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BGH · II ZR 82/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 82/67

Die Revision gegen das Urteil des 6. Die Klägerin hat von den Beklagten als Gesamtschuldner Zahlung des von ihr errechneten Schadens von 23.982,88 DM und von der Beklagten zu 2) außerdem Duldung der Zwangsvollstreckung in das Schiff Wegen dieses Betrages verlangt . Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage wegen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts ab-gewiesen. Mit der Revision beantragt die Klägerin die Aufhebung des Urteils des Oberlandesgerichts und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Bas Berufungsgericht entnimmt der Klausel Nr. 26 die Vereinbarung der Zuständigkeit der Gerichte des Landes der "carrying Company which owns or has chartered the Vessel1*. Eine solche Vereinbarung schließt die an sich gegebene Örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg nach § 29 ZPO (Bestimmungshafen Hamburg) und zugleich die Zuständigkeit aller deutschen Gerichte (sog. (im allgemeinen = Auslegung) kann auch im Zusammenhang mit der Rechtswahl verwendet werden (vgl. V. Aus der sog.Demise-Klausel Nr. 31 des Konnossements ist nichts gegen die Wirksamkeit der Gerichts-und Rechtswahlklausel herzuleiten. Die Klägerin will jedenfalls auch die Beklagte zu 1) als Verfrachter aus dem Konnossement in Anspruch nehmen und unterwirft sich damit ^er Gerichtsund Rechtswahlklausel auch für diese Ansprüche. Diese Klausel sieht vor, daß das Land der transportierenden Gesellschaft maßgeblich sein soll, mag sie Reeder oder Charterer sein. Es richtet sich also stets die Zuständigkeit und das anwendbare Recht nach der transportierenden Gesellschaft, mag sie Reeder, Demise-Charterer oder sonstiger Charterer sein. . Es genügt auch, daß das als zuständig vereinbarte Gericht bestimmbar ist (Stein-Jonas, ZPO § 38 III Nr. 32). Das Berufungsgericht legt die Klausel ferner dahin aus, daß nur die Gerichte des Landes, dem die transportierende Gesellschaft angehört, zuständig sein sollen. Nach deutschem Hecht ist -es grundsätzlich zulässig, ausländische Gerichte als ausschließlich zuständig zu vereinbaren, sofern der Streitgegenstand der Verfügung der Parteien unterliegt und die deutschen Gerichte nicht ausschließlich zuständig sind* Dies gilt sogar dann, wenn das Urteil, des ausländischen Gerichts mangels Verbürgung der Gegenseitigkeit in Deutschland nicht anerkannt wird (BGH, Urt. des VIII0Zivilsenats vom 13. Ob die Zuständigkeit als ausschließliche gemeint ist, muß durch Auslegung nach den Umständen des Falles ermittelt werden. Dagegen kann insbesondere sprechen, daß das ausländische Urteil in Deutschland nicht anerkannt werden .würde (BGH aaO). Hier wurde zur Zeit der Ausstellung des Konnossements das Urteil eines niederländischen Gerichts nicht anerkannt . Wie das Berufungsgericht darlegt, war dies aber der Fall, als der Streit der Parteien entstand und die Klage erhoben wurde. Die Auslegung, daß ein ausschließlicher Gerichtsstand durch Nr. 26 des Konnossements begründet werden sollte, ist auch im übrigen nicht zu beanstanden. Mit Hecht legt das Berufungsgericht entscheidenden Wert darauf, daß hier eine Vereinbarung internationaler Zuständigkeit im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer ausländischen Reederei vorliegt. RG JW 1936, 3185) soll die Vereinbarung bewirken, daß die Geschäftsbedingungen ausschließlich nach dem Recht des Sitzes des transportierenden Unternehmens.und durch die Gerichte dieses Landes beurteilt werden. daß der Rechtsstreit nicht nur nach dem Recht des Sitzes der Gesellschaft, sondern auch nur durch die dort tätigen und mit diesem Recht vertrauten Gerichte entschieden werden soll (vgl. VIII.Bedenken gegen die Prorogationsklausel ergeben sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt, daß zwingende Bestimmungen des deutschen Rechts (§ 622 HGB) durch sie ausgeschaltet werden könnten (vgl.

Zitierte Normen: § 29 ZPO
LandKlauselRechtZuständigkeitKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2041 017
Nachschlagewerk: ;ja BGHZ; -	nein	'
ZPO § 38; HOB § 643
Zur Frage der Auslegung und Wirksamkeit einer ausländischen Gerichtswahlklausel im Konnossement.
BGH, ürt. v* 8# Februar 1968 - II ZR 82/67 - OLG Hamburg
LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II 2R 82/67
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
8* Februar 1968 Heil,
 Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
 der Firma Gustav Inh. Karl W
Prozeßbevollmächtigter:
Blv,
 straße
,	Bi
 Klägerin und Revisi Rechtsanwalt Paul
 gegen
1. die Firma	N
vertreten durch die Direktoren van der
 und Dr. Di HflHjlHB/Niederlande,
 Co., Ltd., vertreten durch die sund J. A. M|
2. die Firma Fi Direktoren
, L(
Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevoilmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
2
Der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Hörr, Lieseeke, Dr. Bukow und Fleck
 für Recht erkannt;
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 2. März 1967 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen*
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin macht aus Übergegangenem und abgetreV tenem Recht der Empfänger Ansprüche wegen LadungsSchäden an verschiedenen Warenpartien geltend, die von dem der Beklagten zu 2) gehörenden, von der Beklagten zu 1) gecharterten MS ’’Pacific Fortune” aus deps USA nach Hamburg befördert und dort am 18. Februar 196.5 singe troff eh sind. Die Beklagte zu 1) hat hierüber Konnossemente ausgestellt, deren Nr. 26 folgenden Wortlaut hat:
’’Construction Clause
 It is mutually agreed that all questions arising under this Bill of Lading shall be settled in and in accordance with Lav/s of the Country of the carrying Company which owns or has chartered the Vessel, but nevertheless and it is hereby expressly agreed that Shippers and Consignees by accepting this Bill of Lading waive and renounce Article 700 of the Dutch Commercial Code.”
Die Klägerin hat von den Beklagten als Gesamtschuldner Zahlung des von ihr errechneten Schadens von 23.982,88 DM und von der Beklagten zu 2) außerdem Duldung der Zwangsvollstreckung in das Schiff Wegen dieses Betrages verlangt .
Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt und die Einrede der fehlenden internationalen Zuständigkeit erhoben. Die Klausel Kr. 26 schließe die Zuständigkeit der deutschen Gerichte aus. Die Klage habe vor den niederländischen Gerichten erhoben werden müssen.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage wegen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts ab-gewiesen. Mit der Revision beantragt die Klägerin die Aufhebung des Urteils des Oberlandesgerichts und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.
I. Die Revision bezweifelt, ob für die Rechtsbeziehungen der Parteien die Bedingungen maßgebend sind, die in der "Long Form" des Konnossements enthalten sind. Die ße~
enthalte, sondern nur auf sie Bezug nehme. Die Bedingungen seien bei der Reederei nicht zu erlangen gewesen. Die Rüge geht ins Leere. Nach dem unberichtigten Tatbestand des
 übereinstimmt, enthielten die ausgestellten Konnossemente
 Entscheidungsgründes '
angefochtenen Urteils (S. 2), der mit dem des Landgerichts
 
die Klausel Nr. 26. Zudem hat die Klägerin in den Vorinstanzen nichts darüber vorgetragen, daß dem Befrachter die vollständigen Bedingungen nicht bekannt und nicht zugänglich gev/esen seien.
II.	Bas Berufungsgericht entnimmt der Klausel Nr. 26 die Vereinbarung der Zuständigkeit der Gerichte des Landes der "carrying Company which owns or has chartered the Vessel1*. Eine solche Vereinbarung schließt die an sich gegebene Örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg nach § 29 ZPO (Bestimmungshafen Hamburg) und zugleich die Zuständigkeit aller deutschen Gerichte (sog. internationale Zuständigkeit) aus. Sie gehört daher dem Prozeßrecht an. Ihre Wirksamkeit ist nach deutschem Recht zu beurteilen. Die Auslegung durch das Berufungsgericht ist im vollen Umfang durch das Revisionsgericht nachzuprüfen, da ein prozessualer Vertrag in Frage steht (BGHZ 4, 334). Bie Aufnahme in ausländische Allgemeine Geschäftsbedingungen, die der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nicht unterliegen (BGH LM ZPO § 549 Nr. 72), ändert hieran nichts.
III.	Bie Revision hält die Auslegung des Berufungsgerichts für fehlerhaft. Sie meint, schon die Überschrift "Construction Clause*1 ergebe, daß es sich nur um eine Auslegungsvorschrift handele. Bie Überschrift mag unüblich seinj weil im allgemeinen "Jurisdiction* oder
"Law of Application" als Überschrift für Gerichtsstandsund Rechtswahlklauseln verwendet wird. Bie von der Revision für richtig gehaltene Übersetzung von "Construction-Clause" ist aber unzutreffend. Ber Ausdruck "Construction"
(im allgemeinen = Auslegung) kann auch im Zusammenhang mit der Rechtswahl verwendet werden (vgl. Scrutton,
 
 On Charterparties and Bills of Lading, 17. Aufl. S. 17 ff s Construction of the Contract-By what Law; Carver, Carriage by Sea § 575). Entsprechend dieser Bedeutung der Überschrift behandelt auch der Inhalt der Klausel eindeutig die Entscheidung von Streitfragen (any questions shall be settled ...”).
IV.	Ferner meint die Revision, die Wärters ”in and in accordance with laws of the country** seien ein etwas ungewöhnlicher und .altertümlicher Ausdruck für "nach und in Gemäßheit’*. Solche .Ausdrucksweise ist aber nirgends nachweisbar. Die Revision übersieht, daß Gerichtsund Rechtswahl regelmäßig in Konnossementsbedingungen verbunden werden (z. B.: **any questions shall .be determined by English Law and in England’*; vgl. Hoffmeyer, Lie Gericht swahlklausel im Konnossement S, 9)« La hier kein bestimmtes Land namentlich genannt werden dcpnnte» weil die Konnossemente des Reeders von Charterern verschiedener Länder benutzt werden, konnten Gerichtswshl (’-’settled in the country of .•.*’*) und Rechtswahl (”in accordance with the laws of ... ”) wie geschehen knapp zusammengefaßt werden (ebenso Rechtbank Amsterdam, Schip en Schade 1964, 37?’Vgl. Droit Maritime Francais 1966, 379) •	‘	,,
Die Klausel ist weder unklar noch mißverständlich, wie die Revision rfieint. Ihr kann auch nicht entgegengehalten werden, daß in manchbn Ländern Zuständigkeitsvereinbarungen nicht toder nur <fallweise (z. B. in England, Kanada) anerkannt werden (vgl. Hoffmeyer aaO S. 32 ff). In zahlreichen Ländern, darunter die Bundesrepublik, werden Gerichtswahlklauseln grundsätzlich beachtet. Im internationalen Konnossementsverkehr suchen daher die
 
Aussteller die Unsicherheiten und den Wechsel der Zuständigkeit (z. Bo nach dem Bestimmungshafen) durch Klauseln auszuschalten. Mit einer solchen Klausel muß jeder Ladungsbeteiligte rechnen.
V.	Aus der sog.Demise-Klausel Nr. 31 des Konnossements ist nichts gegen die Wirksamkeit der Gerichts-und Rechtswahlklausel herzuleiten. Es kann offen bleiben, welche Bedeutung dieser Klausel überhaupt zukommt, insbesondere in-welchem Umfang sie den Heeder zu dem Verfrachter macht. (vgl. Lorenz-Meyer, Reeder und Charterer S. 122 f). Die Klägerin will jedenfalls auch die Beklagte zu 1) als Verfrachter aus dem Konnossement in Anspruch nehmen und unterwirft sich damit ^er Gerichtsund Rechtswahlklausel auch für diese Ansprüche. Diese Klausel sieht vor, daß das Land der transportierenden Gesellschaft maßgeblich sein soll, mag sie Reeder oder Charterer sein. Es richtet sich also stets die Zuständigkeit und das anwendbare Recht nach der transportierenden Gesellschaft, mag sie Reeder, Demise-Charterer oder sonstiger Charterer sein.
VI.	. Es genügt auch, daß das als zuständig vereinbarte Gericht bestimmbar ist (Stein-Jonas, ZPO § 38 III Nr. 32). Seine geographische Bezeichnung war hier nicht möglich, weil verschiedene Länder in Frage kamen. Klauseln, die die Gerichte eines bestimmten oder bestimmbaren Landes für zuständig erklären, sind allgemein gebräuchlich und führen zu keiner Unklarheit.
VII.	Das Berufungsgericht legt die Klausel ferner dahin aus, daß nur die Gerichte des Landes, dem die transportierende Gesellschaft angehört, zuständig sein sollen.
 
Nach deutschem Hecht ist -es grundsätzlich zulässig, ausländische Gerichte als ausschließlich zuständig zu vereinbaren, sofern der Streitgegenstand der Verfügung der Parteien unterliegt und die deutschen Gerichte nicht ausschließlich zuständig sind* Dies gilt sogar dann, wenn das Urteil, des ausländischen Gerichts mangels Verbürgung der Gegenseitigkeit in Deutschland nicht anerkannt wird (BGH, Urt. des VIII0Zivilsenats vom 13. Dezember 1967, WM 1968, 60; auch zu dem Abdruck in BGHZ bestimmt). Ob die Zuständigkeit als ausschließliche gemeint ist, muß durch Auslegung nach den Umständen des Falles ermittelt werden. Es spricht:keine Vermutung dafür oder dagegen (EGZ 159, 254., 256). Dagegen kann insbesondere sprechen, daß das ausländische Urteil in Deutschland nicht anerkannt werden .würde (BGH aaO). Hier wurde zur Zeit der Ausstellung des Konnossements das Urteil eines niederländischen Gerichts nicht anerkannt . Wie das Berufungsgericht darlegt, war dies aber der Fall, als der Streit der Parteien entstand und die Klage erhoben wurde. Die Auslegung, daß ein ausschließlicher Gerichtsstand durch Nr. 26 des Konnossements begründet werden sollte, ist auch im übrigen nicht zu beanstanden. Mit Hecht legt das Berufungsgericht entscheidenden Wert darauf, daß hier eine Vereinbarung internationaler Zuständigkeit im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer ausländischen Reederei vorliegt. Nicht anders als bei anderen Unternehmen mit Auslandsbeziohungen (z. B. Banken; vgl. RG JW 1936, 3185) soll die Vereinbarung bewirken, daß die Geschäftsbedingungen ausschließlich nach dem Recht des Sitzes des transportierenden Unternehmens.und durch die Gerichte dieses Landes beurteilt werden. In diesem
 Sinne werden auch die Klauseln von den übrigen Beteiligten (Befrachter? Empfänger) verstanden. An die Schaffung eines besonderen Gerichtsstandes neben den gesetzlichen ist ersichtlich nicht gedacht* Baß die befördernde Gesellschaft an ihrem Sitz verklagt werden kann? ist selbstverständlich und bedurfte keiner Festlegung im Konnossement. Die Verbindung der Gerichtsstandsvereinbarung mit der Rechtswahl läßt deutlich erkennen? daß der Rechtsstreit nicht nur nach dem Recht des Sitzes der Gesellschaft, sondern auch nur durch die dort tätigen und mit diesem Recht vertrauten Gerichte entschieden werden soll (vgl. RG Warn 1922 Nr. 60 S. 71).
VIII.Bedenken gegen die Prorogationsklausel ergeben sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt, daß zwingende Bestimmungen des deutschen Rechts (§ 622 HGB) durch sie ausgeschaltet werden könnten (vgl. BGH IM HGB § 89 b Nr. 16| Schlegelberger-Liesecke, Seehandelsrecht, 2. Aufl. Einf § 556 A. 31). Bie Niederlande haben die Haager Regeln und damit auch ihre zwingenden Bestimmungen (Art. 3 § 8) in ihr Recht Übernommen.
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IXo Me Revision erweist sich hiernach als unbegründet und war daher zurückzuweisen. Me Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Fischer	Dr.	Nörr	Liesecke
 Br. Bukow	Fleck