3. In Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«. 5. August 1955 teilte er dem Kläger mit, daß in der Sitzung des Abwicklungsausschusses, der auf Grund des Gesetzes zur Abwicklung und Entflechtung des ehemaligen reichseigenen Dem Kläger solle Gelegenheit gegeben werden, sich vor einem Sonderausschuß zu äußern, der zur Prüfung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe gebildet wurde» Dieser Sonderausschuß beschäftigte sich mit diesen Vorwürfen im September 1955» Auf den 29. Der Kläger hält diese fristlose Kündigung wegen Pehlens eines wichtigen Grundes für unwirksam, so daß ihm seine Ansprüche aus seinem Dienstvertrag bis zu dem 31- Dezember 1957 zustünden. Dezember 1958 eingereichten Klage nur den Gehaltsanspruch für das Jahr 1956 geltend und beantragt dementsprechend die gesamtschuldnerische Verurteilung beider Beklagten zur Zahlung von 21.000 DM. Ferner beantragt er, festzustellen, daß die am 3- Juli 1956 ausgesprochene fristlose Kündigung unwirksam und unbegründet sei und das Anstellungsverhältnis bis Ende 1957 bestanden habe. Die Beklagte zu 2) macht für sich zunächst geltend, zwischen ihr und dem Kläger habe kein Dienstvertrag bestanden. Der Kläger sei lediglich auf Grund des mit der Beklagten zu 1) abgeschlossenen Vertrages für sie tätig gewesen. Der Kläger hat die Berechtigung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe bestritten und außerdem geltend gemacht, die angegebenen Kündigungsgründe seien den Beklagten bereits im Sommer 1955 bekannt gewesen. Juli 1956 ausgesprochene Kündigung unwirksam sei und das Anstellungsverhältnis daher bis zu dem Ablauf der schriftlichen Kündigungsfrist bestanden habe, für unzulässig, da der Kläger auf Leistung hätte klagen können. Daß der Kläger an der von ihm begehrten Feststellung zur Rechtfertigung gegenüber den gegen ihn erhobenen Vorwürfen interessiert ist, vermag nach Ansicht des Berufungsgerichts ebenfalls kein Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung zu rechtfertigen, denn das Bedürfnis einer Ehrenerklärung” allein begründe, soweit mit ihr nicht wirtschaftliche Interessen verknüpft seien, noch kein rechtliches Interesse. 2. Zur Sache selbst hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß unabhängig davon, ob der Vertrag mit dem Kläger in der Passung vom 30. August 1950 oder in der Passung vom 29* November 1950 gelte, ein Dienstverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) nicht begründet worden sei. Die Tätigkeit des Klägers für die Beklagte zu 2) gehöre zu den dem Kläger von der Beklagten zu 1) übertragenen Aufgaben. Damit hat das Berufungsgericht festgestellt daß Hechtsgrund der Vorstandstätigkeit des Klägers für die Beklagte zu 2) allein der Vertrag mit der Beklagten zu 1) gewesen sei. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht die Klage gegen die Beklagte zu 2) insoweit abgewiesen, als damit eine gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten zu 2) zusammen mit der Beklagten zu 1) zur Zahlung des für das Jahre 1956 beanspruchten Gehalts erreicht werden sollte. Hieraus ergibt sich jedoch noch nicht, daß auch die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete^; Peststellungsklage unbegründet ist, soweit damit festgestellt werden sollte, daß die am 3- Juli 1956 ausgesprochene Kündigung unwirksam und unbegründet sei und das Anstellungsverhältnis gemäß dem Vertrag vom 29* November 1950 bis Ende 1957 fortbestanden habe. Anstellungsvertrages mit der Beklagten zu 1) für die Beklagte zu 2) tätig war und aus der weiteren Tatsache, daß die Beklagte zu 2), wie das Berufungsgericht feststellt, ebenfalls die fristlose Kündigung ausgesprochen hat, folgt, daß er auch gegenüber der Beklagten zu 2) einen Anspruch auf die begehrte Feststellung hat. Ben wichtigen Grund für die fristlose Kündigung hat das Berufungsgericht darin gesehen, daß dem Kläger grobe Pflichtwidrigkeiten zur Last fallen. Biese Vorwürfe stellen nach Ansicht des Berufungsgerichts - jedenfalls in ihrer Gesamtheit - einen wichtigen Grund zur Kündigung dar, da es der Beklagten zu 1) nicht zuzu demuten gewesen sei, das BienstVerhältnis mit dem Kläger bis zu dem Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen, nachdem das Ausmaß seiner Fehlleistungen^bekannt«.gewp^den,..sei . Es hat jedoch einen Verzicht oder eine Verwirkung des Kündigungsrechts verneint, weil der Kläger gewußt habe, daß man sich nicht darauf beschränken werde, ihn wegen der ihm zur Last gelegten Ordnungswidrigkeiten zu beurlauben, sondern daß zunächst seine Geschäftsführung geprüft werde, bevor weitere Maßnahmen ergriffen würden, die von dem Ergebnis der vorzunehmenden Prüfung abhingen. Insbesondere kann in dem Unterlassen der Kündigung ein Verzicht liegen, wenn das Schweigen des Kündigungsberechtigten während eines gewissen Zeitraums bei einer Auslegung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte sich als die Erklärung dar-steilt, er wolle den betreffenden Tatbestand nicht zur Kündigung benutzen. Sie meint, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß nach der Behauptung des Klägers die gegen ihn erhobenen Vorwürfe schon im August und September 1955 von einem Sonderausschuß geprüft worden seien (Schriftsatz vom 24. Diese Behauptungen stehen der Feststellung des Berufungsgerichts nicht entgegen, der Kläger habe gewußt, die Beklagten würden sich nicht darauf beschränken, ihn wegen der ihm zur last gelegten Ordnungswidrigkeiten zu beurlauben, sondern erst nach einer Prüfung seiner Geschäftsführung eine endgültige Entscheidung treffen. Dieser Einwand der Revision ist schon deshalb unbegründet, weil die Beklagten in demselben Zusammenhang ohne Widerspruch des Klägers vor-getragen haben (Schriftsatz vom 9. Dezember 1959 Bl. 13 GA 219)» daß dieser Kompromißvorschlag des Sonderausschuss« von dem Plenum des Abwicklungsausschusses, nach dessen Entscheidungen sich die Aufsichtsräte der Beklagten offensichtlich richteten, nicht gebilligt worden sei. Das Berufungsgericht hat unter Übernahme des Prüfung berichts festgestellt (Tz. 110), der Kläger habe im Geschäftsjahr 1954/1955 - das Geschäftsjahr lief vom 1. Eie Revision meint, die Satzung der Beklagten zu 1), die bei solchen Investitionen die Genehmigung des Aufsichtsrates vorgesehen habe, sei nicht mehr in Kraft gewesen. Juni 1954 schriftlich über die Entwicklung der im amerikanischen Besatzungsgebiet gelegenen Teile des Vermögens der Beklagten zu 2) und ihrer Tochtergesellschaften vom Ende des Jahres 1945 bis zu dem Ende des Geschäftsjahres 1953v£®954^ berichtet und dabei ausgeführt, es sei auf den ersten Blick unmöglich erschienen, angesichts der umfangreichen Zerstörungen an einen Y/iederaufbau zu denken. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß der Bericht erst mit dem Inkrafttreten der Geschäftsordnung am 29. Dem entsprach der Bericht nicht, denn es wurde ein erheblicher Umstand, die Umstellung auf 4 Millionen DM und die Freigabe, verschwiegen. Nach Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht, nicht beachtet, daß der Kläger ebenfalls nach dem übernommenen Prüfungsbericht bereits vorher am 15. Das Berufungsgericht unterstellt zwar, es sei möglich, daß der Kläger Mitglieder des Aufsichtsrates früher mündlich von der Umstellung unterrichtet habe. Dieses Vorbringen ist erheblich, da bei diesem Sachverhalt das Unterlassen der Mitteilung im schriftlichen Bericht in einem bedeutend milderen Licht erscheinen müßte, zu demal nicht etwa behauptet worden ist, die Umstellung dieser Gelder sei buchhalterisch und bilanztechnisch nicht erfaßt worden. Nach dem insoweit ebenfalls übernommenen Prüfungsbericht der Treuarbeit (Tz. 246) sind die Einnahmen aus Filmreprisen in Höhe von 16 Millionen DM in den schriftlichen Bericht an die Aufsichtsräte nicht aufgeführt. Das Berufungsgericht läßt es dahingestellt, ob der Kläger die Einnahmen mündlich erwähnt hat, da es auf jeden Fall einer schriftlichen Berichterstattung bedurft hätte. Nach Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht dabei die unter das Zeugnis des Wirtschaftsprüfers B^^HP und der Sekretärin gestellten Behauptungen nicht be- rücksichtigt (Schriftsatz vom 24* März 1959 Bl. 10 GA 67), daß der Häger im Mai 1954 in einer Aufsichtsratssitzung die Einnahmen vorgetragen habe und daß darüber eine Akten-notiz aufgenommen worden sei. Es ist jedoch aus dem Urteil nicht zu entnehmen, ob sich das Berufungsgericht bei seiner Wür-digung, in dieser Unterlassung liege ebenfalls eine erhebliche Verfehlung, des zeitlichen Ablaufs bewußt gewesen ist. Juni 1954 schriftlich berichtet (Prüfungsbericht Tz«, 246, 241)* War aber zu diesem Zeitpunkt der Aufsichtsrat, wie der Kläger behauptet und das Berufungsgericht offensichtlich unterstellt, bereit darüber im Bilde, daß aus der Verwertung älterer Filme erhebliche Einnahmen erzielt worden Yfaren, so ist die Unterlassung der Aufnahme in den schriftlichen Bericht nicht so schwer zu werten, zu demal der Posten, wie der Kläger unwidersprochen vorgetragen hat, durch die Bücher gegangen ist* Daher wird das Berufungsgericht hierzu noch nähere Feststellungen zu treffen und dabei auch näher darzulegen haben, welchen Umfang dieser Bericht hatte, um danach beurteilen zu können, welche Bedeutung der Nichtaufnahme dieser Einnahmen zukommt. Hach Ansicht des Berufungsgerichts werfen die Beklagten dem Kläger mit Recht vor, daß er die Anmietung dieses Grundstücks nicht sorgfältig geplant und vorbereitet habe« Dies ergibt sich nach dem Berufungsgericht, das den Feststellungen in dem Prüfungsbericht der gefolgt ist Die Revision meint hierzu, das Berufungsgericht habe den Vortrag des Klägers nicht berücksichtigt, der geltend gemacht habe, infolge der Anmietung dieses Gebäudes hätten gleichzeitig mehrere Filme abgedreht werden können, während vorher jeweils nur ein Film habe gedreht werden können. hatte ferner vorgetragen, es sei zwar richtig, daß, wie der vom Berufungsgericht übernommene Prüfungsbericht ausführe, der Neubau einer zweiten Halle geplant gewesen sei, jedoch hätten die Verhandlungen darüber zunächst mit der Anordnung geendet, diese Halle in V/estdeutschland zu errichten. Das Berufungsgericht hätte dazu Stellung nehmen müssen, ob der Entschluß des Klägers, der nach seiner Behauptung aus dieser Sachlage entsprang, eine unternehmerische Fehlentscheidung darstellte. Bei dem eingehenden Bestreiten des Klägers hätte das Berufungsgericht nicht in Bausch und Bogen von der im Prüfungsbericht getroffenen Feststellung der Treuarbeit ausgehen dürfen, eine solche Kalkulation sei nicht erfolgt. Deshalb kann nach den bisherigen *■' Feststellungen nicht gesagt werden, daß die Anmietung des Seeschlosses P wegen unsorgfältiger Jedoch hat es bei der Bejahung dieses Vorwurfs tung des Seeschlosses P Damit wird der Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Vorwürfe in ihrer Gesamtheit einen wichtigen Grund zur Kündigung abgegeben hätten, der Boden entzogen. Schon aus diesem Grunde läßt sich die Berechtigung zur fristlosen Kündigung nach dem bisherigen Sachverhalt nicht mehr bejahen, ohne daß es darauf ankommt, ob die weiteren Vorwürfe der unzureichenden Berichterstattung an den Aufsichtsrat und der Beantragung unzureichender Genehmigungen, wie die Revision geltend macht, unter Ver-fahronsverotoß festgestellt worden sind. Das Berufungsgericht wird daher erneut unter Beachtung der obigen Ausführungen zu prüfen.haben, welche Pflichtverletzungen dem Kläger im einzelnen vorzuwerfen sind und ob sic allein oder bei einer zusammenfassenden Würdigung 3C schwor wiegen, daß sie einen wichtigen Grund für die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages darstellen. Dabei wird es nicht, wie es bisher geschehen ist, die Ergebnisse des Prüfungsberichts der Treuarbeit ohne eigene Stellungnahme mit der Begründung als richtig unterstellen dürfen, daß der Kläger die ihm zur Last gelegten Pflichtverletzungen im einzelnen nicht bestritten habe. Schließlich wird auch darauf einzugehen sein, ob der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts und offensichtlich auch der Parteien, die Anstellung des Klägers hätte bei Verneinung eines wichtigen Grundes erst Ende 1957 geendigt, zutrifft.
IIJ5R81/60 2135 060 Verkündet am 16o November 1961 Schwingen, JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit * > Klägers und Revisionsklägers, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. des Alfred P Zur H gegen 1. früher: die Aktiengesellschaft für Filmfabrikation i.L. jetzt: Filmfabrikations AG. i.L., B^|^ und 2. die Aktiengese^schaft für Filmverwajyäm^L.L. (bisher^ UfUfe Film AG. i.L.), Allee beide vertreten durch ihre Liquidatorin, die Deutsche undGM^B|^Gesellschaft mit beschränkter Haftung in FB^m[mHk, Beklagten und Revisionsbeklagten, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr, hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. November 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten,'Br. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Kuhn, Dr. Haager und Liesecke für Recht erkannt: 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Charlottenburg vom 14- April I960 wird zurückgewiesen, soweit sie sich dagegen wendet, daß die Zahlungsklage gegen die Beklagte zu 2) zurückge-wieoen worden ist. 2. Im übrigen wird das vorbezeichnete Urteil auf die Revision des Klägers aufgehoben. -2- i S' 3. In Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«. Von Rechts wegen i 3 i 1 * Tatbestand: Der Kläger war bis zu dem Jahre 1950 Treuhänder der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) gehörten zu dem unter der Dachgesellschaft "Ufa-Film-GmbH" (Ufi) zusammengeschlossenen Ufa-Filmkonzern. Die Beklagte zu 1) war die Tochtergesellschaft der Beklagten zu 2). Der Kläger wurde im August 1950 zu dem Vorstandsmitglied der Beklagten zu 1) bestellt. Der Aufsichtsrat dieser Beklagten schloß - nach der Behauptung der Beklagten ~ am 30. August 1950 mit ihm einen Dienstvertrag, der u. a. ein monatliches Gehalt von 3.500 DM vorsah. In Ziffer 5 dieses Vertrages war bestimmt: "Dieser Vertrag gilt unkündbar bis 31• Dezember 1951. Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein Jahr, sofern er nicht ein Jahr vor Ablauf von einem der Vertragsteile durch eingeschriebenen Brief gekündigt wird." In Ziffer 6 war vereinbart: "Hiermit sind alle Aufgaben, auch, soweit sie die Geschäftsführung der Ufa AG betreffen, abgegolten. Das Gleiche gilt für deren Tochtergesellschaften." Der Kläger war in der Folge als Vorstand für beide Beklagte tätig. Seine Zuständigkeit erstreckte sich auf die Berliner Betriebe des Konzerns. Beide Beklagten wurden am 31. Dezember 1955 aufgelöst. Der Kläger ist nicht Abwickler der in Liquidation befindlichen Beklagten. Der Streit der Parteien geht darum, ob die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages des Klägers, die an 3. Juli 1956 erfolgte, wirksam ist. Der Vorstand des Aufsichtsrates hatte bereits im Jahre 1954 die Geschäftsführung des Klägers beanstandet. Mit Schreiben vom » 5. August 1955 teilte er dem Kläger mit, daß in der Sitzung des Abwicklungsausschusses, der auf Grund des Gesetzes zur Abwicklung und Entflechtung des ehemaligen reichseigenen -4- Filmvormögens vom 5- Juni 1953 (BGBl I 273) gebildet, war, die Lösung des Vertragsverhältnisses des Klägers verlangt worden sei. Dem Kläger solle Gelegenheit gegeben werden, sich vor einem Sonderausschuß zu äußern, der zur Prüfung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe gebildet wurde» Dieser Sonderausschuß beschäftigte sich mit diesen Vorwürfen im September 1955» Auf den 29. September 1955 wurde eine Sitzung der Aufsichtsräte beider Beklagten anberaumt» Als Tagesordnung war u. a» vorgesehen, den Kläger bis auf weiteres unter Fortzahlung seiner Bezüge zu beurlauben» Vor der Sitzung reichte der Kläger ein Urlaubsgesuch ein, dem stattgegeben wurde. Anschließend beauftragte der Vorsitzer der Aufsichtsräte der Beklagten die Deutsche und T^|^|^-Aktiengesellschaft (im folgenden: mit der Prüfung der Geschäftsführung der Vorstände der beiden Beklagten seit dem 1. Juni 1953. Am 20» Dezember 195 teilte der Vorsitzer der Aufsichtsräte dem Kläger mit, daß er im Zuge der Entflechtung des ehemaligen reichseigenen Filmvermögens ihm kündige. Der Kläger stellte sich auf den Standpunkt, die Kündigung sei u. a. deshalb unwirksam, weil sie der Vorsitzer der Aufsichtsräte allein ausgesprochen habe» Die erstattete ihren Bericht am 15. Juni 1956. Am 3. Juli 1956 erhielt der Kläger folgendes Schreiben "Der Abwicklungsaus schuß zur Entflechtung des ehemals reichseigenen Filmvermögens hat sich in sei-her Sitzung vom 2. Juli 1956 mit dem Bericht der und TgH|^^ AG. ... befaßt. Der Entwurf des Berichts ist Ihnen, soweit er Ihre Tätigkeit betrifft, zur Stellungnahme von der Y/irt-schaftsprüfungsgesellschaft zugeleitet worden» Der Ausschuß hat beschlossen, das Dienstverhältnis zwischen Ihnen und den Gesellschaften des Ufi~ Konzerns fristlos zu kündigen. In Ausführung des Beschlusses sprechen wir hiermit die fristlose Kündigung Ihres Dienstverhältnisses aus. Der Aus- vn -5 schuß und die Konzerngesellschaften behalten sich die Entscheidung Uber die Einleitung weiterer rechtlicher Schritte vor," Der Kläger hält diese fristlose Kündigung wegen Pehlens eines wichtigen Grundes für unwirksam, so daß ihm seine Ansprüche aus seinem Dienstvertrag bis zu dem 31- Dezember 1957 zustünden. Er macht außerdem geltend, sein Dienstverhältnis sei nicht in dem Vertrag vom 30. August 1950, sondern in einem Vertrag vom 29- November 1950 geregelt, in den die in Ziffer 6 des ursprünglichen Vertrages vom 30. August 1950 enthaltene Verzichtsklausel nicht aufgenommen worden sei, T.Iit der Beklagten zu 2) habe er einen mündlichen Vertrag geschlossen. Er macht mit der am 22. Dezember 1958 eingereichten Klage nur den Gehaltsanspruch für das Jahr 1956 geltend und beantragt dementsprechend die gesamtschuldnerische Verurteilung beider Beklagten zur Zahlung von 21.000 DM. Ferner beantragt er, festzustellen, daß die am 3- Juli 1956 ausgesprochene fristlose Kündigung unwirksam und unbegründet sei und das Anstellungsverhältnis bis Ende 1957 bestanden habe. Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt. Sie halten die Peststellungsklage für unzulässig. Die Beklagte zu 2) macht für sich zunächst geltend, zwischen ihr und dem Kläger habe kein Dienstvertrag bestanden. Der Kläger sei lediglich auf Grund des mit der Beklagten zu 1) abgeschlossenen Vertrages für sie tätig gewesen. Beide Beklagten sind der Ansicht, es habe ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung Vorgelegen, weil der Klüger seine Pflichten als Vorstand wiederholt verletzt habe. Die volle Tragweite dieser Vorwürfe sei erst durch den Bericht (Jer Treuarbeit im Juni 1956 bekannt geworden. So* habe der Kläger unter Verstoß gegen die Regeln einer sorgfältigen Geschäftsführung zur Erweiterung der Filmstudios * -6- das Restaurant Seeschlcß gemietet. Er habe in fünf Pallen die Genehmigung zu Investitionen beim Auf-□ichtsrat nicht eingeholt, in zwei v/eiteren Fällen habe er nur unzureichende Genehmigungen beantragt. Außerdem habe er den Aufsichtsrat über die Umstellung der Berliner Uralt-Guthaben falsch unterrichtet und die Einnahmen aus Filmreprisen verschwiegen. Ferner habe er für die Investitionen keinen Finanzierungsplan aufgestellt. Er habe auch nicht für eine genügende Sicherung der ihm von anderen Gesellschaften gegebenen Kredite gesorgt. Endlich habe er ein Y/ohnhaus, das er treuhänderisoh für die Beklagte zu l) als Gästehaus erworben habe, zu einem Preis selbst übernommen, der erheblich unter dem gelegen habe, was die Beklagte zu 1) für Renovierung dieses Hauses aufgewendet habe. l»ie Beklagten haben vorsorglich mit Schadensersatzforderungen auf gerechnet, die sie wegen Verletzung der Sorg-faltspflicht gegen den Kläger erheben. Der Kläger hat die Berechtigung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe bestritten und außerdem geltend gemacht, die angegebenen Kündigungsgründe seien den Beklagten bereits im Sommer 1955 bekannt gewesen. Sie seien mit den Liquidatoren der Beklagten erörtert worden. Von einem Gremium maßgeblicher Persönlichkeiten sei ihm Entlastung erteilt worden. Daher habe darauf im Juli 1956 die fristlose Kündigung nicht mehr gestützt werden können. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Verurteilung der Beklagten entsprechend seinen Anträgen, während die Beklagten Zurückweisung der Revision beantragen. -7- Bntscheidungsgründe: I. 1. Das Berufungsgericht hält die Klage auf Feststellung, daß die am 3. Juli 1956 ausgesprochene Kündigung unwirksam sei und das Anstellungsverhältnis daher bis zu dem Ablauf der schriftlichen Kündigungsfrist bestanden habe, für unzulässig, da der Kläger auf Leistung hätte klagen können. Daß der Kläger an der von ihm begehrten Feststellung zur Rechtfertigung gegenüber den gegen ihn erhobenen Vorwürfen interessiert ist, vermag nach Ansicht des Berufungsgerichts ebenfalls kein Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung zu rechtfertigen, denn das Bedürfnis einer Ehrenerklärung” allein begründe, soweit mit ihr nicht wirtschaftliche Interessen verknüpft seien, noch kein rechtliches Interesse. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Auffassung richtig ist, daß allein das Streben nach Ehrenrettung kein Feststellungsinteresse begründe. Die Ehre gehört^zu den schutzwürdigen Rechtsgütern. Die Beschränkung, die das Berufungsgericht der Rechtsprechung des Reichsgerichts entnehmen will, kommt in der zitierten Entscheidung nicht zu dem Ausdruck (RGZ 80, 192; vgl. dazu Boehmer NJW 1955, 577). Das Berufungsgericht verkennt jedoch, daß es für das wirtschaftliche Fortkommen eines Vorstandsmitgliedes hinderlich sein kann, wenn bekannt wird, daß ihm in seiner früheren Tätigkeit aus wichtigem Grund fristlos gekündigt wurde. Es stehen außer den gesellschaftlichen Erwägungen auch wirtschaftliche Interessen auf dem Spiel, so daß aus diesem Grunde eine Fest-stcllungsklage gerechtfertigt ist. Aus diesen Erwägungen hat der erkennende Senat - II ZR 147/58 vom 23» Februar 1961 S. 79 (WM 1961, 569) - die Feststellungsklage eines fristlos gekündigten Vorstandsmitgliedes zugelassen, mit der die Verpflichtung der Aktiengesellschaft festgestellt werden sollte, dem gekündigten Vorstandsmitglied allen Schaden zu ersetzen,, der ihm aus der fristlosen Kündigung noch ent- -8- stehen werde. Die Peststellungsklage ist daher zulässig, und zwar sowohl gegen die Beklagte zu 1) als auch die Beklagte zu 2), für die ebenfalls am 3- Juli 1956 fristlos gekündigt wurde. 2. Zur Sache selbst hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß unabhängig davon, ob der Vertrag mit dem Kläger in der Passung vom 30. August 1950 oder in der Passung vom 29* November 1950 gelte, ein Dienstverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) nicht begründet worden sei. Es handle sich bei den beiden Beklagten um zwei auch personell eng miteinander verflochtene Gesellschaften. Die Tätigkeit des Klägers für die Beklagte zu 2) gehöre zu den dem Kläger von der Beklagten zu 1) übertragenen Aufgaben. Damit hat das Berufungsgericht festgestellt daß Hechtsgrund der Vorstandstätigkeit des Klägers für die Beklagte zu 2) allein der Vertrag mit der Beklagten zu 1) gewesen sei. Es ist daher, entgegen der Ansicht der Revision, kein Anhaltspunkt dafür gegeben, daß ein Vergütungs-anspruch mit der Beklagten zu 2) vereinbart worden ist. Damit entfallen auch die weiteren Folgerungen der Revision, die eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten zu 2) mit der Beklagten zu 1) annehmen möchte. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht die Klage gegen die Beklagte zu 2) insoweit abgewiesen, als damit eine gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten zu 2) zusammen mit der Beklagten zu 1) zur Zahlung des für das Jahre 1956 beanspruchten Gehalts erreicht werden sollte. Hieraus ergibt sich jedoch noch nicht, daß auch die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete^; Peststellungsklage unbegründet ist, soweit damit festgestellt werden sollte, daß die am 3- Juli 1956 ausgesprochene Kündigung unwirksam und unbegründet sei und das Anstellungsverhältnis gemäß dem Vertrag vom 29* November 1950 bis Ende 1957 fortbestanden habe. Aus der Tatsache, daß der Kläger auf Grund des -9- Anstellungsvertrages mit der Beklagten zu 1) für die Beklagte zu 2) tätig war und aus der weiteren Tatsache, daß die Beklagte zu 2), wie das Berufungsgericht feststellt, ebenfalls die fristlose Kündigung ausgesprochen hat, folgt, daß er auch gegenüber der Beklagten zu 2) einen Anspruch auf die begehrte Feststellung hat. 3. Die Feststellungsklage gegen die Beklagten zu 1) und 2) und die Leistungsklage gegen die Beklagte zu 1) wären begründet, wenn die fristlose Kündigung, wie der Kläger meint, unwirksam wäre. Ben wichtigen Grund für die fristlose Kündigung hat das Berufungsgericht darin gesehen, daß dem Kläger grobe Pflichtwidrigkeiten zur Last fallen. Im einzelnen hat es festgestellt, daß der Kläger das Restaurationsgebäude Seeschloß P^HHHIHk zu ungünstigen Bedingungen angemietet, daß er in einer Reihe von Fällen die nach der Satzung der Beklagten erforderliche Genehmigung der Aufsichtsräte zu Investitionen nicht eingeholt und in anderen Fällen nur eine unzureichende Genehmigung beantragt habe, daß er den Aufsichtsräten die Umstellung der Berliner Uraltguthaben und die Einnahmen aus Filmreprisen verschwiegen und daß er endlich, die Aufsichtsräte über die Ergebnislage und über die Liquiditätslage der Beklagten unvollständig unterrichtet habe. Biese Vorwürfe stellen nach Ansicht des Berufungsgerichts - jedenfalls in ihrer Gesamtheit - einen wichtigen Grund zur Kündigung dar, da es der Beklagten zu 1) nicht zuzu demuten gewesen sei, das BienstVerhältnis mit dem Kläger bis zu dem Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen, nachdem das Ausmaß seiner Fehlleistungen^bekannt«.gewp^den,..sei . 4. Bie Revision vertritt die Auffassung, die Beklagte zu 1) habe auf Grund der angeführten Verfehlungen, die ihr bereits früher.bekannt geworden seien, im Juli 1956 keine Kündigung mehr aussprechen können. Bas Berufungsgericht hat hierzu dargelegt, das Recht zur fristlosen Kündigung sei im Juli 1956 noch nicht verwirkt gewesen. Babei hat es zu- gunsten ries Klägers unterstellt, daß die Tatsachen, auf die die fristlose Kündigung am 3. Juli 1956 gestützt wurde:* . den Vertretern der Beklagten bereits im Jahre 1955 bekannt gewesen seien. Es hat jedoch einen Verzicht oder eine Verwirkung des Kündigungsrechts verneint, weil der Kläger gewußt habe, daß man sich nicht darauf beschränken werde, ihn wegen der ihm zur Last gelegten Ordnungswidrigkeiten zu beurlauben, sondern daß zunächst seine Geschäftsführung geprüft werde, bevor weitere Maßnahmen ergriffen würden, die von dem Ergebnis der vorzunehmenden Prüfung abhingen. Diese Darlegungen sind sachlichrechtlich nicht zu beanstanden. Die Geltendmachung des Kündigungsrechts ist grundsätzlich an keine bestimmte Prist gebunden. Jedoch kann das Recht durch Zeitablauf verloren gehen, und zwar einmal deshalb, weil je nach Art des Grundes das Verstrei-chenlassan einer längeren Zeit dem betreffenden Tatbestand seine Eigenschaft als wichtigen Grund nehmen kann. Insbesondere kann in dem Unterlassen der Kündigung ein Verzicht liegen, wenn das Schweigen des Kündigungsberechtigten während eines gewissen Zeitraums bei einer Auslegung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte sich als die Erklärung dar-steilt, er wolle den betreffenden Tatbestand nicht zur Kündigung benutzen. Das Kündigungsrecht kann auch durch Verwirkung untergehen, wenn der Kündigungsberechtigte':: mit der Ausübung seines Rechts solange zögert, daß der andere Teil nach Treu und Glauben mit der Ausübung nicht mehr zu rechnen braucht und sich dementsprechend einstellt (Hueck/Nipper dey, Arbeitsrecht I. Band § 59 IV S. 535). Für einen Verzicht auf das außerordentliche Kündigungsrecht spricht es insbesondere, wenn eine Partei nach Bekanntwerden- des wichtigen Kündigungsgrundes unter Einhalten der ordentlichen Kündigungsfrist kündigt (Staudinger/Nipperdey, BGB 11. Aufl. § 626 LZ 40). Ob die Voraussetzungen für einen Verzicht oder eine Verwirkung vorliegen, kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden (Staudinger/Nipperdey aaO). Die Feststellungen des Berufungsgerichts über die Erwägungen der Beklagten zu 1), aus -11- donen heraus sie die fristlose Kündigung vorerst noch nicht ausgesprochen hat, entsprechen dieser Rechtslage. Der Beklagten zu 1) mußte insbesondere ohne die Gefahr eines Rechtsverlustes die Möglichkeit eingeräumt werden, die Vorwürfe durch eine fachlich geeignete Stelle prüfen zu lassen, um der Gefahr zu entgehen, sich durch eine fristlose Kündigung für den Pall schadensersatzpflichtig zu machen, daß sich in einem späteren Verfahren die Unwirksamkeit dieser Kündigung herausstellen sollte (vgl. BGH II ZR 147/58 vom 23. Februar 1961 S. 79, WM 1961, 569). Die Revision greift die Feststellungen des Berufungsgerichts mit Verfahrensrügen an. Sie meint, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß nach der Behauptung des Klägers die gegen ihn erhobenen Vorwürfe schon im August und September 1955 von einem Sonderausschuß geprüft worden seien (Schriftsatz vom 24. März 1959 Bl. 6 GA Bl. 63), daß, wie die Beklagten vorgetragen hätten, die Liquidatoren bereits am 5. August 1955 eine ''Materialsammlung über Mängel in der Geschäftsführung der Ufa/Afifa Berlin1' mit 21 Punkten gefertigt hätten und daß der Unterausschuß des Ufa-Abwicklungsausschusses am 7. September 1955 bereits das Vorliegen eines wichtigen Grundes bejaht habe (Schriftsatz vom 10. April 1959 Bl. 10 GA 103 und vom 9. Dezember 1959 Bl. 13 GA 219). Diese Behauptungen stehen der Feststellung des Berufungsgerichts nicht entgegen, der Kläger habe gewußt, die Beklagten würden sich nicht darauf beschränken, ihn wegen der ihm zur last gelegten Ordnungswidrigkeiten zu beurlauben, sondern erst nach einer Prüfung seiner Geschäftsführung eine endgültige Entscheidung treffen. Danach kann aber von einem Verzicht oder einer Verwirkung des Kündigungsreehts nicht die Rede sein. Die Revision macht noch geltend, daß man - nach dem Vortrag, der Beklagten - aus weitgehend politischen Gründen 9 -12- eine Abberufung des Klägers nicht für zweckmäßig gehalten habe. Damit will die Revision offensichtlich dartun, daß man aus diesen Erwägungen auf die Ausübung des. Rechts zur fristlosen Kündigung verzichtet habe. Dieser Einwand der Revision ist schon deshalb unbegründet, weil die Beklagten in demselben Zusammenhang ohne Widerspruch des Klägers vor-getragen haben (Schriftsatz vom 9. Dezember 1959 Bl. 13 GA 219)» daß dieser Kompromißvorschlag des Sonderausschuss« von dem Plenum des Abwicklungsausschusses, nach dessen Entscheidungen sich die Aufsichtsräte der Beklagten offensichtlich richteten, nicht gebilligt worden sei. Somit war das Recht zur fristlosen Kündigung im Juli 1956 noch nicht verwirkt. 5. Die Feststellungen über die Pflichtverletzungen des Klägers, die nach Ansicht des Berufungsgerichts in ihrer Gesamtheit einen wichtigen Grund abgeben, greift die Revision mit einer Reihe von Verfahrensrügen an. a) Investitionen ohne Genehmigung des Aufsichtsrats. Das Berufungsgericht hat unter Übernahme des Prüfung berichts festgestellt (Tz. 110), der Kläger habe im Geschäftsjahr 1954/1955 - das Geschäftsjahr lief vom 1. Juni bis zu dem 31 . Mai - bei der Beklagten folgende Arbeiten ausgeführt und folgende Anlagen ohne die Genehmigung des Auf-sichtsratcs angeschafft: "veranschlagte Kosten tatsächliche ___Kosten___ rd. DM rd. DM Bäderansatz und Bäderumlauf für die 2 x 600 m Doppelband- masch und A 83.000 146.000 35.000 102.000 216.000 39.000 Unbau Haus 2 D -Parbfilm-Kopiermaschine -13- Prägetitelabteilung 91.000) 248,000 bzw. 331.000) Abbau einer Schmalfilm-Entwicklungsmaschine im Haus 2 und Aufbau im Haus 1, Erweiterung als 2-Banümaschine 6.000 39.000." Eie Revision meint, die Satzung der Beklagten zu 1), die bei solchen Investitionen die Genehmigung des Aufsichtsrates vorgesehen habe, sei nicht mehr in Kraft gewesen. Selbst wenn aber die Satzung der beiden Beklagten (so Prüfungsbericht Tz. 80) durch die alliierte ...ms Gesetzgebung und durch alliierte Verwaltungseingriffe zeitweise und teilweise suspendiert gewesen sein , sollte; iso:< wären mit der Aufhebung der alliierten Gesetzgebung über die Entflechtung des Filmvermögens (Thieaing in Deutsches Bundesrecht VIII A' 86, Erläuterungen, Einführung, S. 9 u) diese Eingriffe weggefallen. Die Revision weist noch auf § 7 Abs. 3 des Gesetzes zur Abwicklung und Entflechtung des ehemaligen reichseigenen Filmvermögens hin, wonach der nach § 6 des Gesetzes gebildete Abwicklungsausschuß die Richtlinien aufzustellen habe, nach denen die Abwickler die Abwicklung, Verwertung und Vorbereitung des Filmvermögens durchzuführen hätten. Sie meint, mit diesen Bestimmungen soi es unvereinbar, daß die Satzung wieder in Kraft getreten sei. Dabei übersieht die Revision, daß Abwickler erst nach der Auflösung der unter das Gesetz fallenden Gesellschaften zu bestellen waren und erst nach der Auflösung als Abwickler tätig werden konnten. Die Beklagten waren zu der in Frage kommenden Zeit noch nicht aufgelöst (vgl. Thiejing aaO zu § 7 Abs, 1). Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe die Behauptung des Klägers nicht berücksichtigt, er habe die Herren Dr. Dr. und Sch^||^ laufend über die monatliche Ent- wicklung unterrichtet (Schriftsatz vom 30. Juli 1959 Bl. 5 GA 173). Zwar ist damit der Vorwurf nicht ausgeräumt, daß der Kläger keine Genehmigung des Aufsichts- » rates - es handelt sich offensichtlich um die Einholung vor Eingehung entsprechender Verbindlichkeiten (vgl- Tz. 83) - eingeholt habe. Wenn jedoch die genannten Mitglieder, insbesondere Er. als Vorsitzer der Auf- sichtsräte, laufend unterrichtet wurden und wenn diese Berichte, wie der Kläger offensichtlich sagen will, schriftlich erfolgten, so hätte er hierdurch seiner Berichtspflicht nach § 81 Aktiengesetz genügt, da es Sache des Vorsitzers der Aufsichtsräte war, den Bericht den übrigen Mitgliedern der Aufsichtsräte zugänglich zu machen. Das Berufungsgericht hätte in diesem Zusammenhang noch prüfen müssen, ob der Kläger, wenn auf seine laufende Unterrichtung hin kein Widerspruch wegen der Satzungsverstöße erhoben wurde, nicht davon ausgehen konnte, daß seine Handhabung gebilligt wurde. Dann wäre jedoch das Gewicht seiner Satzungsverstöße erheblich gemildert, so daß sich daraus eine andere Beurteilung der Frage nach dem Vorliegen eines wichtigen Grundes ergeben könnte. b) Berichterstattung über "Berliner Uraltguthaben". Das Berufungsgericht übernimmt hier die Feststellungen des Prüfungsberichts der Treuarbeit (Tz. 244, 245). Danach hat der Kläger am 7. Juni 1954 schriftlich über die Entwicklung der im amerikanischen Besatzungsgebiet gelegenen Teile des Vermögens der Beklagten zu 2) und ihrer Tochtergesellschaften vom Ende des Jahres 1945 bis zu dem Ende des Geschäftsjahres 1953v£®954^ berichtet und dabei ausgeführt, es sei auf den ersten Blick unmöglich erschienen, angesichts der umfangreichen Zerstörungen an einen Y/iederaufbau zu denken. "Erschwerend kam hinzu, daß fast alle Betriebe ohne nennenswerte Mittel waren, denn alle Berliner Konten bei verschiedenen Bankinstituten waren von den Hussen beschlagnahmt und sind nie wieder ircigegeben worden". Dabei waren die Uraltguthaben in Wirklichkeit unter bestimmten Auflagen bereits im Jahre 1950 -15- auf rund 4 Millionen DM umgestellt worden und von den Beklagten verwendet worden. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß der Bericht erst mit dem Inkrafttreten der Geschäftsordnung am 29. Oktober 1954 habe schriftlich erstattet v/erden müssen. Diese Tatsache ist unerheblich. Wenn der Kläger, auch ohne dazu verpflichtet zu sein, schriftlich berichtete, so mußte sein Bericht vollständig sein. Dem entsprach der Bericht nicht, denn es wurde ein erheblicher Umstand, die Umstellung auf 4 Millionen DM und die Freigabe, verschwiegen. Nach Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht, nicht beachtet, daß der Kläger ebenfalls nach dem übernommenen Prüfungsbericht bereits vorher am 15. März 1954 in einer Aufsichtsratssitzung einen Überblick über die Entwicklung gegeben habe. Das Berufungsgericht unterstellt zwar, es sei möglich, daß der Kläger Mitglieder des Aufsichtsrates früher mündlich von der Umstellung unterrichtet habe. Es meint, die Umstellung hätte trotzdem in dem schriftlichen Bericht erwähnt werden müssen. Die tatsächliche Unterstellung entspricht nicht den Ausführungen im Prüfungsbericht, wonach der Aufsichtsrat, also nicht nur einzelne Mitglieder, unterrichtet worden seien. Sie wird auch dem Beweisantrag des Klägers nicht gerecht (Schriftsatz vom 12. Oktober 1959 Bl. 21 GA 189), der sich auf das Zeugnis des Prof. Br. dafür berufen hatte, daß er in der Auf- □ichtsratsnitzung dem Aufsichtsrat die Umstellung mitge-tcilt habe. Dieses Vorbringen ist erheblich, da bei diesem Sachverhalt das Unterlassen der Mitteilung im schriftlichen Bericht in einem bedeutend milderen Licht erscheinen müßte, zu demal nicht etwa behauptet worden ist, die Umstellung dieser Gelder sei buchhalterisch und bilanztechnisch nicht erfaßt worden. Die Feststellungen des Berufungsgerichts beruhen «daher auf einem Verfahrensverstoß. -16- 0) Nichterwähnung von Einnahmen aus Filmreprisen. Nach dem insoweit ebenfalls übernommenen Prüfungsbericht der Treuarbeit (Tz. 246) sind die Einnahmen aus Filmreprisen in Höhe von 16 Millionen DM in den schriftlichen Bericht an die Aufsichtsräte nicht aufgeführt. Das Berufungsgericht läßt es dahingestellt, ob der Kläger die Einnahmen mündlich erwähnt hat, da es auf jeden Fall einer schriftlichen Berichterstattung bedurft hätte. Nach Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht dabei die unter das Zeugnis des Wirtschaftsprüfers B^^HP und der Sekretärin gestellten Behauptungen nicht be- rücksichtigt (Schriftsatz vom 24* März 1959 Bl. 10 GA 67), daß der Häger im Mai 1954 in einer Aufsichtsratssitzung die Einnahmen vorgetragen habe und daß darüber eine Akten-notiz aufgenommen worden sei. Das Berufungsgericht meint zwar, auf jeden Fall seien die schriftlichen Berichte unvollständig gewesen. Es ist jedoch aus dem Urteil nicht zu entnehmen, ob sich das Berufungsgericht bei seiner Wür-digung, in dieser Unterlassung liege ebenfalls eine erhebliche Verfehlung, des zeitlichen Ablaufs bewußt gewesen ist. Der Vorstand hat erstmals am 7. Juni 1954 schriftlich berichtet (Prüfungsbericht Tz«, 246, 241)* War aber zu diesem Zeitpunkt der Aufsichtsrat, wie der Kläger behauptet und das Berufungsgericht offensichtlich unterstellt, bereit darüber im Bilde, daß aus der Verwertung älterer Filme erhebliche Einnahmen erzielt worden Yfaren, so ist die Unterlassung der Aufnahme in den schriftlichen Bericht nicht so schwer zu werten, zu demal der Posten, wie der Kläger unwidersprochen vorgetragen hat, durch die Bücher gegangen ist* Daher wird das Berufungsgericht hierzu noch nähere Feststellungen zu treffen und dabei auch näher darzulegen haben, welchen Umfang dieser Bericht hatte, um danach beurteilen zu können, welche Bedeutung der Nichtaufnahme dieser Einnahmen zukommt. -17- d) Mangelhafte Planung des Objekts Seeschloß Im Jahre 1953 schloß die Beklagte zu 2) einen Mietvertrag über dieses Grundstück, das zu Atelieraufnahmen verwendet werden sollte (Prüfungsbericht Treuarbeit Tz«, 128 f). Hach Ansicht des Berufungsgerichts werfen die Beklagten dem Kläger mit Recht vor, daß er die Anmietung dieses Grundstücks nicht sorgfältig geplant und vorbereitet habe« Dies ergibt sich nach dem Berufungsgericht, das den Feststellungen in dem Prüfungsbericht der gefolgt ist (Tz« 147-149)j u« a. daraus, daß das Grundstück sich in einem so schlechten baulichen Zustand befunden habe, daß 235-000 DM hätten investiert werden müssen, ferner daraus, daß das Grundstück nicht habe beheizt werden können, so daß es im Winter nicht habe benutzt werden können, und daraus, daß noch nicht' einmal eine baupolizeiliche Genehmigung für die Inanspruchnahme zu Filmzwecken Vorgelegen habe« Der Kläger habe es außerdem unterlassen, sich für die Annahme eines günstigen Kaufangebots des Vermieters zu dem Preise von insgesamt 210«000 DM gegenüber einem Mietpreis von zunächst jährlich 30«000 DM und dann 31.800 DM einzusetzen« Die Revision meint hierzu, das Berufungsgericht habe den Vortrag des Klägers nicht berücksichtigt, der geltend gemacht habe, infolge der Anmietung dieses Gebäudes hätten gleichzeitig mehrere Filme abgedreht werden können, während vorher jeweils nur ein Film habe gedreht werden können. Infolgedessen habe die Prüfungsgesellschaft die Rentabilität nicht richtig ermittelt« Biese Rüge ist unbegründet« Bas Berufungsgericht unterstellt diesen Vortrag als richtig und führt dazu aus, daß dadurch der Vorwurf einer unsorgfältigen Planung und Vorbereitung des Objekts nicht entkräftet werde,s Biese Barlegungen lassen keinen Widerspruch oder Benkfehler erkennen, denn es v/ird dem Kläger nicht zu dem Vorwurf gemacht, daß das Objekt sich später als unrentabel fv -18- erv/iesen habe, eine Folge, die trotz sorgfältigster Planung hätte eintreten können. Das Berufungsgericht sieht vielmehr die Verletzung der Sorgfaltspflicht in der mangelhaften Planung und Vorbereitung. das Vorbringen des Klägers nicht ausreichend gewürdigt, indem es global die Feststellungen des Berichts der Treuarbeit übernommen hat. Der Kläger hatte in seiner Beru-fungobegründung darauf hingewiesen, nur durch die Anmie- ordentlicher Filmherstellungsbetrieb erfordert habe, mög- hatte ferner vorgetragen, es sei zwar richtig, daß, wie der vom Berufungsgericht übernommene Prüfungsbericht ausführe, der Neubau einer zweiten Halle geplant gewesen sei, jedoch hätten die Verhandlungen darüber zunächst mit der Anordnung geendet, diese Halle in V/estdeutschland zu errichten. Somit wäre, so ist der Vortrag des Klägers zu verstehen, diese Halle, selbst wenn sie errichtet worden wäre, für die Filmherstellung in Berlin ausgefallen. Das Berufungsgericht hätte dazu Stellung nehmen müssen, ob der Entschluß des Klägers, der nach seiner Behauptung aus dieser Sachlage entsprang, eine unternehmerische Fehlentscheidung darstellte. Es hätte die im Urteil hervorgehobenen Nachteile, die bei der Planung bekannt wareng diesen Erwägungen des Klägers gegenüberstellen müssen und dabei insbesondere zu der Behauptung Stellung nehmen müssen, es seien vor Abschluß des Mietvertrages Kalkulationen über die Rentabilität angestellt worden. Bei dem eingehenden Bestreiten des Klägers hätte das Berufungsgericht nicht in Bausch und Bogen von der im Prüfungsbericht getroffenen Feststellung der Treuarbeit ausgehen dürfen, eine solche Kalkulation sei nicht erfolgt. Deshalb kann nach den bisherigen *■' Feststellungen nicht gesagt werden, daß die Anmietung des Seeschlosses P wegen unsorgfältiger Jedoch hat es bei der Bejahung dieses Vorwurfs tung des Seeschlosses P sei es, wie das ein lieh gewesen, abwechselnd in zwei Hallen zu drehen. Er -19- 5i Planung einer Pflichtverletzung des Klägers dargestellt habe. Ohne Klärung der dargelegten Umstände kann auch nicht angenommen werden, daß ein Ankauf günstiger gewesen sei als die Anmietung. Somit ergibt sich, daß sich die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu allen einzelnen Verfehlungen aufrechthalten lassen. Damit wird der Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Vorwürfe in ihrer Gesamtheit einen wichtigen Grund zur Kündigung abgegeben hätten, der Boden entzogen. Schon aus diesem Grunde läßt sich die Berechtigung zur fristlosen Kündigung nach dem bisherigen Sachverhalt nicht mehr bejahen, ohne daß es darauf ankommt, ob die weiteren Vorwürfe der unzureichenden Berichterstattung an den Aufsichtsrat und der Beantragung unzureichender Genehmigungen, wie die Revision geltend macht, unter Ver-fahronsverotoß festgestellt worden sind. Das Berufungsgericht wird daher erneut unter Beachtung der obigen Ausführungen zu prüfen.haben, welche Pflichtverletzungen dem Kläger im einzelnen vorzuwerfen sind und ob sic allein oder bei einer zusammenfassenden Würdigung 3C schwor wiegen, daß sie einen wichtigen Grund für die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages darstellen. Dabei wird es nicht, wie es bisher geschehen ist, die Ergebnisse des Prüfungsberichts der Treuarbeit ohne eigene Stellungnahme mit der Begründung als richtig unterstellen dürfen, daß der Kläger die ihm zur Last gelegten Pflichtverletzungen im einzelnen nicht bestritten habe. Der Kläger hatte zu diesen Vorwürfen wiederholt Stellung genommen (Schriftsatz vom 24«3.1959 Bl. 10 GA 67; Anl. zu diesem Schriftsatz, Schreiben vom 29.8.1956 GA 70; Berufungsbegründung von 12.10.1959 Bl. 5 ff GA 173 ff; Schriftsatz ven 23.2.1960 Bl. 4 ff GA 213). Sollte diese Stellungnahme den Berufungsgericht nicht ausreichen, so wird es, zu demal Vv -20- bei einem derart umfangreichen Sachverhalt, im V/ege seiner Aufklärungspflicht im Rahmen des § 139 ZPO auf eine Ergänzung hinzuwirken haben. Schließlich wird auch darauf einzugehen sein, ob der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts und offensichtlich auch der Parteien, die Anstellung des Klägers hätte bei Verneinung eines wichtigen Grundes erst Ende 1957 geendigt, zutrifft. Die im Vertrag vorgesehene Verlängerungsklausel war, soweit sie über fünf Jahre hinausging, unwirksam (BGHZ 10, 187, 193; 3, 90). Grundsätzlich ist ein stillschweigender Aufsichtsratsbeschluß nicht zulässig (BGHZ 10, 187, 194). Ob der Kläger ausdrücklich wiederum zu dem Vorstand bestellt wurde, ist bisher nicht vorgetragen worden. Somit war das Urteil des Berufungsgerichts mit Ausnahme des Teils, durch den es die Abweisung der Zahlungsklage gegen die Beklagte zu 2) bestätigt, aufzuheoen und die Sache in diesem Umfang zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dr.Nastelski Dr.Haidinger Dr.Kuhn Dr.Haager Liesecke