Februar 1950 einen Gesellschaftsvertrag geschlossen, nach dem der Kläger gegen eine Beteiligung am Gewinn von 50 zur Finanzierung des Architektenbüros des Beklagten Geldbeträge leisten sollte, indem er die Gehälter der Angestellten und laufenden Unkosten bestritte Der Beklagte sollte berechtigt sein, vorweg 500 DM als Arbeitsvergütung zu entnehmen. Auf die Widerklage des Beklagten ist festgestellt worden, dal Jas von den Parteien am 25. Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und geltend gemacht, es sei vereinbart worden, daß der Kläger nur solange am Gewinn teilnehme, als er zu den Kosten des Architektenbüros beitrage und die laufende Arbeitsvergütung von 500 DL1 monatlich zahle. Das Landgericht hat durch Teilurteil den Beklagten verurteilt, über die von ihm als Architekten in der Zeit vom 25. Februar 1950 mit hälftiger Gewinnbeteiligung des Klägers begründete Innengesellschaft über den Betrieb eines Architektenbüros im August oder September 1950 vom Kläger gekündigt worden ist, als er die Zahlungen für den Betrieb des Büros, für das er bis dahin etwa 12.000 DM aufgebracht hatte, ein-ctellte. Das Berufungsgericht hat in seinem früheren Urteil u.a. aus der Tatsache, daß die Parteien sich in den Jahren 1951 und 1952 gemeinsam bemüht haben, neue Aufträge zu erhalten, und daß der Beklagte im Jahre 1952 2.000 DM an den Kläger gezahlt hat, ob- Das Berufungsgericht hat demgemäß angesichts der unstreitig mindestens in Höhe von 100.000 DM vom Beklagten aus dem Architektenbüro bis 1954 erzielten Einnahmen dem Kläger einen Betrag von 2,000 DM als Teil seines Auseinandersetzungsguthabens zugesprochen. Aus dem früheren Peststellungsurteil, dessen Tragweite aus dem Tatbestand und den Gründen durch Auslegung zu ermitteln ist, folgt, daß ein Gesellschafttsverhältnic mit Beteiligung des Klägers am-Gewinn auch aus den nach der Einstellung seiner Beitragszahlungen geschlossenen Geschäften festgestellt worden ist. ber 1950 stehe und ob der Kläger an ihnen mit hälftigem Gewinn beteiligt sei, nicht durch sie endgültig entschieden worden wäre* Im vorliegenden Prozeß erneuert der Beklagte nur den Streit, ob der Kläger noch über September 1950 hinaus Gesellschafter gewesen ist, indem er versucht, eine Gesellschafterstellung des Klägers ohne Gewinnbeteiligung für diese Zeit, also in Y/irklichkeit keine Beteiligung des Klägers, darzutun.. Die Revision rügt sodann, das Berufungsgericht habe ni.cht beachtet, daß der Beklagte ab September 1950 nicht mehr für die Gesellschaft tätig gewesen sei, weil der Kläger die ihm obliegenden laufenden Beiträge für die Unkosten des Büros nicht geleistet habe. Der Beklagte hat auch nicht darauf gedrungen, daß der Kläger weitere Zahlungen leistete, und sich mit den bisherigen Beiträgen seines Partners von etv/a 12.000 DM begnügt, weil sie vorerst genügten, um den Betrieb des Büros anlaufen zu lassen. Ist aber ein Anspruch auf Leistungen von weiteren Zahlungen für das Büro vom Beklagten gegen den Kläger gar nicht erhoben worden, so hat der Beklagte auch seine Dienstleistungen für dieses nicht wegen unterbliebener Beitragsleistungen verweigert. Das läßt deutlich erkennen, daß der Beklagte weiterhin für die Gesellschaft unter Gewinnbeteiligung des Klägers tätig wurde/ Die Bearbeitung dieser weiteren Aufträge war, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, vom Gelde des Klägers, der auch vorerst keine GewinnausZahlungsansprüche erhob, mitfinanziert und ermöglicht worden, Die Gesellschaft ist also entgegen der Auffassung der Revision nicht infolge begründeter Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Beklagten außer Tätigkeit gesetzt worden, sondern hat weitergearbeitet und dabei -Einnahmen erzielt, über deren Umfang die Parteien streiten. Januar 1954 unter Berücksichtigung der Einnahmen, die aus den bis zu diesem Zeitpunkt begonnenen Architektenaufträgen erzielt worden sind, sowie auf Auskunft über die noch schwebenden Geschäfte ist hiernach mit Recht vom Berufungsgericht stattgegeben worden (vgl. Die Widerklage ist ebenfalls mit Recht als unbegründet abgewiesen worden, was allerdings noch in der Formel des angefochtenen Urteils zu dem Ausdruck zu bringen war.
Verkündet am 26. Oktober 1964 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2105 022 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Architekten »Villi V7 Fppp J Straße pp, Beklagten und Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br. gegen den_Techniker Johannes B pHIHA 9 .VpfPl^straße pp, Kläger und Revisionsbeklagten, hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Lr. Fischer und der Bundesrichter Br. Kuhn, Br. NÖrr, Liesecke und Br. Schulze durch Versäumnisurteil für Recht erkannt; Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 8. Februar 1962 wird auf Kosten des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Urteilsformel hinzugefügt wird: Bie Widerklage des Beklagten wird abgewiesen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Die Parteien haben am 25. Februar 1950 einen Gesellschaftsvertrag geschlossen, nach dem der Kläger gegen eine Beteiligung am Gewinn von 50 zur Finanzierung des Architektenbüros des Beklagten Geldbeträge leisten sollte, indem er die Gehälter der Angestellten und laufenden Unkosten bestritte Der Beklagte sollte berechtigt sein, vorweg 500 DM als Arbeitsvergütung zu entnehmen. Der Kläger leistete bis September 1950 insgesamt 12.169>56 DM. Dann stellte er die Zahlungen ein. Der Beklagte hat an den Kläger im Jahre 1952 2.000 DM gezahlt. Der Kläger hat im Rechtsstreit 1 0 158/53 Landgericht Duisburg ein rechtskräftiges Urteil erwirkt, durch das der Beklagte verurteilt worden ist, weitere 2.000; 1)H alb Teil des Auseinandersetzungsguthabens des Klägers zu zahlen. Auf die Widerklage des Beklagten ist festgestellt worden, dal Jas von den Parteien am 25. Februar 1950 begründete Gesellschaftsverhältnis durch Kündigung des Beklagten am 27. Januar 1954 aufgelöst worden ist. Der Kläger verlangt nunmehr vom Beklagten Rechnungslegung unter Vorlage einer Auseinandersetzungsbilanz für die gesamte Vertragszeit sowie Auskunft und Rechenschaft über die am 27. Januar 1954 schwebenden Architcktenaufträge und außerdem Gewährung von Bucheinsicht. Ferner macht er einen weiteren Teilbetrag seines behaupteten Auseinandersetzungsguthabens von 10.000 DM geltend. Er hat vorgetragen, er habe seine Zahlungen für den Betrieb des Architekten-büros im September 1950 eingestellt, weil sich dieser nunmehr selbst getragen habe. Die Gesellschaft habe einen Gev/inn von mindestens 100.000 DM erzielt. Seine Gewinnbeteiligung beziehe sich auf alle Bauprojekte, die im Büro bis 27. Januar 1954 bearbeitet worden seien. Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und geltend gemacht, es sei vereinbart worden, daß der Kläger nur solange am Gewinn teilnehme, als er zu den Kosten des Architektenbüros beitrage und die laufende Arbeitsvergütung von 500 DL1 monatlich zahle. Der Kläger sei daher nur an den Aufträgen beteiligt, die bis zu dem September 1950 angefallen seien. Hierüber habe er bereits Rechnung gelegt. iCin Gewinn sei nicht erzielt worden. Den Betrag von 2.000 DM habe er an den Kläger im Jahre 1952 ohne Rechtspflicht als Unterstützung gezahlt. Das Landgericht hat durch Teilurteil den Beklagten verurteilt, über die von ihm als Architekten in der Zeit vom 25. Februar 1950 bis 27.‘Januar 1954 erzielten Einnahmen und betrieblichen Ausgaben unter Vorlage einer Auseinandersetzungsbilanz Rechnung zu legen, ferner Rechenschaft über die am 27. Januar 1954 noch schwebenden, jedoch bis 51. Dezember 1958 beendeten Architektenaufträge zu geben, sowie Auskunft über den Stand der noch schwebenden, vor dem 27. Januar 1954 begonnenen Architektenaufträge zu erteilen und auch Bucheinsicht zu gewähren. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurück- 4 $ / gewiesen und seine Widerklage auf Feststellung, dem Kläger stehe kein Anspruch auf den halben Gewinn ab 1. Oktober 1950 zu, für unbegründet erklärt, Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungs-antrag und seinen Antrag aus der Widerklage weiter. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung, zu der er ordnungsgemäß geladen worden war, nicht vertreten gewesen. Der Beklagte hat den Srlaß eines Versäumnisurteils beantragt, . Entscheidungsgründe: I, Durch das rechtskräftige Urteil des Berufungsgerichts vom 12. Juli 1956 ißt festgestellt worden, daß das von den Streitteilen am 25. Februar 1950 begründete Gesellschaftsverhältnis seit dem 27. Januar 1954 aufgelöst ist. Damit steht fest, daß die Gesellschaft bis zu diesem Zeitpunkt bestanden hat. Der Streit der Parteien im Vorprozeß ging darum, ob die am 25. Februar 1950 mit hälftiger Gewinnbeteiligung des Klägers begründete Innengesellschaft über den Betrieb eines Architektenbüros im August oder September 1950 vom Kläger gekündigt worden ist, als er die Zahlungen für den Betrieb des Büros, für das er bis dahin etwa 12.000 DM aufgebracht hatte, ein-ctellte. Das Berufungsgericht hat in seinem früheren Urteil u.a. aus der Tatsache, daß die Parteien sich in den Jahren 1951 und 1952 gemeinsam bemüht haben, neue Aufträge zu erhalten, und daß der Beklagte im Jahre 1952 2.000 DM an den Kläger gezahlt hat, ob- wohl die Gesellschaft bis September 1950 mit Verlust gearbeitet hatte, geschlossen, daß die Gesellschaft mit Gewinnbeteiligung des Klägers fortbestanden hat, bis sie am 27. Januar 1954 durch Kündigung des Klägers aufgelöst worden sei. Das Berufungsgericht hat demgemäß angesichts der unstreitig mindestens in Höhe von 100.000 DM vom Beklagten aus dem Architektenbüro bis 1954 erzielten Einnahmen dem Kläger einen Betrag von 2,000 DM als Teil seines Auseinandersetzungsguthabens zugesprochen. Aus dem früheren Peststellungsurteil, dessen Tragweite aus dem Tatbestand und den Gründen durch Auslegung zu ermitteln ist, folgt, daß ein Gesellschafttsverhältnic mit Beteiligung des Klägers am-Gewinn auch aus den nach der Einstellung seiner Beitragszahlungen geschlossenen Geschäften festgestellt worden ist. Die Behauptung des Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit, es sei im Gesellschaftsvertrag vereinbart worden, die laufende Zahlung der Unkosten des Büros sei Voraussetzung seiner Gewinnbeteiligung und deshalb ein Gev/innanspruch für die Zeit seit dem 1. Oktober 1950 ausgeschlossen und ein Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben nicht gegeben, setzt sich in Widerspruch zu dem Inhalt des Peststellungsurteils über ein Gesellschaftsverhältnis mit Gewinnbeteiligung bis zu dem 27. Januar 1954, das den Streitgegenstand des Vorprozesses gebildet hatte. Die Feststellung über den Zeitpunkt der Auflösung der Gesellschaft, die mit der Widerklage im Vorprozeß erstrebt wurde, wäre gegenstandslos, v/enn der eigentliche Streit der Parteien, wie es mit den Geschäften nach dem 1. Okto ber 1950 stehe und ob der Kläger an ihnen mit hälftigem Gewinn beteiligt sei, nicht durch sie endgültig entschieden worden wäre* Im vorliegenden Prozeß erneuert der Beklagte nur den Streit, ob der Kläger noch über September 1950 hinaus Gesellschafter gewesen ist, indem er versucht, eine Gesellschafterstellung des Klägers ohne Gewinnbeteiligung für diese Zeit, also in Y/irklichkeit keine Beteiligung des Klägers, darzutun.. Hiernach steht die Rechtskraft des Urteils im Vorprozeß einer Erörterung entgegen, ob Gewinnansprüche für die Zeit nach dem 1. Oktober 1950 vereinbarungsgemäß ausgeschlossen sind. Die Rügen der Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht unter Verfahrensver-stößen keine solche Vereinbarung festgestellt, sind gegenstandslos. II. Die Revision rügt sodann, das Berufungsgericht habe ni.cht beachtet, daß der Beklagte ab September 1950 nicht mehr für die Gesellschaft tätig gewesen sei, weil der Kläger die ihm obliegenden laufenden Beiträge für die Unkosten des Büros nicht geleistet habe. Ihm habe, da eine Zweimanngesellschaft vorliege, ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 320 BGB zugestanden, das er auch geltend gemacht habe. Die späteren Architekt enauf träge habe er für eigene Rechnung, nicht mehr für die Gesellschaft ausgeführt, indem er seinen in Dienstleistungen bestehenden Beitrag zurückgehalten habe. Die Revision übersieht, daß nach den einwandfreien Feststellungen des Berufungsgerichts im Gesellschaftsvertrag nicht festgelegt war, in welcher ..;eise der Kläger seine Geldleistungen für die Finanzierung des Büros zu erbringen hatte. Der Beklagte hat auch nicht darauf gedrungen, daß der Kläger weitere Zahlungen leistete, und sich mit den bisherigen Beiträgen seines Partners von etv/a 12.000 DM begnügt, weil sie vorerst genügten, um den Betrieb des Büros anlaufen zu lassen. Daß der Beklagte, worauf die Revision hinweist, annahm, der Kläger wolle das Gesellschaftsverhältnis nicht mehr fortsetzen und könne auch nicht zahlen, ändert nichts daran, daß von beiden Seiten tatsächlich keine Kündigung erklärt und nach rechtskräftiger Feststellung das Gesellschaftsverhältnis bis zu dem 27. Januar 1954 fortgesetzt worden ist. Ist aber ein Anspruch auf Leistungen von weiteren Zahlungen für das Büro vom Beklagten gegen den Kläger gar nicht erhoben worden, so hat der Beklagte auch seine Dienstleistungen für dieses nicht wegen unterbliebener Beitragsleistungen verweigert. Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben auch die Parteien sich weiterhin gemeinsam bemüht, neue Aufträge hereinzubekommen. Das läßt deutlich erkennen, daß der Beklagte weiterhin für die Gesellschaft unter Gewinnbeteiligung des Klägers tätig wurde/ Die Bearbeitung dieser weiteren Aufträge war, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, vom Gelde des Klägers, der auch vorerst keine GewinnausZahlungsansprüche erhob, mitfinanziert und ermöglicht worden, 8 wofür er naturgemäß an dem erzielten Gewinn zu beteiligen war. Die Gesellschaft ist also entgegen der Auffassung der Revision nicht infolge begründeter Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Beklagten außer Tätigkeit gesetzt worden, sondern hat weitergearbeitet und dabei -Einnahmen erzielt, über deren Umfang die Parteien streiten. III. Der Klage auf Rechnungslegung durch Vorlage einer Auseinandersetzungsbilanz für die Innengesellschaft der Parteien per 27. Januar 1954 unter Berücksichtigung der Einnahmen, die aus den bis zu diesem Zeitpunkt begonnenen Architektenaufträgen erzielt worden sind, sowie auf Auskunft über die noch schwebenden Geschäfte ist hiernach mit Recht vom Berufungsgericht stattgegeben worden (vgl. BGH WM. 60, 1121). Die Widerklage ist ebenfalls mit Recht als unbegründet abgewiesen worden, was allerdings noch in der Formel des angefochtenen Urteils zu dem Ausdruck zu bringen war. Die Revision erweist sich daher als unbegründet und war daher gemäß §§ 331 Abs. 2, 557 ZPO zurückzuv/eisen. Der Beklagte hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels gemäß § 97 ZPO zu tragen, Dr. Fischer Dr. Kuhn Dr. Körr Liesecke Dr. Bukow