über das Depot nach ihrem Ermessen bis zur Höhe des Gesamtschadens zu verfügen* Dieser ist in Zusammenarbeit mit dem Kläger auf 532.081,05 DM festgestellt worden* Die Wertpapiere im Depot hatten damals einen Kurswert von 1.003.359 DM. Bei den Verhandlungen über die Ansprüche der Beklagten ging es insbesondere um den Umfang der vom Kläger für die Anschaffung von Wertpapieren eingesetzten eigenen Mittel und die seiner Verwandten, die darauf entfallenden Kursgewinne und Dividenden sowie seine umstreitigen Entnahmen. Hach dem der Kläger zunächst wesentlich höhere Beträge genannt hatte, er-rechnete die Beklagte als von ihm selbst aufgewandte Mittel 13*000 DM, für die sie einen Kursgewinn von 2.000 DM feststellte. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweiBen» Sie hat die Behauptungen des Klägers über die von ihm aufgewendeten Mittel und solche der Kinder sowie die Drohung mit einer Strafanzeige bestritten« Durch den Vergleich sei die Angelegenheit durch beiderseitiges angemessenes. Dezember 1964 nach § 138 Abs. 1 BGB wegen eines sittenwidrigen Verhaltens der Beklagten bei dessen Abschluß, weil der Kläger nicht hinreichend darlege, daß die Beklagte ihn in dem Vergleich in verwerflicher Weise übervorteilt habe. Seine Entscheidungsgründe bestehen zu dem Teil darin, daß es auf Ausführungen des Landgerichts verweist und lediglich hinzufügt, diese würden durch die BerufungsfeegrB dung des Klägers nicht entkräftet. Es braucht nicht dazu Stellung genommen zu werden, ob es angemessen und zweckmäßig ist, die Gründe des Berufungsurteils durch Bezugnahme auf umfangreiche, mit der Berufung eingehend bekämpfte Ausführungen des angefochtenen Urteils mit einzelnen Zusätzen abzufassen, was häufig zu Unklarheiten und Widersprüchen führen, und das Urteil in sich unverständlich machen kann* Jedenfalls liegt kein Verfahrensfehler vor, wenn das angefoohtene Urteil * wie es hier der Pall ist - insgesamt erkennen läßt, daß sich das Berufungsgericht mit dem maßgeblichen Streitstoff und den vom Berufungskläger gegen die Ausführungen des Landgerichts erhobenen wesentlichen Bedenken selbständig auseinandergesetzt hat« II« Bei der Erörterung der Präge, ob die Beklagte den Kläger in verwerflicher Weise übervorteilt hat und der Vergleich deshalb sittenwidrig ist, geht das Landgericht davon aus, es komme nicht auf eine Gegenüberstellung der beiderseitigen Verglelchsverpfliohtun-gen mit dem objektiven Rechtszustand, der vor Abschluß des Vergleichs bestanden habe, sondern darauf an, wie die Parteien damals die zweifelhafte Sach-und Rechtslage eingeschätzt haben und ln welchem Umfang sie davon abgewichen sind, also zur Bereinigung des Streitfalls gegenseitig nachgegeben haben« Bas entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGH WM 1964, 817* BGHZ 51, 141, 143). Die Revision will ein Mißverhältnis der beiderseitigen Zugeständnisse daraus entnehmen, daß dem Kläger wegen der Aufwendung von eigenen Mitteln 114*224 DM für die Überlassung des Wertpapierdepots zu erstatten gewesen seien« Sie kommt damit auf die Angaben des Klägers in der Berufungsbegründung zurück, die er seiner Berechnung im Sohreiben vom 19« Oktober 1964 zugrunde gelegt hatte« Dort nennt er 91*000 DM Eigenmittel und einen anteiligen Kursgewinn von 18«000 DM. Die Revision beachtet nioht, daß der Kläger von dieser Berechnung bereits in seinem Sohreiben vom 9« Dezember 1964 abgegangen ist, naohdem die Beklagte ihm entgegengehalten hatte, er habe erhebliohe Beträge (vgl« Schreiben Dr. VB vom 26« Hovember 1964) aus den Erträgnissen des Depots entnommen. Der Kläger hatte vor dem Abschluß des Vergleichs keine Beweismittel für höhere eigene Aufwendungen (insbesondere aus Verwandten-Darlehen) als für 12.000 DM (Urteil des Landgerichts S. Die Beklagte wäre, wie ihre Stellungnahmen zu den Schreiben des Klägers zeigen, auf saohlioh gerechtfertigte und naohgewiesene weitere Ansprüche wegen aufgewendeter Eigenmittel und damit auf höhere anteilige Kursgewinne eingegangen. Die Revision beanstandet ferner die Beurteilung der Behauptung des Klägers, die Beklagte habe selbst nicht an ihren Anspruch auf den gesamten, von 1ha aus den angeschafften Papieren erwirtschafteten Gewinn geglaubt; sie habe daher, indem sie diesen Gewinn nioht ln die Berechnung des von ihr zu zahlenden Betrages auf genommen habe, ihre Forderung willkürlich hochgeschraubt und ihn unter Ausnutzung der Zwangslage, in der er sich wegen der drohenden Strafanzeige befunden habe, zu unverhältnismäßig hohen Zugeständnissen veranlaßt (vgl. Selbst wenn die Beklagte diesen Vergleich mit nicht zu billigenden Mitteln herbeigeführt haben sollte» wäre er unter diesen Umständen nicht als sittenwidrig zu behandeln (vgl« BGHZ 31» 141» 143)* Aach ohnedies kommt es nicht auf die Behauptungen des Klägers an» die Beklagte habe seine Zwangslage und Furcht vor einer Strafanzeige ausgenutzt« Wegen der Behauptung» er sei durch Drohung mit einer Strafanzeige zu dem Ver-gleichssohluB veranlaßt worden» hat er den Vergleioh nioht fristgerecht angefochten (§§ 123» 124 BGB)« Eine Willenserklärung 1st» auoh wenn sie durch rechtswidrige Drohung (RGZ 112» 226, 228 für den Vergleich) veranlaßt worden 1st, entgegen der Ansicht der Revision nicht bereits deshalb nach § 138 Abs« 1 BGB nichtig (BGH WM 1966, 585, 589). Die Rügen der Revision, die sich mit den Behauptungen des Klägers über eine rechtswidrige Beeinflussung seines Willens durch Nötigung oder Drohung befassen, sind deshalb gegenstandslos« 2« Banach nahm die Beklagte auch diese Papiere für sich in Anspruch, weil sie wegen der von ihr angenommenen Vermögenslosigkeit der Kinder des Klägers davon ausging, der Kläger habe auch diese Wertpapiere mit veruntreuten Geldern angesehafft«
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 81/70 URTEIL Verkündet am 24. April 1972 Kaufmann, Justizangestellte als Urknndabeamter der GeechiftasteUe in dem Reetatsstreit des Herrn Wilhelm itraße Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmäohtlgter: Rechtsanwalt Dr gegen die SflBIHHH>7olk8hankf eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht, ScJUbtraße vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Dr. Adolf und Bankdirektor Josef S - Prozeßbevollmächtigte: Beklagte und Revisionsbeklagte, Reohtsanwälte Prof. Dr. und Prof. Dr. Der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24« April 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten St impel und der Bundesrichter Lieseoke, Fleck, Dr, Kellermann und Dr, Tidow für Reoht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 11, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12, Mai 1970 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger war Angestellter der Beklagten, Sr hatte bei ihr duroh falsohe Buchungen Gelder veruntreut, Mit diesen sowie eigenen Mitteln hatte er Wertpapiere duroh entsprechende Aufträge an die Beklagte angesohafft, die er in ein bei ihr geführtes Depot legte. Für seine damals minderjährigen Kinder bestand ein seiner Verfügung unterliegendes Unterdepot, Als die Verfehlungen im Jahre 1964 entdeokt wurden, fooht die Beklagte die ihr zu dem Ankauf der Wertpapiere erteilten Aufträge wegen arglistiger Täuschung an. Der Kläger erkannte das an und ezmäohtigte sie. über das Depot nach ihrem Ermessen bis zur Höhe des Gesamtschadens zu verfügen* Dieser ist in Zusammenarbeit mit dem Kläger auf 532.081,05 DM festgestellt worden* Die Wertpapiere im Depot hatten damals einen Kurswert von 1.003.359 DM. Das Unterdepot enthielt Wertpapiere im Wert von etwa 5*000 DM. Bei den Verhandlungen über die Ansprüche der Beklagten ging es insbesondere um den Umfang der vom Kläger für die Anschaffung von Wertpapieren eingesetzten eigenen Mittel und die seiner Verwandten, die darauf entfallenden Kursgewinne und Dividenden sowie seine umstreitigen Entnahmen. Hach dem der Kläger zunächst wesentlich höhere Beträge genannt hatte, er-rechnete die Beklagte als von ihm selbst aufgewandte Mittel 13*000 DM, für die sie einen Kursgewinn von 2.000 DM feststellte. Sie bot einen Vergleich an. Danach war sie bereit, ihm 15*000 DM zu zahlen und seine etwaigen weiteren Ansprüche mit 10.000 DM abzugelten. Die Wertpapiere sollten ihr, bis auf die in dem Unte*-depot befindlichen, verbleiben. Das Unterdepot sollte soweit möglich bestehenbleiben und mit dem Kurswert zur Zeit des Vergleiohssohlusses auf ein etwaiges Guthaben des Klägers verrechnet werden. Damit sollten alle gegenseitigen Ansprüche erledigt sein. Am 16. Dezember 1964 verglichen sich die Parteien auf diese Weise, naohdem der Kläger den Verzicht der Beklagten auf den zunäohst von ihr geforderten Ersatz der Kosten für die Ermittlung des Schadens erreicht hatte• j Der Kläger hat vorgetragen, der Vergleich und damit sein Verzicht auf weitergehende Ansprüche seien nichtig, weil die Beklagte ihn in verwerflicher Weise ühervorteilt und mit der Drohung einer Strafanzeige zu dem Vergleichsschluß gezwungen habe« Auch hätte der Vergleich wegen des von ihm betroffenen Unterdepots der Kinder vormundschaftsgeriohtlich genehmigt werden müssen« Seine Ansprüche auf Rüokgewähr der im Depot befindlichen, der Beklagten überlassenen Werte hätten sich bei richtiger Berechnung auf 114*224 DM belaufen (eingesetztes Kapital 91*000 DM, anteiliger Kursgewinn 18.000 DM, Unterdepot 5*224 DM)« Als Mindestsumme des ihm nachweislich zustehenden Anteils am Wert des Depots ergäben sich 63*283,65 DM* Darauf habe die Beklagte nur 20.000 DM geleistet, weil etwa 5*000 DM der zur Abfindung gezahlten Summe seinen Söhnen zugestanden hätte* Er habe danach mindestens 43*283,65 DM zu fordern« Mit der im April 1969 erhobenen Klage hat der Kläger die Feststellung der Nichtigkeit des Vergleichs und die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des genannten Betrages begehrt« Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweiBen» Sie hat die Behauptungen des Klägers über die von ihm aufgewendeten Mittel und solche der Kinder sowie die Drohung mit einer Strafanzeige bestritten« Durch den Vergleich sei die Angelegenheit durch beiderseitiges angemessenes. Naohgeben sachgerecht bereinigt worden* Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klaganträge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht verneint eine Richtigkeit des Vergleichs vom 16. Dezember 1964 nach § 138 Abs. 1 BGB wegen eines sittenwidrigen Verhaltens der Beklagten bei dessen Abschluß, weil der Kläger nicht hinreichend darlege, daß die Beklagte ihn in dem Vergleich in verwerflicher Weise übervorteilt habe. I. Seine Entscheidungsgründe bestehen zu dem Teil darin, daß es auf Ausführungen des Landgerichts verweist und lediglich hinzufügt, diese würden durch die BerufungsfeegrB dung des Klägers nicht entkräftet. Die Revision rügt dM a Verletzung von § 313 Abs. 1 Rr. 4 ZPO und als Verfahrensfehler nach § 551 Rr, 7 ZPO, weil das Berufungsgericht jede eigene Würdigung der im einzelnen in der Berufungsbegründung angegriffenen Ausführungen des Landgeriohts vermissen lasse. Die Rüge ist nicht begründet. Es braucht nicht dazu Stellung genommen zu werden, ob es angemessen und zweckmäßig ist, die Gründe des Berufungsurteils durch Bezugnahme auf umfangreiche, mit der Berufung eingehend bekämpfte Ausführungen des angefochtenen Urteils mit einzelnen Zusätzen abzufassen, was häufig zu Unklarheiten und Widersprüchen führen, und das Urteil in sich unverständlich machen kann* Jedenfalls liegt kein Verfahrensfehler vor, wenn das angefoohtene Urteil * wie es hier der Pall ist - insgesamt erkennen läßt, daß sich das Berufungsgericht mit dem maßgeblichen Streitstoff und den vom Berufungskläger gegen die Ausführungen des Landgerichts erhobenen wesentlichen Bedenken selbständig auseinandergesetzt hat« II« Bei der Erörterung der Präge, ob die Beklagte den Kläger in verwerflicher Weise übervorteilt hat und der Vergleich deshalb sittenwidrig ist, geht das Landgericht davon aus, es komme nicht auf eine Gegenüberstellung der beiderseitigen Verglelchsverpfliohtun-gen mit dem objektiven Rechtszustand, der vor Abschluß des Vergleichs bestanden habe, sondern darauf an, wie die Parteien damals die zweifelhafte Sach-und Rechtslage eingeschätzt haben und ln welchem Umfang sie davon abgewichen sind, also zur Bereinigung des Streitfalls gegenseitig nachgegeben haben« Bas entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGH WM 1964, 817* BGHZ 51, 141, 143). Ber objektive Rechtszustand vor Verglelohsschluß, aufnden das Urteil des VIII* Zivilsenats vom 3. April 1963 (NJW 1963, 1197) in einem wesentlich anders gelagerten Pall in erster Linie für die Präge des Mißverhältnisses abgestellt hatte, kann insofern eine Rolle spielen, als aus ihm unter Umständen zu schließen sein kann, wie die Parteien die Sachund Rechtslage bei Verglelohssohluß elngesohätzt haben. Die Revision will ein Mißverhältnis der beiderseitigen Zugeständnisse daraus entnehmen, daß dem Kläger wegen der Aufwendung von eigenen Mitteln 114*224 DM für die Überlassung des Wertpapierdepots zu erstatten gewesen seien« Sie kommt damit auf die Angaben des Klägers in der Berufungsbegründung zurück, die er seiner Berechnung im Sohreiben vom 19« Oktober 1964 zugrunde gelegt hatte« Dort nennt er 91*000 DM Eigenmittel und einen anteiligen Kursgewinn von 18«000 DM. Die Revision beachtet nioht, daß der Kläger von dieser Berechnung bereits in seinem Sohreiben vom 9« Dezember 1964 abgegangen ist, naohdem die Beklagte ihm entgegengehalten hatte, er habe erhebliohe Beträge (vgl« Schreiben Dr. VB vom 26« Hovember 1964) aus den Erträgnissen des Depots entnommen. Der Kläger hatte vor dem Abschluß des Vergleichs keine Beweismittel für höhere eigene Aufwendungen (insbesondere aus Verwandten-Darlehen) als für 12.000 DM (Urteil des Landgerichts S. 10) vorgelegt, sich selbst also im späteren Verlauf der Verhandlungen keine Ansprüche in Höhe von 114*224 DM mehr zugeschrieben. Die Beklagte wäre, wie ihre Stellungnahmen zu den Schreiben des Klägers zeigen, auf saohlioh gerechtfertigte und naohgewiesene weitere Ansprüche wegen aufgewendeter Eigenmittel und damit auf höhere anteilige Kursgewinne eingegangen. Irgendeine Zwangslage kann den Kläger nioht davon abgehalten haben, solche Beweismittel voreulegen« Er hat z. B. nur 12.000 DM Verwandten-Darlehen belegen können. Das Landgericht, dessen Ausführungen das Berufungsgerioht übernimmt, hat danach kein Vorbringen des Klägers übersehen oder unvollständig gewürdigt, wenn es davon ausgegangen f let, der Kläger babe keine aussichtsreichen Ansprüche wegen aufgewendeter Eigenmittel von 91.000 DM und entsprechender Kursgewinne aufgegeben. Auch im vorliegenden Hechtsstreit hat der Kläger solche Ansprüche nicht darzutun vermocht. III. Die Revision beanstandet ferner die Beurteilung der Behauptung des Klägers, die Beklagte habe selbst nicht an ihren Anspruch auf den gesamten, von 1ha aus den angeschafften Papieren erwirtschafteten Gewinn geglaubt; sie habe daher, indem sie diesen Gewinn nioht ln die Berechnung des von ihr zu zahlenden Betrages auf genommen habe, ihre Forderung willkürlich hochgeschraubt und ihn unter Ausnutzung der Zwangslage, in der er sich wegen der drohenden Strafanzeige befunden habe, zu unverhältnismäßig hohen Zugeständnissen veranlaßt (vgl. BGHZ 519 Hl, 143, 144). Ohne Verfahrensverstoß sind die Vorinstanzen dem nioht gefolgt. Den Anspruch auf den Gewinn aus den Wertpapieren hatte die Beklagte von vornherein erhoben und zunächst mit der Anfechtung der den Wertpapierkäufen zugrundeliegenden Aufträge und später mit § 281 BGB begründet (vgl. Schreiben Del. VH vom 26. November 1964). Sie hatte dahox^ soweit der Parteivortrag erkennen läßt, keine "echten Zweifel" an der Berechtigung dieser Forderung, wie die Revision meint. Der Kläger hat auch gar nicht geltend gemacht, der gesamte Gewinn stehe ihm zu, sondern im Gegenteil im Schreiben vom 19. Oktober 1964 erklärt, es liege ihm fern, diesen auf unrechtmäßige Weise erworbenen Betrag zu beanspruchen. Die Beklagte hatte daher keine Veranlassung, ln den Verglelohsverhandlungen auf den gesamten Gewinn aus den Wertpapieren zurüokzukommen« Der Kläger hat auch später nicht die gesamten gewinne beansprucht, sondern nur höhere Eigenmittel dartun wollen« Der Vergleich konnte unter diesen Umständen nach seinem Inhalt aus der Sicht beider Parteien bei Ver-gleichssohluß als sachgerechte Bereinigung des Streitfalls erscheinen« Die Peststellungen des Berufungsgerichts ergeben keine Übervorteilung des Klägers in einer nach § 138 BGB vorwerf baren Weise« Selbst wenn die Beklagte diesen Vergleich mit nicht zu billigenden Mitteln herbeigeführt haben sollte» wäre er unter diesen Umständen nicht als sittenwidrig zu behandeln (vgl« BGHZ 31» 141» 143)* Aach ohnedies kommt es nicht auf die Behauptungen des Klägers an» die Beklagte habe seine Zwangslage und Furcht vor einer Strafanzeige ausgenutzt« Wegen der Behauptung» er sei durch Drohung mit einer Strafanzeige zu dem Ver-gleichssohluB veranlaßt worden» hat er den Vergleioh nioht fristgerecht angefochten (§§ 123» 124 BGB)« Eine Willenserklärung 1st» auoh wenn sie durch rechtswidrige Drohung (RGZ 112» 226, 228 für den Vergleich) veranlaßt worden 1st, entgegen der Ansicht der Revision nicht bereits deshalb nach § 138 Abs« 1 BGB nichtig (BGH WM 1966, 585, 589). Die Rügen der Revision, die sich mit den Behauptungen des Klägers über eine rechtswidrige Beeinflussung seines Willens durch Nötigung oder Drohung befassen, sind deshalb gegenstandslos« IV. Bas Berufungsgerioht hat angenommen, der Vergleich vom 16. Bezember 1964 habe nicht wegen seiner Br. 3 der Genehmigung des Vormundsohaftsgerichts nach §§ 1643 Abs. 1, 1822 Nr. 1, 10 BGB bedurft. Bie Revision vermag keinen Reohtsfehler des Berufungsgerichts darzutun. Nr* 3 des Vergleichs lautet: "Soweit naoh der Abrechnung möglich und soweit die Wertpapiere bei Abschluß des Vergleichs noch vorhanden sind, sollen di^Denotunter-konten der Kinder des Herrn BÜ^Hm^6"” stehenbleiben, d. h. sie werden mit dem Kurswert im Zeitpunkt des Vergleiohsabsohlusses auf ein etwaiges Guthaben des Herrn Bürklein verrechnet." Auch wenn unterstellt wird, daß diese Wertpapiere den Kindern des Klägers gehörten, was angesichts seiner alleinigen Verfügungsbefugnis über das Uhterdepot zweifelhaft sein kann (vgl. zur Lage bei dem Sparbuch Minderjähriger BGHZ 46, 198), und weiter angenommen wird, daß der Kläger mit Zustimmung seiner Ehefrau als gesetzlicher Vertreter seiner Kinder in dem Vergleich die Wertpapiere als das ganze Vermögen der Kinder - bedingt - der Beklagten überlassen hat, brauchte der Vergleich nicht vormundsohafts-geriohtlich genehmigt zu werden* § 1822 Nr* 1 BGB setzt bei der Verfügung über das gesamte Vermögen eines Minderjährigen voraus, daß die Vertragschließenden sich dessen bewußt sind (BGH BNotZ 1937, 303 - FamRZ 1937, 121). An dieser Kenntnis fehlte 11 es bei der Beklagten nach dem Schreiben Br« vom 26« November 1962 S. 2« Banach nahm die Beklagte auch diese Papiere für sich in Anspruch, weil sie wegen der von ihr angenommenen Vermögenslosigkeit der Kinder des Klägers davon ausging, der Kläger habe auch diese Wertpapiere mit veruntreuten Geldern angesehafft« Sie war daher nur bereit, das Unterdepot bestehen zu lassen, wenn der Kläger ihr dessen Wert erstattete« Auch § 1822 Nr« 10 BGB führt nicht zur Genehmigungen Bedürftigkeit des Vergleichs duroh das Vormundschaft«-gericht« Ber Kläger übernahm in Nr« 3 des Vergleichs keine fremde Verbindlichkeit für die Kinder« Er veräuBei — te vielmehr - bedingt - ihre Wertpapiere, wobei wieder unterstellt wird, dafi die Wertpapiere ihnen gehörten« St impel Lieseoke Pieck Br« Kellermann Br« Tidov'