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BGH · II ZR 82/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 82/56

Rechtssatzs Unter die Schäden, die der Versicherungsnehmer nach der Differenztheorie ersetzt erhalten haben muß, bevor seine Schadensersatzforderung gegen den HaftpflichtSchuldner auf den Versicherer übergeht, fallen nur solche Schäden, die zu derselben Schadensart gehören, r/ie die Schäden, deren Deckung die vom Versicherungsnehmer abgeschlossene Versicherung dient« hat der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3° Oktober 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Haidinger* Br« Bischer* Br. Nörr, Br* Haager und Br* Reinicke für Hecht erkannt? Entscheidunffggründeg lo) Das Berufungsgericht legt die Abtretung vom 80 Februar 1952 rechtlich bedenkenfrei dahin aus, daß sie nur in den durch § 67 WG gezogenen Grenzen erfolgt ist und daß sie unabhängig von der Abtretbarkeit und Einklagbarkeit der Schadenersatzforderung gegen das Besatzungskostenamt die Verpflichtung des Beklagten begründetdas„ was er vom Besatzungskostenamt als Schadenersatz erhalten hat, insoweit an die Klägerin herauszugeben, als die Forderung nach § 67 WG übergegangen wäre, wenn sie einklagbar und abtretbar wäre* Hiergegen erhebt auch die Revision keine Einwendungen« Der Gesamtschaden des Beklagten (Reparaturkosten, Miete für ein Ersatzfahrzeug und andere Auslagen) betrage nicht, wie vom Beklagten be- müßten die Schadenersatzforderungen für diese Schäden auch bei der Berechnung des GesamtSchadens des Versicherungsnehmers auf Grund der Differenztheorie außer Betracht bleiben» Das dem Versicherungsnehmer mit dieser Theorie zugebilligte ”Quotenvorrechtff beschränke sich vielmehr auf seine reinen Kasko schaden» So hat die -Feuerversicherung nur die Deckung von Sachschäden zu dem Gegenstand5 die durch einen Brand (Blitzschlag oder Explosion) .verursacht werden, während für die Deckung der hei einem solchen Schadensfall in der Form einer Betriebsunterbrechung eintretenden Sachfolgeschäden eine besondere Versicherungsart vorgesehen ist» Auch die Kfz-Kaskoversicherung beschränkt sich von vornherein auf die Deckung unmittelbarer Sachschäden und schließt die Deckung von Sachfolgeschäden ausnahmslos aus* Die Sachfolgeschäden liegen also außerhalb des Schutzbereichs dieser Versicherungsart und damit auch außerhalb des Schadens, der nach § 67 WG bei Anwendung der Differenztheorie zu berücksichtigen iSt a 30 Die durch den Versicherungsfall verursachten unmittelbaren Sachschäden betrugen im vorliegenden Fall nach der rechtlich bedenkenfreien Feststellung des Berufungsgerichts 3°075*75 DM* Der Einwand der Revision, daß ein feil der Reparaturen in Höhe von 375*75 DM nicht unfallbedingt gewesen sei. Auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte diese "umstände gemäß § 139 ZPO aufklären müssen, ist nicht begründet» Da die Klägerin als große Versicherungsgesellschaft selbst sachkundig ist und zudem durch einen Anwalt vertreten war, bestand für das Berufungsgericht kein Anlaß, über ihre etwaigen weiteren Einwendungen gegen die Höhe des Kaskoschadens des Beklagten das richterliche Fragerecht auszuüben» Sachfolgeschäden dar und müssen deshalb aus den dargelegten Gründen bei Anwendung des § 67 VVG außer Betracht bleiben-, Das dem Beklagten nach § 67 VVG zustehende Quotenvorrecht beschränkt sich vielmehr auf den unmittelbaren Sachschaden von 3-075,75 DM„ Da die Beträge von insgesamt 4*800 DM, die der Beklagte von der Klägerin und dem Besatzungskosten-amt gezahlt erhalten hat, diesen Schaden um 1«,724»25 DU übersteigen, kann die Klägerin von dem Beklagten außer den ihr bereits zugesprochenen 686,40 DM noch weitere 1*037»35 DjI verlangen.

Zitierte Normen: § 67 WG § 13 AKB2008_alt § 67 VVG § 561 ZPO § 67 VVG § 92 ZPO
VersicherungsnehmerBerufungsgerichtDeckungDifferenztheorieBrKlägerinRevisionSchaden

Volltext der Entscheidung

2395 052
Nicht für die Amtliche Sammlung !
Gesetzs VVG § 6?
Rechtssatzs
 Unter die Schäden, die der Versicherungsnehmer nach der Differenztheorie ersetzt erhalten haben muß, bevor seine Schadensersatzforderung gegen den HaftpflichtSchuldner auf den Versicherer übergeht, fallen nur solche Schäden, die zu derselben Schadensart gehören, r/ie die Schäden, deren Deckung die vom Versicherungsnehmer abgeschlossene Versicherung dient«
Aktenzeichens II ZR 82/56
Urteil des BGH vom 21 e November 1957 -	Frankfurt	/Main
II ZH 82/56
lit
 Verkündet
am. 21« November 1957
Rfauz, Justizangestellter,
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im if amen des Volkes
 ln dem Hechtsstreit Allgemeine Versicherungs-AG in Y/|
■ fp9 vertreten durch ihre JEarstaMamit-und Hans R^HB in	Str,
 Klägerin und Revisionsklägerin, -Prozeßbevollmächtigter? Hechtsanwalt Br,
 gegen
Helmuth
 in	Tflpetr
 Beklagten und Revisionsbeklagten, -Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Br«,
hat der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3° Oktober 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Haidinger* Br« Bischer* Br. Nörr, Br* Haager und Br* Reinicke für Hecht erkannt?
Io Auf die Revision der Klägerin wird das 0rte.il des 4* Zivilsenats des Oborlandesgerichts in Frankfurt /Main vom 20* Be-zember 1955 hinsichtlich der Kostenentscheidung sowie insoweit aufgehoben, als die Klage auf Zahlung von weiteren 1 <»037,85 BM nebst Zinsen abgewiesen worden ist*
2o Ber Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Uber die ihr schon zuerkannten 686,40 3M hinaus weitere 1*037,85 BU nebst 4 Zinsen seit dem 1* Januar 1954 2u zahlen*
3* Im übrigen wird die Revision zurückgewiesene
4o Bie Kosten des Rechtsstreits werden zu 3/10 der Klägerin, zu 7/10 dem Beklagten auf erlegt«
Von Hechts wegen
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* Tatbestands
 Der Lastkraftwagen des Beklagten, für den dieser bei der Klägerin eine Kasko-Versicherung abgeschlossen hatte* wurde am 23° Dezember 1951 bei einem Zusammenstoß mit einem Uagen der amerikanisehen Armee beschädigto Der Beklagte berechnete den ihm hierbei entstandenen Schaden mit 4°836,85 DM, und zwar 3-075>75 DM für Reparaturkosten, 1.439?20 DM als Miete für ein Ersatzfahrzeug während der Reparaturzeit und 321,90 DM für andere, durch den Unfall verursachte Auslagen* Die Klägerin zahlte dem Beklagten für die Reparaturkosten eine Entschädigung von 2°400 DM, wogegen der Beklagte ihr am Q„ Februar 1952 seine Forderung gegen das Besatzungskostenamt in Eöhe von 2c400 DM abtrat und seinen Anwalt beauftragte, die Zahlungen des Amtes bis zu dieser Höhe an die Klägerin weiterzuleiten* Die amerikanische Schadenskommission billigte dem Beklagten nur einen Ersatz seiner Reparaturkosten in Höhe von 2-400 DM zu und ließ diesen Betrag durch das Besatzungskostenamt an ihn auszahlen, Einen Ersatz des weiteren Schadens des Beklagten lehnte die Kommission ab« Die Klägerin verlangt nunmehr auf Grund der Abtretungserklarung vom Sc Februar 1952 vom Beklagten die Auszahlung der ihm durch das Besatzungskostenamt für die Reparaturkosten gezahlten 2<.400 DM, Der Beklagte hält sich hierzu nicht für verpflichtet, weil die Abtretung nur im Rahmen des § 67 WO erfolgt sei und demgemäß nicht geltend gemacht werden könne, nachdem die von der Klägerin und dem Besät zungskostenamt erhaltenen Beträge seinen Gesamtschaden nicht überstiegen» Das Landgericht hat der Klage stattgegeben o Das Oberlandesgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 686,40 DM verurteilt und im übrigen die Klage abgewieseno Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, erstrebt die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von weiteren 1,413,60 DM»
k.
Entscheidunffggründeg
 lo) Das Berufungsgericht legt die Abtretung vom 80 Februar 1952 rechtlich bedenkenfrei dahin aus, daß sie nur in den durch § 67 WG gezogenen Grenzen erfolgt ist und daß sie unabhängig von der Abtretbarkeit und Einklagbarkeit der Schadenersatzforderung gegen das Besatzungskostenamt die Verpflichtung des Beklagten begründetdas„ was er vom Besatzungskostenamt als Schadenersatz erhalten hat, insoweit an die Klägerin herauszugeben, als die Forderung nach § 67 WG übergegangen wäre, wenn sie einklagbar und abtretbar wäre* Hiergegen erhebt auch die Revision keine Einwendungen«
2«) Der 3treit der Parteien geht jetzt bei dem Grund des Klageanspruchs nur noch darum, in welchem Umfang nach § 67 WG ein Übergang der Schadenersatzforderung gegen den Haftpflichtschuldner auf den Kasko-Versicherer erfolgt» Das Berufungsgericht meint, nach dem in § 67 Abs. 1 Satz 2 WG zu dem Ausdruck gekommenen Grundgedanken dieser Bestimmung bleibe der Versicherungsnehmer in Höhe des Unterschiedes zwischen seinem Gesamtschaden und der erhaltenen Versicherungssumme Gläubiger der Ersatzforderung (sog« Differenztheorie)« Die Ersatzforderung gehe hiernach nur insoweit auf den Versicherer über, als sie zusammen mit der VersicherungsentSchädigung den Gesamtschaden des Versicherungsnehmers übersteigt; denn nur in diesem Falle werde der Versicherungsnehmer durch den Forderungsübergang nicht benachteiligt« Hierbei sei es unerheblich, auf welchen Schadensposten die Versicherungsent' Schädigung gezahlt und der Schadenersatz geleistet worden ist« Auf dieser Grundlage beurteilt das Berufungsgericht die Klageforderung wie folgt? Der Gesamtschaden des Beklagten (Reparaturkosten, Miete für ein Ersatzfahrzeug und andere Auslagen) betrage nicht, wie vom Beklagten be-

rechnet? 4*836,85 D:S, sondern nur 4«. 113? 60 DI£» Die an ihn von der Klügerin und dem Besatzungskostenamt gezahlten Beträge von insgesamt 4*800 DU überstiegen also seinen Gesamtschaden um 686?40 DL5U Biesen Betrag und nicht mehr
 müsse also der Beklagte an die Klägerin heraus zahlen.,
•
Die Revision v/endet hiergegen grundsätzlich ein? daß bei Anwendung der Differenztheorie unter den Schäden, die der Versicherungsnehmer ersetzt erhalten haben muß? bevor seine Schadenersatzforderung gegen den Haftpflichtschuldner auf den Versicherer übergeht? nur solche Schäden berücksichtigt werden könnten, die zu derselben Schadensart gehören? wie die Schäden, deren Deckung die vom Versicherungsnehmer abgeschlossene Versicherung diento Da die Kfz-Kaskoversicherung nur die Deckung der unmittelbaren Sachschäden zu dem Gegenstand hat, die durch den Unfall an dem im Versicherungsvertrag bezeichneten Kraftfahrzeug verursacht worden sind? nicht hingegen auch die Deckung der Sachfolgeochäden? insbesondere des HutZungsausfalls und der Kosten eines Srcatzv/agens (§ 13 Abs<> 4 AKB) ? müßten die Schadenersatzforderungen für diese Schäden auch bei der Berechnung des GesamtSchadens des Versicherungsnehmers auf Grund der Differenztheorie außer Betracht bleiben» Das dem Versicherungsnehmer mit dieser Theorie zugebilligte ”Quotenvorrechtff beschränke sich vielmehr auf seine reinen Kasko schaden»
Denselben Standpunkt hat auch der III• Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 30- September 1957 (III ZR 76/56) eingenommen» Bei dieser Auffassung wird allerdings der Anwendungsbereich der Differenztheorie nicht unwesentlich eingeschränkt» Wie das Berufungsgericht hatte auch der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seiner bisherigen
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Rechtsprechung (BGH VersR 1954? 211; 1956, 661) in uneingeschränkter Anwendung der Differenztheorie angenommen 9 daß. der Übergang der Schadenersatzforderung auf den Versicherer nach § 67 VVG erst stattfinde, wenn der Versicherungsnehmer wegen aller ihm durch den Versicherungsfall entstandenen Schäden, bei der Kfz-KaskoverSicherung also auch wegen der ihm erwachsenen Saclifolgeschäden, wie ITutzungsausfall, befriedigt ist* Der VI. Zivilsenat hat nunmehr aber auf Anfrage erklärt, daß er nach erneuter Prüfung nicht mehr an dieser Auffassung festhalte, sondern im Ergebnis der Ansicht des III. Zivilsenats zustimme« Br hat hierbei darauf hingewieoen, daß die Abwicklung der Haftpflichtfälle häufig ungemein erschwert würde, wenn zur Feststellung der Sachberechtigung der klagenden Partei jeweils erst der gesamte, durch den Schadensfall entstandene Schaden, also auch der Folgeschaden festgestellt werden müßte, und daß diese Schwierigkeiten bei der Abwicklung von Beamtenschäden, bei denen die Differenztheorie auf den Rückgriffsanspruch des öffentlichen Dionotherrn ebenfalls anzuwenden ist (BGHZ 22, 136), in verstärktem Maße zu befürchten seien» Die Berechtigung dieser Bedenken ist in der Pat nicht zu verkennen» Rechtlich läßt sich die vom IIL Zivilsenat vorgenommone und neuerdings auch vom VI., Zivilsenat für richtig gehaltene Einschränkung der Differenztheorie nach Auffassung des erkennenden Senats mit der Erwägung recht-fertigen, daß Schäden, die zu einer anderen Sjphadensart gehören, als die Schäden, deren Deckung die vom Versicherungs-nehmer abgeschlossene Versicherung dient, außerhalb des Bereichs dieser Versicherung liegen, also den Versicherer nichts angehen und ihn deshalb auch beim Forderungsübergang nach § 67 VVG nicht berühren, so daß dem Versicherungsnehmer für solche Schäden auch nicht das Quotenvorrecht zu-kommen kann» Die getrennte Behandlung der einzelnen Scha-densarten rechtfertigt sich auch deshalb, weil ihrer Dek-
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kung vielfach verschiedene Versicherungsarten dienen. So hat die -Feuerversicherung nur die Deckung von Sachschäden zu dem Gegenstand5 die durch einen Brand (Blitzschlag oder Explosion) .verursacht werden, während für die Deckung der hei einem solchen Schadensfall in der Form einer Betriebsunterbrechung eintretenden Sachfolgeschäden eine besondere Versicherungsart vorgesehen ist» Auch die Kfz-Kaskoversicherung beschränkt sich von vornherein auf die Deckung unmittelbarer Sachschäden und schließt die Deckung von Sachfolgeschäden ausnahmslos aus* Die Sachfolgeschäden liegen also außerhalb des Schutzbereichs dieser Versicherungsart und damit auch außerhalb des Schadens, der nach § 67 WG bei Anwendung der Differenztheorie zu berücksichtigen iSt a
30 Die durch den Versicherungsfall verursachten unmittelbaren Sachschäden betrugen im vorliegenden Fall nach der rechtlich bedenkenfreien Feststellung des Berufungsgerichts 3°075*75 DM* Der Einwand der Revision, daß ein feil der Reparaturen in Höhe von 375*75 DM nicht unfallbedingt gewesen sei. kann als neues tatsächliches Vorbringen in der Revisionsinsfcanz nach § 561 ZPO nicht mehr beachtet werden. Auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte diese "umstände gemäß § 139 ZPO aufklären müssen, ist nicht begründet» Da die Klägerin als große Versicherungsgesellschaft selbst sachkundig ist und zudem durch einen Anwalt vertreten war, bestand für das Berufungsgericht kein Anlaß, über ihre etwaigen weiteren Einwendungen gegen die Höhe des Kaskoschadens des Beklagten das richterliche Fragerecht auszuüben»
Die vom Berufungsgericht weiter berücksichtigten Kosten für ein Ersatzfahrzeug während der Reparatur des beschädigten Wagens sowie Fahrtauslagen stellen dagegen
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Sachfolgeschäden dar und müssen deshalb aus den dargelegten Gründen bei Anwendung des § 67 VVG außer Betracht bleiben-, Das dem Beklagten nach § 67 VVG zustehende Quotenvorrecht beschränkt sich vielmehr auf den unmittelbaren Sachschaden von 3-075,75 DM„ Da die Beträge von insgesamt 4*800 DM, die der Beklagte von der Klägerin und dem Besatzungskosten-amt gezahlt erhalten hat, diesen Schaden um 1«,724»25 DU übersteigen, kann die Klägerin von dem Beklagten außer den ihr bereits zugesprochenen 686,40 DM noch weitere 1*037»35 DjI verlangen. Im übrigen war die Revision zurückzuweisen o
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 92, 97 ZPO.
Dr„ Haidinger	Dr,	bischer	Dr.	Nörr
 Dr* Haager	Dr*	Reinicke