Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7« Zivilsenats des Kammergerichts vom 15* November 1968 in Höhe von 19*236,14 DM nebst Zinsen aufgehoben. Das Urteil beruht auf einem Wechsel, den die Klägerin und ihr Ehemann (Horst SdHH) akzeptiert und der Beklagten im Juli I960 als Depotwechsel überlassen hatten. Der Beklagten wurden auf ihre in Höhe von 252.027>64 DM angemeldeten Ansprüche 203.029,74 DM aus dem Versteigerungserlös zugeteilt. Die Kontokorrentforderung könne nicht höher gewesen sein als die Grundschuld von 200.000 DM nebst 8 $ Zinsen seit dem 16. Infolge der Abtretung der der Grundschuld zugrunde liegenden Forderung sei der Wechsel, wenn er überhaupt noch Rechte gegeben habe, auf die Käufer der Grundschuld gemäß § 401 BGB mit übergegangen. Die Beklagte hält die Vollstreckungsgegenklage für unbegründet, weil der Wechsel andere Forderungen als die durch die Grundschuld gesicherte Kontokorrentforderung gesichert habe. Außerdem habe sie bloß die Grundschuld und nicht die zugrunde liegende Forderung abgetreten. Jedenfalls habe sie nicht ihre ganze Forderung abgetreten, und der ihr verbliebene Teilbetrag sei so hoch, daß sie die Klägerin aus dem Wechsel Juni 1965, der die Abtretung noch nicht berücksichtigt und mit 262.490 DM zu ihren G-unsten abschließt. 1. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß Grundschuld und Wechsel nicht verschiedene Forderungen, sondern die Forderung der Beklagten aus dem Kontokorrentverhältnis gesichert haben. In Übereinstimmung mit dem Landgericht stellt das Berufungsgericht fest, daß die Beklagte nicht bloß die Grund-schuld, sondern auch die ihr zugrunde liegende Forderung nebst Zinsen seit dem 16. 3. Das Berufungsgericht meint, die Klägerin habe nicht bewiesen, daß die Beklagte nach der Abtretung keine Forderung mehr habe, die die Weehselsumme nebst Zinsen erreicht. Juni 1965 auf 262.490 DM errechnet habe, und stellt fest, daß Gegenstand des Verkaufs und der Abtretung ein Betrag von 243.333,40 DM = 200.000 DM Grundschuld und 8 i Zinsen für die Zeit vom 16. die Aussagen Bl. 72 R und 153 R in Verbindung mit dem Schrei« ben der Beklagten an ihn vom 9. Juni 1965 ein Betrag von 262.490 DM ergibt, insbesondere ob in ihm Zinsen und Zinseszinsen enthalten sind, die der Beklagten nicht gebühren«
BUNDESGERICHTSHOF [M NAMEN DES VOLKES II ZR 82/69 URTEIL Verkündet am 20« Oktober 1969 Heil, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Ehefrau Helga S geh« T| Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br« gegen die Otto vertreten durch ter Otto Sc ihren persönlich haftenden Gesellschaf-Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmäehtigtes Rechtsanwälte und Br. Prof, -2- aOJ Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Kuhn und der Bundesrichter Liesecke, Dr. Schulze, Pieck und Dr. Kellermann für Recht erkannt s Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7« Zivilsenats des Kammergerichts vom 15* November 1968 in Höhe von 19*236,14 DM nebst Zinsen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das auch Über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden hat. Von Rechts wegen Tatbestand; Die beklagte Bank betreibt die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil vom 2. Januar 1964 über 20.000 DM nebst 6 $ Zinsen seit dem 13. Dezember 1963 und aus einem Kostenfestsetzungsbeschluß vom 16. Januar 1964 über 736,14 DM nebst 4 i» Zinsen seit diesem Tage. Die Klägerin beantragt, die Zwangsvollstreckung aus beiden Titeln für unzulässig zu erklären . Das Urteil beruht auf einem Wechsel, den die Klägerin und ihr Ehemann (Horst SdHH) akzeptiert und der Beklagten im Juli I960 als Depotwechsel überlassen hatten. Das Papier sicherte einen Kredit, den die Beklagte Horst SflM ^ Juni I960 auf seinem Kontokorrentkonto eingeräumt hatte. Die- -3- ses Konto wurde seit Juli I960 für die Eheleute Schäfer gemeinsam geführt. Zur Erlangung eines weiteren Kredits bestellte die Klägerin an ihrem Grundstück der Beklagten im April 1962 eine Briefgrundschuld über 200*000 DM nebst 8 i> Zinsen» Die Schuld aus dem Kontokorrentverhältnis erreichte zu dem 30» September 1963 221.596,90 DM» Auf Antrag der Beklagten kam das Grundstück zur Zwangsversteigerung. Im Dezember 1964 verkaufte sie die Grundschuld an die Kaufleute BflBlo Ihnen wurde das Grundstück am 25. März 1965 zu-geschlagen. An diesem Tage trat ihnen die Beklagte die Grund- schuld ab. Der Beklagten wurden auf ihre in Höhe von 252.027>64 DM angemeldeten Ansprüche 203.029,74 DM aus dem Versteigerungserlös zugeteilt. Die Klägerin macht geltend; Wechsel und Grundschuld sicherten dieselbe Forderung. Mit der Grundschuld sei auch die ganze der Grundschuld zugrunde liegende Forderung einschließlich der aufgelaufenen Zinsen abgetreten worden. Die Kontokorrentforderung könne nicht höher gewesen sein als die Grundschuld von 200.000 DM nebst 8 $ Zinsen seit dem 16. April 1962, sie und ihr Mann hätten nach dem 30. September 1963 von der Beklagten kein Geld mehr erhalten« Die Beklagte habe deshalb keine Ansprüche mehr. Infolge der Abtretung der der Grundschuld zugrunde liegenden Forderung sei der Wechsel, wenn er überhaupt noch Rechte gegeben habe, auf die Käufer der Grundschuld gemäß § 401 BGB mit übergegangen. Die Beklagte hält die Vollstreckungsgegenklage für unbegründet, weil der Wechsel andere Forderungen als die durch die Grundschuld gesicherte Kontokorrentforderung gesichert habe. Außerdem habe sie bloß die Grundschuld und nicht die zugrunde liegende Forderung abgetreten. Jedenfalls habe sie nicht ihre ganze Forderung abgetreten, und der ihr verbliebene Teilbetrag sei so hoch, daß sie die Klägerin aus dem Wechsel -4- noch in Anspruch nehmen könne. Hierfür verweist sie auf einen Kontoauszug zu dem 15. Juni 1965, der die Abtretung noch nicht berücksichtigt und mit 262.490 DM zu ihren G-unsten abschließt. Schließlich macht sie geltend, sie habe am 3. Mai 1966 auf Grund übernommener Bürgschaft in Höhe von 10.500 DM für die Klägerin eintreten müssen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter, jedoch abzüglich am 12. Mai 1964 gezahlter 1.500 DM, die die Beklagte auf die Hauptforderung aus dem Urteil verrechnet hat. Die Beklagte ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unvertreten geblieben. Entscheidungsgründe; 1. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß Grundschuld und Wechsel nicht verschiedene Forderungen, sondern die Forderung der Beklagten aus dem Kontokorrentverhältnis gesichert haben. Es kommt für das Revisionsverfahren nicht darauf an, ob das auch der Wirklichkeit entspricht, wie die Revision wahrhaben möchte. 2. In Übereinstimmung mit dem Landgericht stellt das Berufungsgericht fest, daß die Beklagte nicht bloß die Grund-schuld, sondern auch die ihr zugrunde liegende Forderung nebst Zinsen seit dem 16. April 1962, soweit durch die Grundbucheintragung gedeckt, verkauft und abgetreten hat. Die Revision erstrebt die noch weitergehende Feststellung, die Beklagte habe die Kontokorrentforderung ”in -5- ihrer Gesamtheit" abgetreten» Die Verfahrensrügen, die sie insoweit erbebt, greifen jedoch nicht durch. Der näheren Begründung bedarf dies wegen Art. 1 Nr. 4 EntlG vom 15. August 1969 nicht. 3. Das Berufungsgericht meint, die Klägerin habe nicht bewiesen, daß die Beklagte nach der Abtretung keine Forderung mehr habe, die die Weehselsumme nebst Zinsen erreicht. Es geht hierbei davon aus, daß die Beklagte den Kontostand per 15. Juni 1965 auf 262.490 DM errechnet habe, und stellt fest, daß Gegenstand des Verkaufs und der Abtretung ein Betrag von 243.333,40 DM = 200.000 DM Grundschuld und 8 i Zinsen für die Zeit vom 16. Atvt*i 1 1 üCO J.X ■21 J-L- o Bezewbex- 1964 gewesen sei. Den Kontostand per 15. Juni 1965 durfte das Berufungsgericht seinen Überlegungen nicht ohne weiteres zugrunde legen. Nach dem Akteninhalt scheint die Abtretung mit Wirkung vom 31. Dezember 1964 vorgenommen worden zu sein (vgl. die Aussagen Bl. 72 R und 153 R in Verbindung mit dem Schrei« ben der Beklagten an ihn vom 9. Dezember 1964 GA Bl. 111; die Aussagen Heinrich BHlpGA Bl. 77 und 119; die Aussage Wilhelm GA Bl. 79; die Aussage GflHimp GA Bl. 85 R und die Behauptungen der Beklagten GA Bl. 133 betr. den Übergang der Zinsen ab 1. Januar 1965 und GA Bl. 134 R betr. die angebliche Gutschrift von 200.000 DM per 31. Dezember 1964). Das war zu klären. Käme man aber selbst dazu, daß der 25« März 1965 maßgebend sei, so durften von diesem Zeitpunkt ab dem Konto der Eheleute bei der Beklagten Zinsen und Zinseszinsen vom abgetretenen Betrag nicht mehr hinzugerechnet werden, da der Beklagten keine Zinsen mehr von einem abgetretenen Betrag zustehen. Das Berufungsurteil läßt nicht erkennen, auf welche Weise sich für den 15. Juni 1965 ein Betrag von 262.490 DM ergibt, insbesondere ob in ihm Zinsen und Zinseszinsen enthalten sind, die der Beklagten nicht gebühren« Das Berufungsurteil läßt sich daher mit der gegebenen Begründung nicht halten« Es war deshalb aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen« Pieck Dr. Kellermann Dr. Kuhn Liesecke Dr« Schulze