Heil JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Heinrich Sch Klägers und Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen die B -Unfall, Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft, BÜP, Ae| vertreten durch den Direktor Alwin FflHBHBI/MHP, Große BoflHBH^ Straße als Haupt-bevollmächtigten für die Bundesrepublik Deutschland, Auf die Revision des Klägers werden das am 19* Febru r 1964 verkündete Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe und das dem Urteil zugrunde liegende Verfahren aufgehoben. Das Berufungsurteil muß mit dem zugrunde liegenden Verfahren (§ 564 Abs. 2 ZPO) ohne Prüfung in der Sache selbst aufgehoben werden. Die Sache ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen . Die Anordnung, daß gerichtliche Kosten für das Revisionsverfahren nicht erhoben werden, beruht auf § 7 Abs.l Satz 1 GKG.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ZR_82/64 URTEIL An Verkündungs Statt zugestellt dem Revisionskläger am 4o März 1966, der Revisionsbeklagten am 7* März 1966 Heil JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Heinrich Sch Klägers und Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen die B -Unfall, Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft, BÜP, Ae| vertreten durch den Direktor Alwin FflHBHBI/MHP, Große BoflHBH^ Straße als Haupt-bevollmächtigten für die Bundesrepublik Deutschland, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt 2 I Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im V/ege schriftlicher Entscheidung am 24. Februar 1966 unter Mitwirkung der Bundesrienter Dr. Kuhn, Dr. Nörr, Dr. Bukov/, .Fleck und Stimpel - für Hecht erkannt: Auf die Revision des Klägers werden das am 19* Febru r 1964 verkündete Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe und das dem Urteil zugrunde liegende Verfahren aufgehoben. Die Sache wird zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Hevisionsinstänz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gerichtliche Kosten werden für die Revisions-instariz nicht erhoben. Von Recnts wegen Tatbestand: Der Kläger ist bei der Beklagten gegen Unfall versichert. Auf Grund eines erlittenen Verkehrsunfalls verlangt er von der Beklagten die Zahlung von 78.635,95 DM (Versicherungssumme und Gutachterkosten). Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch v/eiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen. Der Rüge muß stattgegeben werden. Das Berufungsgericht ist nach einer Auskunft des Oberlandesgerichtspräsidenten am Tage der letzten mündlichen Verhandlung vom 18. Dezember 1963, auf die das Berufungsurteil ergangen ist, mit einem Senatspräsidenten, vier Oberlandesgerichtsräten und einem Landgerichtsrat besetzt gewesen. Eine solche Besetzung verstößt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 OG. Es greift daher der absolute Revisionsgrund des § 551 Nr. 1 ZPO ein. Das Berufungsurteil muß mit dem zugrunde liegenden Verfahren (§ 564 Abs. 2 ZPO) ohne Prüfung in der Sache selbst aufgehoben werden. Die Sache ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen . Die Anordnung, daß gerichtliche Kosten für das Revisionsverfahren nicht erhoben werden, beruht auf § 7 Abs.l Satz 1 GKG. Dr.Kuhn Dr-Nörr Dr .Bukov/ Pieck Stimpel