September 1979 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Bundschuh und Dr. Skibbe für Recht erkannt: Die Beklagte hatte gegen den Kläger ein vorläufig vollstreckbares Urteil des Landgerichts Düsseldorf erwirkt. Die Beklagte hat sich zu dem Zweck der Zwangsvollstreckung eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils vom 17. Er hat beim Landgericht Osnabrück Klage mit dem Antrag erhoben, die Beklagte zur Herausgabe dieses Vollstreckungstitels zu verurteilen. Daraufhin hat der Kläger den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger den Antrag weiter, die Hauptsache für erledigt zu erklären und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Dementsprechend hat es das landgerichtliche Urteil bestätigt, mit dem die Klage als unzulässig abgewiesen worden ist. Da der Senat mithin an die Entscheidung der Vorinsranzen gebunden ist, daß das angerufene Landgericht örtlich unzuständig ist, hat dieses die Klage hiernach mit Recht abgewiesen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 81/79 URTEIL Verkündet am 27. September 1979 Kaufmann Justizobersekretärin als Urkondabeamter der Geachiftsatelle in dem Rechtsstreit des Kaufmanns lind Dipl.-Volkswirtes Dr. Dr. Helmuth WHHi Straße (Postanschrift: HHHH, VflMI Straße 9)» Klägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Frau Edith oMM-n geb. Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 1979 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Bundschuh und Dr. Skibbe für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 11. Januar 1979 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte hatte gegen den Kläger ein vorläufig vollstreckbares Urteil des Landgerichts Düsseldorf erwirkt. Der Kläger hat daraufhin zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gezahlt. Das landgerichtliche Urteil ist durch rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. März 1977 (12 U 137/73) teilweise bestätigt worden. Die Beklagte hat sich zu dem Zweck der Zwangsvollstreckung eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils vom 17. März 1977 erteilen und dem Kläger zustellen lassen, obwohl dieser nach seiner Behauptung Hauptforderung, Zinsen und Kosten bezahlt hat. Er hat beim Landgericht Osnabrück Klage mit dem Antrag erhoben, die Beklagte zur Herausgabe dieses Vollstreckungstitels zu verurteilen. Im ersten Verhandlungstermin hat die Beklagte den Titel herausgegeben. Daraufhin hat der Kläger den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Dem hat die Beklagte widersprochen und die Unzuständigkeit des angerufenen Landgerichts gerügt. Das Landgericht hat die Klage durch Prozeßurteii abgewiesen. Die Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger den Antrag weiter, die Hauptsache für erledigt zu erklären und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: Der Kläger hat die Hauptsache einseitig für erledigt erklärt. Daher hat das Berufungsgericht zutreffend im Urteilsverfahren geprüft, ob die Klage bis zu dem die Hauptsache angeblich erledigenden Ereignis, nämlich der Herausgabe des Vollstreckungstitels, Erfolg gehabt hätte. Dies hat es verneint. Es meint, das angerufene Landgericht des Wohnsitzes der Beklagten sei unzuständig, da für die Klage, die sich als Vollstreckungsgegenklage darstelle, nach §§ 767 Abs. 1, 802 ZPO ausschließlich das Prozeßgericht des Vorverfahrens (Landgericht Düsseldorf) zuständig gewesen sei. Dementsprechend hat es das landgerichtliche Urteil bestätigt, mit dem die Klage als unzulässig abgewiesen worden ist. ■4\ > Nach dem durch die Vereinfachungsnovelle vom 3♦ Dezember 1976 (BGBl I S. 3281) neu gefaßten § 549 Abs. 2 ZPO prüft das Revisionsgericht nicht, ob das Gericht des ersten Rechtszugs örtlich zuständig war. Da der Senat mithin an die Entscheidung der Vorinsranzen gebunden ist, daß das angerufene Landgericht örtlich unzuständig ist, hat dieses die Klage hiernach mit Recht abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung wie auch die Revision ist unbegründet. Stimpel Dr. Schulze Dr. Bauer Bundschuh Dr. Skibbe