Entzieht der geschäftsfährende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft der Gesellschaft einen nicht unerheblichen Teil seiner Arbeitskraft dadurch, daß er aas Amt eines Bundestagsabgeordneten übernimmt und ausübt9 so ptehen der Gesellschaft Schadensersatz ansprüche gegen ihn auch dann nicht zu, wenn er nach dem Gesellschaftsvertrag verpflichtet ist, seine Arbeitskraft ausschließlich der Geschäftsführung zu widmen, Die Sprungrevision des Klägers gegen das Urteil der 1o Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal vom 12« März 1963 wird auf seine Kosten zurü ckg ewi e s en 0 Der Kläger beantragt nach dem Wortlaut seiner Klageanträge zunächst die Feststellung, daß der Beklagte durch die Übernahme und Fortführung des Mandats als Abgeordneter des Deutschen Bundestags gegen seine Pflichten als geschäftsführender Gesellschafter der Firma Gebrüder H0SBHBV in verstoße, sodann die weitere Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet sei, der Firma Gebrüder EdHHHPP in S^ÜÜpI^ allen Schaden zu ersetzen, der nach KlageZustellung dieser aus der ’Yeiterführung des Bandestagsmandats entsteht« II, Das Landgericht hat ausgeführt: Der Beklagte habe durch die Übernahme und Ausübung des Bunde stag-smandats seine Pflichten als geschäftsführender Gesellschafter nicht verletzt. Hiergegen wendet sich die Revision* Sie meint, Art* 48 Ab So 2 Satz 1 GG lasse die Verpflichtungen des Beklagten aus dem Gesellschaftsvertrag unberührt: die Bestimmung wolle nur wirtschaftlich abhängige Mandat sbev/erb er vor nachteiligen Maßnahmen ihrer Arbeitgeber schützen, Die Angriffe der Revision sind unbegründet* Pflichtenkreis des Beklagten und schließt Sehadehser-satzansprüche aus, die im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Bundestagsabgeordneter gegen ihn erhoben werdeno Die Parteien haben zwar vereinbart, ihre Arbeitskraft ausschließlich der Geschäftsführung zu widmen* Gleichviel ob daran gedacht war, dadurch die Übernahme eines Bundestagsmandats auszuschließen, so konnte dies jedenfalls nicht Inhalt einer wirksamen Verpflich tung des Beklagten werden* Art* 48 Abs» 2 Satz 1 GG geht jeder vertraglichen Bindung vor0 Die Vereinbarungen der Parteien sind durch das Gebot dieser Bestimmung begrenzt* Es kommt deshalb weder darauf;an,aai Abrede, die gesamte Arbeitskraft dem Unternehmen zu widmen, auf eine Anregung des Beklagten zurückgeht, noch darauf, daß erjdas Bundestagsmandat unter dem ausdrücklichen Widerspruch des Klägers und, ohne die übrigen Gesellschafter zu fragen, übernommen hat* Art* 48 Abs, 2 Satz 1 GG verfolgt den Zweck, die ungestörte Übernahme und Ausübung des Bundestagsmandats 48 Bern, 2; von Mangoldt/Klein, las Bonner Grundgesetz, 2o Aufl» Art, 48 Bern, III, 4; Schneider in Bonner Kommentar, Art, 48 Bern, II, 2a; Hamann, las Grundgesetz, 2, AufI, Art, 48 Bern, 3, 2), Dieser umfassende Schutz,führt notwendigerweise, zu unmittelbaren Rechtsfolgen auch zivilrechtlicher Natur, lern Arto 48 Abs, 2 Satz 1 GG ist ein gesetzliches Verbot, das uneingeschränkt in allen Bereichen des Rechtslebens gilt» Nachteile dürfen einem Abgeordneten auch dann nicht in Aussicht gestellt oder angedroht werden, wenn er infolge der Ausübung des Mandats eine vertraglich . übernommene Leistung nicht mehr erbringen kann» Eine privatreentliehe Verpflichtung, die den Vertragspartner-berechtigt , den Abgeordneten irgendwie in der Ausübung des Mandats zu hindern, ist nach § 134 BGB nichtig» laraus folgt, daß der Gesellschaftsvertrag für den .Beklagten insoweit unverbindlich ist, als er ihm für die lauer seiner Zugehörigkeit zu dem deutschen Bundestag die Verpflichtung auferlegt, seine gesamte Arbeitskraft der Geschäftsführung zu widmen» lie übrigen Pflichten des Beklagten als geschäftsführender Gesellschafter sind den Anforderungen aus seiner Tätigkeit als Bundestagsabgeordneter entsprechend eingeschränkt» lie sich daraus für die Gesellschaft ergebenden Beeinträchtigungen ihrer Rechtsinteressen hat sie hinzunehmen» Bei Erfüllung der Wehrpflicht beruht der Ausfall der Arbeitskraft ebenso wie im Krankheitsfalle nicht auf der Willensentschließung des Betroffenen; das Amt eines Bundestagsabgeordneten wird dagegen von dem Gewählten freiwillig übernommen* Für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch ist dieser Unterschied jedoch nicht erheblich* Hier kommt es allein darauf an, daß die Übernahme und Ausübung des Bundestagsmandats nach dem Grundgesetz nicht gehindert werden darf*
Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung: ja- ja HGB §§ 114/ 164; GG Art, 48 Abs/2 Entzieht der geschäftsfährende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft der Gesellschaft einen nicht unerheblichen Teil seiner Arbeitskraft dadurch, daß er aas Amt eines Bundestagsabgeordneten übernimmt und ausübt9 so ptehen der Gesellschaft Schadensersatz ansprüche gegen ihn auch dann nicht zu, wenn er nach dem Gesellschaftsvertrag verpflichtet ist, seine Arbeitskraft ausschließlich der Geschäftsführung zu widmen, BGH5 ürtlv, 6, Mai 1965 - II ZB 82/63 - LG Wuppertal ff BUNDESGERICHTSHOF II_ZH_82/63 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 6 o Mai 19^5p' Schoririj Justizangestellter? als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Fabrikanten iürich H N ätSBKBBBßSte g Klägers und Reviseonsklägehs,' - Prozeßbevoilmächiigte: Rechtsanwälte Prof 0 Br, und Dro gegen den Fabrikanten Richard B R^^^^str Beklagten und ^ovisionsbeklagten - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt’ Br. 2 - Der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bat auf die mündliche Verhandlung vom 6, Mai 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Fischer und der Bundesrichter Dr* Kuhn, Liesecke, Dr, Bukow und Fleck für Hecht erk anrit: Die Sprungrevision des Klägers gegen das Urteil der 1o Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal vom 12« März 1963 wird auf seine Kosten zurü ckg ewi e s en 0 i • *- ... . ... ... .. . ... - '• Von Rechts wegen lathestand: Die Parteien sind die persönlich haftenden Gesellschafter der Kommanditgesellschaft Gebrüder H^fll^lilU in Nach § 6 des Gesellschaftsvertrages vom 30, April I960 sind sie verpflichtet., ihre gesamte Arbeitskraft dem Gesclaäft zu widmen, soweit nicht die Gesellschafter Ausnahmen mit Mehrheit zulassen. Gegen den Willen des Klägers und ohne Zustimmung der Mehrheit der Gesellschafter ließ sich der Beklagte am 17* September 1961 in den Deutschen Bundestag wählen. Seit Mitte Januar 1962 ist er als Bundestagsabgeordneter tätig« Der Kläger behauptet: Der Beklagte entziehe durch seine Tätigkeit als Bundestagsabgeordneter der Gesellschaft einen erheblichen Teil seiner Arbeitskraft« Die Arbeitszeit, die der Beklagte der Gesellschaft noch widme, reiche nicht aus, um seine Pflichten als geschäftsführender Gesellschafter ordnungsgemäß zu erfüllen« Er, der Kläger, habe durch erhebliche Mehrarbeit bisher Schäden von der Gesellschaft abwenden können« Der Eintritt von Vermögensnachteilen sei indessen unausbleiblich« Schon jetzt sei ein merklicher Rückgang in der Entwicklung des Geschäfts zu verzeichnen« Der Kläger beantragt nach dem Wortlaut seiner Klageanträge zunächst die Feststellung, daß der Beklagte durch die Übernahme und Fortführung des Mandats als Abgeordneter des Deutschen Bundestags gegen seine Pflichten als geschäftsführender Gesellschafter der Firma Gebrüder H0SBHBV in verstoße, sodann die weitere Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet sei, der Firma Gebrüder EdHHHPP in S^ÜÜpI^ allen Schaden zu ersetzen, der nach KlageZustellung dieser aus der ’Yeiterführung des Bandestagsmandats entsteht« Der Beklagte ist der Klage aus verschiedenen rechtlichen und tatsächlichen Gründen entgegengetreten» Namentlich behauptet er, er komme trotz seiner Tätigkeit als Bundestagsabgeordneter seinen Pflichten als geschäftsführender Gesellschafter in vollem Umfange nach« Das Landgericht hat durch Teilurteil die Fest-stellungsklage abgewiesen» Der Kläger verfolgt mit der Sprungrevision die Feststellungsbegehren weiter, Der Beklagte hat in die Sprungrevision eingewilligt und um ihre Zurückweisung geheten». Ent s che i dungsgründ er \ - . ... . '• . : I, Die Klage ist zulässige Die Feststellungsanträge sind nicht jeder für sich zu betrachten, sondern als eine Einheit anzusehen. Beide sind Teil des Begehrens, festzusteilen? daß der Kläger zu dem Ersätze des Schadens verpflichtet ist, der der Gesellschaft durch die vertragswidrige Übernahme und Fortführung des Bundestagsmandats entsteht. Nur darum geht es dem Kläger, Etwaige andersartige Ansprüche, wie die Verpflichtung, die Gesellschaft von Mehraufwendungen freizustellen oder einer Vereinbarung über die Anrechnung der Einkünfte aus dem Abgeordnetenmandat zuzustimmen, sind nicht Gegenstand des Rechtsstreits, II, Das Landgericht hat ausgeführt: Der Beklagte habe durch die Übernahme und Ausübung des Bunde stag-smandats seine Pflichten als geschäftsführender Gesellschafter nicht verletzt. Die Tätigkeit als Abgeordneter des Bundestags gehe jeder anderen Pflicht vor. Dies ergebe sieh aus Art, 43 Abs, 2 Satz 1 GG? wonach niemand gehindert werden dürfe, das Amt eines Bundestagsabgeordneten anzunehmen und auszuüben. Daher sei die Klage unbegründet. Hiergegen wendet sich die Revision* Sie meint, Art* 48 Ab So 2 Satz 1 GG lasse die Verpflichtungen des Beklagten aus dem Gesellschaftsvertrag unberührt: die Bestimmung wolle nur wirtschaftlich abhängige Mandat sbev/erb er vor nachteiligen Maßnahmen ihrer Arbeitgeber schützen, Die Angriffe der Revision sind unbegründet* Arto 48 AbSo 2 Satz 1 GG berührt unmittelbar den •t. Pflichtenkreis des Beklagten und schließt Sehadehser-satzansprüche aus, die im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Bundestagsabgeordneter gegen ihn erhoben werdeno Die Parteien haben zwar vereinbart, ihre Arbeitskraft ausschließlich der Geschäftsführung zu widmen* Gleichviel ob daran gedacht war, dadurch die Übernahme eines Bundestagsmandats auszuschließen, so konnte dies jedenfalls nicht Inhalt einer wirksamen Verpflich tung des Beklagten werden* Art* 48 Abs» 2 Satz 1 GG geht jeder vertraglichen Bindung vor0 Die Vereinbarungen der Parteien sind durch das Gebot dieser Bestimmung begrenzt* Es kommt deshalb weder darauf;an,aai Abrede, die gesamte Arbeitskraft dem Unternehmen zu widmen, auf eine Anregung des Beklagten zurückgeht, noch darauf, daß erjdas Bundestagsmandat unter dem ausdrücklichen Widerspruch des Klägers und, ohne die übrigen Gesellschafter zu fragen, übernommen hat* Art* 48 Abs, 2 Satz 1 GG verfolgt den Zweck, die ungestörte Übernahme und Ausübung des Bundestagsmandats - 6 / sicherzuöteilen» Bas Merkmal "gehindert werden” umfaßt jedes Androhen oder Inaussichtstellen irgendwelcher Nachteil e, seien sie wirtschaftlicher, beruflicher, gesellschaftlicher oder sonstiger Art (vgl» Maims/lurig, Grundgesetz, Art., 48 Bein» 7 f, 10; von Mangoldt? las Bonner Grundgesetz, i, Auf1» Art, 48 Bern, 2; von Mangoldt/Klein, las Bonner Grundgesetz, 2o Aufl» Art, 48 Bern, III, 4; Schneider in Bonner Kommentar, Art, 48 Bern, II, 2a; Hamann, las Grundgesetz, 2, AufI, Art, 48 Bern, 3, 2), Dieser umfassende Schutz,führt notwendigerweise, zu unmittelbaren Rechtsfolgen auch zivilrechtlicher Natur, lern Arto 48 Abs, 2 Satz 1 GG ist ein gesetzliches Verbot, das uneingeschränkt in allen Bereichen des Rechtslebens gilt» Nachteile dürfen einem Abgeordneten auch dann nicht in Aussicht gestellt oder angedroht werden, wenn er infolge der Ausübung des Mandats eine vertraglich . übernommene Leistung nicht mehr erbringen kann» Eine privatreentliehe Verpflichtung, die den Vertragspartner-berechtigt , den Abgeordneten irgendwie in der Ausübung des Mandats zu hindern, ist nach § 134 BGB nichtig» laraus folgt, daß der Gesellschaftsvertrag für den .Beklagten insoweit unverbindlich ist, als er ihm für die lauer seiner Zugehörigkeit zu dem deutschen Bundestag die Verpflichtung auferlegt, seine gesamte Arbeitskraft der Geschäftsführung zu widmen» lie übrigen Pflichten des Beklagten als geschäftsführender Gesellschafter sind den Anforderungen aus seiner Tätigkeit als Bundestagsabgeordneter entsprechend eingeschränkt» lie sich daraus für die Gesellschaft ergebenden Beeinträchtigungen ihrer Rechtsinteressen hat sie hinzunehmen» ' '■ '• ■ • '■ ■- . ' ’• ■ ■■ . •; ;•-- ' • •• • ' ’ ... . .... ■ ■ ■' ■ ' • ' •• •• , - ... . ■, •, , Sehadensersäfzanspruehe deswegen stehen ihr ebensowenig zu wie in den Fällen, in denen der geschäfts-führende Gesellschafter infolge Krankheit oder anderer unverschuldeter Umstände an der Führung der Geschäfte verhindert ist, Fas Landgericht weist in diesem Zusammenhang auf die Pflicht zur Ableistung des Wehrdienstes hin, deren Erfüllung gleichfalls einen schuldhaften Verstoß gegen privatrechtliehe Verpflichtungen und Schadensersatzansprüche deswegen nicht zu begründen vermag. Per Revision ist zuzugeben, daß zwischen dem Beispiel des - Wehrdienstes und dem Fall einer Abgeordnetentätigkeit ein Unterschied besteht: Bei Erfüllung der Wehrpflicht beruht der Ausfall der Arbeitskraft ebenso wie im Krankheitsfalle nicht auf der Willensentschließung des Betroffenen; das Amt eines Bundestagsabgeordneten wird dagegen von dem Gewählten freiwillig übernommen* Für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch ist dieser Unterschied jedoch nicht erheblich* Hier kommt es allein darauf an, daß die Übernahme und Ausübung des Bundestagsmandats nach dem Grundgesetz nicht gehindert werden darf* Pie Revision irrt, wenn sie meint* die Anwendbar- i keit von Art* 48 Abs* 2 Satz 1 GG hänge davon ab, ob j cs sich um einen wirtschaftlich abhängigen Abgeordneten j handelt* Pie Bestimmung wirkt vielmehr zugunsten jedes 1 Bewerbers und gegenüber jedermann* Sie will allgemein verhindern, daß ein in den Bundestag Gewählter irgendwelchem Zwang oder Pruck ausgesetzt wird, durch den er veranlaßt werden könnte, d&s Mandat nicht zu Übernehmer - oder nicht auszuüben * Art* 4S Abs* 2 Sat z 2 GG steht 1 dem nicht entgegen* Port ist zwar ausdrücklich bestimmt. | daß die Kündigung oder Entlassung eines Abgeordneten nicht zulässig ist. Dies rechtfertigt jedoch nicht den Schluß, Art, 48 Abs, 2 Satz 1 GG gelte nur für wirtschaftlich abhängige Abgeordnete, Die Aufzählung in Satz 2 der Bestimmung hat, wie die Entstehungsgeschichte zeigt, nur beispielhafte Bedeutung, Das Gebot in Art, 48 Abs, 2 Satz 1 GG, jegliche Behinderung irgendeines Abgeordneten zu unterlassen, bleibt dadurch unberührt (vgl, Maunz/Dürig aaO; von Mangoldt/Kpein aaO; Schneider in Bonner Kommentar aaO; Hamann aaO), III, Die Sprungrevision des Klägers war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Dr, Fischer Dr, Kuhn Liesecke Dr, Bukow Fleck