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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23c November 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Fischer und der Bundesrichter Br. Nörr, Liesecke, Br. Schulze und Fleck für Recht erkannt: Die Beklagten meinen, die 30.000 DM und etwaige weitere Leistungen des Klägers könnten nur so auf den Kapitalanteil angerechnet werden, wie sich der wahre Wert Nach seinen rechtsirrtumsfreien, von der Revision nicht angegriffenen Darlegungen haben sich die Gesellschafter bei Vertragsabschluß keine Gedanken darüber gemacht, ob ein Betrag, den der zur Aufstockung berechtigte Gesellschafter leistet (Aufstockungsbetrag), seinem Kapitalanteil stets mit dem Nominalwert oder - je nach dem Verhältnis des Gesell-schaftsVermögens zur Summe der Kapitalanteile - mit einem anderen, dem sog. 3. Es hat ausgeführt, es sprächen mehr und gewichtigere Umstände für die Auslegung des Klägers, daß ein Aufstockungsbetrag stets mit seinem Nominalwert auf dem Kapital konto zu verbuchen sei. Insbesondere läßt sich das nicht daraus folgern, daß der Kläger, auf dessen Anregung § 11 Abs.3 zurückgeht, in seinem Vorschlag von einer Aufstockung des "Kapitalanteils" gesprochen hatte und der beurkundende Notar diesen Ausdruck durch "Beteiligung" ersetzt hat. Außerdem haben sich die Gesellschafter bei Vertragsabschluß, wie erwähnt, über die Bewertung eines Aufstockungsbetrages keine Gedanken gemacht, Schon daran scheitert die Erwägung der Revision, wenigstens die Beklagten könnten sich vorgestellt haben, der Vorschlag des Klägers sei durch den Notar auch sachlich geändert worden. Bas gilt auch dann, wenn man unter einer Aufstockung der "Beteiligung" eine solche des "Kapitalanteils" versteht; denn Über die Höhe des zu leistenden Betrages ist damit noch nichts gesagt, Bas bedeutet, daß der unmittelbare Wortlaut von § 11 Abs, 3 weder für die eine noch für die andere der von den Parteien vertretenen Vertragsauslegung angeführt werden kann. So wie in einem solchen Pall die Bewertung unter Berücksichtigung des wahren Wertes des Gesellschaftsvermögens möglich, und praktisch durchführbar ist, ist das auch im Pall des § 11 Abs. 3, wenn man von der Auslegung der Beklagten ausgeht. Dieser Umstand allein kann aber nicht als ein Umstand gewertet werden , der für die Auslegung im Sinne des Klägers spricht . Auch kann daraus, daß die Gesellschafter in § 16 des Vertrages nur die Berechnung des Abfindungsanspruchs eines ausgeschiedenen Gesellschafters besonders geregelt haben, nicht geschlossen werden, nach dem bei Vertragsabschluß übereinstimmend zu dem Ausdruck gelangten Willen der Gesellschafter habe ein Aufstockungsbetrag stets mit seinem Nominalwert angesetzt werden sollen« Dem steht entgegen, daß sich die Gesellschafter über die Präge der Bewertung bei Vertragsabschluß keine Gedanken gemacht haben. c) Ferner hält das Berufungsgericht die von den Beklagten vertretene Ansicht auch mit dem Zweck von § 11 Abs, 3 für unvereinbar. Die weitergehende Sicherung des Gleichgewichts zwischen ihm und dem Beklagten zu 6 sei für ihn auch nicht etwa nur eine Prestigefrage gewesen. Das Aufstockungsrecht würde aber für den Kläger im Hinblick auf seine Vermögenslage - er habe schon seine ursprüngliche Beteiligung nur durch eine Schenkung der Gruppe Blecke erwerben können - praktisch wertlos sein, wenn er jeweils einen dem wahren Wert der Mehrbeteiligung entsprechenden Betrag - hier nach dem Vorbringen der Beklagten das Zehnfache des Nennwerts - einzahlen müßte und es dennoch in nennenswertem Umfang ausüben wollte. Allerdings ist nichts dagegen einzuwenden, daß das Berufungsgericht bei der Frage nach dem Zweck des Auf-stöckungsrechts von dem Interesse des Klägers ausgegangen ist; denn gerade er war es gewesen, der die Begründung dieses Rechts erstrebt hatte. Ferner hat diese Erwägung zur Folge, daß die Position des Klägers um so günstiger ist, je größer sein Recht zur Aufstockung und je größer der Unterschied zwischen dem wahren Wert und dem Nominalwert des Gesellschafts Vermögens ist. Denn wäre das Aufstockungsrecht nur gering und wäre die Differenz zwischen dem wahren Wert und dem Nominalwert des Gesellschaftsvermögens nicht sonderlich hoch, so könnte die vom Berufungsgericht herangezogene Erwägung nicht für die Auslegung im Sinne des Klägers verwendet werden. Zudem läuft der vom Berufungsgericht verwertete Gedanke darauf hinaus, daß die unterschiedliche Behandlung von Stimmrecht (unentgeltlicher jZuwachs) und (kapitalmäßiger) Beteiligung {Zuwachs nur gegenZahlung eines Entgelts) in zunehmendem Umfang aufgehoben wird, je höher die- Differenz zwischen dem wahren Wert und dem Nominalwert des Gesellschaftsvermögens ist. Bei den von den Beklagten angegebenen Zahlen über die Größe dieser»Differenz würde dem Kläger bereits das Neunfache des Wertes seines Aufstockungsbetrages ohne eine Gegenleistung zufallen, wobei zu berücksichtigen ist, daß dieses im Unterschied zu der für das Stimmrecht getroffenen Regelung nicht allein zu lasten des Beklagten zu 6, sondern zu lasten aller Beklagten, also auch der Gesellschafter der Gruppe ZflHB gehen würde. Es kann bei dieser Sachlage auch diese weitere Erwägung des Berufungsgerichts nicht für die Auslegung des § 11 Abs.3 im Sinne des Klägers herangezogen werden* Denn das Berufungsgericht hat insoweit auch keine besonderen Gründe dafür angeführt, warum die Beteiligten, insbesondere die Beklagten, eine wirtschaftlich so ungewöhnliche, wenn nicht unvernünftige Regelung getroffen haben sollten. für die erneute Verhandlung mag noch auf folgendes hingewiesen werden* Eine Auslegung gesellschaftsvertraglicher Bestimmungen muß bei unzureichendem Wortlaut in einem besonderen Maß unter Berücksichtigung von 2reu und Glauben vorgenommen werden, wobei die entgegenstehenden Interessen der Beteiligten gebührend zu berücksichtigen sind. Bern Gericht wird jedenfalls bei der Auslegung einer solchen Bestimmung, wenn die Gesellschafter dem Gericht insoweit keine näheren greifbaren Anhaltspunkte geben können, ein gewisser Spielraum zuzubilligen sein, wie er bei der Ausübung eines billigen Ermessens notwendig ist, wenn dabei nur alle in Betracht kommenden Umstände umfassend gewürdigt werden.

Zitierte Normen: § 138 BGB
BeteiligungNominalwertBerufungsgerichtBrKlägerGesellschafterAuslegung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
U_zr81/§6	URTEIL
Verkündet am
25* November 1967 Kaufmann, tTusiizangestellte,
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1.
2,
5.
4.
5-
6.
des Kaufmanns Paul L Le^^lBstr. IBL
sen..
des Kaufmanns Richard Xi
DBBBotr. 52,
des Kaufmanns Hans 2
der Ehefrau Marie^Luise E bei HflBM
des Landwirte Kurt V über RflIIHHB» R:
des Kaufmanns Paul L JfljBstr. f,
Beklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte;
Rechtsanwälte Prof, und Br.
gegen
 den Kaufmann Klaus-Henning R i c	,	H
JBpstro 0,
Kläger und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
-2-
Ber II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23c November 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Fischer und der Bundesrichter Br. Nörr, Liesecke, Br. Schulze und Fleck
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 9» März 1966 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen*
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Ber Kläger ist der Schwiegersohn, der Beklagte zu 6 der Sohn und der Beklagte zu 2 der Bruder des Beklagten zu 1 (Gruppe	Bie	Beklagten	zu 3 - 5 (Gruppe Z|
sind mit ihnen weder verwandt noch verschwägert.
Bas heute den Parteien gehörige Unternehmen war früher in der Form einer GmbH betrieben worden. Am 20. Dezember 1959 beschlossen die damaligen Gesellschafter, diese GmbH in eine Kommanditgesellschaft umzuwandeln. Zuvor erhielten der Kläger und der Beklagte zu 6 als die künftigen persönlich haftenden Gesellschafter aus den Geschäftsanteilen der Gruppe	3e	einen Geschäftsan-
teil.
Von dem in der Umwandlungsbilanz ausgewiesenen Reinvermögen der GmbH wurden in der Eröffnungsbilanz der Kommanditgesellschaft 333.000 BM auf die nach dem Gesellschaftsvertrag unveränderlichen Kapitalkonten der Gesell-
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schafter verteilt. Davon entfielen auf den Kläger und den Beklagten zu 6 je 25.000 DM. Ihre Gewinnbeteiligung betrug dementsprechend je 7>51 ibr Stimmrecht je 17 i>
Ergänzend bestimmt § 11 Abs. 3 des Gesellschafts-Vertrages: Sollten künftig die Beteiligungen der beiden persönlich haftenden Gesellschafter verschieden hoch werden, so stünden die hierdurch jeweils Überkommenen weiteren Stimmrechte beiden je zur Hälfte zu, so daß ihre Stimmrechte stets gleich blieben. '»In diesem Balle ist derjenige
.... Gesellschafter, dessen Beteiligung hinter der des
 anderen zurückbleibt, berechtigt, seine Beteiligung durch Stehenlassen von Gewinn oder durch Einlage auf die gleiche Höhe aufzuatocken.
Hach dem fode der Kommanditist in Erieda 28. Mai 1962 erwarb der Beklagte zu 6 deren Beteiligung von nominell 77.590 DM, so daß sein Kapitalanteil jetzt 102.590 DM beträgt.
Der Kläger erklärte daraufhin, tron seinem Aufstok-teilweise Gebrauch machen zu wollen.,, und/zahlte zu diesem Zweck zu dem 28. März 1965 einen Betrag von 30.000 DM auf das Konto der Gesellschaft ein. Er ist der Ansicht, daß sich damit sein Kapitalanteil rückwirkend zu dem 28. Mai 1962, mindestens aber zu dem 28. März 1963 von 25.000 DM auf 55*>000 DK erhöht habe und daß er berechtigt sei, ihn durch die.Leistung weiterer 47*590 DM auf 102.590 DM zu erhöhen. Er hat im ersten Hechtszug eine Reihe von Haupt- und Hilfsanträgen gestellt mit dem Ziel, diese Ansicht durchzusetzen.
Die Beklagten meinen, die 30.000 DM und etwaige weitere Leistungen des Klägers könnten nur so auf den Kapitalanteil angerechnet werden, wie sich der wahre Wert
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des Gesellschaftsvermögens am läge der Leistung zur Summe der Kapitalanteile von 333»OOO DM verhalte. Dabei sind sich die Parteien darüber einig, daß infolge Unterbewertung des der Gesellschaft gehörigen Grundbesitzes schon die Eröffnungsbilanz erhebliche stille Reserven enthalten hatte und daß sich der Wert des Grundbesitzes inzwischen noch wesentlich erhöht hat. Nach der Behauptung des Klägers betrug der Wert des Gesellschaftsvermögens im Jahre 1963 das Zweieinhalbfache, nach der Behauptung der Beklagten das Zehnfache von 333.000 DM.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
In der Berufungsinstanz hat der Kläger unter anderem beantragt
 festzustellen, daß er seinen Kapitalanteil
 zu dem 28. März 1963 um 30.000 DM erhöht habe.
Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung eines weitergehenden Hauptantrages diesem hilfsweise gestellten Feststellungsantrag stattgegeben.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des ; erstinstanzlichen Urteils.
^tscheidungsgründe^
1.	Die Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft haben in dem gesetzlich zulässigen Rahmen (§ 138 BGB) freie Hand, wie sie die von den persönlich haftenden Gesellschaftern zu erbringenden Leistungen bewerten {vgl. für die
 offene Handelsgesellschaft BGHB 17, 154 und BGH WM 1959,
137 und fUr die Kommanditgesellschaft Fischer, IM HOB § 138 Nr, 1). Sie können daher im allseitigen Einverständnis den Wert einer Bareinlage höher oder niedriger als deren Nominalwert ansetzen. Im vorliegenden Falle hätten die Gesellschafter diese Möglichkeit auch hei der Vereinbarung des Aufstockungsrechts gehabt. Bas hat» das Berufungsgericht nicht verkannt.
2.	Nach seinen rechtsirrtumsfreien, von der Revision nicht angegriffenen Darlegungen haben sich die Gesellschafter bei Vertragsabschluß keine Gedanken darüber gemacht, ob ein Betrag, den der zur Aufstockung berechtigte Gesellschafter leistet (Aufstockungsbetrag), seinem Kapitalanteil stets mit dem Nominalwert oder - je nach dem Verhältnis des Gesell-schaftsVermögens zur Summe der Kapitalanteile - mit einem anderen, dem sog. Realwert, hinzuzurechnen sei.
Deshalb'hat das Berufungsgericht zutreffend die Frage geprüft, was sich aus dem Wortlaut von § XI Abs, 3 des Gesellschaftsvertrages nach dessen objektivem Sinngehalt ergibt.
3.	Es hat ausgeführt, es sprächen mehr und gewichtigere Umstände für die Auslegung des Klägers, daß ein Aufstockungsbetrag stets mit seinem Nominalwert auf dem Kapital konto zu verbuchen sei.
Dem kann, wie der Revision zuzugeben ist, aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden.
a)	Dafür, daß die Gesellschafter, wie die Beklagten meinen, bei Vertragsabschluß vereinbart hätten, einen Aufstockungsbetrag nicht mit seinem Nominal-, sondern seinem
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Realwert zu berücksichtigen, gibt allerdings der Wortlaut des Gesellschaftsvertrages - darin ist dem Berufungsgericht zuzustimmen - nichts her. Insbesondere läßt sich das nicht daraus folgern, daß der Kläger, auf dessen Anregung § 11 Abs. 3 zurückgeht, in seinem Vorschlag von einer Aufstockung des "Kapitalanteils" gesprochen hatte und der beurkundende Notar diesen Ausdruck durch "Beteiligung" ersetzt hat. Die Gesellschafter haben bei-de Begriffe, wie das Berufungsgericht darlegt, auch in anderen Vertragsbestimmungen nicht scharf voneinander unterschieden. Außerdem haben sich die Gesellschafter bei Vertragsabschluß, wie erwähnt, über die Bewertung eines Aufstockungsbetrages keine Gedanken gemacht, Schon daran scheitert die Erwägung der Revision, wenigstens die Beklagten könnten sich vorgestellt haben, der Vorschlag des Klägers sei durch den Notar auch sachlich geändert worden.
Ebensowenig spricht andererseits der Vertragawort-laut aber dafür, daß die Gesellschafter einen Aufstockungsbetrag in jedem Falle mit seinem Nominalwert hätten ansetzen wollen. Bas gilt auch dann, wenn man unter einer Aufstockung der "Beteiligung" eine solche des "Kapitalanteils" versteht; denn Über die Höhe des zu leistenden Betrages ist damit noch nichts gesagt,
 Bas bedeutet, daß der unmittelbare Wortlaut von § 11 Abs, 3 weder für die eine noch für die andere der von den Parteien vertretenen Vertragsauslegung angeführt werden kann.
b)	Bas Berufungsgericht meint, für die Auslegung des Klägers spreche der Umstand, daß der Vertrag für den Aufstockungsbetrag eine Bewertungsvorschrift im Unterschied
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zu § 16 nicht enthalte; denn ohne eine solche sei § 11 Abs. 3 nicht praktikabel, wenn der Aufstockungsbetrag mit einem anderen als dem Nominalwert hätte angerechnet werden sollen«
Dieser Beurteilung kann aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden. Die Vorschrift des § 11 Abs. 3 über das Recht zur Aufstockung ist auch dann praktikabel, d., h. bei ihrer praktischen Anwendung durchführbar* wenn man bei der Auslegung dieser Vorschrift der Ansicht der Beklagten folgt. In diesem Pall wäre die Bewertung des Aufstockungsbetrages unter Beachtung der Grundsätze vorzunehmen, die für die Berechnung des Abfindungsguthabens eines ausgeschiedenen Gesellschafters nach den gesetzlichen Bestimmungen maßgeblich sind. So wie in einem solchen Pall die Bewertung unter Berücksichtigung des wahren Wertes des Gesellschaftsvermögens möglich, und praktisch durchführbar ist, ist das auch im Pall des § 11 Abs. 3, wenn man von der Auslegung der Beklagten ausgeht. Nur ist die Bewertung in einem solchen Pall etwas umständlicher, als wenn man hei der Anwendung des § 11 Abs. 3 die Auslegung des Klägers zugrunde legt. Dieser Umstand allein kann aber nicht als ein Umstand gewertet werden , der für die Auslegung im Sinne des Klägers spricht .
Auch kann daraus, daß die Gesellschafter in § 16 des Vertrages nur die Berechnung des Abfindungsanspruchs eines ausgeschiedenen Gesellschafters besonders geregelt haben, nicht geschlossen werden, nach dem bei Vertragsabschluß übereinstimmend zu dem Ausdruck gelangten Willen der Gesellschafter habe ein Aufstockungsbetrag stets mit seinem Nominalwert angesetzt werden sollen« Dem steht entgegen, daß sich die Gesellschafter über die Präge der Bewertung bei Vertragsabschluß keine Gedanken gemacht haben.
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c)	Ferner hält das Berufungsgericht die von den Beklagten vertretene Ansicht auch mit dem Zweck von § 11 Abs, 3 für unvereinbar. Dieser Zweck habe darin bestanden, das Gleichgewicht zwischen den persönlich haftenden Gesellschaftern zu erhalten. Daran habe insbesondere der Kläger ein schutzwürdiges Interesse gehabt. Er sei mit der Gruppe Liecke nur durch Heirat verbunden gewesen3 v/ährend der Beklagte zu 6 stets zu dieser Familie gehört habe.
Wie die Bemühungen des Klägers um die Aufnahme von § 11 Abs. 3 zeigten, habe ihm die Stimmengleichheit der persönlich haftenden Gesellschafter allein nicht ausgereicht.
Die weitergehende Sicherung des Gleichgewichts zwischen ihm und dem Beklagten zu 6 sei für ihn auch nicht etwa nur eine Prestigefrage gewesen. Das folge daraus , daß sich durch eine Aufstockung auch der Gewinn sowie ein etv/alges Abfindungs- oder AuseinanderSetzungsguthaben erhöhten. Das Aufstockungsrecht würde aber für den Kläger im Hinblick auf seine Vermögenslage - er habe schon seine ursprüngliche Beteiligung nur durch eine Schenkung der Gruppe Blecke erwerben können - praktisch wertlos sein, wenn er jeweils einen dem wahren Wert der Mehrbeteiligung entsprechenden Betrag - hier nach dem Vorbringen der Beklagten das Zehnfache des Nennwerts - einzahlen müßte und es dennoch in nennenswertem Umfang ausüben wollte.
Auch diese Darlegungen halten der Überprüfung nicht stand.
Allerdings ist nichts dagegen einzuwenden, daß das Berufungsgericht bei der Frage nach dem Zweck des Auf-stöckungsrechts von dem Interesse des Klägers ausgegangen ist; denn gerade er war es gewesen, der die Begründung dieses Rechts erstrebt hatte.
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J)ie3er Ausgangspunkt kann und darf aber nicht dazu führen, bei der Auslegung des § 11 Abs. 3 allein das Interesse des Klägers an einer für ihn möglichst günstigen Auslegung des § 11 Abs. 3 zu berücksichtigen. Die Erwägung des Berufungsgerichts führt praktisch zu dem Ergebnis, den Inhalt des Aufstockungsrechts danach zu bestimmen, welche Geldmittel dem Kläger für die Ausübung dieses Hechts zur Verfügung stehen. Ferner hat diese Erwägung zur Folge, daß die Position des Klägers um so günstiger ist, je größer sein Recht zur Aufstockung und je größer der Unterschied zwischen dem wahren Wert und dem Nominalwert des Gesellschafts Vermögens ist. Denn wäre das Aufstockungsrecht nur gering und wäre die Differenz zwischen dem wahren Wert und dem Nominalwert des Gesellschaftsvermögens nicht sonderlich hoch, so könnte die vom Berufungsgericht herangezogene Erwägung nicht für die Auslegung im Sinne des Klägers verwendet werden. Zudem läuft der vom Berufungsgericht verwertete Gedanke darauf hinaus, daß die unterschiedliche Behandlung von Stimmrecht (unentgeltlicher jZuwachs) und (kapitalmäßiger) Beteiligung {Zuwachs nur gegenZahlung eines Entgelts) in zunehmendem Umfang aufgehoben wird, je höher die- Differenz zwischen dem wahren Wert und dem Nominalwert des Gesellschaftsvermögens ist. Bei den von den Beklagten angegebenen Zahlen über die Größe dieser»Differenz würde dem Kläger bereits das Neunfache des Wertes seines Aufstockungsbetrages ohne eine Gegenleistung zufallen, wobei zu berücksichtigen ist, daß dieses im Unterschied zu der für das Stimmrecht getroffenen Regelung nicht allein zu lasten des Beklagten zu 6, sondern zu lasten aller Beklagten, also auch der Gesellschafter der Gruppe ZflHB gehen würde.
Es kann bei dieser Sachlage auch diese weitere Erwägung des Berufungsgerichts nicht für die Auslegung
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des § 11 Abs. 3 im Sinne des Klägers herangezogen werden* Denn das Berufungsgericht hat insoweit auch keine besonderen Gründe dafür angeführt, warum die Beteiligten, insbesondere die Beklagten, eine wirtschaftlich so ungewöhnliche, wenn nicht unvernünftige Regelung getroffen haben sollten.
4* Danach reichen die vom Berufungsgericht angeführten Umstände nicht aus, um die von ihm für richtig gehaltene Vertragsauslegung zu rechtfertigen*
Die Sache muß deshalb 2ur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, das dabei auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben wird.
für die erneute Verhandlung mag noch auf folgendes hingewiesen werden* Eine Auslegung gesellschaftsvertraglicher Bestimmungen muß bei unzureichendem Wortlaut in einem besonderen Maß unter Berücksichtigung von 2reu und Glauben vorgenommen werden, wobei die entgegenstehenden Interessen der Beteiligten gebührend zu berücksichtigen sind. Das kann bei einer Bestimmung, die einem Gesellschafter das Recht zu einer Erhöhung seiner kapitalmäßigen Beteiligung gibt, dazu führen, daß er bei einer wirtschaftlich. nicht ins Gewicht fallenden Differenz zwisehen^dem wahren Wert und dem in der Bilanz ausgewiesenen Nominalwert des GesellschaftsVermögens dieses Recht zu dem Nominalwert seiner Einlage ausüben kann. Dagegen wird man bei einer ins Gewicht fallenden Differenz gegebenenfalls unterscheiden müssen, ob der höhere tatsächliche Wert auf seine Einlage oder auf seine Mitarbeit in der Gesellschaft zurückzuführen ist oder nicht* Auch wird zu würdigen sein, ob die Gesellschafter dem Berechtigten neben der Zubilli-
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gung des Erhöhungsrechts selbst noch wirtschaftliche Werte zuwenden wollten. In dieser Hinsicht kann die Handhabung eines billigen Ermessens, wie es in der Regelung des § 315 BGB Ausdruck gefunden hat, unter Umständen eine gewisse Richtlinie abgeben. Ferner ist bei Familiengesellschaften zu erwögen, ob sich eine solche wirtschaftlich vertretbare Zuwendung an den Berechtigten nur auf den Kreis der zu seinem Familienstamm gehörenden Gesellschafter beschränkt. Bern Gericht wird jedenfalls bei der Auslegung einer solchen Bestimmung, wenn die Gesellschafter dem Gericht insoweit keine näheren greifbaren Anhaltspunkte geben können, ein gewisser Spielraum zuzubilligen sein, wie er bei der Ausübung eines billigen Ermessens notwendig ist, wenn dabei nur alle in Betracht kommenden Umstände umfassend gewürdigt werden.
Für den vorliegenden Fall stellt sich darüber hinaus noch die Frage, ob aus den für das Ausscheiden eines Gesellschafters in § 16 des -Vertrages enthaltenen Bewertungsvorschriften auch für die Aufstockung irgendwelche Anhaltspunkte gewonnen werden können.
Br.Fischer	Br,Hörr	‘Biesecke	Br.Schulze ' Fleck