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BGH

Gericht: BGH

Der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 1985 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Brandes für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Beklagte, die durch Beschluß ihrer Generalversammlung vom 28* Oktober 1980 aufgelöst worden ist, betrieb in HQHBHl ein Wasserwerk, Zur Begründung ihres Freistellungsanspruchs haben sich die Kläger auf eine am 12# August 1975 mit dem damaligen Vorstandsvorsitzenden der Beklagten getroffene Vereinbarung berufen, in der es u.a. heißt: Die Beklagte hält sich insbesondere unter Hinweis auf § 18 ihrer Satzung, wonach sie durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten wird, aufgrund dieser Vereinbarung nicht für verpflichtet, da IflB allein und ohne Ermächtigung gehandelt habe. Während des Berufungsverfahrens ist die Beklagte nach Beendigung der Liquidation im Genossenschaftsregister gelöscht worden. Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, und dessen Kosten der Beklagten auferlegt« Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter. Eine Partei, die - wie hier die Beklagte - im Gegensatz dazu mit dem Rechtsmittel geltend macht, sie sei doch parteifähig, und die mit dieser Begründung die Folgen zu beseitigen versucht, die im angefochtenen Urteil zu ihren Lasten aus der Parteiunfähigkeit gezogen worden sind, ist insoweit als parteifähig zu behandeln (BGHZ 24, 91, 94; 74, 212, 214; BGH, Urt. v. Nach der bislang überwiegend vertretenen Ansicht ist zwar eine juristische Person (unabhängig von ihrer Löschung im einschlägigen Register) voll beendet und nicht mehr parteifähig, wenn sie aufgelöst worden ist und kein Vermögen mehr besitzt (BGHZ 74, 212, 213; BGH, Urt. v. Die Beklagte wendet sich gegen die Feststellung des Oberlandesgerichts, daß wegen ihrer Parteiunfähigkeit die Erledigung der Hauptsache eingetreten sei, und besteht auf der Abweisung der Klage, weil der Klageanspruch von Anfang an unbegründet gewesen sei und sich der Rechtsstreit infolgedessen nicht erst nachträglich erledigt habe. Da ihre Vermögenslosigkeit daher insoweit zur Zeit nicht feststeht, ist ihre Parteifähigkeit zu unterstellen und ihr Widerspruch gegen die Erledigungserklärung der Kläger war, anders als das Berufungsgericht angenommen hat, wirksam.

Zitierte Normen: § 539 ZPO
GrundstückparteifähigRechtsstreitBerufungsgerichtKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I! 2R 82/85 URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
21. Oktober 1985 Schnurr JustizhauptSekretärin
 als Urknndaheem ter der GeschÜfcaateUe
 der eingetragenen Genossenschaft W( in Liquidation,	vertreten	durch
 Herrn Gerhard	16	c,
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagten und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr.
gegen
1.
2.
Herrn Vladislav K^|, MBB^reg 15, Frau Betty KSP, wohnhaft ebenda,
»
Kläger und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr
2
Der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 1985 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Brandes
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 26. Februar 1985 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Kläger, die Eigentümer zweier Grundstücke in sind, haben die verklagte Genossenschaft auf Freistellung von Wasseranschlußkosten in Anspruch genommen, zu denen sie durch Bescheid des Amtes
v°m 1. September 1982 für ihr Grundstück "Am	7" mit 5.248,13 DM herangezogen worden sind.
Die Beklagte, die durch Beschluß ihrer Generalversammlung vom 28* Oktober 1980 aufgelöst worden ist, betrieb in HQHBHl ein Wasserwerk,
 Zur Begründung ihres Freistellungsanspruchs haben sich die Kläger auf eine am 12# August 1975 mit dem damaligen Vorstandsvorsitzenden der Beklagten getroffene Vereinbarung berufen, in der es u.a. heißt:
’’Das Wasserwerk verpflichtet sich, den Eigentümern des Grundstücks, verzeichnet im Grundbuch von tiQ/MRKEk* Band II Blatt 59» für das Grundstück einei^Teiteren Wasseranschluß für ein Hausgrundstück unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.”
Die Beklagte hält sich insbesondere unter Hinweis auf § 18 ihrer Satzung, wonach sie durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten wird, aufgrund dieser Vereinbarung nicht für verpflichtet, da IflB allein und ohne Ermächtigung gehandelt habe.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Während des Berufungsverfahrens ist die Beklagte nach Beendigung der Liquidation im Genossenschaftsregister gelöscht worden. Der ehemalige Liquidator hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht erklärt, es sei kein Vermögen der Beklagten mehr vorhanden. Daraufhin hat das Berufungsgericht auf Antrag der Kläger, dem die Beklagte widersprochen hat, festgestellt, daß der
 
Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, und dessen Kosten der Beklagten auferlegt« Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter. Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist zulässig. Das Berufungsgericht hat zwar angenommen, die Beklagte sei parteiunfähig.
Eine Partei, die - wie hier die Beklagte - im Gegensatz dazu mit dem Rechtsmittel geltend macht, sie sei doch parteifähig, und die mit dieser Begründung die Folgen zu beseitigen versucht, die im angefochtenen Urteil zu ihren Lasten aus der Parteiunfähigkeit gezogen worden sind, ist insoweit als parteifähig zu behandeln (BGHZ 24, 91, 94; 74, 212, 214; BGH, Urt. v. 29.9.1981 - VI ZR 21/80, LM ZPO § 50 Nr. 34).
Dieses Ziel verfolgt die Beklagte zu Recht; die Revision ist daher auch begründet. Nach der bislang überwiegend vertretenen Ansicht ist zwar eine juristische Person (unabhängig von ihrer Löschung im einschlägigen Register) voll beendet und nicht mehr parteifähig, wenn sie aufgelöst worden ist und kein Vermögen mehr besitzt (BGHZ 74, 212, 213; BGH, Urt. v. 29.9.1981 aaO - beide m.weit.Nachw,; teilw. anders BAG NJW 1982, 1831 f.).
Sie kann aber Jedenfalls mit der Behauptung, ihr stehe noch ein Anspruch zu (und insoweit habe sie noch Vermögen) einen Aktivprozeß führen; insoweit gilt sie als parteifähig (BGHZ 48, 303, 307; BGH, Urt. v. 4.6.1957 -VIII ZR 68/56, LM GmbHG § 74 Nr. 1; Urt. v. 25.2.1977 -I ZR 165/75, WRP 1977, 394, 395). Ein ähnlicher Fall liegt hier vor. Die Beklagte wendet sich gegen die Feststellung des Oberlandesgerichts, daß wegen ihrer Parteiunfähigkeit die Erledigung der Hauptsache eingetreten sei, und besteht auf der Abweisung der Klage, weil der Klageanspruch von Anfang an unbegründet gewesen sei und sich der Rechtsstreit infolgedessen nicht erst nachträglich erledigt habe. Würde sie ein solches Urteil erreichen, erlangte sie damit auch einen Kostentitel, der sie instandsetzen würde, die bislang in diesem Rechtsstreit von ihr aufgewandten Kosten von den Klägern ersetzt zu verlangen. Da ihre Vermögenslosigkeit daher insoweit zur Zeit nicht feststeht, ist ihre Parteifähigkeit zu unterstellen und ihr Widerspruch gegen die Erledigungserklärung der Kläger war, anders als das Berufungsgericht angenommen hat, wirksam. Folglich muß noch über den Klagabweisungsantrag entschieden werden (vgl. BGH, Urt. v. 29.9.1981 aaO) Insofern kommt es darauf an, ob die Beklagte durch die Erklärungen ihres damaligen Vorstandsvorsitzenden vom 12. August 1975 wirksam verpflichtet worden ist oder ob das nicht der Fall war.
Damit diese Feststellung getroffen werden kann, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Von einer Zurückweisung
 
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der Sache an das Landgericht gemäß § 539 ZPO hat der Senat abgesehen, weil die abschließende Entscheidung, soweit bisher ersichtlich, nach Vernehmung nur eines oder zweier Zeugen zu einem einfachen Sachverhalt möglich ist.
Im neueren Schrifttum wird allerdings im Anschluß an Hönn (ZHR 138 /T974/, 50 ff.) mit beachtlichen Gründen die Auffassung vertreten, die Parteifähigkeit einer Juristischen Person falle nicht mit der Vermögenslosigkeit, sondern mit der Löschung im Vereins-, Handels- oder Genossenschaftsregister weg (Ulmer in Hachenburg, GmbHG, 7. Aufl.,
§ 60 Anh. Rdnr. 30 ff. m.weit.Nachw.). Darauf kommt es aber für den vorliegenden Fall nicht an. Die Beklagte war anwaltlich vertreten. Wegen der etwaigen Nachfolge
 
eines anderen Rechtsträgers in die Rechte der Beklagten wird daher der Prozeß nicht unterbrochen (§ 246 Abs. 1 ZPO).
Stimpel	Dr.	Schulze Dr. Bauer Dr. Kellermann Brandes