Auf die Revision der Beklagten zu 2 wird das Urteil des 16. Die Entscheidung über die übrigen Kosten der Revision wird dem Berufungsgericht übertragen, soweit über sie nicht schon im Beschluß vom 28. Die Beklagte und H^^l hätten die Geschäftspolitik der GmbH vorsätzlich so angelegt, daß die Kunden über die Aufschläge nicht informiert worden seien. Sie verstehe von Warenterminoptionen nichts und habe sich insoweit auf verlassen, der erklärt habe, er werde die Geschäfte seriös führen. Soweit der Kläger auch die Beklagten zu 4 und 5 auf Schadensersatz in Anspruch genommen hat, hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Die GmbH habe den Kläger über die hohen Aufschläge von mindestens 100 % auf die Prämien vergleichbarer Londoner Optionen nicht aufgeklärt. Wolle ein Geschäftsführer - wie die Beklagte -geltend machen, daß er über die von seinem Mitgeschäftsführer praktizierte Geschäftspolitik nicht im Bilde sei, müsse er diese Vermutung entkräften. Nach eingehenden Darlegungen kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß die Beklagte die gegen sie sprechende Vermutung nicht widerlegt habe. Die Annahme des Berufungsgerichts, es bestehe eine tatsächliche Vermutung für die Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB, ist rechtlich nicht haltbar. Sie mußte insbesondere Kenntnis von der Bedeutung der Londoner Prämie als Indikator für die Einschätzung des Wertes einer Option durch den Börsenfachhandel haben. Die Beklagte hätte also eine umfassende Kenntnis von den Geschäften der R^BBBfcGmbH und dem Ziel, die Kunden zu schädigen, haben müssen. Dies würde einen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts voraussetzen, daß bei einer GmbH mit mehreren Geschäftsführern jeder Geschäftsführer die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft in allen Einzelheiten kennt. Auch der Umstand, daß die beiden Geschäftsführer der GmbH gleichzeitig deren Gesellschafter waren, ändert daran nichts. Die Annahme des Berufungsgerichts, es bestehe eine tatsächliche Vermutung, daß die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des § 826 BGB erfüllt seien, ist daher rechtsfehlerhaft. Das angefochtene Urteil beruht auf diesem Fehler und muß deshalb aufgehoben werden, soweit es für die Beklagte nachteilig ist. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da der schlüssig vorgetragene und unter Beweis gestellte Schadensersatzanspruch des Klägers von Grund auf neu geprüft werden muß.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 82/84 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am März 1985 Spengler Justizangestellte alt Urkuadsheamter der Geschäftsstelle des Fabrikanten Rudolf PI Weg 1, Klägers und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen 1. • • • 2. Frau Sigrid 7, » Beklagte zu 2) und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr, • ♦ • 3. k. • ♦ ♦ Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. März 1985 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Kellermann, Bundschuh, Dr. Seidl und Brandes für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten zu 2 wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Februar 1984 aufgehoben, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an den 17. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Von den Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger 1/8 der Gerichtskosten und 3/8 seiner außergerichtlichen Kosten. Die Entscheidung über die übrigen Kosten der Revision wird dem Berufungsgericht übertragen, soweit über sie nicht schon im Beschluß vom 28. Januar 1985 entschieden worden ist. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob sich die Beklagte zu 2 als Geschäftsführerin und Gesellschafterin einer GmbH, die Warenterminoptionen verkaufte, aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung dem Kläger schadensersatzpflichtig gemacht hat. Die Beklagte gründete Ende 1976 mit Michael H(|^ die Vermögensberatungsgesellschaft mbH, die sogenannte Privatoptionen verkaufte. Das Gründungs-kapital von 200.000 OM hat die Beklagte zur Verfügung gestellt. Geschäftsführer der GmbH wurde die Beklagte und H^|^, der zuvor Verkäufer bei einer Warenterminoptionsgesellschaft war. Der Kläger erwarb von 1978 bis Ende 1979 von der GmbH Warenterminoptionen zu dem Gesamtpreis von 94.310 DM, die mit Totalverlust endeten. Er macht seine Aufwendungen für die Optionsprämien als Schaden geltend. Der Kläger behauptet, die GmbH habe ihre Optionen mit einem Aufschlag von über 100 % gegenüber den Prämien vergleichbarer Londoner Warenterminoptionen verkauft. Darüber sei er nicht aufgeklärt worden. Die Beklagte und H^^l hätten die Geschäftspolitik der GmbH vorsätzlich so angelegt, daß die Kunden über die Aufschläge nicht informiert worden seien. Die Beklagte hat im wesentlichen vorgetragen, sei der Fachmann für Optionsgeschäfte in der GmbH gewesen und habe als Geschäftsführer den damit zusammenhängenden Geschäftsbereich betreut. Sie verstehe von Warenterminoptionen nichts und habe sich insoweit auf verlassen, der erklärt habe, er werde die Geschäfte seriös führen. Aus diesem Grunde habe sich ihre Tätigkeit in der GmbH darauf beschränkt, den internen kaufmännischen Geschäftsbetrieb zu überwachen und zu betreuen. Das Landgericht hat HBHft und die Beklagte zu dem Schadensersatz verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig und die der Be- klagten als unbegründet zurückgewiesen. Soweit der Kläger auch die Beklagten zu 4 und 5 auf Schadensersatz in Anspruch genommen hat, hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Der Senat hat die Annahme der dagegen eingelegten Revision des Klägers abgelehnt. Die Beklagte zu 2 verfolgt mit ihrer Revision das Ziel der Abweisung der Klage weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Nach Ansicht des Berufungsgerichts haftet die Beklagte für den Schaden des Klägers gemäß § 826 BGB. Die GmbH habe den Kläger über die hohen Aufschläge von mindestens 100 % auf die Prämien vergleichbarer Londoner Optionen nicht aufgeklärt. Diese in sittenwidriger Schädigungsabsicht vorsätzlich be- gangene Aufklärungspflichtverletzung beruhe auf einer Geschäftspolitik, die die Beklagte mitzuverantworten habe. In der Regel sei davon auszugehen, daß der Geschäftsführer einer Gesellschaft über deren Tätigkeit Bescheid wisse. Dafür spreche eine tatsächliche Vermutung. Wolle ein Geschäftsführer - wie die Beklagte -geltend machen, daß er über die von seinem Mitgeschäftsführer praktizierte Geschäftspolitik nicht im Bilde sei, müsse er diese Vermutung entkräften. Daran seien strenge Anforderungen zu stellen. Nach eingehenden Darlegungen kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß die Beklagte die gegen sie sprechende Vermutung nicht widerlegt habe. Deshalb lägen auch in ihrer Person die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des § 826 BGB vor. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Annahme des Berufungsgerichts, es bestehe eine tatsächliche Vermutung für die Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB, ist rechtlich nicht haltbar. Um die Haftung der Beklagten nach dieser Vorschrift zu begründen, müßte ihr nachgewiesen werden, daß sie das Wesen und die Technik des Warenterminoptionsgeschäfts kannte. Sie mußte insbesondere Kenntnis von der Bedeutung der Londoner Prämie als Indikator für die Einschätzung des Wertes einer Option durch den Börsenfachhandel haben. Ferner mußte sie wissen, daß jeder Aufschlag auf die Londoner Prämie die Gewinnchancen der Kunden verringerte. Ihr mußte auch bewußt sein, daß die Aufschläge der GmbH so hoch waren, daß den Kunden kaum Gewinnchancen blieben und diese deswegen im Prospekt und von den Telefonverkäufern nicht über die Höhe der Londoner Prämie, deren Bedeutung und die wirtschaftlichen Zusammenhänge aufgeklärt wurden. Die Beklagte hätte also eine umfassende Kenntnis von den Geschäften der R^BBBfcGmbH und dem Ziel, die Kunden zu schädigen, haben müssen. Dafür, daß dies der Fall war, gibt es keine tatsächliche Vermutung. Dies würde einen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts voraussetzen, daß bei einer GmbH mit mehreren Geschäftsführern jeder Geschäftsführer die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft in allen Einzelheiten kennt. Davon kann keine Rede sein. Die Geschäftsführer können die Aufgaben untereinander verteilen. Dies ist sogar häufig der Fall mit der Folge, daß der einzelne Geschäftsführer keinen vollständigen Überblick über die gesamte Geschäftstätigkeit der GmbH besitzt. Daraus folgt, daß es den vom Berufungsgericht vorausgesetzten allgemeinen Erfahrungssatz nicht gibt. Auch der Umstand, daß die beiden Geschäftsführer der GmbH gleichzeitig deren Gesellschafter waren, ändert daran nichts. Zwar können in der GmbH die Gesellschafter die Geschäftspolitik bestimmen. Daraus folgt aber allein noch nicht, daß jeder Gesellschafter die Einzelheiten der Geschäftstätigkeit kennt. Es kommt nicht selten vor, daß ein Gesellschafter - wie hier - der Geldgeber und der andere der Fachmann ist, der wegen seiner Kenntnisse das Geschäftsgebaren der GmbH maßgeblich beeinflußt und bestimmt. Es entspricht damit gerade nicht der Lebenserfahrung, daß in einer GmbH sich jeder Gesellschafter in den Geschäften der Gesellschaft so gut auskennt, daß er stets beurteilen könnte, ob sie eine sittenwidrige Schädigung der Kunden bezwecken oder nicht. Die Annahme des Berufungsgerichts, es bestehe eine tatsächliche Vermutung, daß die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des § 826 BGB erfüllt seien, ist daher rechtsfehlerhaft. Das angefochtene Urteil beruht auf diesem Fehler und muß deshalb aufgehoben werden, soweit es für die Beklagte nachteilig ist. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da der schlüssig vorgetragene und unter Beweis gestellte Schadensersatzanspruch des Klägers von Grund auf neu geprüft werden muß. Der Senat hat dabei von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht. Stimpel Dr. Seidl Brandes Dr. Kellermann Bundschuh