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BGH · II ZR 82/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 82/92

Die Revision gegen das Urteil des 19. Die Kläger, Mitglieder des Beklagten, begehren gegenüber dem Beklagten die Feststellung, daß der in der Mitgliederversammlung vom 10. Der Beklagte hat seine Berufung zurückgenommen und den Vergleich nicht widerrufen. Das Oberlandesgericht hat die Berufungen der Kläger als unzulässig verworfen. Der Umstand, daß das Berufungsgericht weder einen Tatbestand noch eine Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil enthält, führt nicht zu seiner Aufhebung. Der Bundesgerichtshof geht allerdings aufgrund der Vorschrift des § 543 Abs. 2 ZPO in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß revisible Berufungsurteile aufzuheben sind, wenn der Tatbestand fehlt (vgl. Davon sieht er jedoch ab, wenn das Ziel, die Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt nachzuprüfen, im Einzelfalle dadurch erreicht werden kann, daß der Sachund Streitgegenstand sich aus den Entscheidungsgründen in für die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage ausreichendem Umfange ergibt (vgl. Den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ist zu entnehmen, daß die Parteien sich während der mündlichen Verhandlung vom 13. 2. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß festgestellt, daß die Kläger sich am 13. Das Berufungsgericht hat sich dabei rechtsbedenkenfrei auf den Vortrag der Parteien über den Inhalt ihrer Verhandlungen und vor allem auf die dienstlichen Äußerungen zweier Mitglieder seines erkennenden Senats, die an der mündlichen Verhandlung vom 13. Diesen dienstlichen Äußerungen über den Verlauf der Vergleichsverhandlungen, soweit sie vor dem Berufungsgericht geführt wurden, und den dabei von den Parteien zur Rücknahme ihrer Rechtsmittel abgegebenen Erklärungen und Erläuterungen durfte das Berufungsgericht besondere Bedeutung beimessen. Diese Äußerung kann deshalb - worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist - allenfalls als auflösende Bedingung für den Fall verstanden werden, daß der Beklagte den Vergleich widerrufen würde. Der Senat hat die übrigen gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts gerichteten Verfahrensrügen geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Juni 1991 protokollierten gerichtlichen Vergleichs auseinandergesetzt und ihn dahingehend gewürdigt, daß dieser der Annahme, die Parteien hätten sich auf die Rücknahme ihrer Beru- Diese Auslegung verstößt nicht gegen gesetzliche Regelungen, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften und muß deshalb von der Revision hingenommen werden (vgl. Deshalb hat das Berufungsgericht die Rechtsmittel der Kläger in dem von ihnen gleichwohl weiter betriebenen Verfahren zu Recht als unzulässig verworfen (vgl.

Zitierte Normen: § 547 ZPO
BerufungBerufungsgerichtParteiZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 82/92
Verkündet am:
21. Dezember 1992 Boppel
 Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1. FmttKKKtKK GmbH, gesetzlich vertreten durch den
 Geschäftsführer Carl	IppBBBP	Straße
2.
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwältin
 gegen
Tierschutzverein MBB e.V. , gesetzlich vertreten durch die Vorstandsmitglieder Eleonore GjJBBl GünterDJPPpp und Rechtsanwalt Karl TjfllV'	Straße
 Beklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Prof.	Dr.
die
 
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf mündliche Verhandlung vom 21. Dezember 1992 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Dr. Hesselberger, Dr. Henze, Dr. Goette und Gerber
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 6. Februar 1992 wird auf Kosten der Klägerin zu 1 zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Kläger, Mitglieder des Beklagten, begehren gegenüber dem Beklagten die Feststellung, daß der in der Mitgliederversammlung vom 10. Juni 1989 gefaßte Entlastungsbeschluß sowie die Wahlen zu dem Vorstand, zu dem Beirat, zu dem Wirtschaftsrat, zu dem Beschwerdeausschuß und zu dem Prüfungsausschuß nichtig seien. Außerdem verlangen die Kläger Einsicht in die Mitgliederlisten der Beklagten. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, soweit es um die Einsicht in die Mitgliederlisten geht; im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil haben beide Seiten Berufung eingelegt. In der mündlichen Verhandlung vom 13. Juni 1991 haben die Parteien folgenden Vergleich geschlossen (GA 265):
"I. Für den Fall, daß sämtliche Berufungen bis zu dem
20.7.1991	zurückgenommen werden, tragen die Kläger 1/3 der Kosten des Berufungsverfahrens, der Beklagte 2/3.
Bei der Kostenentscheidung des Erstgerichts verbleibt es.
II. Dieser Vergleich kann von dem Beklagten bis zu dem
22.7.1991	widerrufen werden."
Der Beklagte hat seine Berufung zurückgenommen und den Vergleich nicht widerrufen. Dagegen haben die Kläger ihre Rechtsmittel aufrechterhalten. Das Oberlandesgericht hat die Berufungen der Kläger als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin zu 1.
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Entscheidunqsqründe:
Die nach § 547 ZPO zulässige Revision hat keinen Erfolg.
1.	Der Umstand, daß das Berufungsgericht weder einen Tatbestand noch eine Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil enthält, führt nicht zu seiner Aufhebung.
Der Bundesgerichtshof geht allerdings aufgrund der Vorschrift des § 543 Abs. 2 ZPO in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß revisible Berufungsurteile aufzuheben sind, wenn der Tatbestand fehlt (vgl. BGH, Urt. v. 17. Januar 1985
-	VII ZR 257/83, NJW 1985, 1784, 1785 m.w.N.). Davon sieht er jedoch ab, wenn das Ziel, die Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt nachzuprüfen, im Einzelfalle dadurch erreicht werden kann, daß der Sachund Streitgegenstand sich aus den Entscheidungsgründen in für die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage ausreichendem Umfange ergibt (vgl. BGH, Urt. v. 19. Juni 1986 - IX ZR 141/85, BGHR ZPO § 543 Abs. 2
-	Tatbestand, fehlender 1 m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor. Den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ist zu entnehmen, daß die Parteien sich während der mündlichen Verhandlung vom 13. Juni 1991 außerhalb des Protokolls geeinigt haben sollen, ihre jeweiligen Berufungen zurückzunehmen, und die Kläger dies bestritten haben. Auf den am 13. Juni 1991 zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich hat das Berufungsgericht Bezug genommen.
2.	Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß festgestellt, daß die Kläger sich am 13. Juni 1991 gegenüber dem Beklagten wirksam verpflichtet haben, ihre Berufungen zurückzu-
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nehmen. Diese Würidung liegt weitgehend auf tatrichterlichem Gebiet. Das Berufungsgericht hat sich dabei rechtsbedenkenfrei auf den Vortrag der Parteien über den Inhalt ihrer Verhandlungen und vor allem auf die dienstlichen Äußerungen zweier Mitglieder seines erkennenden Senats, die an der mündlichen Verhandlung vom 13. Juni 1991 mitgewirkt haben, gestützt. Diesen dienstlichen Äußerungen über den Verlauf der Vergleichsverhandlungen, soweit sie vor dem Berufungsgericht geführt wurden, und den dabei von den Parteien zur Rücknahme ihrer Rechtsmittel abgegebenen Erklärungen und Erläuterungen durfte das Berufungsgericht besondere Bedeutung beimessen. Die Richter am Oberlandesgericht B. und S. haben erklärt, die Parteien
 hätten eine entsprechende Einigung erzielt. Diese sei nur deshalb nicht protokolliert worden, weil der Beklagte aus Kostengründen den Vergleichswert habe niedrig halten wollen. Beide haben die von der Revision angeführte Äußerung der Kläger, sie wollten sich ein "Hintertürchen” offenhalten, nicht so verstanden, daß die Kläger sich nicht zur Rücknahme der Rechtsmittel verpflichten wollten. Diese Äußerung kann deshalb - worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist - allenfalls als auflösende Bedingung für den Fall verstanden werden, daß der Beklagte den Vergleich widerrufen würde. Dieser Fall ist aber nicht eingetreten. Der Senat hat die übrigen gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts gerichteten Verfahrensrügen geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird insoweit gemäß § 565 a ZPO abgesehen.
3.	Das Berufungsgericht hat sich auch mit dem Wortlaut des am 13. Juni 1991 protokollierten gerichtlichen Vergleichs auseinandergesetzt und ihn dahingehend gewürdigt, daß dieser der Annahme, die Parteien hätten sich auf die Rücknahme ihrer Beru-
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fungen geeinigt, nicht entgegenstehe. Diese Auslegung verstößt nicht gegen gesetzliche Regelungen, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften und muß deshalb von der Revision hingenommen werden (vgl. MünchKomm.-Walchshöfer, ZPO § 550 Rdnr. 10 m.w.N.).
4.Die formlose vertragliche Verpflichtung zur Berufungsrücknahme ist wirksam (vgl. BGH, Urt. v. 27. September 1984 -IX ZR 53/83, NJW 1985, 189). Hält sich eine Partei nicht an sie, kann der Vertragspartner dies im Wege der Einrede geltend machen; denn mit seinem vorausgegangenen rechtsgeschäftlichen Verhalten darf sich prozessual niemand in Widerspruch setzen (vgl. Sen.Urt. v. 13. Februar 1989 - II ZR 110/88, WM 1989,
868, 869 m.w.N.). Diese Einrede hat die Beklagte erhoben (GA 268). Deshalb hat das Berufungsgericht die Rechtsmittel der Kläger in dem von ihnen gleichwohl weiter betriebenen Verfahren zu Recht als unzulässig verworfen (vgl. Sen.Urt., aaO).
Dr. Goette
 Gerber
Bouj ong
 Dr. Hesselberger
 Dr. Henze