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BGH · II ZR 81/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 81/83

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Schiffahrtsobergerichts Köln vom 14. Die Klägerin verlangt dessen Schaden - aus abgetretenem und übergegangenem Recht ihres Versicherungsnehmers sowie der Fa.WaflHBI - von der Beklagten ersetzt. Das Schiffahrtsgericht hat den Zahlungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und der Feststellungsklage stattgegeben. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, soweit es den Zahlungsantrag betrifft. Die Klägerin hat das Entlastungsvorbringen der Beklagten nicht bestreiten können. 3. Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß Anhaltspunkte für einen Vertrag zwischen der Fa.WaflBHI und der Beklagten zu Gunsten des Schiffseigners im Sinne des Mit dem Berufungsgericht kann davon ausgegangen werden, daß der Frachtvertrag zwischen der Fa.Wa^HBl und der Beklagten Schutzwirkungen zu Gunsten des Schiffseigners S^ entfaltet hat, soweit die ordnungsgemäße Beladung des MS "Re# RflHL" durch die Beklagte in Frage steht. Das Berufungsgericht hat rechtlich fehlerfrei ausgeführt, daß die Leute der Beklagten die Verladearbeiten ordnungsgemäß vorgenommen haben. Auf die Erörterungen des Berufungsgerichts zur Frage einer ordnungsgemäßen Stauung der Kabeltrommeln und die Angriffe der Revision hiergegen kommt es daher nicht an. Das gilt ebenso für die (nur im Rahmen eines Mitverschuldens des Schiffers von MS ”Re^ Rfl^R" interessierende) Frage, welche Vorwürfe diesem insoweit gemacht werden können. Diese sehen aber nicht vor, daß der Absender, der das Laden des Schiffes besorgt, für eine Beschädigung desselben vor dem Ende der Ladearbeiten auch dann zu haften hat, wenn ihn oder seine Leute daran kein Verschulden trifft. Auf die ausführlichen Erörterungen des Berufungsgerichts zu diesem Punkt und die Angriffe der Revision hiergegen braucht danach nicht eingegangen zu werden. Sie hat nichts mit dem hier zu entscheidenden Fall der Haftung des Absenders für Schäden am Schiff aus einer angeblich mangelhaften Beladung zu tun. 2. Schließlich kann auch der Vorwurf, die Leute der Beklagten hätten den Schiffer des MS "Re# RMB" auf die Deformationsgefahr der Kabeltrommeln und die deshalb gebotenen Staumaßnahmen ("Quersicherung" der Kabeltrommeln sowie "spezielle Verkeilung" bei ihrem Aufeinanderstellen) hinweisen müssen, der Klage nicht zu dem Erfolg verhelfen. Da es nicht Sache der Beklagten war, für eine ordnungsgemäße Stauung der Kabeltrommeln zu sorgen, brauchten sie oder ihre Leute darauf grundsätzlich auch nicht hinzuwirken. Im übrigen ist nicht ersichtlich, wieso es der Beklagten oder ihren Bediensteten zu dem Vorwurf gereichen soll, daß sie den Schiffer des MS "Re# RflBB" nicht auf Staumaßnahmen

Zitierte Normen: § 831 BGB
schiffenFirmaReMSKlägerinKabeltrommelnRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
s*
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 81/83 URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
12. März 1934 Kaufmann,
 JustizhauptSekretärin
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Vereniging "OflU" Onderlinge Verzekering van SchMM u.a., vertreten durch ihren Vorstand Herrn sfiHi, Em|BB GflMHHP (Niederlande),
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und Dr.
gegen
 die RIMBBBE Allgemeine Speditions GmbH, Zweigniederlassung KM, AgMBHHi • •, KM vertreten durch ihre Geschäftsführer, die Herren Wolfgang F4 und Wolfgang K. WM»
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
^(f
 
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 1984 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Bauer, Dr. Kellermann, Bundschuh und Brandes
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Schiffahrtsobergerichts Köln vom 14. Januar 1983 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Feststellungsantrag erledigt ist. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin hat MS "Re® RBB" (674 t) gegen die Gefahren der Schiffahrt versichert. Das Schiff sollte am 7. Juni 1979 mit 89 Kabeltrommeln im Hafen von Köln-Mülheim beladen werden und sie nach Rotterdam befördern. Während des Ladens der 86. Kabeltrommel ist MS "Refl R^BL" gekentert und gesunken.
Die Beklagte ist Hauptfrachtführerin hinsichtlich der Partie Kabeltrommeln gewesen. Sie hatte die WaBBB, Strom- und Kanal schiffahrtsgesell schaft UBIB KG (nachfolgend: Fa. WaBBB) afs Unterfrachtführerin mit der
 
Durchführung des Transports betraut. Diese hatte den Eigner des MS MReÄ	als weiteren Unterfrachtführer
 eingeschaltet.
Die Klägerin verlangt dessen Schaden - aus abgetretenem und übergegangenem Recht ihres Versicherungsnehmers sowie der Fa. WaflHBI - von der Beklagten ersetzt. Diese hat MS "Re# RSBI" im Hafen von Köln-Mülheim an ihrer Umschlagstelle beladen. Nach der Behauptung der Klägerin ist das fehlerhaft geschehen. Infolgedessen sei das Schiff während einer kurzfristigen Abwesenheit des Schiffers gekentert. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 800.661,23 hfl nebst Zinsen zu verurteilen sowie festzustellen, daß diese verpflichtet ist, alle weiteren - noch nicht bezifferbaren - Schäden des Schiffseigners Sep aus dem Unfall des MS "Rel RflBk" zu ersetzen.
Die Beklagte hat vorgetragen, ihre Leute hätten die Ladearbeiten ordnungsgemäß durchgeführt. Auch habe sie diese sorgfältig ausgewählt und überwacht. MS "Re# R^^R" sei gekentert, weil das Schiff nicht die für die Übernahme der Kabeltrommeln notwendige Stabilität besessen, insbesondere Wasser unter der Strau gehabt habe.
Das Schiffahrtsgericht hat den Zahlungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und der Feststellungsklage stattgegeben. Das Schiffahrtsobergericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, soweit es den Zahlungsantrag betrifft. Die Feststellungsklage haben die Parteien in der Revisionsverhandlung Jeweils mit dem Antrag für erledigt erklärt, insoweit der Gegenseite die Kosten aufzuerlegen.
Entscheidungsgründe;
Die Revision hat keinen Erfolg.
1.	Ansprüche des Schiffseigners Sep gegen die Beklagte aus § 831 Abs. 1 Satz 1, § 823 Abs. 1 BGB scheitern bereits daran, daß sich die Beklagte nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB exkulpiert hat. Die Klägerin hat das Entlastungsvorbringen der Beklagten nicht bestreiten können.
2.	Vertragliche Beziehungen zwischen S^| und der
 Beklagten haben nicht bestanden. Sein Vertragspartner ist die Fa.	gewesen. Damit kommt ein Schadensersatz-
anspruch von gegen die Beklagte aus Vertrag ebenfalls nicht in Betracht.
3.	Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß Anhaltspunkte für einen Vertrag zwischen der Fa. WaflBHI und der Beklagten zu Gunsten des Schiffseigners im Sinne des
§ 328 BGB nicht bestehen, was die Beladung des MS "Re# RflBU” angeht. Auch die Revision hat in dieser Richtung Wesentliches nicht Vorbringen können.
4.	Mit dem Berufungsgericht kann davon ausgegangen werden, daß der Frachtvertrag zwischen der Fa. Wa^HBl und der Beklagten Schutzwirkungen zu Gunsten des Schiffseigners S^ entfaltet hat, soweit die ordnungsgemäße Beladung des MS "Re# RflHL" durch die Beklagte in Frage steht. Indes läßt sich auch damit kein Schadensersatzanspruch des Schiffseigners S4# gegen die Beklagte begründen. Das Berufungsgericht hat rechtlich fehlerfrei ausgeführt, daß die Leute der Beklagten die Verladearbeiten ordnungsgemäß vorgenommen haben. Daß insoweit die Verfahrensrügen
 der Revision nicht durchgreifen, bedarf nach § 565 a Satz 1 ZpO keiner Begründung.
 
5.	Dafür, daß die Beklagte verpflichtet gewesen sein soll, die Kabeltrommeln nicht nur in die Laderäume des MS "Re^RHBi" zu liefern (vgl. § 41 BinnSchG), sondern sie auch zu stauen, läßt sich der Auftragsbestätigung
 der Fa. V/aflBB vom 1. Juni 1979 und dem Erwiderungsschreiben der Beklagten vom 5. Juni 1979 nichts entnehmen.
Mangels einer derartigen Pflicht der Beklagten können ihr daher Staufehler nicht angelastet werden. Auf die Erörterungen des Berufungsgerichts zur Frage einer ordnungsgemäßen Stauung der Kabeltrommeln und die Angriffe der Revision hiergegen kommt es daher nicht an. Das gilt ebenso für die (nur im Rahmen eines Mitverschuldens des Schiffers von MS ”Re^ Rfl^R" interessierende) Frage, welche Vorwürfe diesem insoweit gemacht werden können.
6.	Richtig ist, daß die Fa. WaHHB in der Auftragsbestätigung vom 1. Juni 1979 bemerkt hat, daß dem Transport ’’unsere Verlade- und Transport-Bedingungen zugrundeliegen, die Vorrang vor allen anderen Rechten haben”. Diese sehen aber nicht vor, daß der Absender, der das Laden des Schiffes besorgt, für eine Beschädigung desselben vor dem Ende
 der Ladearbeiten auch dann zu haften hat, wenn ihn oder seine Leute daran kein Verschulden trifft. Eine derart - im übrigen auch außergewöhnliche - Regelung ergibt sich weder aus § 3 Nr. 2 Satz 2 (wonach sämtliche Kosten und Gefahren des Ladens und Stauens zu Lasten der Ware gehen), noch aus § 3 Nr. 3 (’’Die Haftbarkeit der Reederei aus dem Frachtvertrag beginnt erst nach beendigter Verladung und Stauung”) der Bedingungen der Fa. WaHHBP. Es kann deshalb dahinstehen, ob diese mit Rücksicht auf das Erwiderungsschreiben der Beklagten vom 5. Juni 1979 überhaupt Gegenstand der frachtrechtlichen Beziehungen zwischen der
 Fa. WaflBB# und der Beklagten geworden sind. Auf die ausführlichen Erörterungen des Berufungsgerichts zu diesem Punkt und die Angriffe der Revision hiergegen braucht danach nicht eingegangen zu werden.
7.	Entgegen der Ansicht der Revision stützt auch § 59 BinnSchG nicht die Klage. Die Vorschrift sieht Haftungsbeschränkungen des Frachtführers für gewisse Güter und Verfrachtungsarten (in Abweichung von § 53 Abs. 1 BinnSchG) vor (Vortisch/Zschucke, Binnenschiffahrts- ’und Flößereirecht 3. Aufl. BinnSchG § 59 Anm. 1 a). Sie hat nichts mit dem hier zu entscheidenden Fall der Haftung des Absenders für Schäden am Schiff aus einer angeblich mangelhaften Beladung zu tun.
2. Schließlich kann auch der Vorwurf, die Leute der Beklagten hätten den Schiffer des MS "Re# RMB" auf die Deformationsgefahr der Kabeltrommeln und die deshalb gebotenen Staumaßnahmen ("Quersicherung" der Kabeltrommeln sowie "spezielle Verkeilung" bei ihrem Aufeinanderstellen) hinweisen müssen, der Klage nicht zu dem Erfolg verhelfen.
Da es nicht Sache der Beklagten war, für eine ordnungsgemäße Stauung der Kabeltrommeln zu sorgen, brauchten sie oder ihre Leute darauf grundsätzlich auch nicht hinzuwirken.
Im übrigen ist nicht ersichtlich, wieso es der Beklagten oder ihren Bediensteten zu dem Vorwurf gereichen soll, daß sie den Schiffer des MS "Re# RflBB" nicht auf Staumaßnahmen
 
hingewiesen haben, deren Notwendigkeit der Sachverständige Prof. Dr. Ing. Sc^HB nach seinen Angaben vor dem Schiff ahrts< gericht selbst erst durch Zufall oder durch Hinweise des Trommelherstellers, die erst ihm zuteil geworden sind, erkannt hat.
Streitwert für das Revisionsverfahren: 712.627,— DM.
Stimpel	Dr. Bauer	Dr. Kellermann
 Bundschuh	Brandes