Dezember 1978 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Bauer, Dr. Kellermann, Bundschuh und Dr. Skibbe für Recht erkannt: Juni 1970 zustande kam und dem damaligen Korrespondentreeder, der Firma H0HB& Co., in der Zwischenzeit Aufwendungen entstanden waren, die sie von der "alten" Partenreederei ersetzt verlangt; diese Ansprüche hält der Kläger für begründet, demgemäß rechnet er sie zu den von ihm zu übernehmenden Schiffsverbindlichkeiten, so daß seine Barzahlungsverpflichtung weniger als 50.000 DM betragen würde. Der Beklagte meint hingegen, der Kläger könne nichts zurückverlangen, weil solche Ansprüche nicht auf den Kaufpreis anzurechnen seien; denn der Korrespondentreeder habe die verspätete Übergabe des Schiffes zu vertreten und müsse daher die hierauf beruhenden Aufwendungen selbst tragen. Eine in dasselbe Verfahren einbezogene "Widerklage" des Beklagten und Heineckes gegen Rust als Gesellschafter von & Co. mit dem Antrag festzustellen, daß "für die Partenreederei gegenüber ihrem Korrespondentreeder Co. keine Verbindlichkeiten aus der Zeit vom 1. April 1976 auf, soweit der Beklagte zur Rückzahlung verurteilt worden war; außerdem hat es den Kläger, dem der Beklagte zwischenzeitlich zur Abwendung der Zwangsvollstreckung Zahlungen geleistet hatte, gemäß §717 Abs. 2 ZPO verurteilt, dem Beklagten einen Schaden in Höhe von 41.748,50 DM zu ersetzen. Im übrigen - soweit das Schiedsgericht HflHHH verurteilt und die von diesem und dem Beklagten gegen Rjp® gerichtete Feststellungsklage abgewiesen hatte - ist der Schiedsspruch bestehengeblieben. Das Berufungsgericht hat ihm 19.927,65 DM von dem Kaufpreis, 3.342,99 DM für Kosten, Gebühren und Aufwendungen und 5.857,16 DM wegen gezahlter Zinsen zugesprochen -Jeweils mit Zinsen. 1. Entgegen ihrer Ansicht steht die Rechtskraft des Urteils, mit dem das Landgericht den Schiedsspruch teilweise aufgehoben und den Kläger zu dem Schadensersatz verurteilt hat, einer Verhandlung und Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit nicht entgegen. über beide Ansprüche hat das Landgericht auf verfahrensrechtlicher Grundlage entschieden, ohne daß hierbei die Ansprüche des Klägers auf Rückzahlung des Kaufpreises und Ersatz des VerzugsSchadens zu prüfen und über sie zu entscheiden gewesen wäre; auch als "Schaden”, den zu ersetzen der Kläger verurteilt worden ist, waren in entsprechender Anwendung des § 717 Abs. 2 ZPO Gegenstand des Verfahrens nur die Nachteile des Beklagten wegen seiner Zahlung auf den Schiedsspruch, nicht dagegen die gesamte materielle Rechtslage, wie sie sich unter Berücksichtigung von Bestand oder Nichtbestand des umstrittenen Rückzahlungsanspruchs des Klägers dargestellt haben würde. Die Verurteilung des Beklagten wegen des Rückzahlungsanspruchs hat das Berufungsgericht wie folgt begründet: Der Kläger könne 19.927,62 DM von den bar bezahlten 50.000 DM zurückverlangen, weil der Rechtsgrund der Zahlung insoweit nachträglich weggefallen sei (§ 812 Abs. 1 Satz 2, 1. In der verbleibenden Höhe von 68.313»79 DM (richtig: 68.419,79 DM, die Differenz belastet aber den Beklagten nicht) könne dagegen dieser aus Rechtsgründen nicht mehr geltend machen, daß die "alte" Partenreederei nichts geschuldet und der Kläger nichts übernommen habe. Nachdem das Schiedsgericht die vom Beklagten und gegen RflHPerhobene Klage auf Feststellung, daß & Co. keine Ansprüche aus der Zeit vom 1. Diese Feststellung ist für den Kläger und den Beklagten des vorliegenden Prozesses ebenfalls verbindlich, weil sie und die übrigen Beteiligten des Schiedsgerichtsverfahrens ausweislich der Sitzungsniederschrift des Schiedsgerichts vom 10. Das allein entspricht auch dem Interesse der Beteiligten, wie es sich zu Beginn des Schiedsgerichtsverfahrens darstellte: Allen mußte, um spätere Schwierigkeiten bei der Abwicklung der personellen Veränderungen in der Partenreederei zu vermeiden, unabhängig von dem Verfahren des Schiedsgerichts daran gelegen sein, daß die Frage, ob und in welcher Höhe der Korrespondentreeder noch Ansprüche stellen könne, im Verhältnis zwischen diesem und der Partenreederei, im Verhältnis der Kaufvertragspartner zueinander und möglicherweise auch im Verhältnis von Korrespondentreeder und dem Kläger als Schuldübernehmer nur einheitlich beantwortet werden würde. Da durch den insoweit nicht mehr angreifbaren Schiedsspruch im Verhältnis zwischen Rfliund dem Beklagten (sowie HUBS feststeht, daß der Korrespondentreeder die umstrittenen Ansprüche stellen kann, ist das für den Beklagten auch im Verhältnis zu dem Kläger bindend; es kann daher im vorliegenden Prozeß weder von ihm erneut in Frage gestellt noch vom Gericht nachgeprüft werden. Ergibt schon die Auslegung, für die weitere, etwa noch vorzutragende Gesichtspunkte nicht erkennbar sind, daß die Vereinbarung gerade auch für die hier eingetretene Sachlage ihren guten Sinn hatte, so fehlt jeder Grund für die Annahme der Revision, wegen der Aufhebung des Schiedsspruchs auf Verurteilung zur Zahlung sei die Geschäftsgrundlage der Vereinbarung weggefallen oder der Kläger handele, soweit er sich auf die Vereinbarung berufe, mißbräuchlich; ein solcher Grund besteht um so weniger, als der Beklagte, warum auch immer, davon abgesehen hat, die Aufhebung des Schiedsspruchs hinsichtlich der Abweisung der Feststellungsklage weiter zu betreiben. Das Berufungsgericht hat danach den Anspruch des Korrespondentreeders gegen die Partenreederei im Ergebnis zu Recht auf die vom Kläger anteilig zu übernehmenden Schiffsverbindlichkeiten angerechnet. Die im Aufhebungsverfahren ausgesprochene Verurteilung des Klägers zur Schadensersatzleistung bildet keinen Rechtsgrund dafür, daß der Beklagte die Überzahlung etwa hätte behalten können; denn mit ihr hat das Landgericht ohne weitergehende Sachentscheidung lediglich gemäß § 717 Abs. 2 ZPO die Rechtsund Vermögenslage wiederhergestellt, die bestand, bevor das Amtsgericht den Schiedsspruch für vorläufig vollstreckbar erklärt und der Beklagte dementsprechend gezahlt hatte. 3. Das Berufungsgericht hat dem Kläger außerdem Ansprüche auf (teilweise) Erstattung der von ihm im Schiedsgerichtsverfahren gezahlten Kosten und Auslagen sowie von ihm aufgrund des landgerichtlichen Urteils gezahlter Zinsen unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens bzw.
BUNDESGERICHTSHOF 3( IM NAMEN DES VOLKES II ZR 82/78 URTEIL Verkündet am 18. Dezember 1978 Spengler, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Rechtsanwalts Dr. H. Hl Straße Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen den Reeder Kapitän Richard ^ Kläger und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. J6 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 1978 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Bauer, Dr. Kellermann, Bundschuh und Dr. Skibbe für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 16. März 1978 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte sowie die Schiffsmakler HflHHB und RBBwaren zu Je 1/3 an der Partenreederei Küstenmotorschiff "Herold" beteiligt. Der Beklagte und Heinecke verkauften ihre Partenanteile mit Vertrag vom 14. Januar 1970 an den Kläger; der Vertrag bestimmt in seinem Abschnitt I; "Der Kaufpreis beträgt Je Partenanteil 240.000 DM und ist wie folgt zu begleichen: 1. Durch anteilige Übernahme der auf dem Schiff ruhenden Schiffshypotheken sowie der übrigen auf den Tag der Übergabe festzustellenden Schiffsverbindlichkeiten. 2. Der danach verbleibende Betrag ist bei Übergabe des Schiffes, Jedoch vor Eintragung des Eigentumswechsels im Schiffsregister, abschlägig in Höhe von je 50.000 DM, in bar an jeden der beiden Verkäufer auszuzahlen. Der Restbetrag ist nach Aufgabe der vom Käufer zu übernehmenden Verbindlichkeiten fällig." Der Kläger hat die in Nr. 2 vorgesehene Abschlagszahlung von 50.000 DM an den Beklagten geleistet. Hiervon verlangt er einen Teilbetrag zurück, weil die von ihm übernommenen "Schiffsverbindlichkeiten" höher gewesen seien, als man bei Festsetzung jener 50.000 DM angenommen habe. Insoweit geht es im wesentlichen darum, daß die ursprünglich für Ende März 1970 vorgesehene Übergabe des Schiffes erst am 18. Juni 1970 zustande kam und dem damaligen Korrespondentreeder, der Firma H0HB& Co., in der Zwischenzeit Aufwendungen entstanden waren, die sie von der "alten" Partenreederei ersetzt verlangt; diese Ansprüche hält der Kläger für begründet, demgemäß rechnet er sie zu den von ihm zu übernehmenden Schiffsverbindlichkeiten, so daß seine Barzahlungsverpflichtung weniger als 50.000 DM betragen würde. Der Beklagte meint hingegen, der Kläger könne nichts zurückverlangen, weil solche Ansprüche nicht auf den Kaufpreis anzurechnen seien; denn der Korrespondentreeder habe die verspätete Übergabe des Schiffes zu vertreten und müsse daher die hierauf beruhenden Aufwendungen selbst tragen. Wegen seines Rückzahlungsanspruchs rief der Kläger zunächst ein Schiedsgericht an. Dieses verurteilte den Beklagten - und ebenso - zur Rückzahlung von je 27.941,52 DM nebst Zinsen. Eine in dasselbe Verfahren einbezogene "Widerklage" des Beklagten und Heineckes gegen Rust als Gesellschafter von & Co. mit dem Antrag festzustellen, daß "für die Partenreederei gegenüber ihrem Korrespondentreeder Co. keine Verbindlichkeiten aus der Zeit vom 1. April bis 18. Juni 1970" bestünden, wies das Schiedsgericht als unbegründet ab. Diesen Schiedsspruch hob das Landgericht Hamburg durch Urteil vom 22. April 1976 auf, soweit der Beklagte zur Rückzahlung verurteilt worden war; außerdem hat es den Kläger, dem der Beklagte zwischenzeitlich zur Abwendung der Zwangsvollstreckung Zahlungen geleistet hatte, gemäß §717 Abs. 2 ZPO verurteilt, dem Beklagten einen Schaden in Höhe von 41.748,50 DM zu ersetzen. Im übrigen - soweit das Schiedsgericht HflHHH verurteilt und die von diesem und dem Beklagten gegen Rjp® gerichtete Feststellungsklage abgewiesen hatte - ist der Schiedsspruch bestehengeblieben. Nunmehr macht der Kläger seinen Anspruch auf Ausgleich des überzahlten Kaufpreises sowie auf Erstattung der von ihm gemäß der Verurteilung im Aufhebungsverfahren gezahlten Zinsen und Unkosten geltend. Das Landgericht hat seiner Klage in Höhe von 36.456,16 DM nebst Zinsen stattgegeben. Das Berufungsgericht hat ihm 19.927,65 DM von dem Kaufpreis, 3.342,99 DM für Kosten, Gebühren und Aufwendungen und 5.857,16 DM wegen gezahlter Zinsen zugesprochen -Jeweils mit Zinsen. Mit der - zugelassenen - Revision, die der Kläger zurückzuweisen beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Antrag weiter, die Klage abzuweisen. Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet. 1. Entgegen ihrer Ansicht steht die Rechtskraft des Urteils, mit dem das Landgericht den Schiedsspruch teilweise aufgehoben und den Kläger zu dem Schadensersatz verurteilt hat, einer Verhandlung und Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit nicht entgegen. Das ergibt sich daraus, daß es in jenem Verfahren um andere Streitgegenstände als hier gegangen ist. Dort handelte es sich um die Ansprüche des Beklagten auf Aufhebung des Schiedsspruchs und auf Ersatz des Schadens, der ihm durch seine Leistung auf den Schiedsspruch entstanden war. über beide Ansprüche hat das Landgericht auf verfahrensrechtlicher Grundlage entschieden, ohne daß hierbei die Ansprüche des Klägers auf Rückzahlung des Kaufpreises und Ersatz des VerzugsSchadens zu prüfen und über sie zu entscheiden gewesen wäre; auch als "Schaden”, den zu ersetzen der Kläger verurteilt worden ist, waren in entsprechender Anwendung des § 717 Abs. 2 ZPO Gegenstand des Verfahrens nur die Nachteile des Beklagten wegen seiner Zahlung auf den Schiedsspruch, nicht dagegen die gesamte materielle Rechtslage, wie sie sich unter Berücksichtigung von Bestand oder Nichtbestand des umstrittenen Rückzahlungsanspruchs des Klägers dargestellt haben würde. Gegen die Zulässigkeit der Klage hat daher das Berufungsgericht zu Recht keine Bedenken gehabt. 2. Die Verurteilung des Beklagten wegen des Rückzahlungsanspruchs hat das Berufungsgericht wie folgt begründet: Der Kläger könne 19.927,62 DM von den bar bezahlten 50.000 DM zurückverlangen, weil der Rechtsgrund der Zahlung insoweit nachträglich weggefallen sei (§ 812 Abs. 1 Satz 2, 1. Fall BGB). Denn der Kaufpreis habe gemäß Nr. II des Kaufvertrags in erster Linie durch anteilige Übernahme der Verbindlichkeiten beglichen, und nur der danach verbleibende Betrag habe gemäß Nr. I 2 in bar entrichtet werden sollen. Zu dem rechnerisch unstreitigen Gesamtbetrag aller zugrundezulegenden Verbindlichkeiten der Partenreederei von 653.824,70 DM gehöre der Betrag von 92.461,49 DM, den der Korrespondentreeder aus Aufwendungsersatz für die Zeit vom 1. April bis zu dem 18. Juni 1970 verlangt habe und den der Kläger anerkennen wolle. Der Anspruch sei aber zu einem Betrage von 24.041.75 DM nicht berechtigt; insoweit handle es sich um Abschreibungen auf das Schiff, nicht um Aufwendungen. In der verbleibenden Höhe von 68.313»79 DM (richtig: 68.419,79 DM, die Differenz belastet aber den Beklagten nicht) könne dagegen dieser aus Rechtsgründen nicht mehr geltend machen, daß die "alte" Partenreederei nichts geschuldet und der Kläger nichts übernommen habe. Nachdem das Schiedsgericht die vom Beklagten und gegen RflHPerhobene Klage auf Feststellung, daß & Co. keine Ansprüche aus der Zeit vom 1. April bis zu dem 18. Juni 1970 gegen die Partenreederei zuständen, abgewiesen habe, stehe der Anspruch nach dem Willen aller an Co. und an der alten Partenreederei beteiligten Personen für beide Personenvereinigungen und deren Mitglieder bindend fest. Der Schuldner, dessen Schuld gegenüber dem Gläubiger rechtskräftig festgestellt sei, könne sich im Verhältnis zu dem Übernehmer dieser Schuld nicht darauf berufen, die Schuld bestehe nicht. Die rechtskräftige Feststellung habe die gleiche Wirkung, wie wenn der Schuldner die Forderung des Gläubigers anerkannt hätte und aus diesem Grunde gegenüber dem Schuldübemehmer nicht geltend machen könne, er sei nicht Schuldner. Der Kläger könne daher Jene 68.313,79 DM (gegenüber dem Beklagten zu einem Drittel) als anteilig übernommene Schuld auf den Kaufpreis anrechnen. Damit ergäbe sich aus dem rechnerisch unstreitigen Betrag von 653.824,70 DM abzüglich der erwähnten 24.041.75 DM ein Gesamtbetrag der "Schiffsverbindlich-keiten” von 629.782,95 DM. Davon habe der Kläger mit Wirkung für den Beklagten ein Drittel * 209.927,65 DM übernommen. Da für die Schiffspart des Beklagten ein Kaufpreis von 240.000 DM vereinbart worden sei, bleibe eine Barzahlungsverpflichtung von nur 30.072,35 DM. Der Kläger könne daher von seiner Abschlagszahlung von 50.000 DM vom Beklagten 19.927,65 DM zurückverlangen. Die Revision greift diese Ausführungen im wesentlichen an, soweit das Berufungsgericht angenommen hat, der Beklagte müsse sich wegen der anteiligen Anrechenbarkeit der 68.313,79 KM die im Schiedsspruch enthaltene Abweisung der Feststellungsklage entgegenhalten lassen. Auf die von der Revision dazu schriftlich ausgeführten und auf die weiteren in der mündlichen Verhandlung erörterten Zweifel an der rechtlichen Begründung des Berufungsgerichts für diese seine Ansicht kommt es jedoch nicht an. Das Berufungsgericht hat zu Recht (SenUrt. v. 12. 12. 74 - II ZR 113/73 = LM BGB § 218 Nr. 4) aus der Abweisung der den Anspruch der Korrespondentreederfirma leugnenden Feststellungsklage die für die an dieser Klage beteiligten Parteien verbindliche positive Feststellung hergeleitet, daß die geleugneten Ansprüche Bestand hatten. Diese Feststellung ist für den Kläger und den Beklagten des vorliegenden Prozesses ebenfalls verbindlich, weil sie und die übrigen Beteiligten des Schiedsgerichtsverfahrens ausweislich der Sitzungsniederschrift des Schiedsgerichts vom 10. Juli 1973 vereinbart hatten, ”daß die in den beiden Streitverhältnissen ergehenden Entscheidungen des Schiedsgerichts für das jeweils andere Streitverhältnis bindend sein sollen”. Der Ansicht der Revision, damit habe nur das Schiedsgericht gebunden werden, der Einigung sonst aber keine weitere Bedeutung zukommen sollen, mag zwar mit dem bloßen Wortlaut der Vereinbarung in Einklang zu bringen sein. Es hätte aber keinen vernünftigen Sinn gehabt, nur für das Schiedsgerichtsverfahren eine wechselseitige Verbindlichkeit sicherzustellen. Denn es war selbstverständlich, daß das Schiedsgericht, das über beide Klagen zu entscheiden hatte, für den Rückzahlungsanspruch des Klägers und die Feststellungswiderklage gegen Rust weder unterschiedliche Tatsachen oder Rechtsansichten zugrunde legen noch zu 8 miteinander nicht vereinbaren Ergebnissen kommen würde. Der Sinn der Vereinbarung kann auch nicht allein darin gesehen werden, eine Bindung zugunsten oder zu Lasten des Korrespondentreeders herbeizuführen. Das war zwar, wovon wohl auch das Berufungsgericht ausgeht, sicherlich bezweckt und erforderlich, weil sich HBHBI & Co. wegen der Schwierigkeit, daß sich HfHHHI als Mitinhaber und zugleich als beklagter Verkäufer seiner Schiffspart in einem Interessenkonflikt befand, nicht förmlich am Schiedsgerichtsverfahren beteiligte, sondern ihre Interessen durch flials Prozeßpartei vertreten ließ. Da aber eine wechselseitige Bindung ausdrücklich bestimmt war, kann auch nur ganz allgemein angenommen werden, daß die rechtskräftige Entscheidung des Schiedsgerichts in einem der Streitverhältnisse unabhängig davon bindend sein sollte, ob in dem anderen ebenfalls eine abschließende und bestandskräftige Entscheidung des Schiedsgerichts ergehen würde. Das allein entspricht auch dem Interesse der Beteiligten, wie es sich zu Beginn des Schiedsgerichtsverfahrens darstellte: Allen mußte, um spätere Schwierigkeiten bei der Abwicklung der personellen Veränderungen in der Partenreederei zu vermeiden, unabhängig von dem Verfahren des Schiedsgerichts daran gelegen sein, daß die Frage, ob und in welcher Höhe der Korrespondentreeder noch Ansprüche stellen könne, im Verhältnis zwischen diesem und der Partenreederei, im Verhältnis der Kaufvertragspartner zueinander und möglicherweise auch im Verhältnis von Korrespondentreeder und dem Kläger als Schuldübernehmer nur einheitlich beantwortet werden würde. Die Vereinbarung ist daher in diesem Sinn auszulegen. Da durch den insoweit nicht mehr angreifbaren Schiedsspruch im Verhältnis zwischen Rfliund dem Beklagten (sowie HUBS feststeht, daß der Korrespondentreeder die umstrittenen Ansprüche stellen kann, ist das für den Beklagten auch im Verhältnis zu dem Kläger bindend; es kann daher im vorliegenden Prozeß weder von ihm erneut in Frage gestellt noch vom Gericht nachgeprüft werden. Ergibt schon die Auslegung, für die weitere, etwa noch vorzutragende Gesichtspunkte nicht erkennbar sind, daß die Vereinbarung gerade auch für die hier eingetretene Sachlage ihren guten Sinn hatte, so fehlt jeder Grund für die Annahme der Revision, wegen der Aufhebung des Schiedsspruchs auf Verurteilung zur Zahlung sei die Geschäftsgrundlage der Vereinbarung weggefallen oder der Kläger handele, soweit er sich auf die Vereinbarung berufe, mißbräuchlich; ein solcher Grund besteht um so weniger, als der Beklagte, warum auch immer, davon abgesehen hat, die Aufhebung des Schiedsspruchs hinsichtlich der Abweisung der Feststellungsklage weiter zu betreiben. Das Berufungsgericht hat danach den Anspruch des Korrespondentreeders gegen die Partenreederei im Ergebnis zu Recht auf die vom Kläger anteilig zu übernehmenden Schiffsverbindlichkeiten angerechnet. Den Rückzahlungsanspruch, der sich für den Kläger infolgedessen gemäß §812 BGB hieraus errechnet, hat es auch im übrigen dem Grund und der Höhe nach ohne Rechtsfehler bejaht. Die im Aufhebungsverfahren ausgesprochene Verurteilung des Klägers zur Schadensersatzleistung bildet keinen Rechtsgrund dafür, daß der Beklagte die Überzahlung etwa hätte behalten können; denn mit ihr hat das Landgericht ohne weitergehende Sachentscheidung lediglich gemäß § 717 Abs. 2 ZPO die Rechtsund Vermögenslage wiederhergestellt, die bestand, bevor das Amtsgericht den Schiedsspruch für vorläufig vollstreckbar erklärt und der Beklagte dementsprechend gezahlt hatte. 3. Das Berufungsgericht hat dem Kläger außerdem Ansprüche auf (teilweise) Erstattung der von ihm im Schiedsgerichtsverfahren gezahlten Kosten und Auslagen sowie von ihm aufgrund des landgerichtlichen Urteils gezahlter Zinsen unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens bzw. der ungerechtfertigten Bereicherung 10 - J.6 (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB) zugesprochen. Dabei hat es berücksichtigt, daß diese Ansprüche sich nach der Höhe des endgültig zuerkannten Anspruchs auf Erstattung überzahlten Kaufpreises richten, und nur die anteilig hierauf entfallenden Beträge angesetzt. Dementsprechend ist es zu 3.342,99 DM für die als Verzugsschaden zu ersetzenden Kosten und Auslagen des Klägers im Schiedsgerichtsverfahren sowie 5.857,16 DM für Zinsen gelangt, die der Kläger ohne Rechtsgrund gezahlt hat. Auch soweit das Berufungsgericht die in diesem Abschnitt erörterten Urteilsbeträge zuerkannt hat, bestehen keine rechtlichen Bedenken; die Revision macht hierzu keine besonderen Beanstandungen geltend. Das Verbot von Zinseszinsen greift nicht durch, weil der Kläger nicht die Verzinsung geforderter Zinsen verlangt, sondern die Verzinsung eines an ihn zu erstattenden Betrages, den er seinerseits früher als Zinsen an den Beklagten bezahlt hat. Stimpel Dr. Bauer Dr. Kellermann Bundschuh Dr. Skibbe