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BGH

Gericht: BGH

in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker für den Nachlaß de^Hermann Inhabers der Firma Hermann BBHHR Reederei, Kläger und Revisionsbeklagten, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Br, hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14» Februar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräoidenten Br» Fischer und der Bundesrichter Br0 Kuhn, Br, Nörr, Liesecke und Br, Bukow für Recht erkannt: Ein Inventarverzeichnis wird aufgeotellt und ist von WB durch Unterschrift anzuerkennen, WB verpflichtet sich, den Schlepper "Odin" nach Beendigung dieses Vertrages mit dem übernommenen Inventar an HB zurückzugeben und haftet für nicht mehr vorhandene Inventarstücke. Der wesentliche Zweck des Vertrages sei gewesen, dem Beklagten die Ausnutzung der auf den Schlepper "Odin" entfallenden Quote durch vermehrten Einsatz der drei eigenen Schlepper des Beklagten zu ermöglichen» Dieser Zv,reck sei voll erreicht worden» Der Beklagte habe diese Quote sogar schon für die Zeit ab 16» September (also nicht erst ab 1» Oktober, v/ie im Vertrag vorgesehen) bis zu dem 31. es sich hinsichtlich des Einsatzes von "Odin" gehandelt habe, noch sei dargetan, daß der Beklagte wegen Nichtbefolgung derartiger Anordnungen am Einsatz des Schleppers gehindert worden wäre. Dieser Vortrag des Beklagten wäre nur dann entscheidungserheblich, wenn der Beklagte behauptet und bewiesen hätte, daß er ihm angebotene Schleppaufträge deshalb habe ablehnen müssen, weil ihm der Schlepper, \ obwohl nach der Feststellung des Berufungsgerichts täglich als einsatzbereit gemeldet worden ist, beim Angebot bestimmter Aufträge infolge Verschuldens der Klägerin nicht einsatzbereit zur Verfügung gestanden habe« Daran fehlt es aber; der Beklagte hat keinen einzigen ihm angebotenen Schleppauftrag angegeben, den er mit dem Schlepper '’Odin’1 hätte ausführen wollen, aber aus Gründen, die in der Person des Inhabers der Klägerin oder ihrer Besatzung gelegen hätten, nicht habe ausführen können» Die Behauptung der Klägerin, der Beklagte habe während der Vertragsdauer dem Schiffsführer von "Odin1*, keinen einzigen Schleppauftrag erteilt, hat der Beklagte substantiiert nicht bestritten» Der Beklagte hat nicht einmal angegeben, welche Anordnung, die sich auf den Einsatz des Schleppers bezogen habe, die Besatzung nicht ausgeführt habe» Mit Recht hat daher das Berufungsgericht von einer Beweiserhebung über diese Punkte abgesehen« Die Ansicht des Berufungsgerichts, eine etwaige Verletzung von Mitwirkungspflichten der Klägerin hinsichtlich der Übergabe und des Einsatzes des Schleppers sei nicht ursächlich für eine Nichtausnutzung des Vertrages durch den Beklagten gewesen, ist frei von Rechtsfehlern o Der Beklagte hat weiter geltend gemacht, die Klägerin habe ihm vertragswidrig nicht erlaubt, die Besatzung des "Odin" für den Betrieb seiner eigenen Schlepper Das Berufungsgericht hat dazu festgestellt, daß der Beklagte nach dem Vertrag keine Dienstleistung der Besatzung von "Odin" auf seinen eigenen Schleppern habe verlangen können; der Beklagte habe nur das Recht gehabt, den Schlepper "Odin” insgesamt zu bewirtschaften, die Dienste der Besatzung also nur auf dem Schlepper "Odin” selbst verlangen können; etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Aussage des (damaligen) Zeugen Dr. ßß* Die Revision will den Vertrag anders aufgelegt und die Zeugenaussage anders gewürdigt sehen. Nach der rechtsfehlerfreien Feststellung des Berufungsgerichts hat die Klägerin keine Gewähr und keine Verpflichtung dahingehend übernommen, daß der Beklagte die Minusquote voll bis zu dem 31» Dezember 1959 abfahren konnteo Eine nach dem Vertrag nicht bestehende Verpflichtung der Klägerin, dem Beklagten die Dienste ihrer Besatzung auf einem seiner Schiffe zur Verfügung zu stellen, kann auch nicht, v/ie die Revision will, aus § 242 BGB hergeleitet werden. 3p Das Berufungsgericht ist schließlich der Ansicht, dem Vertrag Icönne nicht entnommen werden, daß die Klägerin verpflichtet gewesen sei, Düse und Schraube des Schleppers '’Odin’' zu verkleinern, um ihn für den Einsatz auf der Oberelbe geeignet zu machen; angesichts der hohen Kosten, die mit einer derartigen Maßnahme verbunden seien, hätte eine solche Verpflichtung in den Vertrag aufgenommen werden müssen. Die Revision rügt, im angefochtenen Urteil sei der Vortrag in der Klagebeantwortung vom 14« März I960 übergangen, die Klägerin habe dem Beklagten zugesagt, daß sic das Schiff durch die bezeichneten Maßnahmen für den Einsatz auf der Elbe geeignet machen werde; das sei durch Antrag auf Parteivernehmung unter Beweis gestellt worden- Die Revisionsrüge kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Beklagte in seiner Berufungsbegründung auf diesen von der Klägerin bestrittenen Vortrag nicht zurückgekommen ist, im Gegenteil auf S0 3 seiner Berufungsbegründung selbst ausführt, er habe auf die Vernehmung des Inhabers der Klägerin hinsichtlich der vor den 14. Die Klägerin hat die ihr nach dem Vertrag obliegenden Leistungen, soweit sie notwendig waren, um den Beklagten in die Lage zu versetzen, die ihm angebotenen Transporte auszuführen, in vollem Umfange erbracht- Diese Leistungen sind auch dem Beklagten zugute gekommen-Soweit er ihm angebotene Transporte nicht ausführte oder nicht ausführen konnte, lag dies ausschließlich in seinem eigenen Risikobereich- Der Kläger hat daher Anspruch auf das volle vertragliche Entgelt-

Zitierte Normen: § 242 BGB
EinsatzRevisionvollBrKlägerinSchlepperOdinvertragen

Volltext der Entscheidung

2134 097
II_ZK 82/61 V erkündet
 am 14-c Februar 1963
5 chorin, Ju s t i z ang e y t e111 er
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
, Schiffseigner, H(
def^WiDielm B
Beklagten und Revisionsklägers, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 gegen
ianwalt Br, Hans S
130ÜIBHHV, IBHÜHP? in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker für den Nachlaß de^Hermann
 Inhabers der Firma Hermann BBHHR Reederei,
 Kläger und Revisionsbeklagten, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Br,
 hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14» Februar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräoidenten Br» Fischer und der Bundesrichter Br0 Kuhn, Br, Nörr, Liesecke und Br, Bukow für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 60 Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 16» Februar 1961 wird auf Kosten de3 Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
-2-
Tat.be stand:
Der Kläger ist Testamentsvollstrecker für den Nachlaß der Hermann	Alleininhabers	der Firma Hermann
(künftig Klägerin genannt)» Die Klägerin betreibt eine Binnenschiffsreederei und ist u. a. Eigentümerin des Schleppers "Odin”. Der Beklagte betreibt als Schiffseigner die Binnenschiffahrt mit den Schleppern "Fiete", "Hieder-sachsen" und "Claus"0
Durch Vertrag zwischen dem Schifferbetriebsverband für die Elbe, Körperschaft des öffentlichen Rechts, dem der Beklagte angehört, und den Binnenschiffsreedereien waren Vereinbarungen über die Verteilung der Schleppfahrten im Stromgebiet der Elbe getroffen worden (vgl» §§ 1, 11 ff, 40 des Gesetzes über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr vom lo Oktober 1953, BGBl I, 1453)« Das Aufkommen an Schleppaufträgen wurde nach vereinbarten Quoten an die Eigentümer der Schlepper auf der Oberelbe aufgeteilt® Die quotenmäßige Verteilung erfolgte durch die Transportzen-trale Hamburg, eine private Organisation der Binnenschifffahrt auf der Oberelbe0
Im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen war es möglich, daß ein Schiffseigner die Quote für mehrere seiner Schiffe zusammenlegte und nur einen Schlepper fahren ließ» Ebenso war es zugelassen, daß zwei Schiffseigner sich zusammentaten, ihre Schleppquoibeflu.j zusammenlegten und beide Schleppquoten durch einen Schlepper abfahren ließen®
Auf Grund dieser Regelung schlossen die Parteien den Bewirtschaftungsvertrag vom 25» September 1959» dessen §§1-4 folgenden Wortlaut haben:
HB (Klägerin) überläßt seinen Binnenmotorschlepoer "Odin« mit sofortiger Wirkung zur Bewirtschaftung V/B~"( Beklagte* für die Zeit bis zu dem 31 «12»1959 und willigt in die Zusai^ menlegung der Schleppquoten, Sine entsprechende Mittel-.'" lung wurde bereits von den Vertragschließenden unterzeichnet und der Transportzentrale übermittelt«
i-1
V/B zahlt an HB für die Zeit ab 1« 10«1959 ein monatliches Entgelt von DM 2„000,—, Die Zahlung dieses Entgeltes hat bis zu dem Letzten eines jeden Monats zu erfolgen, also bis zu dem 31ol0,? 30,11, und 31 »12»1959»
§ 3
WB übernimmt ab 1.10»1959 alle mit der Bewirtschaftung und dem Einsatz des Schleppers "Odin" verbundenen Kosten, wie Löhne einschließlich der Sozialabgaben, Versicherung, anfallende Reparaturen, die durch den Einsatz des Schleppe bedingt werden, Kosten der Betriebsstoffe, der Ausrüstung und sonstige mit uem Einsatz des Schleppers verbundene Unkosten,
 Der Schlepperführer und der Maschinist, die sich an Bord des Schleppers "Odin" befinden, bleiben Arbeitnehmer von KB, der ihnen die Löhne auszahlt, HB erteilt über die so verauslagten Löhne einschließlich Krankenkasse, Berufsge-nossenschaft und anteiliges Urlaubsentgelt V/B Abrechnung, der sich verpflichtet, die sich aus diesen Abrechnungen ergebenden Beträge sofort HB zu erstatten. Dieselbe Regelung wird hinsichtlich der Versicherungsprämien für die Zeit vom 1,10, bis 31 »12,1959 vereinbart, V/B verpflichtet sich, nach Rechnungserteilung durch HB die von diesem für diese Zeit entrichtete Versicherungsprämie zu erstatten,
§ 4
V/B übernimmt den Schlepper "Odin" mit sämtlichem Inventar. Ein Inventarverzeichnis wird aufgeotellt und ist von WB durch Unterschrift anzuerkennen, WB verpflichtet sich, den Schlepper "Odin" nach Beendigung dieses Vertrages mit dem übernommenen Inventar an HB zurückzugeben und haftet für nicht mehr vorhandene Inventarstücke.
Die Klägerin hat klageweise von dem Beklagten Zahlung des noch ausstehenden Entgelts in Höhe von 12.577>81 DM nebst Zinsen verlangt» Der Beklagte hat jede weitere Zahlung abgelehnt, da die Klägerin die ihr nach dem Vertrag obliegenden Leistungen nicht erfüllt habe»
Das. Landgericht hat der Klage stattgegeben, die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben» Mit der. Revision verfolgt der Beklagte seinen Klagear«t-*:ci'*ur. j$&rdrsr Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision»
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht läßt die Einwendungen des Beklagten gegen die nach dem Vertrag begründete Klageforderung nicht durchgreifen» Es führt aus:
Der wesentliche Zweck des Vertrages sei gewesen, dem Beklagten die Ausnutzung der auf den Schlepper "Odin" entfallenden Quote durch vermehrten Einsatz der drei eigenen Schlepper des Beklagten zu ermöglichen» Dieser Zv,reck sei voll erreicht worden» Der Beklagte habe diese Quote sogar schon für die Zeit ab 16» September (also nicht erst ab 1» Oktober, v/ie im Vertrag vorgesehen) bis zu dem 31. Dezember 1959 voll ausgenutzt, er habe darüber hinaus von der anfänglichen Minusquote des "Odin”, also von dem Betrag, der aus der vor dem Vertragsschluß liegenden Zeit noch hätte zugeteilt werden können, mindestens weitere 2»557 DU abgefahren. Die Klägerin sei nicht verpflichtet gewesen, dafür zu sorgen, daß der Beklagte in der Lage gewesen wäre, auch noch den Restbetrag der Minusquote (9.103 DU) abzufähren. Im übrigen habe der Beklagte sieben ihm angebotene Schleppaufträge - zu dem Teil ohne jegliche Begründung - abgelehnt» Mit diesen Aufträgen hätte aber der Beklagte nicht nur die restliche Minusquote voll aus-
gleichen, sondern darüber hinaus noch einen überschießenden Betrag von 4*631 DM erzielen können* Es könne dahinstehen, ob die Klägerin oder die Besatzung von "Odin" als Erfüllungsgehilfin der Klägerin ihre Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Übergabe und des Einsatzes von "Odin" verletzt hätten. Eine etwaige Verletzung wäre für die Nichtausnutzung des Vertrages (d. h» der noch offenen Minusquote) durch den Beklagten nicht ursächlich gewesen. Der Beklagte habe nicht behauptet, daß ihm für "Odin”, der täglich zu dem Einsatz bereit gemeldet gewesen sei, auch nur ein einziger geeigneter Schlcppauftrag angeboten worden sei. Er habe insbesondere weder substantiiert vorgetragen, daß die von ihm abgelehnten Schleppaufträge mit ,lOdin" (der nur bei günstigem Waes erstand auf der Elbe habe eingesetzt werden können) hätten durchgeführt werden können, noch behauptet, er habe diese Aufträge deshalb ablehnen müssen, weil die Klägerin schuldhafterweise den . Einsatz von "Odin" verhindert habe. Soweit der Beklagte be> haupte, die Schlepperbesatzung habe seinen Anordnungen nicht Folge geleistet, sei nicht dargelegt, um welche Anordnungen!
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es sich hinsichtlich des Einsatzes von "Odin" gehandelt habe, noch sei dargetan, daß der Beklagte wegen Nichtbefolgung derartiger Anordnungen am Einsatz des Schleppers gehindert worden wäre.
1. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe den Vortrag des Beklagten nicht ausreichend berücksichtigt» Der Beklagte habe behauptet: Die Klägerin habe ihm den Schlepper nicht übergeben, auch nicht die Schiffspapiere überreicht; sie habe der Schlepperbesatzung keine Kenntnis davon gegeben, daß der Beklagte über den Schlepper verfügungsberechtigt sei; die Besatzung habe seinen, des Be- 1 klagten, Anordnungen keine Folge geleistet, ■auch nicht, nachdem er, der Beklagte, bei der Klägerin vorstellig ge-
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worden sei; der Waas er st, and der Elbe habe in den Vertragsmonaten den Einsatz des Schleppers zugelassen, Die Klägerin habe den Schlepper während der Vertragszeit anstreichen lassen und das Schiff zu dem Verkauf angeboten«
Dieser Vortrag des Beklagten wäre nur dann entscheidungserheblich, wenn der Beklagte behauptet und bewiesen hätte, daß er ihm angebotene Schleppaufträge deshalb habe ablehnen müssen, weil ihm der Schlepper, \ obwohl nach der Feststellung des Berufungsgerichts täglich als einsatzbereit gemeldet worden ist, beim Angebot bestimmter Aufträge infolge Verschuldens der Klägerin nicht einsatzbereit zur Verfügung gestanden habe« Daran fehlt es aber; der Beklagte hat keinen einzigen ihm angebotenen Schleppauftrag angegeben, den er mit dem Schlepper '’Odin’1 hätte ausführen wollen, aber aus Gründen, die in der Person des Inhabers der Klägerin oder ihrer Besatzung gelegen hätten, nicht habe ausführen können» Die Behauptung der Klägerin, der Beklagte habe während der Vertragsdauer dem Schiffsführer von "Odin1*, keinen einzigen Schleppauftrag erteilt, hat der Beklagte substantiiert nicht bestritten» Der Beklagte hat nicht einmal angegeben, welche Anordnung, die sich auf den Einsatz des Schleppers bezogen habe, die Besatzung nicht ausgeführt habe» Mit Recht hat daher das Berufungsgericht von einer Beweiserhebung über diese Punkte abgesehen« Die Ansicht des Berufungsgerichts, eine etwaige Verletzung von Mitwirkungspflichten der Klägerin hinsichtlich der Übergabe und des Einsatzes des Schleppers sei nicht ursächlich für eine Nichtausnutzung des Vertrages durch den Beklagten gewesen, ist frei von Rechtsfehlern o
2. Der Beklagte hat weiter geltend gemacht, die Klägerin habe ihm vertragswidrig nicht erlaubt, die Besatzung des "Odin" für den Betrieb seiner eigenen Schlepper
i
einzusetzen. Das Berufungsgericht hat dazu festgestellt, daß der Beklagte nach dem Vertrag keine Dienstleistung
 der Besatzung von "Odin" auf seinen eigenen Schleppern habe verlangen können; der Beklagte habe nur das Recht gehabt, den Schlepper "Odin” insgesamt zu bewirtschaften, die Dienste der Besatzung also nur auf dem Schlepper "Odin” selbst verlangen können; etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Aussage des (damaligen) Zeugen Dr. ßß* Die Revision will den Vertrag anders aufgelegt und die Zeugenaussage anders gewürdigt sehen. Die Auslegung und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts kann aber aus Rechts-gründen nicht beanstandet werden. Es lag im alleinigen Risikobereich des Beklagten, ob er mit den ihm zur Verfügung stehciidcn Mitteln und Möglichkeiten die Quoten voll ausnutzen konnte. Nach der rechtsfehlerfreien Feststellung des Berufungsgerichts hat die Klägerin keine Gewähr und keine Verpflichtung dahingehend übernommen, daß der Beklagte die Minusquote voll bis zu dem 31» Dezember 1959 abfahren konnteo Eine nach dem Vertrag nicht bestehende Verpflichtung der Klägerin, dem Beklagten die Dienste ihrer Besatzung auf einem seiner Schiffe zur Verfügung zu stellen, kann auch nicht, v/ie die Revision will, aus § 242 BGB hergeleitet werden.
3p Das Berufungsgericht ist schließlich der Ansicht, dem Vertrag Icönne nicht entnommen werden, daß die Klägerin verpflichtet gewesen sei, Düse und Schraube des Schleppers '’Odin’' zu verkleinern, um ihn für den Einsatz auf der Oberelbe geeignet zu machen; angesichts der hohen Kosten, die mit einer derartigen Maßnahme verbunden seien, hätte eine solche Verpflichtung in den Vertrag aufgenommen werden müssen. Die Revision rügt, im angefochtenen Urteil sei der Vortrag in der Klagebeantwortung vom 14« März I960 übergangen, die Klägerin habe dem Beklagten zugesagt, daß sic das Schiff durch die bezeichneten Maßnahmen für
 den Einsatz auf der Elbe geeignet machen werde; das sei durch Antrag auf Parteivernehmung unter Beweis gestellt worden- Die Revisionsrüge kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Beklagte in seiner Berufungsbegründung auf diesen von der Klägerin bestrittenen Vortrag nicht zurückgekommen ist, im Gegenteil auf S0 3 seiner Berufungsbegründung selbst ausführt, er habe auf die Vernehmung des Inhabers der Klägerin hinsichtlich der vor den 14. Juni I960 liegenden Beweisangebote, also auch für das hier in Frage stehende, verzichtet -
Die Klägerin hat die ihr nach dem Vertrag obliegenden Leistungen, soweit sie notwendig waren, um den Beklagten in die Lage zu versetzen, die ihm angebotenen Transporte auszuführen, in vollem Umfange erbracht- Diese Leistungen sind auch dem Beklagten zugute gekommen-Soweit er ihm angebotene Transporte nicht ausführte oder nicht ausführen konnte, lag dies ausschließlich in seinem eigenen Risikobereich- Der Kläger hat daher Anspruch auf das volle vertragliche Entgelt-
Hiernach war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuv/eisen-
Dr.Fischer Dr-Kuhn Dr-Nörr Liesecke Dr-Bukow