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BGH

Gericht: BGH

Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1* April 1968 unter Hit-v/irkung des Senatspräsidenten Dr* Kuhn und der Bundesrichter Br* Nörr, Biesocke, Dr* Schulze und Bleck für Hecht er3cannt i Bas Berufungsgericht hält auf Grund eines Schriftgutachtens die Echtheit der Unterschrift des Beklagten ruf den beiden Wechseln für dargetan. IXo Das Berufungsgericht geht ersichtlich davon aus, die Klagwechscl seien entsprechend der vom Beklagten seihst für möglich gehaltenen Darstellung dadurch an SflB ge-rang,, daß die Ehefrau des Beklagten dessen Blankoakzepte an SflHB aushändigte, damit dieser sie zur Prolongation eigener Akzepte benutzen könne., Schubei konnte sich an die Ausstellung der Wechsel überhaupt nicht mehr erinnern und erklärte, niemals Schuldner des Klägers in Höhe des damals vom Kläger genannten Betrages von 120.000 PP gewesen zu sein. Das Berufungsgericht konnte ohne Verfahrensverstoß jedenfalls als durch die Aussage SfllHBs nicht bewiesen ansehen, daß niemals irgendwelche Forderungen des Klägers gegen. SMIB bestanden haben, die den Anlaß zur Wechselhingabc an den Kläger hätten bilden können» Der Beklagte war dafür bev/eispflichtig, daß seine Akzepte von SIHHBP nur deshalb an den Kläger weitergegeben waren, um diesem die Einziehung der Wechselsunmen zu ermöglichen* die SfliBvcn Beklagten nicht hätte fordern können, Hit der Aussage von ließ sich dieser. Rettuech-sol waren,, wie das Berufungsgericht unterstellt, ist es nicht ausgeschlossen, daß Forderungen des Klägers aus den von bekundeten Vorauszahlungen in Höhe, der Wechsel- Ob der Kläger für das Anwesen des SHHBP diesem 120.000 FF schuldete, brauchte nicht erörtert zu werden, Der Beklagte mußte seine Behauptung über die abredewidrige Verwendung der Akzepte beweisen. Hit der Aussage des Zeugen SflHH konnte die vom Beklagten behauptete Vereinbarung über die Bezahlung bestimmter lieferungen durch den Kläger nicht bewiesen werden. Soweit das Berufungsgericht noch erörtert, ob Forderungen aus Weiterverkäufen an den Beklagten im voraus abgetreten waren und der Kaufpreis nicht wirksam an SflHH gezahlt werden konnte, wenn der Kläger die Abtretung kannte (§ 407 BGB), kann es auf sich beruhen, ob letztere Voraussetzung zutrifft, was die Revision als rechtsfehlerhaft verneint hält.

Zitierte Normen: § 17 WG § 407 BGB
GegenforderungAkzepteBerufungsgerichtBrKlägerRevisionwechseln

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
CM NAMEN DES VOLKES
II 2R 8l/65	URTEIL	Verkündet	um
1» April 1968 Heil,
 Justizhauptsekretär
•I» Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Peter
 Ii
Inhaber der Pirna
 Beklagten und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigte; Rechtsanwälte Prof„Ir
 Br.
lunc
 gegen
den Möbelhändler Oskar
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- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br«
2
/
Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1* April 1968 unter Hit-v/irkung des Senatspräsidenten Dr* Kuhn und der Bundesrichter Br* Nörr, Biesocke, Dr* Schulze und Bleck
 für Hecht er3cannt i
Bie Revision gegen das Urteil des 10 Zivilsenats des Oberlandesgerichto Saarbrücken von 9* Dezember 1964 v/ird auf Kosten des Beklagten zurUckgoYfiesen*
Von Rechts v;egen
 Tatbestands
Der Kläger ist Inhaber zv/eier Wechsel Uber 5 <>200 DM und 6*162 DM, die als Akzeptanten den Namen des Beklagten tragen und unter dem 22» Januar I960 von dem HoIzgroöhUnd-ler Raymond SHU; Saarbrücken und Baerenthal (Ilosello), an eigene Order ausgestellt und von ihn in blanco indossiert sind* Die am 24° und 31« Januar I960 fälligen Wechsel wurden nicht eingelöst und mangels Zahlung protestierte ist im Konkurso
 Der Kläger hat, zunächst im Wechoelprozoß und sodann im ordentlichen Verfahren, die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 9»127 DM nebst Zinsen und Vfechsclunkosten beantragt* Er hat dabei vom V/echsel Uber 5<>200 DM den Betrag von 2*235 DM im Hinblick auf eine noch an den Beklagten zu bezahlende Dieforung abgesetzt*
Der Beklagte hat Klagabv/eisung beantragt* Er hat die Echtheit seiner Unterschrift bestritten* Dem Aussteller
 
S|HP	er	nichts	geschuldet	„Boi	den	Klagwechseln
 könne es sich allenfalls um solche handeln, die seine Ehefrau als Blankoakzepte an SHB ausgehändigt habe, damit er sie zur Prolongation eigener Akzepte verwende. SflHP habe sie aber dazu nicht benutzt, sondern an den Kläger weitergegeben, damit dieser sie gegen ihn, den Beklagten, geltend machen könne. Auf diese Weise habe ihn die Aufrechnung mit seinen erheblichen Gegenforderungen gegen SHU.abgeschnitten werden sollen, auf die nur eine minimale Konkursquote entfalle. Der Kläger und BBHi hätten sich in den Profit teilen wollen.
Ferner hat der Beklagte mit Gegenforderungen gegen den Kläger aufgerechnet. Er hat sie damit begründet, daß der Kläger Lieferungen des Beklagten an	die	an
 ihn weitervorkauft wurden, an den Beklagten habe bezahlen solleno Der Kläger habe eine entsprechende Verpflichtung übernommen. Ferner habe der Kläger durch Verarbeitung des vom Beklagten gelieferten und noch unter seinem Eigentums-vorbehalt stehenden Holzes das Eigentum des Beklagten verletzt und hafte auf Wertersatz, da er das Eigentum des Beklagten gekannt habe.
Bas Landgericht und das Oberlandeagerioht haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
I. Bas Berufungsgericht hält auf Grund eines Schriftgutachtens die Echtheit der Unterschrift des Beklagten ruf den beiden Wechseln für dargetan. Bie Revision kommt auf diesen Punkt nicht mehr zurück.
 
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IXo Das Berufungsgericht geht ersichtlich davon aus, die Klagwechscl seien entsprechend der vom Beklagten seihst für möglich gehaltenen Darstellung dadurch an SflB ge-rang,, daß die Ehefrau des Beklagten dessen Blankoakzepte an SflHB aushändigte, damit dieser sie zur Prolongation eigener Akzepte benutzen könne., Die Akzeptverpflichtung des Beklagten beruht hiernach auf einer Gefälligkeitszeichnung für Schubei. Der Beklagte kann hieraus keinen Einwand gegen den Kläger herleiten, selbst v/enn diesem die Gefalligkoitszeichnung bekannt war. Dagegen stünde den Kläger die Einrede der unzulässigen Hechtsausübung entgegen, wenn die Behauptung des Beklagten zuträfe, die Wechsel seien abredev/idrig, statt zur Prolongation anderer Wechsel verwendet zu werden, von SÜHI an den Kläger weitergegeben worden, um diesem die Einziehung der V/echaelsunmen zu gemeinsamem Vorteil zu ermöglichen. Das Berufungsgericht hält diesen Sachverhalt, für den der Beklagte die Beweis-last trägt, für nicht erv/iesen. Die Revision hält dies für rechtsfehlerhaft, jedoch ohne Grund.
Der Kläger hatte auf den Einwand des Beklagten nach Art. 17 WG angegeben, SflHHBhahe ihm die Wechsel zur Sicherheit für Vorauszahlungen des Klägers auf künftige Warenlieferungen des Beklagten gegeben. Das Berufungsgericht hält diese Erklärung durch die Aussage des Zeugen SHB für nicht widerlegt. Schubei konnte sich an die Ausstellung der Wechsel überhaupt nicht mehr erinnern und erklärte, niemals Schuldner des Klägers in Höhe des damals vom Kläger genannten Betrages von 120.000 PP gewesen zu sein. Der Zeuge hatte auch bekundet, der Kläger habe, wenn auch selten, Vorauszahlungen auf Lieferungen geleistet.
Das Berufungsgericht konnte ohne Verfahrensverstoß jedenfalls als durch die Aussage SfllHBs nicht bewiesen ansehen, daß niemals irgendwelche Forderungen des Klägers gegen.
 
SMIB bestanden haben, die den Anlaß zur Wechselhingabc an den Kläger hätten bilden können» Der Beklagte war dafür bev/eispflichtig, daß seine Akzepte von SIHHBP nur deshalb an den Kläger weitergegeben waren, um diesem die Einziehung der Wechselsunmen zu ermöglichen* die SfliBvcn Beklagten nicht hätte fordern können, Hit der Aussage von ließ sich dieser. Beweis nicht führen. Auch wenn die vom Kläger zu dem Nachweis von Forderungen gegen vorgelegten Wechsel über etwa 140.000 FF sog. Rettuech-sol waren,, wie das Berufungsgericht unterstellt, ist es nicht ausgeschlossen, daß Forderungen des Klägers aus den von	bekundeten	Vorauszahlungen	in Höhe, der Wechsel-
Summen entstanden waren. Einer erneuten Vernehmung des Zeugen SflHBP bedurfte es nicht. Ob der Kläger für das Anwesen des SHHBP diesem 120.000 FF schuldete, brauchte nicht erörtert zu werden, Der Beklagte mußte seine Behauptung über die abredewidrige Verwendung der Akzepte beweisen. Für sie hat sich aus der Bev/oisaufnähme kein Anhalt ergeben. Wie sich das Rechtsverhältnis des Klägers zu	ici	einzelnen	gestaltete, war belanglos.
Der Kläger hatte jedenfalls für einen berechtigten Erwerb der Wechsel eine, schlüssige Darstellung gegeben,und es war Sache des Beklagten, diese zu widerlegen.
111o Auch die Gegenforderungen des Beklagten sind nicht rechtsfohlerhaft vom Berufungsgericht behandelt worden.
Hit der Aussage des Zeugen SflHH konnte die vom Beklagten behauptete Vereinbarung über die Bezahlung bestimmter lieferungen durch den Kläger nicht bewiesen werden. Auch die übrige Beweisaufnahme hat nach der Auffassung des Berufungsgerichts hierfür nichts ergeben.
Der Beklagte hat ferner mit Ansprüchen wegen der Verletzung seines Vorbchalt3eigentums durch den Kläger aufge-
 
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rechnet. Diese Ansprüche sind mit Recht bereits wegen der Ermächtigung des Sflü zu dem Weiterverkauf im regelmäßigen Geschäftsbetrieb verneint worden. Soweit das Berufungsgericht noch erörtert, ob Forderungen aus Weiterverkäufen an den Beklagten im voraus abgetreten waren und der Kaufpreis nicht wirksam an SflHH gezahlt werden konnte, wenn der Kläger die Abtretung kannte (§ 407 BGB), kann es auf sich beruhen, ob letztere Voraussetzung zutrifft, was die Revision als rechtsfehlerhaft verneint hält. Denn, wie auch das Berufungsgericht letztlich beachtet, macht der Beklagte nur Ersatzansprüche aus Eigentumsverletzung auf Wertersatz geltend, stützt aber seine Gegenforderung nicht auf nicht näher dargelegte unwirksame KaufpreisZahlungen an SSHH|„
Br»Kuhn Br.Norr Liesecke Dr.Schulze Fleck