Der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7« Dezember 1972 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stimpel und der Richter Dr« Schulze9 Pieck, Dr. Kellermann und Dr« Tidow für Recht erkannt: Die Klägerin ist eines der fünf G-eschwister des am 16« August 1966 in Berlin verstorbenen Johannes des Ehemanns der Beklagten« Johannes hatte bei der Volksbank in ZfH^ ein Wertpapierdepot unterhalten« Kurz nach seinem Tode, am 25« August 1966, löste sein Bruder Anton dieses Depot auf« Aus dem Bestand wurden die meisten Wertpapiere verkauft und dafür neue erworben. Das Berufungsgericht hat die Be st stellungsklage als unzulässig abgewiesen, weil die Klägerin an der alsbaldigen Beststellung, daß sie die in ihrem Depot in Zürioh liegenden Wertpapiere nicht an die Beklagte herausgeben müsse, kein hinreichendes rechtliches Interesse habe. Die Beklagte hatte zwar ursprünglich in auf Herausgabe der Wertpapiere geklagt, dann aber diesen Antrag fallen gelassen, im wesentlichen nur noch den Schadensersatzantrag aufrechterhalten und in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht lediglich noch erklären lassen, sie sei "der Auffassung, daß sie die im Streit befindlichen Wertpapiere auch heraus verlangen könne11 • Man mag daraus noch entnehmen können, daB sie es nicht völlig aufgegeben hat, sich - was im allgemeinen ein Beststellungsinteresse des anderen Teils genügend begründet - noch eines Anspruchs auf Herausgabe zu berühmen. Sollte die Klägerin aber in Z^p unterliegen, so spricht, wie auch das Berufungsgericht schon ausgeführt hat, alles dafür, daß die Beklagte auf Grund des Ein Peststellungsurteil, das einen Herausgabeanspruch der Beklagten verneinen würde, würde aber weder für die Entscheidung des Z^Hfc Arrest-prosequierungsprozesses vorgreiflich sein, in dem die Beklagte auf Schadensersatz in Geld wegen unerlaubter Handlung klagt, noch würde es die einstweilige Beschlagnahme der Wertpapiere beseitigen können. Da die Klägerin mit dem Antrag auf Verurteilung der Beklagten, den Vorwurf des strafbaren Erwerbs der Wertpapiere zu unterlassen, insbesondere den (wirtschaftlichen) Zweck verfolgt, die Abweisung der Arrest-prosequierungsklage in 20/^ zu fördern, handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit; Bedenken gegen die Zulässigkeit der Revision bestehen daher nicht (§ 546 ZPO). Der Grundsatz, daß die Klärung der umstrittenen Behauptung dem Erstprozeß überlassen bleiben muß, gilt auch, wenn dieser - wie hier - im Ausland stattfindet, das Verfahren dort rechtsstaatlichen Anforderungen genügt und die Partei sich daher dort so zur Wehr setzen kann, wie das zu ihrer Rechtsverteidigung erforderlich ist; ein anerkennenswertes Bedürfnis, im Wege des Zweitprozesses den Prozeßgegner zu hindern, seinen Erstprozeß so zu begründen, wie er das für erforderlich hält, besteht hier ebensowenig wie im Inland, Entgegen der Ansicht der Revision ist jene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anwendbar; selbst wenn man der Ansicht folgen würde, daß der ühter-lassungsanspruch nach Schweizer Recht zu beurteilen ist und dieses Recht die Durchsetzung solcher Ansprüche im Zweitprozeß zuläßt, ist die Klägerin durch Art. 12 EG BGB gehindert, dies geltend zu machen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 81/71 URTEIL Verkfindet am 7. Dezember 1972 Kalif mann» Justizargestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Frau Ursula geh Straße Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Frau Frieda Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr - 2- Der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7« Dezember 1972 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stimpel und der Richter Dr« Schulze9 Pieck, Dr. Kellermann und Dr« Tidow für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 12« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 3# Juni 1971 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen« Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist eines der fünf G-eschwister des am 16« August 1966 in Berlin verstorbenen Johannes des Ehemanns der Beklagten« Johannes hatte bei der Volksbank in ZfH^ ein Wertpapierdepot unterhalten« Kurz nach seinem Tode, am 25« August 1966, löste sein Bruder Anton dieses Depot auf« Aus dem Bestand wurden die meisten Wertpapiere verkauft und dafür neue erworben. Später teilten die Geschwister die noch vorhandenen alten und die neu angeschafften Werte unter sich auf« Die Klägerin erhielt neu erworbene festverzinsliche Wertpapiere mit einem Nominalbetrag von 75 r 000 sfr, die sie - ebenso wie die anderen Geschwister - in ein eigenes Depot bei der S^UHBHHfe Volksbank in zf|B legte« Die Beklagte macht als alleinige Erbin von Johannes den Geschwistern die Wertpapiere streitig« Sie hat deren Depots durch Arrestbefehl beschlagnahmen lassen und beim Bezirksgericht Arrestprose- quierungsklage mit dem Antrag erhoben, sie solidarisch zu verpflichten, ihr 4-96 262,95 sfr-Schadensersatz zu zahlen sowie eine Anzahl noch vorhandener, "alter" Wertpapiere des Erblassers herauszugeben. Sie behauptet, die Geschwister hätten unter Mißbrauch einer Blanko-Vollmacht das Depot ihres Ehemannes durch unerlaubte und strafbare Handlung an sich gebracht« Die Geschwister machen demgegenüber geltend, Johannes habe ihnen die Wertpapiere geschenkt; er habe seinem Bruder Anton und seiner Schwester Margarethe die Vollmachtsurkunde mit seiner Blankounterschrift ausgehändigt und sie angewiesen, die Wertpapiere unter sämtliche Geschwister aufzuteilen« Während der Arrestprosequierungsprozeß in ZM noch anhängig ist, hat die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit beantragt festzustellen, daß sie nicht verpflichtet sei, die ihr zugeteilten Wertpapiere an die Beklagte herauszugeben, sowie die Beklagte zu verurteilen, die Behauptung zu unterlassen, daß sie, die Klägerin, die Wertpapiere durch strafbare Handlung erlangt habe« Land- und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, die die Beklagte zurückzuweisen beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klage anträge weiter. Bntscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet. I. Das Berufungsgericht hat die Be st stellungsklage als unzulässig abgewiesen, weil die Klägerin an der alsbaldigen Beststellung, daß sie die in ihrem Depot in Zürioh liegenden Wertpapiere nicht an die Beklagte herausgeben müsse, kein hinreichendes rechtliches Interesse habe. Dieser Ansicht ist entgegen der Meinung der Revision zuzustimmen. Das nach § 256 ZPO für die Zulässigkeit der Klage erforderliche rechtliche Interesse an alsbaldiger Beststellung wäre gegeben, wenn die Beklagte durch ihr Verhalten die RechtStellung der Klägerin gefährden oder doch erkennbaren Anlaß zur Besorgnis einer solchen Gefährdung geben würde, wenn also der Klägerin eine rechtliche Unsicherheit drohte und das erstrebte Urteil geeignet wäre, die Gefahr zu beseitigen (BGH LM ZPO § 256 Hr. 87). Diese Voraussetzungen hat die Klägerin nicht darzutun vermocht. Die Beklagte hatte zwar ursprünglich in auf Herausgabe der Wertpapiere geklagt, dann aber diesen Antrag fallen gelassen, im wesentlichen nur noch den Schadensersatzantrag aufrechterhalten und in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht lediglich noch erklären lassen, sie sei "der Auffassung, daß sie die im Streit befindlichen Wertpapiere auch heraus verlangen könne11 • Man mag daraus noch entnehmen können, daB sie es nicht völlig aufgegeben hat, sich - was im allgemeinen ein Beststellungsinteresse des anderen Teils genügend begründet - noch eines Anspruchs auf Herausgabe zu berühmen. Auch das "Berühmen" muß aber nicht nur ernstlich gemeint sein, sondern bei objektiver Würdigung als ernsthaft drohende Gefahr für die Rechtsposition der klagenden Partei angesehen werden können (BGH IM ZPO § 256 Nr. 73). Von einer solchen Gefahr kann gegenwärtig nicht gesprochen werden. Infolge der Beschlagnahme auf Grund des Arrests kann die Klägerin über die Papiere nicht verfügen, solange der Rechtstreit in der Schweiz nicht zu ihren Gunsten entschieden ist. Ob und wann das der Pall sein wird, ist offen. Sollte sie in Zobsiegen, ist trotz der bisherigen Äußerungen der Beklagten völlig unsicher, ob diese anschließend noch mit einer Herausgabeklage versuchen würde, zu einem Erfolg zu kommen. Denn es ist nicht ersichtlich, wie sie dann noch einen Anspruch auf Herausgabe der (nicht unmittelbar aus dem Nachlaß stammenden) Wertpapiere rechtlich begründen könnte. Sollte die Klägerin aber in Z^p unterliegen, so spricht, wie auch das Berufungsgericht schon ausgeführt hat, alles dafür, daß die Beklagte auf Grund des 0 f ■ erstrittenen Zahlungstitels in die beschlagnahmten Wertpapiere vollstrecken wird; eine Herausgabeklage ist auch unter dieser Voraussetzung eine kaum ernsthaft in Betracht zu ziehende und jedenfalls zur Zeit ganz entfernte Möglichkeit, die eine Peststellungsklage ebensowenig rechtfertigt. Im übrigen will die Klägerin, wie der vorinstanzliche Parteivortrag zeigt, auch gar nicht so sehr die Ungewißheit beseitigen, ob ein Herausgabeanspruch der Beklagten besteht. Zumindest kommt es ihr ebenso darauf an, nach Möglichkeit den Ausgang des Prozesses zu beeinflussen. Ein Peststellungsurteil, das einen Herausgabeanspruch der Beklagten verneinen würde, würde aber weder für die Entscheidung des Z^Hfc Arrest-prosequierungsprozesses vorgreiflich sein, in dem die Beklagte auf Schadensersatz in Geld wegen unerlaubter Handlung klagt, noch würde es die einstweilige Beschlagnahme der Wertpapiere beseitigen können. Die Klägerin mag allerdings auch das Ziel verfolgen, in diesem Peststellungsprozeß die Beweisaufnahme darüber, ob sie und ihre Gesohwister sich auf eine wirksam vollzogene Schenkung ihres verstorbenen Bruders berufen können, vorwegzunehmen und auf die deutschen Gerichte zu verlagern, um auf diese Weise den in erhobenen Vor- wurf zu entkräften, durch Mißbrauch der Vollmachtsurkunde eine unerlaubte Handlung begangen zu haben. Das begründet jedoch ebenfalls kein rechtliches Interesse an einem Urteil, daß ein Herausgabeanspruoh der Beklagten nicht bestehe; nur darauf kommt es im Rahmen des § 256 ZPO an. L II. Da die Klägerin mit dem Antrag auf Verurteilung der Beklagten, den Vorwurf des strafbaren Erwerbs der Wertpapiere zu unterlassen, insbesondere den (wirtschaftlichen) Zweck verfolgt, die Abweisung der Arrest-prosequierungsklage in 20/^ zu fördern, handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit; Bedenken gegen die Zulässigkeit der Revision bestehen daher nicht (§ 546 ZPO). Sachlich-rechtlich ist nichts dagegen einzuwenden, daß das Berufungsgericht auch diesen Antrag abgewiesen hat. Die Behauptung, die Klägerin habe die umstrittenen Wertpapiere duroh strafbare Handlung an sich gebraoht, hat die Beklagte zur Begründung ihres im Z^Hfe Prozeß geltend gemachten Anspruchs auf gestellt. Hach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (zuletzt Urteil vom 24. 11. 1970 - VI ZR 70/69 - HJW 1971, 284 m. w. N.) kann eine Partei ein zur Rechts Verfolgung dienendes Vorbringen des Prozeßgegners durch eine in einem zweiten Prozeß erhobene Unterlassungsklage nicht unterbinden, auch wenn das Vorbringen eine Ehrverletzung darstellt. Der Grundsatz, daß die Klärung der umstrittenen Behauptung dem Erstprozeß überlassen bleiben muß, gilt auch, wenn dieser - wie hier - im Ausland stattfindet, das Verfahren dort rechtsstaatlichen Anforderungen genügt und die Partei sich daher dort so zur Wehr setzen kann, wie das zu ihrer Rechtsverteidigung erforderlich ist; ein anerkennenswertes Bedürfnis, im Wege des Zweitprozesses den Prozeßgegner zu hindern, f seinen Erstprozeß so zu begründen, wie er das für erforderlich hält, besteht hier ebensowenig wie im Inland, Entgegen der Ansicht der Revision ist jene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anwendbar; selbst wenn man der Ansicht folgen würde, daß der ühter-lassungsanspruch nach Schweizer Recht zu beurteilen ist und dieses Recht die Durchsetzung solcher Ansprüche im Zweitprozeß zuläßt, ist die Klägerin durch Art. 12 EG BGB gehindert, dies geltend zu machen. Stimpel Dr. Schulze Pieck Dr. Kellermann Dr. Tidow