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BGH · II ZR 82/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 82/68

Ob und wieviele Freiexemplare der geschäftsführende Gesellschafter eines Gemeinschaftsverlages abgeben darf, richtet sich nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 2 YerlG, sondern ist nach gesellschaftsrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen. 1. Auf die Revision der Klägerin und die Anschlußrevision des Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 9• Zivilsenat in Freiburg - vom 22. Die Klägerin wird verurteilt, einem zur Verschwiegenheit verpflichteten Buchsachverständigen, den der Beklagte zu bezahlen hat, Einsicht in diejenigen Kundenkarteiblätter zu gestatten, in denen Geschäftsvorgänge des Gemeinschaftsverlages verbucht sind. Nach dem Kontoauszug der Klägerin per 51 • Dezember 1955 schuldet der Beklagte für den Druck und verschiedene Nebenleistungen noch den mit der Klage geltend gemachten Betrag von DM 56 656,98. gesetzt, außerdem für die Fußball-Illustrierte ungerecht fertigte Nacht- und Sonntagszuschläge berechnet und die branchenübliche Fortdruckermäßigung nicht gewährt• Insgesamt sind nach dem Vorbringen des Beklagten im Berufungsrechtszug von der Klagforderung HI 8 581,87 abzusetzen. Bie letzte Abrechnung der Klägerin, die an die Stelle von Br. BuflB getreten ist, schließt mit einem Verlust des Gemeinschafts Verlages von DM 5 578,15« Nach den Barlegungen des Beklagten hat der Gemeinschaftsverlag einen Gewinn von DM 266 282,79 erwirtschaftet, wovon er DM 133 141,39 beansprucht. Beklagten (Fertigstellung der Illustrierten bis auf zwei Seiten vor dem 4* Juli 1954; Eintreffen des Beklagten an diesem Tag bis spätestens 20 Uhr mit den Unterlagen für die beiden letzten Seiten) kalkuliert, der Beklagte habe diese Zusagen aber, nicht eingehalten. Hiervon ausgehend errechnet das Berufungsgericht für den Gerneinschaftsverlag—anstelle des von der Klägerin ausgewiesenen Verlustes von DM 5 578,15 - einen Gewinn von DM70 608,24, wovon dem Beklagten DM 55 304,12 zuzüglich einer persönlichen Forderung von DM 658,13 zustehen. Berufungsgerichts hat Lr. Bu|^P diese Vereinbarung ohne Zustimmung des Beklagten und ohne hinreichende Beachtung der Interessen des Gemeinschaftsverlages geschlossen* Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Laß diese nicht die Befugnis umfaßt haben soll, mit den Lizenzgebern gegebenenfalls auch über eine Herabsetzung der Lizenzgebühr zu verhandeln und eine entsprechende Abrede zu treffen, ist dem Vertrag nicht zu entnehmen. Soweit aber der Beklagte sein Vorbringen über eine Beschränkung der Geschäftsführungsbefugnis des Br. BuflB auf die Behauptung stützt, er habe Anfang Oktober 1954 mit Br. BuflV abgesprochen, der Gemeinschaftsverlag solle nicht mehr als BM 19 200 Lizenzgebühren an die "Inhaber” der Weltrechte zahlen, ist eine derartige Abrede nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht bewiesen. 1st demnach im Streitfall entgegen der Meinung des Berufungsgerichts davon auszugehen, daß Br. Buflft befugt war, mit den Inhabern der ” Welt rechte" über eine Herabsetzung der Lizenzgebühr zu verhandeln und eine entsprechende Vereinbarung zu treffen, so hat er in diesem Zusammenhang nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt (§ 708 BGB). Zu Unrecht hat daher das Berufungsgericht die Aufwendungen der Klägerin für den Gemeinschaftsverlag um den Betrag von DM 38 420 gekürzt. b) Burda-Buchklub Begründet ist auch der Angriff der Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe den Gemeinschaftsverlag unberechtigt mit den Kosten für eine Werbeanzeige in einem Katalog des BuBP-Buch-klubs belastet. Das Berufungsgericht hat nicht berücksichtigt, daß das in der Anzeige angebotene Erinnerungswerk nicht zu dem Buchprogramm des Buchklubs gehörte, sondern dessen Mitgliedern zusätzlich ohne Vorzugspreis und, für den Pall eines Kaufes, ohne Anrechnung auf ihre .Bezugsverpflichtung angeboten wurde. Die Werbeanzeige sollte mithin den Absatz des Erinneruungswerkes fördern und nicht, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, für den Buchklub oder dessen Buohprogramm werben. c) Re Produkt ions gebühr Verlag Die Revision wendet sich ferner mit Erfolg gegen eine Erhöhung der Erlöse um den Betrag einer von dem Limpert-Verlag erzielbaren Lizenzgebühr in Höhe von DM 1 500 ^abzüglich 4 # Umsatzsteuer) . Wenn das Berufungsgericht meint, Dr. Biü^p habe bei einer energischen, Verhandlungsführung von dem HH^p-Verlag eine Lizenzgebühr in der erwähnten Höhe erlangen können, so übersieht es das Schreiben des Dr. vom Auch hat das Berufungsgericht bei seinen Erwägungen nicht in Betracht gezogen, daß durchgreifende Zweifel an dem "Exclusivrechtn des Gemeinschaftsverlages auf Grund der einstweiligen Verfügung entstanden waren, die das Landgericht Berlin am 27. Im Streitfall geht es hingegen um das Verhältnis von Mitverlegern, die sich zu einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zu dem Zwecke der gemeinsamen Herausgabe eines Buches zusammengeschlossen haben. Dabei ist vorliegend von wesentlicher Bedeutung, daß es nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrages zu dem Aufgabenkreis der Klägerin gehörte, das Erinnerungswerk zu vertreiben. aa) Zwischen dem Gemeinschaftsverlag und der GmbH war nach Abschluß eines Unterlizenzvertrages Streit darüber entstanden, ob die AlflHIB GmbH die vereinbarte Lizenzgebühr von mindestens DM 20 000 an den Gemeinschafts-verlag zu zahlen habe. Diesen Betrag hat nwch den Ausführungen des Berufungsgerichts die Klägerin von der ABHB GmbH auch erhalten, ihn aber nicht an den Gemeinschaft sverlag abgeführt. Daß der Klägerin die Lizenzgebühr von DM 10 000 zugeflossen ist, entnimmt das Berufungsgericht einer zwischen der Klägerin und der -'4HB GmbH im Jahre 1955 getroffenen Vereinbarung. Hierin erteilte die AflHHV GmbH der Klägerin persönlich einen-Insertionsauftrag im Werte von DM 115 200, während die Klägerin* und zwar mit bindender Wirkung für den Gemeinschaft sverlag, auf die Zahlung der streitigen Lizenzgebühr verzichtete* Das Berufungsgericht geht mithin davon aus, daß ein Teilbetrag von DM 10 000 des Gesamtentgeltes, das die AHP GmbH im Zusammenhang mit der Durchführung des Insertionsauftrages an die Klägerin gezahlt hat, als Lizenzgebühr für die Überlassung des Reproduktionsrechts an den 100 Fotografien durch den Gemeinschaftsverlag anzusehen ist* Von diesem Ausgangspunkt aus billigt es sodann dem Gemeinschaftsverlag einen Anspruch auf Herausgabe der DM 10 000 abzüglich 4 # Umsatzsteuer gegen die Klägerin zu* Zu Unrecht meint sie, die Fotografien hätten "nach dem Wegfall des Exclusivrechts keinen entscheidenden Wert mehr” gehabt* Wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang dargelegt hat, sollte das "ExclusivrechtM den Gemeinschaftsverlag berechtigen, das "offizielle Erinnerungswerk” über die Fußballweltmeisterschaft 1954 in Deutschland, dem Saargebiet und Österreich herauszubringen, und ihm die Möglichkeit verschaffen, die Herausgabe von Konkurrenzwerken in diesen Gebieten zu verhindern. zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den Zeugen ScflHB nicht vernommen hat* Nach dem Beweisantrag (II, 203/205) sollte der Zeuge letztlich nur das wiederholen, was die A^HB^ GmbH dem Polizeipräsidium München in einem * Schreiben vom 10. § 667 BGB)• Auch trifft es zu, daß der Herausgabeanspruch nach § 667 BGB grundsätzlich alle für den Geschäftsführer persönlich bestimmten Vorteile umfaßt, die diesem aus einem mit der Geschäftsführung in innerem Zusammenhang stehenden Grunde zugeflossen sind, sofern die Besorgnis besteht, der Geschäftsführer könnte durch sie veranlaßt sein oder werden, die Interessen des Geschäftsherra nicht nach jeder Richtung auf das Gewissenhafteste zu berück-sichtigen (RGZ 99, 31, 33* 154, 309, 3H? Gemeinsehaftsverlag die Lizenzgebühr, soweit ihm eine solche Zustand, aus dem Entgelt der AflHB GmbH für die Durchführung des Insertionsauftrages erhalten sollte. Hieraus entnimmt das Berufungsgericht,daß* der Klägerin als Gegenleistung für die genannten Kosten die Mehrerlöse aus den PinanzierungsZuschlägen bei Ratenverkäufen zustehen. Das Berufungsgericht legt demnach die Absprache der Gesellschafter des Gerne ins ohaftsverl ages über die Herstellung und den Vertrieb des Erinnerungswerkes dahin aus, daß die Klägerin und nicht der Gemeinschaft sverlag die streitigen Mehrerlöse erhalten sollte. b) Das Landgericht hat festgestellt, daß nach den Vereinbarungen der Parteien der Gemeinschaftsverlag die Verwaltungskosten der Klägerin aus dem Vertrieb des Erinnerungswerkes zu tragen habe. die Anschlußrevision, wenn sie ausführt, "mangels einer "besonderen Vereinbarung” könne die Klägerin eine Vergütung der streitigen Kosten von dem Gemeinsehaftsverlag nicht verlangen. III* Antrag auf Vorlage bestimmter Kundenkarbeiblätter Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts führte die Klägerin mit Zustimmung des Beklagten keine gesonderte Buchhaltung für den Gerne ins chaf t sver lag. sondern auch über die Zahl der aus den einzelnen Druckbögen gebundenen (und damit für einen Verkauf zur Verfügung gestandenen) Exemplare. Das Berufungsgericht schätzt sie anhand der Ausführungen des Sachverständigen über die beim Binden von Büchern erfahrungsgemäß anfallende Makulatur auf 24 990 Stück. § 716 Abs. 1 BGB gewährt dem einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts angehörenden Gesellschafter das Recht, die Geschäftsbücher und die Papiere der Gesellschaft einzusehen und sich aus ihnen eine Überreicht über den Stand des Ge sells chaf t s Vermögens anzür-v fertigen. Papieren des geschäftsführenden Gesellschafters, so können die Rechte aus § 716 Abs. 1 BGB unmittelbar gegen diesen geltend gemacht werden (RGZ 103, 71, 73; BGH BB 1962, 899) • In einem derartigen Palle kann der geschäftsführende Gesellschafter die Einsicht in seine Bücher nicht deshalb verweigern, weil in den Büchern sich zugleich andere Eintragungen befinden (BGB-RGRK 11* Aufl. Inr Streitfall hat die Klägerin unwidersprochen vorgetragen, daß sich der Beklagte durch die umstrittene Einsicht in'die in Präge kommende Kundenkarteiblätter Kenntnisse über den Kundenkreis der Klägerin und deren Lieferungen verschaffen kann* Bimmt man hierzu in Betracht, daß die.seit längerer Zeit in gespannten Beziehungen stehenden Parteien Mitbewerber sind, so ist es geboten, das Einsichtsrecht des Beklagten dahin einzuschränken, daß er es nur: durch einen.für beide •?. — ft kann, der allgemein zur Verschwiegenheit verpflichtet und damit auch gehalten ist, dem Beklagten keine , Kenntnis über die aus den Kundenkarteihlättern ersichtlichen Geschäftsvorgänge der Klägerin zu gehen* Dabei wird es Sache des Amtsgerichts.Offenburg sein, in de SB en-Bezirk der Gemeinschaftsverlag seine Geschäfte betrieben hat, einen, Buchsaehverständigen in entsprechender Anwendung des § 145 EGG zu ernennen, sofern sieh die Parteien auf einen solchen. IVr Antrag .auf Verurteilung zur .Leistung des Qffenbarungs eides Über diesen Antrag kann schon deshalb nicht entschiede n wer den-,, ^preil die Einsicht in die Kundenkarteiblätter noch aussteht und sich hiernach die Einnahmen des Gerneinsehaftsyerlages noch ändern können (BGHZ 10, 385 , 386) , Im Hinblick hierauf sowie wegen der, vorstehend unter Ziffer I und unter .Ziffer II 3 d rauf— gezeigten Yerfahrensfehler war die .Sache mit-Ausnahme des entscheidungsreifen Antrags auf Einsicht in bestimmte Kundenkarteiblätter der Klägerin zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurtickzuverwe i s en •

Zitierte Normen: § 726 BGB § 6 VerlG § 667 BGB
LizenzgebührBerufungsgerichtGmbHGemeinschaftsverlagBrKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja BGHZ:	nein
 VerlG § 65 BGB § 705
Ob und wieviele Freiexemplare der geschäftsführende Gesellschafter eines Gemeinschaftsverlages abgeben darf, richtet sich nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 2 YerlG, sondern ist nach gesellschaftsrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen.
BGB § 716
Zu dem Umfang des Binsichtsrechts eines Gesellschafters in Geschäftsbücher und Papiere des geschäftsführenden Gesellschafters.
BGH, Urt. v. 15. Dezember 1969 - II ZR 82/68 - OLG Karlsruhe
LG Offenburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 82/68	URTEIL	Verkündet	am
15. Dezember I969 Heil,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der B uflB DflBund	GmbH,
vertreten durch den GeschäftsfUhrer Dr. Franz BiflB,
Klägerin, Widerbeklagten, Revisionsklägerin und Anschlußrevisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Beklagter, Widerkläger, Revisionsbeklagter und Anschlußrevisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigte:
Re cht sanwälte
 und Dr.
Prof.
2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Kuhn und der Bundesrichter Liesecke, Dr. Schulze, Dr. Bauer und Dr. Kellermann
 für Recht erkannt:
1.	Auf die Revision der Klägerin und die Anschlußrevision des Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 9• Zivilsenat in Freiburg - vom 22. Februar 1968 aufgehoben.
2.	Die Klägerin wird verurteilt, einem zur Verschwiegenheit verpflichteten Buchsachverständigen, den der Beklagte zu bezahlen hat, Einsicht in diejenigen Kundenkarteiblätter zu gestatten, in denen Geschäftsvorgänge des Gemeinschaftsverlages verbucht sind.
3* Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung über die Klage und über die Widerklage, soweit über diese nicht erkannt ist, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Diesem wird auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszugs übertragen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestands
 Die Rechtsvorgängerin (Firma BuflU DSHP und VflHB Inh. Dr. Franz BuflBD der Ende Februar 1955 gegründeten Klägerin hat für den Beklagten Anfang Juli 1954 eine Fußball-Illustrierte und im August 1954 eine Leichtathlet ik-Bro schüre gedruckt. Nach dem Kontoauszug der Klägerin per 51 • Dezember 1955 schuldet der Beklagte für den Druck und verschiedene Nebenleistungen noch den mit der Klage geltend gemachten Betrag von DM 56 656,98.
Der Beklagte hält die Klagforderung für unbegründet.
Naoh seinen Einlassungen hat die Firma B
[i
und
 VflHV bei der Abrechnung der Fußball-Illustrierten und der Leichtathletik-Broschüre überhöhte Frachtkosten an-
gesetzt, außerdem für die Fußball-Illustrierte ungerecht fertigte Nacht- und Sonntagszuschläge berechnet und die branchenübliche Fortdruckermäßigung nicht gewährt• Insgesamt sind nach dem Vorbringen des Beklagten im Berufungsrechtszug von der Klagforderung HI 8 581,87 abzusetzen.
Segen die Restforderung hat der Beklagte mit einer zuletzt auf M 155 Hl,59 bezifferten Gegenforderung aufgerechnet. Die Gegenforderung stützt er auf folgenden Sachund Streitstand:
Der Beklagte und Dr. BuflHI waren Ende Juni/Ahfang Juli 1954 übereingekommen, gemeinsam das "offizielle Erinnerungswert über die Fußball-Weltmeisterschaft 1954 für Deutschland, das Saargebiet und Österreich herauszugeben. Der Beklagte sollte das Buch redaktionell gestalten. Dr. Bü^^ sollte die technische Herstellung des
 
Buches besorgen. Den Vertrieb des Buches sollte das nHaus Bu^pP durchführen. An dem Gewinn des Gemein» schaftsVerlages sollten Br. BuflB und der Beklagte jeweils hälftig beteiligt sein.
Bas Buch erschien Ende September 1954« Bie gesamte Auflage ist seit Juni 1959 vergriffen. Bie letzte Abrechnung der Klägerin, die an die Stelle von Br. BuflB getreten ist, schließt mit einem Verlust des Gemeinschafts Verlages von DM 5 578,15« Nach den Barlegungen des Beklagten hat der Gemeinschaftsverlag einen Gewinn von DM 266 282,79 erwirtschaftet, wovon er DM 133 141,39 beansprucht.
Von der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung hat der Beklagte im Wege der Widerklage einen Teilbetrag von DM 10 000 geltend gemacht. Berner hat er - nach mehrfacher Änderung - zuletzt beantragt, die Klägerin zu verurteilen,
a)	ihre Rechnungslegung hinsichtlich des Gernein-schaftsverlages zu ergänzen, und zwar durch Vorlage sämtlicher Kundenkarteiblätter ihrer Buchhaltung, in denen Geschäftsvorgänge verbucht sind, die den Gemeinschaftsverlag betreffen.
b)	durch ihren Geschäftsführer Dr. Bu^B den Offenbarungseid dahin zu leisten, daß sie nach bestem Wissen die Einnahmen (des Gemeinschaftsverlages) so vollständig angegeben habe, als sie dazu imstande sei.
Die Klägerin hat beantragt, die Widerklage abzuweisen.
Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von INI 18 496,34 verurteilt, im übrigen Klage und Widerklage
 angewiesen* Das Oberland©sgericht hat die Klage abgewiesen und die Klägerin unter teilweiser Abweisung der Widerklage verurteilt, an den Beklagten EM 3 141,89 zu zahlen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagbegehren und den Antrag auf vollständige Abweisung der Widerklage weiter.. Die Anschlußrevision des Beklagten richtet sieh gegen die Teilabweisung der Widerklage.
Entscheidung sgründe i I. Klagforderung (DM 56 656,98)
Das Berufungsgericht hält folgende Abzüge für
a)	branchenübliche Bortdruekermäßigung DM 5 240,07
b)	unberechtigte Zuschläge für
 Sonntags- und Nachtarbeit	DM 1 460,75
e) zuviel berechnetes Rollgeld	DM 1 135,80
Die Revision wendet sich hiergegen mit zahlreichen Verfahrensrügen; Diese greifen, soweit sie die Punkte a) und e) betreffen, nieht durch. Einer Begründung bedarf es insoweit nach Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen vom 15* August 1969 nicht.
Hingegen sind die Erwägungen des Berufungsgerichts zu Punkt b) nicht frei von Verfahrensfehlern. Die Klägerin hat unter Beweisantritt vorgetragen (II, 143/145), sie habe die in den vereinbarten Herstellungspreis einbezoge-
nen Zuschläge für Sonntags- und Nachtarbeit nach bestimmten Zusagen des. Beklagten (Fertigstellung der Illustrierten bis auf zwei Seiten vor dem 4* Juli 1954; Eintreffen des Beklagten an diesem Tag bis spätestens 20 Uhr mit den Unterlagen für die beiden letzten Seiten) kalkuliert, der Beklagte habe diese Zusagen aber, nicht eingehalten. Dieses Verbringen haben weder das Berufungsgericht bei seinem Hinweis auf das Kalkulationsrisiko der Klägerin noch der Sachverständige bei seinen Berechnungen hinreichend beachtet, Auch war es nicht Aufgabe des Sachverständigen, selbst die Aussagen der Zeugen Sfllund HflHPzu würdigen,
II. Gegenforderung (DM 155 141,39)
1,	Zwischen den Parteien bestand eine Gesellschaft bürgerlichen Hechts (vgl. Bappert/Maunz, Verlagsrecht,
§ 1 Rdnr. 21). Die Gesellschaft endete im Juni 1959 durch Erreichung des vereinbarten Zwecks (§ 726 BGB).
In der Gestaltung der Auseinandersetzung des Gesellschafttsvermögens sind die Parteien frei (§ 750 Abs. 1,
 § 731 Satz 1 BGB; BGB-EGBK 11. Aufl. § 730 Anm. 1).
Sie können diese in der gehandhabten Weise vornehmen, nämlich im Wege der unmittelbaren Geltendmachung des hälftigen Gewinnanteils des Beklagten gegen die Klägerin auf der Grundlage der - gegebenenfalls noch zu ergänzenden - Abrechnung der Klägerin für den Gemeinschaftsverlag.
2.	Das Berufungsgericht hat folgenden Änderungen
 an der Abrechnung der Klägerin für den Gerne ins ehafts Verlag für berechtigt erachtet:
 
Erhöhung der Erlöse
 Fehlstücke der Druckauflage
 Reisemuster
Werbeexemplare
 Freiexemplare
Lizenzgebühr AflHHB&nbH
Reproduktionsgebühr C^HhYerlag
 Reproduktionsgebühr ]4HHHlYerlag
 Kürzung der Aufwendungen
 Flugwerbung Bu^^-Buchklub Lizenz WflH^-Yerlag
DM	7	178,	69
N	1	892,	50
tt	7	439,	95
«t	7	200,	—
tt	9	600,	—
tt		384,	—
tt	1	440 f	—
DM	35	135,	14
DM	2	199,20
tt		432,05
n	38	420,--
DM	41	051,25
Hiervon ausgehend errechnet das Berufungsgericht für den Gerneinschaftsverlag—anstelle des von der Klägerin ausgewiesenen Verlustes von DM 5 578,15 - einen Gewinn von DM70 608,24, wovon dem Beklagten DM 55 304,12 zuzüglich einer persönlichen Forderung von DM 658,13 zustehen. Dies ergibt eine Gegenforderung von DM 35 962,25.
, 3* Die Revision greift die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den Rechnungsposten
 Fehlstücke der Druckauflage Reisemuster
 Werbeexemplare	—
Reproduktionsgebühr CfHB-Verlag Flugwerbuhg
 mit Verfahrensrügen an. Diese greifen nicht durch. Einer Begründung bedarf es insoweit, wie bereits erwähnt, nicht.
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Zu den weiteren Angriffen der Revision und der Anschlußrevision ist auszuführen:
a) Lizenz NBM^-Verlag
 In dem Lizenzvertrag vom 2. Juli 1954- verpflichtete sich der Gemeinschaftsverlag, an die Inhaber der MWelt-reehte” an dem Erinnerungswert (Verlag Otto	AG,
OflSK - Lr.	Ba^H eine Lizenzgebühr von
150 000 sfrs zu zahlen. Nachdem sich herausgestellt hatte, daß die Lizenzgeber dem Gerneinschaftsverlag kein "Exclusivrechtw für Deutschland, das Saargebiet und Österreich verschaffen konnten, vereinbarten sie am 8. März 1955 mit Dr. Bu^p eine Herabsetzung der Lizenzgebühr auf 80 000 sfrs. Nach den Ausführungen des . Berufungsgerichts hat Lr. Bu|^P diese Vereinbarung ohne Zustimmung des Beklagten und ohne hinreichende Beachtung der Interessen des Gemeinschaftsverlages geschlossen* Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
Nach dem Inhalt des zunächst mündlich geschlossenen Gesellschafts-Vertrages hatte Lr. Bi4H^auch Mdie Regelung der Lizenzgebühr gegenüber der Firma	übernommen (Aktennotiz des Zeugen	Yom	Juli	1954-) •
Insoweit bestand demnach Einzeigesehäftsführung. Laß diese nicht die Befugnis umfaßt haben soll, mit den Lizenzgebern gegebenenfalls auch über eine Herabsetzung der Lizenzgebühr zu verhandeln und eine entsprechende Abrede zu treffen, ist dem Vertrag nicht zu entnehmen. Auch kann der Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe die Geschäftsführungsbefugnis des Lr• Bu^BI mit’ Schreiben vom 8. November 1954 wirksam- eingeschränkt, deshalb nicht gefolgt werden, weil hierin eine Änderung des Gesellschaftsvertrages zu sehen wäre, der Beklagte
 
den Gesellschaftsvertrag jedoch nicht einseitig abändern konnte. Soweit aber der Beklagte sein Vorbringen über eine Beschränkung der Geschäftsführungsbefugnis des Br. BuflB auf die Behauptung stützt, er habe Anfang Oktober 1954 mit Br. BuflV abgesprochen, der Gemeinschaftsverlag solle nicht mehr als BM 19 200 Lizenzgebühren an die "Inhaber” der Weltrechte zahlen, ist eine derartige Abrede nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht bewiesen.
1st demnach im Streitfall entgegen der Meinung des Berufungsgerichts davon auszugehen, daß Br. Buflft befugt war, mit den Inhabern der ” Welt rechte" über eine Herabsetzung der Lizenzgebühr zu verhandeln und eine entsprechende Vereinbarung zu treffen, so hat er in diesem Zusammenhang nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt (§ 708 BGB). Zu diesem Punkte läßt sich aus dem angefochtenen Urteil entnehmen, daß der Inhalt der von Br. Buf^Bmf't den Inhabern der "Weltreehte" am 8. März 1955 getroffenen Vereinbarung der Konzilianz einer erfolgreichen und dynamischen Unternehmerpersönlichkeit, wie Br. Bi4|^Bsfe darstellt, entsprochen hat, der Vertrag mithin von ihm mit jener Sorgfalt abgeschlossen wurde, wie er sie. in. eigenen Angelegenheiten zu beobachten pflegt. Bann ist Br. BuflU aber dem Gerne insohaftsver-lag aus dem Abschluß der Vereinbarung vom 8. März 1955 nicht schadensersatzpflichtig, auch wenn, wie das Berufungsgericht auf Grund einer überdies nur rückschauenden Betrachtung meint, "bei einer weniger freundschaftlichen, erforderlichenfalls sogar sehr harten Verhandlungsführung" ein günstigeres Ergebnis für den Gemein-
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Schaftsverlag habe erzielt werden können. Zu Unrecht hat daher das Berufungsgericht die Aufwendungen der Klägerin für den Gemeinschaftsverlag um den Betrag von DM 38 420 gekürzt.
b)	Burda-Buchklub
 Begründet ist auch der Angriff der Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe den Gemeinschaftsverlag unberechtigt mit den Kosten für eine Werbeanzeige in einem Katalog des BuBP-Buch-klubs belastet. Das Berufungsgericht hat nicht berücksichtigt, daß das in der Anzeige angebotene Erinnerungswerk nicht zu dem Buchprogramm des Buchklubs gehörte, sondern dessen Mitgliedern zusätzlich ohne Vorzugspreis und, für den Pall eines Kaufes, ohne Anrechnung auf ihre .Bezugsverpflichtung angeboten wurde. Die Werbeanzeige sollte mithin den Absatz des Erinneruungswerkes fördern und nicht, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, für den Buchklub oder dessen Buohprogramm werben. Zu Recht hat daher die Klägerin den Gemeinschaftsverlag mit den Kosten der Werbeanzeige (DM 432,05) belastet.
c) Re Produkt ions gebühr	Verlag
 Die Revision wendet sich ferner mit Erfolg gegen eine Erhöhung der Erlöse um den Betrag einer von dem Limpert-Verlag erzielbaren Lizenzgebühr in Höhe von DM 1 500 ^abzüglich 4 # Umsatzsteuer) . Wenn das Berufungsgericht meint, Dr. Biü^p habe bei einer energischen, Verhandlungsführung von dem HH^p-Verlag eine Lizenzgebühr in der erwähnten Höhe erlangen können, so übersieht es das Schreiben des Dr.	vom
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12. August 1954* wonach der mBBP-Verlag zu keinerlei Zugeständnissen ‘bereit war.. Auch hat das Berufungsgericht bei seinen Erwägungen nicht in Betracht gezogen, daß durchgreifende Zweifel an dem "Exclusivrechtn des Gemeinschaftsverlages auf Grund der einstweiligen Verfügung entstanden waren, die das Landgericht Berlin am 27. Juli 1954 auf Antrag des BlJHHM^Verlages gegen die HechtsVorgängerin der Klägerin erlassen hatte. Zumindest kann Br, Bu^B^unter Berücksichtigung dieses Umstandes Jeeine schuldhafte Pflichtverletzung vorgeworfen werden, zu demal ihm im Interesse des Gemeinschaftsverlages an einem guten Einvernehmen mit dem hinter dem-LflBBhVerlag stehenden Beut sehen Fußballbund gelegen sein mußte. Sein Entschluß, dem	eine
 unentgeltliche, Unterlizenz einzuräumen, entsprach.vernünftigen kaufmännischen, Überlegungen.
Auch zu, diesem Punkt bestehen gegen die Ausführungen des, Berufungsgerichts, rechtliche. Bedenken. .
Bie Klägerin hat neben 245 Besprechungsstücken weitere 800 Exemplare als Freiexemplare abgegeben. Sie ist der Auffassung, daß sie hierzu nach § 6 Abs. 1 S. 2 VerlG. berechtigt gewesen sei, Bas Berufungsgericht hat. eine Anwendung der . genannten Vorschrift. abgelehat*
Es. meint allerdings., die Klägerin habe eine gewisse Zahl von Exemplaren zur Verkaufsförderung unentgeltlich abgebendürfen* und schätzt - anhand einer Aufstellung der Klägerin über die Zahl und die Empfänger. der Freiexemplare - ..die. Zahl der zulässigerweise zu diesem Zweck von: den, 800 Exemplaren verwendeten Stücke auf 300.
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Die Revision irrt, wenn sie meint, im Streitfall sei § 6 Abs. 1 S. 2 VerlG anzuwenden. Die genannte Vorschrift regelt die Präge, wieviele Abzüge ein Verleger über die zulässige Zahl von Abzügen hinaus für Freiexemplare herstellen darf, ohne das Urheberrecht des Verfassers zu verletzen. Sie betrifft mithin, wie auch § 1 VerlG verdeutlicht, die Beziehungen zwischen dem Verleger und dem Verfasser eines Werkes der Literatur oder der Tonkunst. Im Streitfall geht es hingegen um das Verhältnis von Mitverlegern, die sich zu einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zu dem Zwecke der gemeinsamen Herausgabe eines Buches zusammengeschlossen haben. Deren Beziehungen sind aber nach gesellschaftsrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen. Dabei ist vorliegend von wesentlicher Bedeutung, daß es nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrages zu dem Aufgabenkreis der Klägerin gehörte, das Erinnerungswerk zu vertreiben. Insoweit besaß sie demnach Einzelgeschäftsführung. Im Rahmen derselben war sie naturgemäß auch gehalten, den Absatz des Erinnerungswerkes durch Werbemaßnahmen in angemessener Weise zu fördern. Art und Umfang der Werbung durfte sie allerdings nicht nach ihren eigenen Interessen bestimmen. Vielmehr hatte sie sich insoweit ausschließlich nach den Interessen des Gemeinschaftsverlages zu richten. In dessen Interesse lag aber auch, wie im Grundsatz zwischen den Parteien außer Streit steht, die Abgabe von Freiexemplaren zur Verkaufsförderung.
Ob hierfür bei einer Druckauflage von 25 500 Stück die Abgabe von 300 Exemplaren neben den 243 Besprechungsstücken genügte, hat das Berufungsgericht jedoch nicht unter Würdigung aller in Betracht kommenden Gesichtspunkte erörtert. So hat es nicht erwogen, daß die Klägerin für einen raschen Absatz des nicht billigen, als
 
"Saisonbuch" anzusehenden Bf inne rungswerke s zu sorgen hatte* Ferner hat es nicht berücksichtigt, daß das Erinnerungswert hei seinem Erscheinen auf die Konkurrenz von drei weiteren, zu einem wesentlich niedrigeren Preis angebotenen Erinnerungsbüchern über die Fußballweltmeisterschaft 1954 traf.
e) Lizenzgebühr Al^M^UmbH
aa) Zwischen dem Gemeinschaftsverlag und der GmbH war nach Abschluß eines Unterlizenzvertrages Streit darüber entstanden, ob die AlflHIB GmbH die vereinbarte Lizenzgebühr von mindestens DM 20 000 an den Gemeinschafts-verlag zu zahlen habe. Die AHHBGmbH stellte dies mit dem Hinweis auf das fehlende "Exclusivrecht" des Gemein-
schafts Verlages in Abrede.
Nach der Auffassung des Berufungsgerichts konnte der Gemeinschaftsverlag nach dem "Wegfall" des "Exclusivrechts" von der A0BHP GmbH jedenfalls noch einen Betrag von DM 10 000 als angemessene Lizenzgebühr für die Überlassung des Reproduktionsrechts an 100 Fotografien von der Fußball-weltmeistersohaft 1954 verlangen. Diesen Betrag hat nwch den Ausführungen des Berufungsgerichts die Klägerin von der ABHB GmbH auch erhalten, ihn aber nicht an den Gemeinschaft sverlag abgeführt. Daß der Klägerin die Lizenzgebühr von DM 10 000 zugeflossen ist, entnimmt das Berufungsgericht einer zwischen der Klägerin und der -'4HB GmbH im Jahre 1955 getroffenen Vereinbarung. Hierin erteilte die AflHHV GmbH der Klägerin persönlich einen-Insertionsauftrag im Werte von DM 115 200, während die Klägerin* und zwar mit bindender Wirkung für den Gemeinschaft sverlag, auf die Zahlung der streitigen Lizenzgebühr
- H-r
verzichtete* Das Berufungsgericht geht mithin davon aus, daß ein Teilbetrag von DM 10 000 des Gesamtentgeltes, das die AHP GmbH im Zusammenhang mit der Durchführung des Insertionsauftrages an die Klägerin gezahlt hat, als Lizenzgebühr für die Überlassung des Reproduktionsrechts an den 100 Fotografien durch den Gemeinschaftsverlag anzusehen ist* Von diesem Ausgangspunkt aus billigt es sodann dem Gemeinschaftsverlag einen Anspruch auf Herausgabe der DM 10 000 abzüglich 4 # Umsatzsteuer gegen die Klägerin zu*
Die Revision wendet sich gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts ohne Erfolg. Zu Unrecht meint sie, die Fotografien hätten "nach dem Wegfall des Exclusivrechts keinen entscheidenden Wert mehr” gehabt* Wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang dargelegt hat, sollte das "ExclusivrechtM den Gemeinschaftsverlag berechtigen, das "offizielle Erinnerungswerk” über die Fußballweltmeisterschaft 1954 in Deutschland, dem Saargebiet und Österreich herauszubringen, und ihm die Möglichkeit verschaffen, die Herausgabe von Konkurrenzwerken in diesen Gebieten zu verhindern. Sein "Wegfall" berührte daher nicht die Nutzungsrechte an, den 100 Fotografien*.
Entgegen dem Vorbringen der Revision ist auch nicht....
zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den Zeugen
 ScflHB nicht vernommen hat* Nach dem Beweisantrag (II, 203/205) sollte der Zeuge letztlich nur das wiederholen, was die A^HB^ GmbH dem Polizeipräsidium München in einem * Schreiben vom 10. Februar 1959; mitgeteilt hat.
Eine Ablichtung dieses. Schreibens lag aber dem Berufungsgericht vor. Seinen Inhalt hat das Berufungsgericht auch gewürdigte
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bb), Das Berufungsgericht hat es abgelehnt, dem Gemein schaftsverlag neben dem Anspruch auf Herausgabe der Lizenz gebühr einen weiteren Anspruch auf Herausgabe des Gewinns der Klägerin aus dem Insertionsauftrag zuzubilligen. Dies ist entgegen den Ausführungen der Anschlußrevision aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zwar ist es richtige daß der Geschäftsführer dem Geschäftsherra alles, was er aus der Geschäftsführung erlangt, herauszugeben hat, wobei es im Streitfall keinen Unterschied machen würde, ob die Klägerin bei der Regelung der Lizenzangelegenheit mit der AHHP GmbH noch im Rahmen ihrer Ge schüft sführungsbefug-nis gehandelt hat (§ 713 i.V.m. § 667 BGB) oder, wie das Berufungsgericht anscheinend meint, als Geschäftsführerin ohne Auftrag tätig gewesen ist (§ 681 Satz 2 i.V.m. § 667 BGB)• Auch trifft es zu, daß der Herausgabeanspruch nach § 667 BGB grundsätzlich alle für den Geschäftsführer persönlich bestimmten Vorteile umfaßt, die diesem aus einem mit der Geschäftsführung in innerem Zusammenhang stehenden Grunde zugeflossen sind, sofern die Besorgnis besteht, der Geschäftsführer könnte durch sie veranlaßt sein oder werden, die Interessen des Geschäftsherra nicht nach jeder Richtung auf das Gewissenhafteste zu berück-sichtigen (RGZ 99, 31, 33* 154, 309, 3H? BGHZ 59, 1, 2j BGH BB 1966, 99).
So liegt der Ball hier aber nicht. Die Erteilung des Insertionsauftrages stellt keinen der Klägerin von der AflHP GmbH zugewendeten Vorteil in dem dargelegten Sinne dar. Vielmehr handelt es sich um ein Geschäft zwischen der Klägerin und der JflBBGmbH, dessen Abschluß zugleich die Möglichkeit bot, die zwischen dem Gemeihsshaftsverlag und der 4HIHV GmbH streitige Lizenzfrage vergleichsweise dahin zu erledigen, daß der
 
Gemeinsehaftsverlag die Lizenzgebühr, soweit ihm eine solche Zustand, aus dem Entgelt der AflHB GmbH für die Durchführung des Insertionsauftrages erhalten sollte.
4. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Be klagte verlange zu Unrecht . eine Gutschrift zugunsten des Gemeinschaftsverlages in Höhe der Mehrerlöse der Klägerin aus Einanzierungszuschlägen bei Ratenverkäufen sowie eine Stornierung der allgemeinen Verwaltungskosten der Klägerin aus dem Vertrieb des Erinnerungswerkes. Die Anschlußrevision wendet sich hiergegen ohne Erfolg.
a)	Der Klägerin oblag die Herstellung und der Vertrieb des Erinnerungswerkes, wobei nach den Darlegungen des Berufungsgerichts die Vorfinanzierung der Herstellungsund Vertriebskosten und die Kreditkosten zu ihren Lasten gingen. Hieraus entnimmt das Berufungsgericht,daß* der Klägerin als Gegenleistung für die genannten Kosten die Mehrerlöse aus den PinanzierungsZuschlägen bei Ratenverkäufen zustehen. Das Berufungsgericht legt demnach die Absprache der Gesellschafter des Gerne ins ohaftsverl ages über die Herstellung und den Vertrieb des Erinnerungswerkes dahin aus, daß die Klägerin und nicht der Gemeinschaft sverlag die streitigen Mehrerlöse erhalten sollte. Diese Auslegung ist möglich. Die Anschlußrevision
 bringt hiergegen Rechtserhebliohes nicht vor.
b)	Das Landgericht hat festgestellt, daß nach den Vereinbarungen der Parteien der Gemeinschaftsverlag die Verwaltungskosten der Klägerin aus dem Vertrieb des Erinnerungswerkes zu tragen habe. Das Berufungsgericht ist, wie sich aus dem Zusammenhang seiner Erwägungen ergibt, dieser Feststellung beigetreten. Das übersieht
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die Anschlußrevision, wenn sie ausführt, "mangels einer "besonderen Vereinbarung” könne die Klägerin eine Vergütung der streitigen Kosten von dem Gemeinsehaftsverlag nicht verlangen.
III* Antrag auf Vorlage bestimmter Kundenkarbeiblätter
 Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts führte die Klägerin mit Zustimmung des Beklagten keine gesonderte Buchhaltung für den Gerne ins chaf t sver lag. Sie verbuchte die Ges chäf t svorf äll e des Gerne ins shafts Verlages in ihren Geschäftsbüchern, u.a. in ihrer Kundenkartei. Sie weigert sieh, dem Beklagten Einsicht in diejenigen Blätter ihrer Kundenkartei zu geben, die Buchungen über Geschäfte des Gemei ns chaf t sVerlage s enthalten. Ihre Weigerung begründet sie damit, daß in den Blättern auch ihre eigenen. Geschäfte verbucht seien.
Bas Berufungsgericht meint, dem Antrag des Beklagten auf Vorlage der vorstehend näher gekennzeichneten Kundenkarteiblätter fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Es führt aus, die Vorlage solle " aus schließlich einer Überprüfung der Auflagenhöhe dienen und Feststellungen über den Verbleib der nicht abgerechneten Exemplare ermöglichen’1^
Baran habe der Beklagte aber kein schutzwürdiges Interesse, nachdem der Senat gemäß dem Vorbringen des Beklagten und zu Lasten der Klägerin von einer Gesamtauflage von 25 500 Stück ausgeheA
Ber Anschlußrevision ist zuzugeben, daß diese Ausführungen einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten.
Bie Parteien streiten nicht nur über die Höhe der Gesamtauflage, worunter sie die Bruckauflage verstehen,
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sondern auch über die Zahl der aus den einzelnen Druckbögen gebundenen (und damit für einen Verkauf zur Verfügung gestandenen) Exemplare. Die Klägerin gibt diese mit-2$ 025 Stück an. Das Berufungsgericht schätzt sie anhand der Ausführungen des Sachverständigen über die beim Binden von Büchern erfahrungsgemäß anfallende Makulatur auf 24 990 Stück. Der Beklagte behauptet, die Zahl der gebundenen Exemplare - und damit die Höhe der dem GemeinechaftsVerlag gutzubringenden Erlöse - müsse bei einer Druckauflage von 25 500 Stück noch wesentlich höher gewesen sein. Um die genaue Zahl der gebundenen Exemplare feststellen zu können , will er Einsicht in die streitigen Kundenkarteiblätter der Klägerin nehmen, wobei zwischen den Parteien außer Streit steht, daß Arbeitszettel der Buchbinder über die Anzahl der gebundenen Exemplare nicht vorliegen und die Buchbinderei der Klägerin keine Lieferscheine bei der Weitergabe der gebundenen Exemplare an deren Lager ausgestellt hat. Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann aber dem Begehren des Beklagten ein schutzwürdiges Interesse nicht abge-sproehen werden.
Der Antrag des Beklagten auf Vorlage oder genauer auf Gestattung der Einsicht in die in Frage kommenden Kundenkarteiblätter ist auch begründet.
§ 716 Abs. 1 BGB gewährt dem einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts angehörenden Gesellschafter das Recht, die Geschäftsbücher und die Papiere der Gesellschaft einzusehen und sich aus ihnen eine Überreicht über den Stand des Ge sells chaf t s Vermögens anzür-v fertigen. Besitzt die Gesellschaft keine schriftlichen Unterlagen über die von ihr getätigten Geschäfte, ber finden sich solche aber in den Geschäftsbüchern und
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Papieren des geschäftsführenden Gesellschafters, so können die Rechte aus § 716 Abs. 1 BGB unmittelbar gegen diesen geltend gemacht werden (RGZ 103, 71, 73; BGH BB 1962, 899) • In einem derartigen Palle kann der geschäftsführende Gesellschafter die Einsicht in seine Bücher nicht deshalb verweigern, weil in den Büchern sich zugleich andere Eintragungen befinden (BGB-RGRK 11* Aufl. § 716 Anm. 4)*
Auch erlischt das Recht, Einsicht in die Geschäftsbücher und Papiere der Gesellschaft oder des geschäftsführenden Gesellschafters zu nehmen, nicht mit der Auflösung*der Gesellschaft* Vielmehr bleibt es bis zur Beendigung der Auseinandersetzung des Gesellschaftsvermögens bestehen (RGZ 148, 278, 280). Eine Einschränkung des Einsichts-r e eh t s kann, sich j e do eh aus d em Zwe ck, dem - di es es le cht ,zu dienen bestimmt ist, ergeben (BGHZ 25, 115, 120)	~~	_
oder nach Treu und Glauben geboten sein (RGZ 148, 278,
 281; BGHZ IQ, 385, 387? BGB-RGRK § 716 Anm. 5)v Dabei ist:es Sache der Gesellschaft oder des geschäftsführenden Gesellschafters die Gründe darzutun und zu beweisen, die eine Eins ehr änkung des Einsicht sreohts notwendig erscheinen lassen (BGHZ 25, 115, 120).
Inr Streitfall hat die Klägerin unwidersprochen vorgetragen, daß sich der Beklagte durch die umstrittene Einsicht in'die in Präge kommende Kundenkarteiblätter Kenntnisse über den Kundenkreis der Klägerin und deren Lieferungen verschaffen kann* Bimmt man hierzu in Betracht, daß die.seit längerer Zeit in gespannten Beziehungen stehenden Parteien Mitbewerber sind, so ist es geboten, das Einsichtsrecht des Beklagten dahin einzuschränken, daß er es nur: durch einen.für beide •?.
Teile vertrauenswürdigen Buehsaohverständigen ausüben
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 kann, der allgemein zur Verschwiegenheit verpflichtet und damit auch gehalten ist, dem Beklagten keine , Kenntnis über die aus den Kundenkarteihlättern ersichtlichen Geschäftsvorgänge der Klägerin zu gehen* Dabei wird es Sache des Amtsgerichts.Offenburg sein, in de SB en-Bezirk der Gemeinschaftsverlag seine Geschäfte betrieben hat, einen, Buchsaehverständigen in entsprechender Anwendung des § 145 EGG zu ernennen, sofern sieh die Parteien auf einen solchen. nicht. Einigen sollten (vgl. SGHZ 10, 385, 389; OLG Dresden, Seuff, > Arch, Bd, 72 Nr. 17). Die Kosten hierfür hat der Beklagte ebenso wie die Gebühren und Auslagen des Bueh-r sachverständigen zu tragen, weil die Notwendigkeit;,- ,	'
einen Sachverständigen einzuschalten,, die Folge., der,.
IVr Antrag .auf Verurteilung zur .Leistung des Qffenbarungs eides
 Über diesen Antrag kann schon deshalb nicht entschiede n wer den-,, ^preil die Einsicht in die Kundenkarteiblätter noch aussteht und sich hiernach die Einnahmen des Gerneinsehaftsyerlages noch ändern können (BGHZ 10, 385 , 386) , Im Hinblick hierauf sowie wegen der, vorstehend unter Ziffer I und unter .Ziffer II 3 d rauf— gezeigten Yerfahrensfehler war die .Sache mit-Ausnahme
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des entscheidungsreifen Antrags auf Einsicht in bestimmte Kundenkarteiblätter der Klägerin zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurtickzuverwe i s en •
Br. Kuhn	Liesecke	Dr.	Schulze
 Br, Bauer	Br,	Kellermann