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BGH

Gericht: BGH

Die Klägerin zu 1) ist der Ansicht, die Konfiskation der Aktien ihres Vaters habe nur innerhalb des niederländischen Hoheitsgebiets Wirkungen äußern können^ und dem niederländischen Staat keinerlei Rechte an der GVG verschafft. In einem Zusatzvergleich haben die Parteien noch gewisse Regelungen für den Pall getroffen, daß die Rechtmäßigkeit der Bestellung des Beklagten zu dem Liquidator der G GmbH rechtskräftig verneint werden sollte. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag aus der Widerklage und den Antrag auf Abweisung der Klage weiter, soweit über ihn erkannt und ihm nicht bereits statt-gegeben worden ist. Beides hängt davon ab, ob die Enteignung des Aktienbesitzes des Vaters der Klägerin zu 1) auf das Gebiet der Niederlande beschränkt geblieben ist oder auch die Beteiligung der IAK an der GVG erfaßt hat. Mai I960 - VII ZR 92/58 - (BGHZ 32, 256, 259) den Standpunkt vertreten, das Auslandsvermögen einer juristischen Person, die ihren Sitz im Gebiet des konfiszierenden Staates habe, könne wegen der territorial beschränkten Wirkung von Hoheitsmaßnahmen auch auf dem Weg über eine Konfiskation aller Mitgliedschaftsrechte nicht erfaßt werden. Niederlande dafür ein, daß niederländische Aktiengesellschaften, deren ganzes ausgegebenes Kapital als deutsches Vermögen kraft des ’’Besluit Vijandelijk Vermögen” auf das Königreich der Niederlande übergegangen ist, ihre am 1.August 1963 in der Bundesrepublik befindlichen Vermögenswerte den vormaligen deutschen Aktionären oder ihren Rechtsnachfolgern zur freien Verfügung stellen; das sollte jedoch dann nicht gelten, wenn das ausgegebene Kapital bis zu dem Tage der Unterzeichnung des Vertrages, also bis zu dem 8. Sie gehen nunmehr auch davon aus, daß der hier gegebene Pall einer Konfiskation von Mitgliedschaftsrechten einer niederländischen Aktiengesellschaft, deren alleiniger Aktionär ein Deutscher war und die in der Bundesrepublik befindliche Vermögenswerte besaß, allein durch Art.10 Danach hat die niederländische Delegation den Standpunkt vertreten, die niederländische Beschlagnahme der im Besitz eines Deutschen befindlichen Mitgliedschaftsrechte einer niederländischen Einmann-Gesellschaft habe auch das in der Bundesrepublik belegene Gesellschaftsverraögen erfaßt, während von deutscher Seite geltend gemacht wurde, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hoheitliche Maßnahmen auf Grund der niederländischen Peindvermögens-Gesetz 10 Diese Regelung sei abschließend und gehe dahin: a) Bei Einmann-Geaellschaften, bei denen alle Gesellschaftsanteile als deutsches Vermögen von der niederländischen Feindvermögens-Gesetzgebung betroffen wurden, werde das bei Inkrafttreten des Vertrages noch vorhandene Gesellschaftsverraögen den vormaligen deutschen Aktionären oder ihren Rechtsnachfolgern zur freien Verfügung gestellt, b) Es verbleibe dagegen bei den vor diesem Zeitpunkt auf Grund der niederländischen Feindvermögens-Gesetzgebung getroffenen Verfügungen über das Gesellschaftsvermögen zugunsten Dritter. Die Klägerinnen halten diese Auskunft im tatsächlichen für richtig, meinen aber, aus der mangelnden Einigung und dem Wortlaut des Art. 10 Abs. 1 FinV ergebe sich, daß es lediglich bei bis zu dem 8. April I960 vom Königreich der Nieder lande vorgenommenen Übertragungen des "ausgegebenen Kapitals" - das seien hier die von der IAK ausgegebenen zehn Aktien -, nicht aber bei Verfügungen Uber das Gesellschaftsvermögen habe verbleiben sollen. Hierbei geht die getroffene Regelung ersichtlich davon aus, daß, nachdem ein Dritter anstelle des Königreichs der Niederlande Gesellschafter geworden ist, ohne erneuten staatlichen Eingriff nur noch die juristische Person über das ihr gehörende, gleichviel wo belegene Vermögen verfügen kann. Darum ist das Gesellschaftsvermögen bereits, soweit es um Verfügungen über das Nominalkapital geht, Gegenstand der Regelung des Finanzvertrages♦ Dieser Vertrag legt aber auch fest, daß es bei allen bis zu dem 8. Br bestimmt, daß dem vormaligen deutschen Alleingesellschafter oder seinen Rechtsnachfolgern nur das beim Inkrafttreten des Finanzvertrages noch vorhandene bundesdeutsche Gesellschaftsvermögen herausgegeben zu werden braucht, falls das Königreich der Niederlande die konfiszierten Anteilsrechte nicht aus der Hand gegeben hat. Jedenfalls ergeben aber die Umstände, unter denen es zu der in Art. 10 Abs. 1 FinV niedergelegten Vereinbarung gekommen ist, und der Zweck dieser Abmachung, daß es bei allen Maßnahmen verbleiben sollte, die bis zu dem 8. Da Art, 10 Abs. 1 FinV unstreitig von beiden Vertragsseiten als eine abschließende Regelung gewollt war, ist keine Ver-tragslücke vorhanden und für die Anwendung der Spaltungstheorie kein Raum. Wenn die niederländische Seite dem deutscherseits verfochtenen Standpunkt unzugänglich war, aber« wenigstens, für die Zukunft eine Regelung zp, treffen und noch vorhandenes Vermögen zur Verfügung zu stellen bereit war, so konnte deutscherseits nur entweder auf eine vertragliche Regelung verzichtet werden, um den deutschen Gerichten die Anwendung der Spaltungstheorie auch weiterhin zu ermöglichen, oder auf das Erreichbare eingegangen werden. Es kann auch nicht dem Willen beider Seiten des deutsch-niederländischen Finanzvertrages entsprochen haben, die gefundene Regelung auf das Nominalkapital der betroffenen Gesellschaften zu beschränken und nicht auf das mit diesem Kapital gewonnene oder erarbeitete Gesellschaftsvermögen zu erstrecken. Die Beschlagnahme der Aktien des Vaters der Klägerin zu 1) an der niederländischen IAK erfaßte daher nicht automatisch deren Geschäftsanteile an der GVG, da diese Gesellschaft ihren Sitz auf deutschem Territorium hatte und Geschäftsanteile am Sitz der Gesellschaft Belegen” sind und die Geschäftsanteile der IAK an der GVG darum für den beschlagnahmenden Staat extraterritoriales Vermögen waren. Bas Königreich der Niederlande war daher bei Anwendung der Spaltungstheorie nicht Gesellschafter der GVG und darum auch nicht berechtigt, für diese Gesellschaft einen Liquidator zu bestellen. Der Beklagte ist daher, vom Standpunkt der Spaltungstheorie her gesehen, nicht Liquidator der GVG geworden und war deshalb auch nicht befugt, als solcher tätig zu werden. 10 Abs..1 FinV getroffenen Regelung dagegen ist das Königreich der Niederlande durch die Konfiskation der Aktien an der IAK anstelle des Vaters der Klägerin zu 1) Gesellschafter der GVG geworden und dies bis zur Freigabe der Geschäftsanteile an der GVG geblieben. Schon diese Rechtsfolge des Art. 10 Abs. 1 FinV erfüllt den Tatbestand der Enteignung, denn sie hat zeitweise zu einer Vermögensentziehung der Klägerin zu 1) geführt. Art. 10 Abs. 1 FinV deckt aber auch die vom Beklagten vorgenommenen Verfügungen über Vermögen der GVG. Bas liegt auf der Hand, wenn der Beklagte wirksam zu dem Liquidator bestellt worden ist und darum berechtigt war, die Funktionen eines Liquidators auszuüben. Wäre davon auszugehen, daß der Beklagte nicht wirksam berufen worden ist, so wurde er sich mit den von ihm vorgenommenen Grundstücksveräußerungen gegenüber den Grundstückserwerbern der Haftung nach § 179 BGB und bei Verschulden auch Bchadensersatzansprüchen sowohl diesen Dritten als auch der Klägerin zu 3) gegenüber ausgesetzt und möglicherweise Regreßansprüche gegen das Königreich der Niederlande erworben haben. Bs ist undenkbar, daß es nach dem Zustandekommen der Regelung des Art. 10 Abs. 1 FinV bei derartigen Ansprüchen verbleiben und das Königreich der Niederlande insoweit Prozessen.vor deutschen Gerichten ausgesetzt bleiben sollte. Auch hieran zeigt sich, daß Art. 10 Abs. 1 FinV den Tatbestand der Enteignung erfüllt, da ohne diese Regelung derartige Ansprüche hätten erhoben und verfolgt werden können. Das Auswärtige Amt räumt ein, daß Art. 10 Abs. 1 FinV in Fällen wie dem hier vorliegenden den deutschen Anteilseignern nicht in vollem Umfang die Rechtsstellung gibt, die sie bei Anwendung der Spaltungstheorie gehabt hätten. Aber damit kommt man nicht daran vorbei, daß die Anteilseigner oder hier die Klägerin zu 5) keine Entschädigung dafür erhalten, daß sie die in der kritischen Zeit vorgenommenen Verfügungen über ihr Vermögen und die Einsetzung eines nicht ihrem Willen entsprechenden Liquidators hinnehmen müssen. S. 23 ff) befürwortet eine obligationsrechtliche Lösung und billigt dem enteignungsbetroffenen Gesellschafter in entsprechender Anwendung des § 736 Abs. 1 Satz 2 BGB einen seiner Beteiligung entsprechenden Anspruch auf den (fiktiven) LiquidationsÜberschuß desjenigen Vermögens zu, das die ausländische Gesellschaft in der Bundesrepublik besitzt. Die Revision verneint einen Verstoß gegen Art. 14 Abs.3 Gr Gr auch im Hinblick auf die unstreitige Tatsache, daß das Königreich der Niederlande unter keinen Umständen bereit war, seinen Standpunkt für die Zeit vor dem Inkraft“ treten des Finanzvertrages aufzugeben. Nach Art. 14 Abs.3 GG ist eine Enteignung zu dem Wohl der Allgemeinheit zulässig, wenn das Gesetz, durch das sie erfolgt oder auf Grund dessen sie vorgenommen wird, die Art und das Ausmaß der Entschädigung regelt.

Zitierte Normen: § 10 GVG § 179 BGB Art. 4 GG
KlägerinnenLiquidatorGVGVermögenniederländischKlägerinRegelung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ZR 81/62
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:
gegen
1)
2)
3)
Klägerinnen und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
2
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Der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Nörr, Liesecke und Stimpel
»beschlossen:
Die Sache wird gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgeii cht zur Entscheidung darüber vorgelegt, ob
/
Art. 10 Abs. 1 des deutsch-niederländischen Finanzvertrages vom 8. April I960 (BGBl 1965 II 629)
mit Art, 14 Abs. 3 GG vereinbar ist.
Die Verhandlung wird bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzt.
G r ü n d e :
A.
Der Vater der Klägerin zu 1), der Staatssekretär a.D. Dr. Richard von	deutscher	Staatsangehörigkeit,
 war alleiniger Gesellschafter der 1920 von ihm gegründe-
NV, einer Aktiengesellschaft niederländischen Rechts (abgekürzt IAK). Dieser Aktienbesitz ist auf Grund der niederländischen Verordnung über das Feindvermögen vom 20. Oktober 1944
 
konfisziert worden. Die Hechte aus diesem Aktienbesitz sind durch Erbgang und Erbauseinandersetzungsvertrag auf die Klägerin zu 1) übergegangen.
Die Aktiengesellschaft ist als Holdinggesellschaft gegründet worden. Sie besitzt 96 # der	zur
VMM von	mbH	(abgekürzt GVG), die ih-
ren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hatte und hat. Das niederländische B^d^-Institut, das die beschlagnahm« ten Aktien für das Königreich der Niederlande verwaltet, bestellte den niederländischen Hechtsanwalt V^^^ zunächst als Treuhänder, dann als Direktor (Vorstand) und schließlich als Liquidator der IAK. Die letztere Funktion ist später dem Beklagten übertragen worden.
Die restlichen 2 # Geschäftsanteile an der G(
GmbH standen der D^HHHHl N|
 GmbH (abgekürzt NVG) zu, die wirtschaftlich dem Vater der Klägerin zu 1) gehörte.
Am 10. Dezember 1948 beriefen die IAK und die NVG den bisherigen Geschäftsführer der GVG (Wilhelm F^|^) ab und bestellten den Hechtsanwalt Dr.	zu deren
 Geschäftsführer.
Die GVG ist mangels Neufestsetzung ihrer Kapitalverhältnisse aufgelöst worden (§80 DMBG).
Die Klägerin zu 1) ist der Ansicht, die Konfiskation der Aktien ihres Vaters habe nur innerhalb des niederländischen Hoheitsgebiets Wirkungen äußern können^ und dem niederländischen Staat keinerlei Rechte an der GVG verschafft.
Das in der Bundesrepublik belegene Vermögen der IAK - das
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ist ihr Anteilsbesitz an der GVG - sei von der Enteignung nicht erfaßt worden und habe sich verselbständigt. Sie, die Klägerin zu 1), sei die alleinige Aktionärin dieser Spaltgesellschaft. V/eil die niederländische Aktiengesellschaft infolge hoheitlichen Zwangseingriffs ihre Mitgliedschaft an der GppmHHHHHIiP~GmBH eingebüßt habe, habe sie Br.	nicht	zu dem
 Geschäftsführer und den Beklagten nicht zu dem Liquidator dieser GmbH bestellen können. Am 29* November 1957 hat die Klägerin zu 1) als "alleinige Aktionärin" der S^p-IAK eine Hauptversammlung abgehalten, sich zu dem Liquidator dieser Gesellschaft bestellt, München zu dem Sitz derselben bestimmt und eijjgji Aufsichtsrat gewählt.
Am gleichen Tage erneuerten die Klägerin zu 1) als Liquidatorin der S^pp-IAK und Rechtsanwalt Br. P.J. Schl^PlIP als Bevollmächtigter der NVG die von "nicht berechtigten Organen der Gesellschaft" gefaßten Beschlüsse, die GVG zu liquidieren und ihren Bitz nach München zu verlegen. Zugleich bestellten sie Rechtsanwalt	zu dem
 Liquidator dieser GmbH.
Die B^^-AG, vertreten durch die Klägerin zu 1), ist die Klägerin zu 2), die GpfpBBHIHHHHP GmbH, vertreten durch	ist	die	Klägerin	zu 3).
Mit der Klage haben die Klägerinnen beantragt,
1.	festzustellen, daß die Bestellung des Beklagten zu dem Geschäftsführer der G^PPUHBHHP GmbH nichtig sei,
2.	ihn zu verurteilen, über seine Tätigkeit und die
 als Liquidator dieser GmbH Rechnung
 zu legen und die aus der Liquidation erlangten Erlöse und Guthaben an die Klägerin zu 3) herauszugeben,
3.	festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, dafür Schadensersatz zu leisten, daß er Grundstücke der GVG versilbert und den Erlös nicht an die Klägerin zu 1) oder die zu 2) abgeführt habe.
Während des ersten Rechtszuges haben die Parteien einen Teilvergleich geschlossen.
, Danach übernahm Rechtsanwalt	die	Geschäfte
 der Grundstücksverwertungs umbH. Er soll sie für Rechnung desjenigen führen, dem die Geschäftsanteile im vorliegenden Rechtsstreit zugesprochen werden. In Durchführung dieses Vergleichs hat der Beklagte u.a. 40 000 DM auf ein gemeinschaftliches Rechtsanwaltsanderkonto eingezahlt und sämtliche Aktiva an Rechtsanwalt R^JUfc her aus gegeben.
Der Vergleich sollte keinerlei Präjudiz schaffen, die beiderseitigen Rechtsstandpunkte wurden ausdrücklich aufrecht erhalten.
In einem Zusatzvergleich haben die Parteien noch gewisse Regelungen für den Pall getroffen, daß die Rechtmäßigkeit der Bestellung des Beklagten zu dem Liquidator der G	GmbH	rechtskräftig	verneint	werden
 sollte.
Hierauf haben die Klägerinnen beantragt,
 festzustellen, daß die Bestellung des Beklagten zu dem Liquidator der G GmbH
nichtig "war".
Außerdem haben die Klägerinnen noch einen Schadensersatzanspruch mit der Begründung erhoben, der Beklagte habe die GVG durch seine Tätigkeit als Liquidator um 50 000 DM geschädigt.
Das Landgericht hat durch Teilurteil dem Feststellungs antrag stattgegeben und im übrigen die Klage der Klägerinnen zu 1) und 2) abgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat nur der Beklagte Berufung eingelegt.
Er hat Zwischenfeststellungswiderklage'erhoben und mit ihr beantragt, festzustellen, daß die im niederländi-sehen Staatseigentum stehende Aktiengesellschaft Gesellschaf terin der GVG sei.
Das Berufungsgericht hat die Feststellungoklage der Klägerin zu 1) und die Widerklage gegenüber dieser Klägerin als unzulässig abgewiesen, die von den Klägerinnen zu 2) und 3) begehrte Feststellung getroffen und ihnen gegenüber die Widerklage als unbegründet abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag aus der Widerklage und den Antrag auf Abweisung der Klage weiter, soweit über ihn erkannt und ihm nicht bereits statt-gegeben worden ist.
Die Klägerinnen bitten um Zurückweisung der Revision.
 
B.
I.	Der Schadensersatzanspruch ist nicht in die Revisionsinstanz gediehen. Soweit ihn die Klägerinnen zu 1) und 2) erhoben haben, ist er rechtskräftig abgewiesen.
Soweit ihn die Klägerin zu 3) geltend macht, ist er noch beim Landgericht anhängig.
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte Liquidator der GVG geworden und die niederländische IAK, deren alleiniger Aktionär das Königreich der Niederlande durch hoheitlichen Zwangseingriff geworden ist, Gesellschafterin der GVG geblieben ist. Beides hängt davon ab, ob die Enteignung des Aktienbesitzes des Vaters der Klägerin zu 1) auf das Gebiet der Niederlande beschränkt geblieben ist oder auch die Beteiligung der IAK an der GVG erfaßt hat.
II.	Wenn auch die Klägerinnen für die Vergangenheit
 geklärt haben wollen, ob der Beklagte Liquidator der GVG war, so fehlt hierfür doch nicht das rechtliche Interesse, da Dr.	und	der Beklagte Vermögen der GVG, insbe-
sondere Grundstücke, versilbert haben und mit den Erwerbern der Grundstücke Herausgabeprozesse schweben, die möglicherweise von dem Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits abhän-gen und bis zu seiner rechtskräftigen Entscheidung ausgesetzt sind.
III.	Die Revision wäre, falls sie vor dem Inkrafttreten des deutsch-niederländischen Finanzvertrages vom 8. April I960 (BGBl 1963 II 629) - abgekürzt FinV - zur Entscheidung gekommen wäre, mit der Begründung zurückgewiesen worden, die Konfiskation der Aktien des Vaters der Klägerin zu 1) als des
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alleinigen Gesellschafters der IAK habe nicht die von dieser Aktiengesellschaft gehaltenen Geschäftsanteile an der GVG erfaßt.
Der VII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil vom 5. Mai I960 - VII ZR 92/58 - (BGHZ 32,
 256, 259) den Standpunkt vertreten, das Auslandsvermögen einer juristischen Person, die ihren Sitz im Gebiet des konfiszierenden Staates habe, könne wegen der territorial beschränkten Wirkung von Hoheitsmaßnahmen auch auf dem Weg über eine Konfiskation aller Mitgliedschaftsrechte nicht erfaßt werden. Er hat diesen Standpunkt in seinem Urteil vom 6. Oktober I960 - VII ZR 136/59 - bekräftigt (BGHZ 33,
 195, 197).
Der II, Zivilsenat hat sich dieser Auffassung in seinem Urteil vom 23. Januar 1961 - II ZR 204/59 - (WM 1961,
 347) angeschlossen und ist hierbei in seinem Urteil vom 20. Februar 1961 - II ZR 274/58 - (WM 1961, 423) verblieben (vgl, auch BGHZ 43, 51, 54 ff). Er sieht auch nach erneuter Prüfung keinen Anlaß, hiervon abzugehen.
IV.	Wenn auch das Berufungsurteil bereits am 23. Februar 1962 verkündet worden und der deutsch-niederländische Pinanzvertrag erst am 1. August 1963 in Kraft getreten ist (vgl. die Bekanntmachung vom 29. Juli 1963, BGBl 1963 II 1078), so ist dieser Vertrag doch in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen (vgl, BGHZ 9, 101; BGH BM AuslSchuldAbk Nr. 18), weil anzunehmen ist, daß er alle von ihm geregelten Rechtsverhältnisse ohne zeitliche Grenze erfassen will.
V.	Nach Art. 10 Abs. 1 PinV steht das Königreich der
 
Niederlande dafür ein, daß niederländische Aktiengesellschaften, deren ganzes ausgegebenes Kapital als deutsches Vermögen kraft des ’’Besluit Vijandelijk Vermögen” auf das Königreich der Niederlande übergegangen ist, ihre am 1.August 1963 in der Bundesrepublik befindlichen Vermögenswerte den vormaligen deutschen Aktionären oder ihren Rechtsnachfolgern zur freien Verfügung stellen; das sollte jedoch dann nicht gelten, wenn das ausgegebene Kapital bis zu dem Tage der Unterzeichnung des Vertrages, also bis zu dem 8. April I960, vom niederländischen Staat bereits dritten Personen übertragen war und soweit nicht das übrige Vermögen der Gesellschaft zur Deckung der Gesellschaftsschulden ausreicht.
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Die Parteien stimmen darin überein, daß diese Ausnahmen im vorliegenden Pall nicht gegeben sind.
Sie gehen nunmehr auch davon aus, daß der hier gegebene Pall einer Konfiskation von Mitgliedschaftsrechten einer niederländischen Aktiengesellschaft, deren alleiniger Aktionär ein Deutscher war und die in der Bundesrepublik befindliche Vermögenswerte besaß, allein durch Art.10 Abs. 1 PinV geregelt ist. Das entspricht einer gemäß § 272 b ZPO eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes.
Danach hat die niederländische Delegation den Standpunkt vertreten, die niederländische Beschlagnahme der im Besitz eines Deutschen befindlichen Mitgliedschaftsrechte einer niederländischen Einmann-Gesellschaft habe auch das in der Bundesrepublik belegene Gesellschaftsverraögen erfaßt, während von deutscher Seite geltend gemacht wurde, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hoheitliche Maßnahmen auf Grund der niederländischen Peindvermögens-Gesetz  10
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gebung nach dem Territorialitätsprinzip nur im niederländischen Hoheitsbereich Wirkungen hätten äußern und daher das bundesdeutsche Vermögen der betroffenen Aktiengesellschaft nicht hätten ergreifen können (Spaltungstheorie). Die Auskunft besagt weiter: Eine Einigung auf einen der beiden Rechtsstandpunkte habe nicht erzielt werden können, die niederländische Delegation sei insbesondere nicht bereit gewesen, "Verpflichtungen für die Fälle zu übernehmen, in denen der niederländische Staat über die beschlagnahmten Anteile an niederländischen Gesellschaften oder derei Vermö~ gen in der Bundesrepublik bereits durch Übertragung an Dritte verfügt'hatte"; Art.Abs* 1 FinV treffe «unter Verzicht auf eine Stellungnahme zu den gegensätzlichen Rechtsauffas-sungen eine praktische Regelung für die Zukunft". Diese Regelung sei abschließend und gehe dahin: a) Bei Einmann-Geaellschaften, bei denen alle Gesellschaftsanteile als deutsches Vermögen von der niederländischen Feindvermögens-Gesetzgebung betroffen wurden, werde das bei Inkrafttreten des Vertrages noch vorhandene Gesellschaftsverraögen den vormaligen deutschen Aktionären oder ihren Rechtsnachfolgern zur freien Verfügung gestellt, b) Es verbleibe dagegen bei den vor diesem Zeitpunkt auf Grund der niederländischen Feindvermögens-Gesetzgebung getroffenen Verfügungen über das Gesellschaftsvermögen zugunsten Dritter.
Die Klägerinnen halten diese Auskunft im tatsächlichen für richtig, meinen aber, aus der mangelnden Einigung und dem Wortlaut des Art. 10 Abs. 1 FinV ergebe sich, daß es lediglich bei bis zu dem 8. April I960 vom Königreich der Nieder lande vorgenommenen Übertragungen des "ausgegebenen Kapitals" - das seien hier die von der IAK ausgegebenen zehn Aktien -, nicht aber bei Verfügungen Uber das Gesellschaftsvermögen habe verbleiben sollen. Außerdem habe das Königreich der
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Niederlande gar nicht über das Gesellschaftsvermögen der IAK, nämlich deren Geschäftsanteile an der GVG, verfügt.
Schon der Wortlaut des Art. 10 Abs. 1 FinV steht der Ansicht der Klägerinnen entgegen. Über das ,fausgegebene Kapital11 wird durch Übertragung der Anteilsrechte, also durch Übertragung der Aktien oder Geschäftsanteile, verfügt. Ist es zu einer solchen Verfügung gekommen, so behült die Gesellschaft ihr in der Bundesrepublik belegenes Vermögen. Hierbei geht die getroffene Regelung ersichtlich davon aus, daß, nachdem ein Dritter anstelle des Königreichs der Niederlande Gesellschafter geworden ist, ohne erneuten staatlichen Eingriff nur noch die juristische Person über das ihr gehörende, gleichviel wo belegene Vermögen verfügen kann. Darum ist das Gesellschaftsvermögen bereits, soweit es um Verfügungen über das Nominalkapital geht, Gegenstand der Regelung des Finanzvertrages♦ Dieser Vertrag legt aber auch fest, daß es bei allen bis zu dem 8. April I960 getroffenen Verfügungen über das Gesellschaftsvermögen verbleiben soll. Br bestimmt, daß dem vormaligen deutschen Alleingesellschafter oder seinen Rechtsnachfolgern nur das beim Inkrafttreten des Finanzvertrages noch vorhandene bundesdeutsche Gesellschaftsvermögen herausgegeben zu werden braucht, falls das Königreich der Niederlande die konfiszierten Anteilsrechte nicht aus der Hand gegeben hat. Das bedeutet, daß es bei früheren Verfügungen über derartiges Gesellschaftsvermögen verbleibt. Soweit das niederländische Gesellschaftsver-raögen zur Schuldendeckung nicht ausreicht, sind selbst nach dem 8. April I960 noch Verfügungen über das in der Bundesrepublik belegene Gesellschaftsverraögen zulässig. Denn in diesem Fall ist von dem beim Inkrafttreten des Finanzvertrages vorhandenen bundesdeutschen Gesellschaftsvermögen nur das zur Verfügung zu stellen, was nicht zur Schuldendeckung
 mit benötigt wird.
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Jedenfalls ergeben aber die Umstände, unter denen es zu der in Art. 10 Abs. 1 FinV niedergelegten Vereinbarung gekommen ist, und der Zweck dieser Abmachung, daß es bei allen Maßnahmen verbleiben sollte, die bis zu dem 8. April I960 ergriffen worden waren und das bundesdeutsche Gesell-schaftsvermogen von Einmanngesellschaften betrafen. Da Art, 10 Abs. 1 FinV unstreitig von beiden Vertragsseiten als eine abschließende Regelung gewollt war, ist keine Ver-tragslücke vorhanden und für die Anwendung der Spaltungstheorie kein Raum. Wenn die niederländische Seite dem deutscherseits verfochtenen Standpunkt unzugänglich war, aber« wenigstens, für die Zukunft eine Regelung zp, treffen und noch vorhandenes Vermögen zur Verfügung zu stellen bereit war, so konnte deutscherseits nur entweder auf eine vertragliche Regelung verzichtet werden, um den deutschen Gerichten die Anwendung der Spaltungstheorie auch weiterhin zu ermöglichen, oder auf das Erreichbare eingegangen werden. Die Bundesrepublik hat sich für den Kompromiß und das damit notwendigerweise auch von deutscher Seite erfox'derliche Nachgeben entschieden. Sinn und Zweck dieses Nachgebens kann nicht gewesen sein, die Möglichkeit für die Anwendung der Spaltungstheorie offen zu lassen und es für die niederländische Seite bei den Folgen zu belassen, die sich für sie aus der Fortsetzung der deutschen Rechtsprechung zur Spaltungstheorie ergaben. Es kann auch nicht dem Willen beider Seiten des deutsch-niederländischen Finanzvertrages entsprochen haben, die gefundene Regelung auf das Nominalkapital der betroffenen Gesellschaften zu beschränken und nicht auf das mit diesem Kapital gewonnene oder erarbeitete Gesellschaftsvermögen zu erstrecken. Denn das würde, wie das vorliegende Klagebegehren zeigt, dazu führen, daß das Königreich
 
der Niederlande oder von ihm eingesetzte Personen Schadensersatz- und sonstigen Ansprüchen ausgesetzt blieben, und das war bei einer Verständigung weder sinnvoll noch vertretbar. Es kann daher nur Sinn und Zweck des Art. 10 Abs.1 EinV gewesen sein, alle Hechtsfolgen aus der hoheitlichen Erfassung hundertprozentiger deutscher Beteiligungen an niederländischen Gesellschaften zu ordnen. Dies bedeutet daß sowohl die deutsche wie die niederländische Seite im grundsätzlichen an ihrem Standpunkt festhielt und daß die niederländische Seite das nach ihrem Standpunkt beschlagnahmte, jedoch noch nicht veräußerte deutsche Vermögen frei geben sollte,#nd sich die deutsche Seite damit abfand, daß es im übrigen bei den niederländischen Maßnahmen verblieb.
Damit wird aber auch deutlich, daß die Regelung des Art. 10 Abs. 1 FinV einen unter Art. 14 GG fallenden Eingriff enthält.
Nach der oben unter III aufrechterhaltenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergreift die Konfiskation der Mitgliedschaftsrechte des alleinigen deutschen Gesellschafters einer ausländischen Kapitalgesellschaft nicht deren inländisches Vermögen. Die Beschlagnahme der Aktien des Vaters der Klägerin zu 1) an der niederländischen IAK erfaßte daher nicht automatisch deren Geschäftsanteile an der GVG, da diese Gesellschaft ihren Sitz auf deutschem Territorium hatte und Geschäftsanteile am Sitz der Gesellschaft Belegen” sind und die Geschäftsanteile der IAK an der GVG darum für den beschlagnahmenden Staat extraterritoriales Vermögen waren. Hätte das Königreich der Niederlande mit der Beschlagnahme der Aktien an der niederländischen IAK-aueh deren Geschäftsanteile an der GVG erfassen wollen, so hätte die Konfiskation insoweit ’’effektuiert1'
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werden müssen. Bas ist, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß festgestellt hat, nicht geschehen. Bas Königreich der Niederlande war daher bei Anwendung der Spaltungstheorie nicht Gesellschafter der GVG und darum auch nicht berechtigt, für diese Gesellschaft einen Liquidator zu bestellen. Bie Einsetzung eines Liquidators durch einen Nichtgesellschafter ist nichtig. Der Beklagte ist daher, vom Standpunkt der Spaltungstheorie her gesehen, nicht Liquidator der GVG geworden und war deshalb auch nicht befugt, als solcher tätig zu werden.
.. *$,ach der,..in A»t. 10 Abs. .1 FinV getroffenen Regelung dagegen ist das Königreich der Niederlande durch die Konfiskation der Aktien an der IAK anstelle des Vaters der Klägerin zu 1) Gesellschafter der GVG geworden und dies bis zur Freigabe der Geschäftsanteile an der GVG geblieben. Es war daher berechtigt, die Rechte eines Gesellschafters dieser Gesellschaft wahrzunehmen und hat darum zeitweise die Klägerin zu 1) aus ihrer Gesellschafterstellung und ihren -rechten verdrängt. Schon diese Rechtsfolge des Art. 10 Abs. 1 FinV erfüllt den Tatbestand der Enteignung, denn sie hat zeitweise zu einer Vermögensentziehung der Klägerin zu 1) geführt.
Art. 10 Abs. 1 FinV deckt aber auch die vom Beklagten vorgenommenen Verfügungen über Vermögen der GVG. Bas liegt auf der Hand, wenn der Beklagte wirksam zu dem Liquidator bestellt worden ist und darum berechtigt war, die Funktionen eines Liquidators auszuüben. Es ist nicht aufgeklärt, auf welche Weise er als Liquidator eingesetzt worden ist.
Geschah dies durch hoheitliche Anordnung, so war seine Bestellung bis zu dem Inkrafttreten des Finanzvertrages unwirksam, da ein»ausländische#*Staat auf deutschem Territorium'ohne Zustimmung des deutschen Hoheitsträgers keine Hoheitsakte
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vornehmen kann. Leitet der Beklagte seine Befugnisse aus einem privatrechtlichen Akt her, so hätte seine Bestellung der Mitwirkung oder wenigstens Zustimmung der Mitgesellschafterin des Königreichs der Niederlande, also der NVG, bedurft, und es steht nur für die am 10. Dezember 1948 vorgenomnienen Rechtshandlungen fest, daß diese Gesellschaft hinzugezogen worden ist. Wäre davon auszugehen, daß der Beklagte nicht wirksam berufen worden ist, so wurde er sich mit den von ihm vorgenommenen Grundstücksveräußerungen gegenüber den Grundstückserwerbern der Haftung nach § 179 BGB und bei Verschulden auch Bchadensersatzansprüchen sowohl diesen Dritten als auch der Klägerin zu 3) gegenüber ausgesetzt und möglicherweise Regreßansprüche gegen das Königreich der Niederlande erworben haben. Bs ist undenkbar, daß es nach dem Zustandekommen der Regelung des Art. 10 Abs. 1 FinV bei derartigen Ansprüchen verbleiben und das Königreich der Niederlande insoweit Prozessen.vor deutschen Gerichten ausgesetzt bleiben sollte. Darum ist der Auskunft des Auswärtigen Amtes darin zu folgen, daß der in Art. 10 Abs. 1 FinV verv/endete Ausdruck “zur Verfügung stellen” keine Verfügung im deutschen sachenrechtlichen Sinne, sondern jedes tatsächliche Verhalten meint, das das Königreich der Niedex'lande im Zusammenhang mit Maßnahmen auf Grund seiner Peindgesetzgebung irgendwelchen Ansprüchen aussetzte. Auch hieran zeigt sich, daß Art. 10 Abs. 1 FinV den Tatbestand der Enteignung erfüllt, da ohne diese Regelung derartige Ansprüche hätten erhoben und verfolgt werden können.
Das Auswärtige Amt räumt ein, daß Art. 10 Abs. 1 FinV in Fällen wie dem hier vorliegenden den deutschen Anteilseignern nicht in vollem Umfang die Rechtsstellung gibt, die sie bei Anwendung der Spaltungstheorie gehabt hätten. Gleichwohl siehtves in dieser Bestimmung keinen unter Art. 14 GG
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fallenden Eingriff, weil sie den deutschen Anteilseignern immerhin für den noch nicht an Dritte veräußerten Teil des (unmittelbar oder auch nur mittelbar betroffenen) Vermögens für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Finanzvertrages die Hechtsstellung gewährleistet, die die Anteilseigner nach der Spaltungstheorie beanspruchen konnten. Aber damit kommt man nicht daran vorbei, daß die Anteilseigner oder hier die Klägerin zu 5) keine Entschädigung dafür erhalten, daß sie die in der kritischen Zeit vorgenommenen Verfügungen über ihr Vermögen und die Einsetzung eines nicht ihrem Willen entsprechenden Liquidators hinnehmen müssen.
Auch wer der entschädigungslosen Konfiskation der Anteils rechtä' an diner ausländischen Einmanngesellschaft die Anerkennung im Inland mit dem ordre public oder, wie Serick (Hechtsform und Realität juristischer Personen) beim Mißbrauch der Rechtsperson versagt, kommt nicht umhin, dem Art. 10 Abs. 1 FinV, wenn er so, wie oben verstanden, anzuwenden ist, Enteignungscharakter zuzusprechen. Denn auch dann war die Klägerin zu 1) zeitweise aus ihrer Gesellschafterstellung und ihren -rechten verdrängt und ist kein Schadensersatzanspruch aus den Liquidationsgeschäften des Beklagten gegeben.
Fdaux de la Croix (Festschrift für Philipp MÖhring,
S. 23 ff) befürwortet eine obligationsrechtliche Lösung und billigt dem enteignungsbetroffenen Gesellschafter in entsprechender Anwendung des § 736 Abs. 1 Satz 2 BGB einen seiner Beteiligung entsprechenden Anspruch auf den (fiktiven) LiquidationsÜberschuß desjenigen Vermögens zu, das die ausländische Gesellschaft in der Bundesrepublik besitzt. Auch vom Standpunkt dieser Auffassung aus verletzt Art. 10 Abs. 1 FinV den Art. 1,4 Abs. 3 GG. Denn die Liquidationsmasse und
 
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damit der gedachte obligatorische Anspruch sind durch die Veräußerungsgeschäfte des Beklagten nachhaltig verkürzt worden.
Die Revision verneint einen Verstoß gegen Art. 14 Abs. 3 Gr Gr auch im Hinblick auf die unstreitige Tatsache, daß das Königreich der Niederlande unter keinen Umständen bereit war, seinen Standpunkt für die Zeit vor dem Inkraft“ treten des Finanzvertrages aufzugeben. Sie meint in Überein“ Stimmung mit dem Auswärtigen Amt: Wenn die Bundesregierung bei internationalen Verhandlungen vor der Frage stehe, ob sie das Erreichbare annehmen oder die Verhandlungen scheitern lassen solle», sei sie nach dem Saarurteil des Bundes-Verfassungsgerichts (BVerfGE 4» 157* 169) berechtigt, auf das Erreichbare einzugehen, selbst wenn die Vereinbarung dem Grundgesetz nicht voll entspreche. Im Unterschied zu dem Saarurteil geht es hier darum, ob die Bundesrepublik durch einen völkerrechtlichen Vertrag das Eigentum des einzelnen antasten kann* In einem solchen Fall stellt sich nicht die Frage, ob die Bundesregierung bloß solche völkerrechtlichen Verträge abschließen kann, die die Normen des Grundgesetzes wahren. Nach Art. 14 Abs. 3 GG ist eine Enteignung zu dem Wohl der Allgemeinheit zulässig, wenn das Gesetz, durch das sie erfolgt oder auf Grund dessen sie vorgenommen wird, die Art und das Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Bundesregierung kann daher völkerrechtliche Verträge, die Enteignungen vornehmen oder zu Enteignungen berechtigen, abschließen, v/enn der Vertrag selbst oder das Zustimmungsgesetz eine Entschädi-gungsklausel enthält.
Von der Gültigkeit des Art. 10 Abs. 1 FinV hängt die Entscheidung über die Revision ab. Denn sie müßte zur Kiage-abweisung führen,, wenn diese .Bestimmung wirksam wäre, und
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das ist bisher nicht der Fall, weil Art. 10 Abs. 1 FinV gegen Art. 14 Abs. 3 GG- verstößt.
Daher war gemäß Art. 100 Abs. 1 GG■ das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.
Bundesrichter Dr.Nörr Dr.Fischer Dr.Kuhn ist ortsabwesend und Liesecke Stimpel
 daher verhindert zu unterschreiben
 Dr.Fischer