a) Zu dsn Provisionen,1 für deren Verlust dem 'fer^iblierüngs^ Vertreter ein Ausgleich zu st eilt 5, gehören nur die Abschlußprovision und nicht die Provisionen, die für die b) Ob bei der Krankenversicherung in der laufend bezahlten, als Verwaltungsprovision bezeichneten Vergütung noch ein feil Abschlußprovision enthalten ist, läßt sich nicht allgemein feststellen, sondern ist nach der aiich wenn sie ■ erst später beurkundet oder eingelöst wurden» Mit Schreiben vom 28, Dezember 1953 kündigte der Bekla,gte den Vertretervertrag zu dem 30o Juni 1954»:Am 9* September 1954* 7 forderte der Kläger schriftlich die Zahlung eines Ausgleichs nach § 89 b HGB,, was der■Beklagte ablehnte o Darauf, erhob der Kläger, der einen Ausglerchsanspruch von 82o500 DM nach dem Ausfall an Inkasso-, und sonstiger Verwaitungsprovision errechnete,7Klage auf Zahlung eines Teilbetrages von 20<.0ö0 DM* Br trägt vor;, er habe zwar durch die Beendigung des Vertrags;MeinentVefiust-ähl7 ;dbh|2rovisionen 7^riif;tr^7ldie tdarin:. Grund we-: 7l gen schuldhaften Verhaltens des Klägers Vorgelegen habe und weil sum anderen der Kläger dem .Beklagten gegenüber Vertreter im Nebenberuf gewesen sei, Darüber hinaus habe er durch die' Yerträgsbeendigung 'Provisionen nicht verloren, denn die Ansprüche auf Abs chlußprovi~ sion aus Versicherungsverträgen, die der Kläger ver-; mittelt habe, seien ihm Vertraglich über die. Die Berufung des Klägers ist zurückgev/iesen wor-;V den, und zwar*, da der Kläger seinen gesamten Ausgleichsallspruch nur noch auf 40,000 DM beziffert und der Beklagte sginen Wid erklageant rag da rauf ent sprechend V I ;; ermäßigt;: hatte.- mit der Maßga.be, daß festgestellt wur-1■ de, dem Kläger stehe ein Ausgleichsanspruch auch in V: Hohe eines die , Klage summe übersteig enden 3etrages von IV bKÖVÖQOVDM- nicht;IzuVVMitVdeiVHev^^ G'Iii:$i:';Bäs', Berufungsgericht isteilt; f es t , der ■; Kläger sei für den Beklagten als Versicherungsvertreter im Hauptberuf tätig gewesen, so daß der erhobene Ausg1eichsanspruch . den Re vis i onsre ch t szug : i st ■ d ah er zu : unt er- ..' A stellen, daß ein wichtiger Kündigungsgrund wegen schuld-hälb.eh.;!;^brh?altensl;desKlägers nicht: yorgelegen hat,; der(x4x4 hlatEh11fehung ;eiEb^hiusglb 1 chsanspruchs auch dann hin- ' xt' derte, wenn der Unternehmer eine ordentliche Kündigung hüagespfbchehAühdy^ Kläger ein Ausgleichsanspruch zusteht, kommt es einmal-, darauf an, ob nur die, Provisionen Grundlage- eines .Aus- : c gleichsanspruchs 'sein können, die bei Fortsetzung des >-; Vartreterverhältnisses dem Versicherungsvertreter für die Vermittlung neuer Versicherungsverträge noch zu zahlen ge-= wesen wären,:ihm aber infolge Beendigung des Vertragsver- -hältnisses entgehen':(Abschlußprovisionen),■ oder ob.auch der Verlust an Inkasso-^,- Bestandspflege- und Schadenre- gulierungsprovisionen zu t erli ok Richtigen ist , dan der' 'Ver-e siclier ungevar t r e ter dadurch erleidet, daß er mit der En- v dngurig' des.Vartreterverhältnisses die Voraussetsungen fUr den Verdienst dieser Prevision rieht mehr erfüllen kann. Kommt; nurV der Verlust an Abschlußprovision: als Verlust des t ersicherurgsverzroters nach § 09 b Als, 1 Sifi, 2 HG3 in v Betracht * i;sor erhebt sich die weitere Fraget 1 ob nichtbei t der häufig nicht klaren Grenzziehung zwischen den einzelnen Bezeichnungen für Provisionen., nie sie in der Ver- \ sicherungswirtschaft üblich; ist, in der im Vertrag des Klägers als Inkasso--; Bestandspflege- und Schadenregulierungsprovision bezeiohneten Vergütung in Wirklichkeit teilweise noch■sin Entgelt für die Vermittlung neuer Ver-■ sicheri-ingsverträge, also eine bei der Ausgleichsberechnung zu berücksichtigende Abschlußprovision enthalten ist* . "^Obieih Ansgleichsänspruchaimn^ und soweit dem Yersicherungsvertreter Abschlußprovision ; ■ für Versicherungsverträge'entgeht„ läßt sich nach Ansicht des Berufung s g e ri c ht s nicht.alle in aus.d em Vortlaut des .Gesetzes beantworteno Aus Entstehungsgeschichte und t ins-- , besondere aus Sinn und Zweck‘des Ausgleichsanspruchs ergeh e: sich, daß nur ein: Aus gl e ich: für -.entgangene. Allerdings spricht, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, § 39 b Abs., 1 Ziff» 2 in Verbindung mit:;- Abs 1; V;IIG3 valVgemeihlvon: Provisionen» Darin könnt en; nachdem Wortlaut' ::auch;.sonstige Provisionen eingeschlossen sein,, denn auch sie entstehen letzten Endes aus der Vefmittluhg/.neuer;; Versicherungsverträgeo Dagegen könnte man aus § 87 Abs.» 1 - 3 und § 87 a Abs» 1 - 3 KGB entnehmen, daß das Gesetz in den Pallen, in denen es von Provi-■ sionen spricht, regelmäßig Vermittlungs-, also Abschluß-Provisionen versteht» Andererseits können weitere Bestimmung en, wie z0 B. § 37 c HGB, auch auf andere Provisionen bezogen werden«;Bei der somit nicht eindeutigen Ausdrucks---weise des Gesetzes, auf die Moll er mit liecht hinweist (Bruck-IJöller, VVG Vor §§ 43 - 43 Aum. 273), kann auf Grund des Wortlauts nicht entschieden werden, ob der Aus-. druck Provision in § 89 b Abs. 1 Ziff, 2 und AbSogS HGB: \i: nur die Abschlußprovision oder auch sonstige Provisionen mi i umf aß t, : di e aus d em: abges chl o s s en en G e s c häf t erwachs en,"- 2c) Die Beschränkung des Ausgleichsanspruchs auf den Verlust von Abschlußprovisionen folgt jedoch, aus Sinn ;und7 ge set slichen Regelung »s: Zu - deren jSrmi 11lung . ^kähnll^chl-iie Bntstehungsgeschiehte des Gesetzes mit h eräug ezogen werden (vgl „ BGH27 24, 214 und 223) °g Daraus ergibt sich einmal, daß anstelle der zunächst :vorgesehenen ' ^3L;-Xmg■ eines unabüingbaren Anspruchs auf Abschluß- vt eppo:^ def|^ Ab— 7 oum;,Ausdruck:, in dem erläutert wird, beim Versicherungsvertreter könne einvauszugleichender Verlust- .angProvisi-onen auch ; darin - bestehen“,; daß ein Teil der Abschlußprovision als sogo Abschluß!"olgeprovision in ,der Inkassoprovi-7 sion enthalten sei (Amtlo Begründung -3, 36.) c -Diese Ausfüh- 3c) Den entscheidenden Gesichtspunkt für die-Berücksichtigung; nun der Abschlußprovision ergibt Sinn und Zweck ) des Gesetzes.:-Biese gehen,: wie der erkennende Senat be~ ; reits früher aus geführt hat (BGHZ 24, 214, 220; 24? . erschöpft sich nicht in der Vermittlung-oder dem Abschluß;: des einzelnen Geschäfts. Mit der Verinittlungsprovision:für das einzelne Geschäft wird diese weitergehende Leistung' des Handels- , Vertreters noch nicht voll abgegolten. wenn der von ihm:geschaffene , ä Kundenstamm auch nach Beendigung des Vertreter-Verhältnisses dem Unternehmer weiterhin nützt. für die deim Handelsvertreter sonach eine noch aus st eilende Vergütung zuteil werden soll? tere Aufgaben zugeteilt werden» wäe das Einziehen der dem Unternehmer von Kunden geschuldeten Betrage (§ 87 Abs» 4 HGB)- die;Unterhaltung oder Verwaltung eines Lagers oder einer: Werkstatt» die Zuführung'und Auslief errang von Waren an Künder, oder auch das Einstehen 'für Verbindlichkeiten !aus 'einem; Geschäft (§ 86 'b HGB). Hierbei handelt es sich aber um Aufgaben» die an sich dem Unternehmer selbst ob-liegen7und;;die;für den Handelsvertreter zusätzl1che Auf ga-■ben; dar st eil eh?; die für den Begriff des Handelsvertreters nicht wesehtlich-sinda Bür die Schaffung .eines Kunden-: Stammes -.sind dsie-nicht ausschlaggeb endv Soll aber», wie es c'er Fall ist? rVermittlungs- oder Abschlußprovisionen zu berücksichtigen sind;, nicht aber■ ..auch; Provisionen für eine andere Tätig- : :keit, des hhnidelsvertretersj.. die für die Werbung des Kunden stamm es keine oder doch nur eine untergeordnete .'.Bedeutung;' ''hhb.t|;;Pür;^sie•■■■.ist der Handelsvertreter durch die Zahlung;der ;entsprechenden einzelnen Provision schon voll abgegolten: Für die Frage, welche Provisionen bei; einem Ausgleich ; zugrunde, zu legen .sind ,i s t e s - nicht ent scheidend , oh, wie; das üerufung s g e r i cht u, a, anzunehmen scheint, die Provision hei Fortbestehen des Yertretervcrhältnisses ohne weiter 13 Tätigkeit des Vertreters verdient worden wäre, oder öh:: dazu seine weitere Tätigkeit erforderlich gewesen wäre, ; Sowei t das:Berufungsgericht die Michtherücksichtigühg der y Inkasso-- und sonstiger. bei Des tstel3.ung des Verlust es an y Provision auch Provisionen aus solchen Geschäften .zu berücksicht igeh '■•sin^'sl'd'i^; nur durch eine weit ere Tätigkeit y :: hes Hondels-vertreters zustande gekommen wären, wenn außer- : dem die durch den Handelsvertreter geschaffene Gcschä-fts-Beziehung ursächlich wax’. Bei dem damals zu -entscheidenden Fall handelte es sich' um einen .Ausgleichsanspruch, der nur aus entgangenen Yermittlungs-provisionen hergeleitet wurde. ’liat: 1.sona.cli das (Berufungsgerieht" grund- .AA sätzlich die Berücksichtigung anderer als für die Vermittlung neuer Versiche rung overtrade zu zahlend er Provisionen für den Ausgleichsanspruch abgelehnt =.Dem kann von der Revision nicht.entgegengehalten-werden, daß der Versicherungsvertreter vielfach seine Lebensgrundlage erst in den Inkas3o- und Verwaltungsprovisionen finde? ll^-^ach;;:dem',eigenen-Vorbringen des Klägers ist^ihmi i' durch die Be endigung de s', Ve rt r e t erverhal tni s s e s ; ein Verlust ■; an so 1 chen Pro vis i onen,; die im' Vertrete rvert rag als Ahsch 1 ußprovisionen hezeicLnet sind, nicht entstandene: ■Bas .Beruxtingsgericht hat darüber hinaus untersucht, / oh ; •'etwa hin :der-■ 'eigentlichen "Inkasso-”: und in der "Be standspfleg eprovision", die der Kläger nach dein Vertreterver- / ■ ■folgeprovision mitenthalten sei,.deren Verlust einen,Aus-: gleichsanspruch - im Gegensatz zu den.übrigen Elementen dieser; Provisionen - rechtfertigen könnte« Bas Berufungsgericht ist nn richtigen^Erkenntnis; der Handhabung ;in;der Versicherungswirtschaft davon-ausgegangen, daß hei der Entscheidung- dieser .Präge- nicht .-ausschließlich auf die in ? nicht geben» Das Berufungsgericht hat seine festStellung; nach dem zwi s eiten ci en .Part ei en test eh end en 7 e r t rag sei in den mit dem Oberbegriff Inkassoprovision bezeichneten,Provisionen, %-und !zwarnder1 eigentlichen-Inkassoprovision;, der . Best and spflege- und der Sehadenreguli erungsprovi sion, keine Abschlußprovisicn rrdt enthalten, auf Grund einer umfassenden Würdigung derlallgemeinen Handhabung "und der' ■ besonderen vertraglichen Gestaltung des Einzelfalles getroffen o Es hat dabei u, a* einmal berücksichtigt, daß in der.Leb en s- und: in der,Krankenversiche rung allgemein die Abschlußprcvision als eine Einmalprovision gewährt wird ;;:.ühd IdieVweit er en Provisionen .ausschließlich: 'Verwal-;: iunisproviSionen sind. 14 S<- 56)« Dies komme auch darin zu dem Ausdruck*: daß* wie:: es zwischen den Parteien - der Pall war, die als Abschlüßorovision bezeichnete Provision höher als die späteren Provisionen sei» Bes weiteren hat das Berufungsgericht seine Ansicht’ rechtlich bedenkenfrei a.uf ein für den anhängigen pLechts streit erstattetes Gutachten des Bundesauf sicht sasnts' fün das: Versicherungs- und Bausparwesen •' (gestützt 7:Außerdem hat es für den konkreten Pall mit Recht darauf .hingewiesen,.daß der Kläger für Versicherungsbe- daß,in diesen Sonderprovisionen noch eine Vergütung für die Vermittlung,(einesVersicherungsvertrages liegen* soll,, (Zusammenfassend ist(das Berufungsgericht zu dem.Ergebnis (gekommen^ daß nach der(zwischen den Parteien getroffenen Regelung in samtlidien 3onderprovisionen keine Abschluß-provision enthalten int und daß insbesondere auch die:;, als' a :BeslandspflegeprO,7;i;siön; bezeichnete Vergütung 'im Hinblick / auf die im Vertrag besonders geregelte. Tätigkeit, für die • sie erstattet werden .sollte, nichts mit - der Vermittlung :■/:' neuer' ■Versicberungsverträge hatte<> 'Daher' brauchte / provision desto höherje länger der Versicherungsvertrag dauere und je höher das/vorn Versicherungsnehmer du /zahlende Entgelt seio Sin Teil der Provision, die: dem Verslehe-rungsvertreter/aus der laufenden Prämie zustehe, stelle infolgedessen auf jeden Pall sein Entgelt für den Vertrags-abschluß dar» -Ein' Verstoß gegen die Denkgesetze fälltdemBerufungsgericht jedoch nicht zur Lasto Die Rcävision übersieht, daß die in § 87 b Abs» 3 HEB-getroffene/Regelung- abdingbar ist und daher nicht Platz greift, wenn die Parteien des Vertre- die in ihrer Höhe von der weiteren Bauer des vermittelten Versicherungsvertrages Junahhängig; istoihurchi diese zulässige Vereinbarung ist § 87 b Abs» 3 HGB ab— b edungen <= Die Ab si cht der Revi si on:; lauf t darauf hinaus 9 die Peststellung einer vom nachgiebigen Recht abweichenden Vereinbarung wegen dieser Abweichung als unzulässig zu bezeichnen,, Das ist rechtlich nicht mögliche Das Berufungsgericht hat daher mit Recht die Klagabweisung bestätigt und der Widerklage stattgegeben?
Amtli che Sselling s ::>S::; :KGB: 5 89 Abs» 1 Hror2 Abs* 5?■ § 9?. a) Zu dsn Provisionen,1 für deren Verlust dem 'fer^iblierüngs^ Vertreter ein Ausgleich zu st eilt 5, gehören nur die Abschlußprovision und nicht die Provisionen, die für die V e r w a 1 t u n g des vom Versicherungsvertreter geworbenen Versicherungsbestandes gewährt werden» b) Ob bei der Krankenversicherung in der laufend bezahlten, als Verwaltungsprovision bezeichneten Vergütung noch ein feil Abschlußprovision enthalten ist, läßt sich nicht allgemein feststellen, sondern ist nach der . Gestaltung des jeweiligen Vertretervertrages im ein-zeinen zu ermittelno t3---!'■ 1^ :-iOLG Stuttgart r ?b iP ib:: A:: .'*:t b tii t'blb’r ® II ZH 61/57 Verkündet am 4 c. Mai 1959 Pfauz, Justizangestellter? " a 1 s ürkundsheamter f7/.r;Vl: ;;LdeVy: GescMftsstel 1 e:ft-It ■ ::■ >7 :: 1- a.-i ■; ;;-X-:-111: - 4? V > - Öl;. ^4-..; - S ' V O 1 il Ö / SÜ'V;;' In dem Rechtsstreit des Bezirksdirektors H S - , S' -;V:: fa-vir stx% ... v'V: Klägers, Widerbeklagten und : 7 4 7f ®Säü ■ 0 ■ Sevi s i o ns kl a g e rs k ■77. 'v: V 7 -Pro z eßb©vollmächtigters Rechtsanwalt Dr» ..-fl-;; gegen aen ia K. &o Go 5 >3 9 H btr(i.-, o» - vertreten durch die Vorstandsmitglieder 0 St afü':'ünd'i;H ..i,,P in S‘.'' ? IP str» :;a:t;;-:::;,:-;:;:;;: ;;x-: ; v; a'i: ^:::.: ;1B' elc 1. a. g t; err PW id. e r*lc 1 a, g e az .413. p:«! "x:. :’l 77t§7,tti-: ':a!oti::■ it-ia'eV"± ö±0risk>; ..ena;:■?;:=1:- -'Sv-:: ro zeßbeV^ ViESpklSanwä 1 77 Jhäff ;df r:® eriatffdest'attKdesgerichtshofs auf die<ß: f:n$;bd!|$öJieJ^eitaänG^^ fdjgxv^Bun&es^^ lBr77:Haag§:rl'tüid;'^! es e c|: e■:;■ ■ ■ -l':';!::i:t:'■ ■':i:i'^y;; 7Mr7ltechf3|rk|ir|t^^ talK v|S:i;o iggeg erit d&sl lir-feiellv^ |:f :.;7f’|ahdäs'g erichts ;■ in Stuttgart vom 2677März 19 577 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen0 ■ - - Von Rechts wegen . Tatbestands Der Kläger war seit 1946 als Versicherungsvertreter (Bezirksdirektor) für den Beklagten tätigt der das: Kran-kenversi eherungsge schäft betreibt,, Als Vergütung hatte er eine Abschiußprovisiony bestehend aus einer Aufnähme-gebühr und den ersten vier Monatsbeiträgen nu beanspru-chen, ferner eine Inkassoprovisiondie in: dem Vertrag untergegliedert war in eine eigentliche Inkassoprovi-sion in Hohe von 6 1/2 fo der abgerechneten Beiträge,,: 7' 7-. in eine Be standspflegeprcvision in Höhe von 2 ?o und eine Provision für Schadenregulierung ebenfalls von 2 ;7 hach § 16 des Vertrages hatte er nach Beendigung destt:/. Vertreterverhältnisses Anspruch auf Abschlußprcvision für Versicherungen, die während seiner Vertragsdauer durch seine Vermittlung beantragt wurden? aiich wenn sie ■ erst später beurkundet oder eingelöst wurden» Mit Schreiben vom 28, Dezember 1953 kündigte der Bekla,gte den Vertretervertrag zu dem 30o Juni 1954»:Am 9* September 1954* 7 forderte der Kläger schriftlich die Zahlung eines Ausgleichs nach § 89 b HGB,, was der■Beklagte ablehnte o Darauf, erhob der Kläger, der einen Ausglerchsanspruch von 82o500 DM nach dem Ausfall an Inkasso-, und sonstiger Verwaitungsprovision errechnete,7Klage auf Zahlung eines Teilbetrages von 20<.0ö0 DM* Br trägt vor;, er habe zwar durch die Beendigung des Vertrags;MeinentVefiust-ähl7 ;dbh|2rovisionen 7^riif;tr^7ldie tdarin:. ads: iMbschlnßpro-visionilb eseichnet aber sei ihm hierdurch ein Ausfall an den "Inkasso- und Bestanaspflegeprovi- 7^1.: Mion ent;;) ent st nndeho’iHierf ür habe ihm die Geklagt e7;77:' (7ihen||Lüsgi:p^ ge währ einDer Beklagte verürat die ■;: MÜfiassüngM deffi7Kiäger;.keih;:A^ weii ieinmält-f üf i ;di7;.:Kündigung; ein. wichtiger . Grund we-: 7l gen schuldhaften Verhaltens des Klägers Vorgelegen habe und weil sum anderen der Kläger dem .Beklagten gegenüber Vertreter im Nebenberuf gewesen sei, Darüber hinaus habe er durch die' Yerträgsbeendigung 'Provisionen nicht verloren, denn die Ansprüche auf Abs chlußprovi~ sion aus Versicherungsverträgen, die der Kläger ver-; mittelt habe, seien ihm Vertraglich über die. Vertrage-beendigung hinaus erhalten geblieben. In den,Inkasso-, <8esiändspflege-Ii'UüdviSchad'^enregulierungsproVisionen, die dem Kläger durch aas Aufhoren des Verbiet'erverhältnis- * cos und seiner darauf:■ beruhenden Tätigkeit entgingen, sei keine Vergütung für die VermittlungI von Versiehe-VI -rungsvertragen;■ enthalten, so daß sie vom Ausgleichs- b1 anspruch.nicht umfaßtl würden»V Im übrigen entspreche rdiaV;Zahluhg;i: einesVMsgieichs : nicht' der Billigkeit o il v/ide rklag end b e gehrt e der B eklagte di e Pes tst el lung V .-V; daß dem Kläger ein Ausgleichsanspruch' in Höhe von weite-ren 62<,000 DM nicht zustehe<> Das landgeri eilt hat di e Kl age I abgewi e s en und die: ; mit der Widerklage beantragte Peststellung ausgespre- ;A chen. Die Berufung des Klägers ist zurückgev/iesen wor-;V den, und zwar*, da der Kläger seinen gesamten Ausgleichsallspruch nur noch auf 40,000 DM beziffert und der Beklagte sginen Wid erklageant rag da rauf ent sprechend V I ;; ermäßigt;: hatte.- mit der Maßga.be, daß festgestellt wur-1■ de, dem Kläger stehe ein Ausgleichsanspruch auch in V: Hohe eines die , Klage summe übersteig enden 3etrages von IV bKÖVÖQOVDM- nicht;IzuVVMitVdeiVHev^^ Kläger seinen Zahlungsanspruch und' den Antrag auf Abweisung der Peststellungswiderklage weiter, während der Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet, VVV::-i VVf I VjV®.:•• 5ntseheidungsgründer o Der Kläger hat die Dreimonatsfrist, innerhalb deren' X ;:äei>;.ÄUsgieic3isansprÜ zu machen ist (§ 83 b Abs, .4 HGE) sipläch Auf Fassung .des . Berufungsgerichts 'durch schrift- ■ ■ Xi che Erhebung des Anspruchs ; eingeha.lt en,da .dessen ; gerichtlich eg;Geitendmächung zur Fristwahrung nicht erforderlich sei» Diese Ansicht des Berufungsgerichts steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (LIv! HOB § 89 h 3r„ 4) <., ■ G'Iii:$i:';Bäs', Berufungsgericht isteilt; f es t , der ■; Kläger sei für den Beklagten als Versicherungsvertreter im Hauptberuf tätig gewesen, so daß der erhobene Ausg1eichsanspruch . nicht an § 92gb. Absc 1:uA 4 HGB scheitert, wonach einem■ Versicherungsvertreter im Nebenberuf ein solcher Anspruch : nicht zusteht0 Gegen diese Ausführungen bestehen ebenfalls Keine .Bedenken. x /; ;A:t'n;, x,- x.x. jllv Bas Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob ein schuldhaftes Verhalten des Klägers dem Beklagten einen / wichtigen des Vertretervertrages ge- | eb eh (ha t bl ftii*. den Re vis i onsre ch t szug : i st ■ d ah er zu : unt er- ..' A stellen, daß ein wichtiger Kündigungsgrund wegen schuld-hälb.eh.;!;^brh?altensl;desKlägers nicht: yorgelegen hat,; der(x4x4 hlatEh11fehung ;eiEb^hiusglb 1 chsanspruchs auch dann hin- ' xt' derte, wenn der Unternehmer eine ordentliche Kündigung hüagespfbchehAühdy^ IVY : l?ür die( Entscheidung, ob und in ’ welchem ; ümfahg|:dem-AXA Kläger ein Ausgleichsanspruch zusteht, kommt es einmal-, darauf an, ob nur die, Provisionen Grundlage- eines .Aus- : c gleichsanspruchs 'sein können, die bei Fortsetzung des >-; Vartreterverhältnisses dem Versicherungsvertreter für die Vermittlung neuer Versicherungsverträge noch zu zahlen ge-= wesen wären,:ihm aber infolge Beendigung des Vertragsver- -hältnisses entgehen':(Abschlußprovisionen),■ oder ob.auch der Verlust an Inkasso-^,- Bestandspflege- und Schadenre- gulierungsprovisionen zu t erli ok Richtigen ist , dan der' 'Ver-e siclier ungevar t r e ter dadurch erleidet, daß er mit der En- v dngurig' des.Vartreterverhältnisses die Voraussetsungen fUr den Verdienst dieser Prevision rieht mehr erfüllen kann. Kommt; nurV der Verlust an Abschlußprovision: als Verlust des t ersicherurgsverzroters nach § 09 b Als, 1 Sifi, 2 HG3 in v Betracht * i;sor erhebt sich die weitere Fraget 1 ob nichtbei t der häufig nicht klaren Grenzziehung zwischen den einzelnen Bezeichnungen für Provisionen., nie sie in der Ver- \ sicherungswirtschaft üblich; ist, in der im Vertrag des Klägers als Inkasso--; Bestandspflege- und Schadenregulierungsprovision bezeiohneten Vergütung in Wirklichkeit teilweise noch■sin Entgelt für die Vermittlung neuer Ver-■ sicheri-ingsverträge, also eine bei der Ausgleichsberechnung zu berücksichtigende Abschlußprovision enthalten ist* . "^Obieih Ansgleichsänspruchaimn^ und soweit dem Yersicherungsvertreter Abschlußprovision ; ■ für Versicherungsverträge'entgeht„ läßt sich nach Ansicht des Berufung s g e ri c ht s nicht.alle in aus.d em Vortlaut des .Gesetzes beantworteno Aus Entstehungsgeschichte und t ins-- , besondere aus Sinn und Zweck‘des Ausgleichsanspruchs ergeh e: sich, daß nur ein: Aus gl e ich: für -.entgangene. Ab s chluß- -provision in :Fra.ge komme» Vach § 89 b HGB sei zwar die ' Fortsetzung des Vertretervertrages zu fingierend jedoch ; nicht die. V eit e rfiihrung der auf die sem Ve r t r agio er uh enden1 : VätVgföb-flVVVibliV^ Wall: f ;VMie s e Auf fas sung de s Berufung sge r ich t s pi s t lim Erg eb-nis richtigt. Allerdings spricht, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, § 39 b Abs., 1 Ziff» 2 in Verbindung mit:;- Abs 1; V;IIG3 valVgemeihlvon: Provisionen» Darin könnt en; nachdem Wortlaut' ::auch;.sonstige Provisionen eingeschlossen sein,, denn auch sie entstehen letzten Endes aus der Vefmittluhg/.neuer;; Versicherungsverträgeo Dagegen könnte man aus § 87 Abs.» 1 - 3 und § 87 a Abs» 1 - 3 KGB entnehmen, daß das Gesetz in den Pallen, in denen es von Provi-■ sionen spricht, regelmäßig Vermittlungs-, also Abschluß-Provisionen versteht» Andererseits können weitere Bestimmung en, wie z0 B. § 37 c HGB, auch auf andere Provisionen bezogen werden«;Bei der somit nicht eindeutigen Ausdrucks---weise des Gesetzes, auf die Moll er mit liecht hinweist (Bruck-IJöller, VVG Vor §§ 43 - 43 Aum. 273), kann auf Grund des Wortlauts nicht entschieden werden, ob der Aus-. druck Provision in § 89 b Abs. 1 Ziff, 2 und AbSogS HGB: \i: nur die Abschlußprovision oder auch sonstige Provisionen mi i umf aß t, : di e aus d em: abges chl o s s en en G e s c häf t erwachs en,"- 2c) Die Beschränkung des Ausgleichsanspruchs auf den Verlust von Abschlußprovisionen folgt jedoch, aus Sinn ;und7 ge set slichen Regelung »s: Zu - deren jSrmi 11lung . ^kähnll^chl-iie Bntstehungsgeschiehte des Gesetzes mit h eräug ezogen werden (vgl „ BGH27 24, 214 und 223) °g Daraus ergibt sich einmal, daß anstelle der zunächst :vorgesehenen ' ^3L;-Xmg■ eines unabüingbaren Anspruchs auf Abschluß- vt eppo:^ def|^ Ab— 7 pschlhlpr övi Endigung eines;. VVert r et er- ■ ^Vertrages-und ' zwar nur dies en hei: der ?3e- ;:T echnung des Äusgleic h s s.nsp ruchs : als Pacht e i Ich es Ve r- ■. 7. ; ■■■tretershshl-h^^pksichtigen (Geßler, Der Ausgl e i c hs an sp ra c h der Handelsund Versicherungsvertreter, Llanuskripr Hamburg hl 9 5 -§)i-ih5-]v -''Sh' , Handbuch der Versiehe rung s - :. auch.in der Amtlichen'Begründung des Regierungsentwurfs . oum;,Ausdruck:, in dem erläutert wird, beim Versicherungsvertreter könne einvauszugleichender Verlust- .angProvisi-onen auch ; darin - bestehen“,; daß ein Teil der Abschlußprovision als sogo Abschluß!"olgeprovision in ,der Inkassoprovi-7 sion enthalten sei (Amtlo Begründung -3, 36.) c -Diese Ausfüh- rungen hätten sich. erübrigt? wenn nach der:iAhsieh Regierungsentwurfs die Verluste von Inkassoprovision ins- ' gesamt hätten'ausgeglichen'werden sollen* ; 3c) Den entscheidenden Gesichtspunkt für die-Berücksichtigung; nun der Abschlußprovision ergibt Sinn und Zweck ) des Gesetzes.:-Biese gehen,: wie der erkennende Senat be~ ; reits früher aus geführt hat (BGHZ 24, 214, 220; 24? 223? 22S; MJW 1959? 144) dahin, dexa Handelsvertreter eine Vor- i. gütung des Erfolges seiner Tätigkeitfür -;d.en -Unternehmer . ' zukommen .zu lassen? die ihm gereehterweise gebührt, :dle)).-.er aber in. vollemUmfang noch nichts.erhalten'., hat-«-..••Denn-.)', der Vorteil'? den der Vertreter dem Unternehmer'verschafft? . erschöpft sich nicht in der Vermittlung-oder dem Abschluß;: des einzelnen Geschäfts. Darüber hinaus wird durch die erfolgreiche Tätigkeit des Vertreters -vielfach ein-Kunden-stanm geschaffen.' In der sich so ergebenden dauernden .Ge- u 'sehäftsveroindung liegt-die Wurzel: weiterer Geschäft sab- . ? Schlüsse. Mit der Verinittlungsprovision:für das einzelne Geschäft wird diese weitergehende Leistung' des Handels- , Vertreters noch nicht voll abgegolten. Pur sie muß ihm ' noch ein Entgelt zukommen? wenn der von ihm:geschaffene , ä Kundenstamm auch nach Beendigung des Vertreter-Verhältnisses dem Unternehmer weiterhin nützt. Dieses Entgelt soll der Vertreter? wenn auch beeinflußt durch.::Billigkeits- . gesichtspunkte,...in der AusgleichsZahlung finden. Die Schaffung eines KundenStammes? für die deim Handelsvertreter sonach eine noch aus st eilende Vergütung zuteil werden soll? ist aber das Ergebnis seiner Vermitt- . lungs- und Abschlußtätigkeit. In dieser besteht, auch die . eigentliche Aufgabe des Handelsvertreters? v/ie sich, aus : I• der gesetzlichen Definition ergibt? wonach Handelsvertre- , ter derjenige ist? der für einen anderen Unternehmer Ge- . schäfte vermittelt oder abschließt' (§ 84 Abs. 1 HGB). Es können ihm durch den Vertretervertrag freilich noch wei- tere Aufgaben zugeteilt werden» wäe das Einziehen der dem Unternehmer von Kunden geschuldeten Betrage (§ 87 Abs» 4 HGB)- die;Unterhaltung oder Verwaltung eines Lagers oder einer: Werkstatt» die Zuführung'und Auslief errang von Waren an Künder, oder auch das Einstehen 'für Verbindlichkeiten !aus 'einem; Geschäft (§ 86 'b HGB). Hierbei handelt es sich aber um Aufgaben» die an sich dem Unternehmer selbst ob-liegen7und;;die;für den Handelsvertreter zusätzl1che Auf ga-■ben; dar st eil eh?; die für den Begriff des Handelsvertreters nicht wesehtlich-sinda Bür die Schaffung .eines Kunden-: Stammes -.sind dsie-nicht ausschlaggeb endv Soll aber», wie es c'er Fall ist? der Ausgleich nach § 89 b. HGB in seinem ; Kern eine:rVergütung -für die Erarbeitung eines Kundenstain- mes sein, folgt daraus ß beim Ausgleichsanspruch nur rVermittlungs- oder Abschlußprovisionen zu berücksichtigen sind;, nicht aber■ ..auch; Provisionen für eine andere Tätig- : :keit, des hhnidelsvertretersj.. die für die Werbung des Kunden stamm es keine oder doch nur eine untergeordnete .'.Bedeutung;' ''hhb.t|;;Pür;^sie•■■■.ist der Handelsvertreter durch die Zahlung;der ;entsprechenden einzelnen Provision schon voll abgegolten: (Rhein., VW 19 54» 152 ) Gleiches :gilt für den; Versieherunssvertrater0;<:Zwar ii ihr er Ausgleichsanspruch gegenüber dem: .desjf on- ; stigen. Handelsvertreters; insofern abgewandelt» als ihm eine restliche Vergütung1': nicht;. für die geschaffene Ge- ; schüftsverbindung:mit neuen Kundensondern für die Vermittlung neuer'Versicherungsverträge, zuerkannt wird v;h (§• .89 b Abso. 5 HGB)7 -'Daraus ergibt sich jedoch keine; : weit ergehende : Abweichung-. von dem Ausgleichsanspruch des ^Handelsvertretersi Hierfür fehlt es an jedem Anhalts-:;;, punkia Sie .widerspräche auch?-, wie dargelegt»Ader Vor-;:';: Stellung des Gesetzgebers» Der Ausgleichsansprueh. des ;Vei*si'cherungsvertreter3 kann; sonach ebenfalls: nur; die; Provisionen zur Grundlage-haben»'die der Versicherungs- •ö:/'.' ■'-iS'1:'- / A Vertreter für Vermittlung oder AtSchluß neuer Versieherungs-- vertrage erkält, Andere Provisionen können Lauch ,für;i seinen ^ü^gleicKsanspruen keine Berücksichtigung finden, ..1 o:.y Für die Frage, welche Provisionen bei; einem Ausgleich ; zugrunde, zu legen .sind ,i s t e s - nicht ent scheidend , oh, wie; das üerufung s g e r i cht u, a, anzunehmen scheint, die Provision hei Fortbestehen des Yertretervcrhältnisses ohne weiter 13 Tätigkeit des Vertreters verdient worden wäre, oder öh:: dazu seine weitere Tätigkeit erforderlich gewesen wäre, ; Sowei t das:Berufungsgericht die Michtherücksichtigühg der y Inkasso-- und sonstiger. Provisionen damit Begründen will, y (däSldieseiPrövi|ione ei. Fortsetzung; des Vertreterver- y halt niesest Tätigkeit vorausgesetzt hätten,' ;:kann:ydi es er; Auf fas süiig;|;:;;:üie; :&Uchy k .der. Sevi sion mity yy y y Aacht angegriifen5hiöht'; gefolgt werden, Der • Senat :;lia^;k1i>ereit's hnysisihe-i 1 früherenyEntscheide 2.23 \ ausgesprochen,■ daß;. bei Des tstel3.ung des Verlust es an y Provision auch Provisionen aus solchen Geschäften .zu berücksicht igeh '■•sin^'sl'd'i^; nur durch eine weit ere Tätigkeit y :: hes Hondels-vertreters zustande gekommen wären, wenn außer- : dem die durch den Handelsvertreter geschaffene Gcschä-fts-Beziehung ursächlich wax’. Maßgeblich ist;demnach nicht, ob .di e ; Provision, von; selbst ; .angef allen. wäre, sondern . ob es sieh, wie oben ausgeführt - die Ursächlichkeit der früheren Tätigkeit des Vertraters unterstellt - , um Provisionen ;handeltyydi3 ihrem Wesen.nach- ein Entgelt für die.frühere . Vernittlungs- und Abschlußtätigkeit darstellen. Bei dem damals zu -entscheidenden Fall handelte es sich' um einen .Ausgleichsanspruch, der nur aus entgangenen Yermittlungs-provisionen hergeleitet wurde. Deshalb war der Senat nicht genötigt, zu der Frage Stellung -zuInehmen^'5 ob:yauch:;|einiy; Verlust an anderen Provisionen eine geeigneteyGrund1age yg für,.einen iiusgleiehsansprüchgt)ieteDie Folgerungen, dieAyg .-; diel Revision-Äüsy d:emy.Urfelihr^ will , sind 'daher nicht berechtigt. Jene Frage :■ ist 3 etztyyyy vielmehr entgegen der Ansicht der Revision dahin zu ent-a( scheiden? daß nach § 89 b. HOB nur ein Verlust an so.leben i Av Provisionen auszugleiehen ist? die den Erfolg einer auf ( Vermittlung oder Abschluß von Geschäften gerichteten Ver- (A. x tretertätigkeit vergüten, ein Verlust anderer Provisionen seien dies Enlcäg:sb^'" ib;b'e:r;:::^ ip;äer:: Vergütungen für Unter- A;; halting., eines Lagers oder einer Y/erkstab c (im Ergebnis Ebenso ?für den1Versicherungsvertreter rBruck/läÖllers vYYG So Auf 1 o ? Vor §§ 43 - 48 Annu 376? 377; Geßler aaO So 93.; l'rinldiaus aaO S«-249? 397 ff; Würdinger in BGRE HG-B 2 0 Auf 1 o ? § 89 b Anim 10, 19; Josten/loliniüllers Handelsund Vei’siehe-(Puhg|ve.r'treterr echt 5;y§: 8S|b tAnini 12 ; Knapp? Handelsvertre- (p arges o p: §y:8§:;;by( And 1 :‘M;i(Schuler JR 57M;46 Pußn.o 11; :RheinAA'(Y( V17 1991-- 152; rischer ,VY 1955 > 394 ; 3,o Ac Schlegelberger/ :($chröäer ;I1IGB(: 3t.:;( § 89 b Anim 41; Leuze ? Das Recht (( AA der Versicherungsvertretern S< 22 ff; Schiff ZfV 1955? 383)., tr:,::;H'eoli'b. ’liat: 1.sona.cli das (Berufungsgerieht" grund- .AA sätzlich die Berücksichtigung anderer als für die Vermittlung neuer Versiche rung overtrade zu zahlend er Provisionen für den Ausgleichsanspruch abgelehnt =. Dem kann von der Revision nicht.entgegengehalten-werden, daß der Versicherungsvertreter vielfach seine Lebensgrundlage erst in den Inkas3o- und Verwaltungsprovisionen finde? die er auf der V Grundlage dos von ihm erarbeiteten V ersi ch erung sb e s t and es verdiene? und daß er auch dieser Provisionen infolge der BbehaigÜng(;Qeh3Yertreterverhältnisses verlustig geize» Di e simag beim, Kläger;-zutreffen? rechtf ertigt ab er] nicht die Einbeziehung dieser Provisionen in den Ausgleichsan-spruicho . § 189 b HGB bezweckt nicht .."dieAsoziale ’Sicherste!-lung des Vertreterso'(Ziel des Ausgleichs( ist; dem Vertre- :; (t er ( di e; Vergütung :.f Ury eineAleistuhg zuzuwehden?; die er A :.(.:,( noch nicht in vollem Ümfang;erhalten:hato Dieser Gesichtspunkt' trifft? wie dargelegt? nur für die durch eine Ver— ' mittlüngstätigke it'/des Vertreters erzielten Erfolge Izu/■ ll^-^ach;;:dem',eigenen-Vorbringen des Klägers ist^ihmi i' durch die Be endigung de s', Ve rt r e t erverhal tni s s e s ; ein Verlust ■; an so 1 chen Pro vis i onen,; die im' Vertrete rvert rag als Ahsch 1 ußprovisionen hezeicLnet sind, nicht entstandene: ■Bas .Beruxtingsgericht hat darüber hinaus untersucht, / oh ; •'etwa hin :der-■ 'eigentlichen "Inkasso-”: und in der "Be standspfleg eprovision", die der Kläger nach dein Vertreterver- trag su beanspruchen- hatte;,; 'die: mit Vertragsbeendigung aber wegfallen sollten, in Wirklichkeit eine .Abschluß-/ . / ■ ■folgeprovision mitenthalten sei,.deren Verlust einen,Aus-: gleichsanspruch - im Gegensatz zu den.übrigen Elementen dieser; Provisionen - rechtfertigen könnte« Bas Berufungsgericht ist nn richtigen^Erkenntnis; der Handhabung ;in;der Versicherungswirtschaft davon-ausgegangen, daß hei der Entscheidung- dieser .Präge- nicht .-ausschließlich auf die in ? ; ;einem Versicherungsvertrag /verwendeten' Bezeichnungen-ab-/ gestillt werden kann (vgl« Brinkhaus aaO S206) 0. Sie be- m: ; en , k einen ' genüg end en Bht er ä che idung sw e rt;'da e s in manchen.;V^ üblich istdaß in der als Verwaltungs-:oder Inkassoprovision bezeichnet en 7 Vergütung Teile einer Vergütung ;für die Vermit tilings-/und/ 7Ahschiußtätigkeit enthalten.sind ;(RG JW 1936? 1252; HRPl 1937 Sr» 716; Würdinger RGRK HGB § 87 Am» 22; § 92 Anm.; 7 Bruck/Möller, VVG Vor §§ 43 -748 Anm« 262, 273? 274)? und daß außerd em innerhalb des selb en Versicherungs zweiges im 3 in ze 1 fal 1 ver s chi ed ene; v er t r agl i c he Re gelling en.; getroffen /sein;können« lie Trinkhaus ausf ührt , b est ehen./ zu demal - in den hier in Präge. kommenden; Krankenversicherungen, stark differenzierte Provisionssysteme (Trinkhaus aaO .'S« 237);» Es ist; demnach eine; Präge der;PestStellung im/Einzelfall,, ob in diesen Sonderprovisionen noch eine Abschlußprovision enthalten ist« Eine generelle Lösung läßt sich demnach bei der derzeitigen Praxis in der Versicherungsvermittlung . -a 2- nicht geben» Das Berufungsgericht hat seine festStellung; nach dem zwi s eiten ci en .Part ei en test eh end en 7 e r t rag sei in den mit dem Oberbegriff Inkassoprovision bezeichneten,Provisionen, %-und !zwarnder1 eigentlichen-Inkassoprovision;, der . Best and spflege- und der Sehadenreguli erungsprovi sion, keine Abschlußprovisicn rrdt enthalten, auf Grund einer umfassenden Würdigung derlallgemeinen Handhabung "und der' ■ besonderen vertraglichen Gestaltung des Einzelfalles getroffen o Es hat dabei u, a* einmal berücksichtigt, daß in der.Leb en s- und: in der,Krankenversiche rung allgemein die Abschlußprcvision als eine Einmalprovision gewährt wird ;;:.ühd IdieVweit er en Provisionen .ausschließlich: 'Verwal-;: iunisproviSionen sind. (Möller? Recht und Wirklichkeit der Persicherungsverinittlüng S« 188; Möller ZfV 1953t 137; Josten/Lobmiüller, Handelsund Versicherungsvertreter i § 89 b. Anm.o:: 15;( Bruck/Möller , WG Vor §§ 4-3 - 48 Anm= 269;. .275 :. leichraanii;' Vv7 :19565. 117;. Bundesaufsichtsamt für das . Versieheruiigs- und. Bausparwesen, Veröff entlichungen 1952, 67; Geiler aaO § 14 S<- 56)« Dies komme auch darin zu dem Ausdruck*: daß* wie:: es zwischen den Parteien - der Pall war, die als Abschlüßorovision bezeichnete Provision höher als die späteren Provisionen sei» Bes weiteren hat das Berufungsgericht seine Ansicht’ rechtlich bedenkenfrei a.uf ein für den anhängigen pLechts streit erstattetes Gutachten des Bundesauf sicht sasnts' fün das: Versicherungs- und Bausparwesen •' (gestützt 7:Außerdem hat es für den konkreten Pall mit Recht darauf .hingewiesen,.daß der Kläger für Versicherungsbe- stände,-:: die er nicht selbst vermittelt hatte, die ihm vielmehr1 von::dem Beklagten zugeteilt wären, die Sonderprovisionen -erhalten hat, ein gewichtiges Indiz dagegen. daß,in diesen Sonderprovisionen noch eine Vergütung für die Vermittlung,(einesVersicherungsvertrages liegen* soll,, (Zusammenfassend ist(das Berufungsgericht zu dem.Ergebnis (gekommen^ daß nach der(zwischen den Parteien getroffenen / Regelung in samtlidien 3onderprovisionen keine Abschluß-provision enthalten int und daß insbesondere auch die:;, als' a :BeslandspflegeprO,7;i;siön; bezeichnete Vergütung 'im Hinblick / auf die im Vertrag besonders geregelte. Tätigkeit, für die • sie erstattet werden .sollte, nichts mit - der Vermittlung :■/:' neuer' ■Versicberungsverträge hatte<> 'Daher' brauchte / das' Beruf imgsgericht schon aus' tabsächlichen ’Gründen sich; '; nicht :mii;;; der. Auf xasBUngivontTrinkhaus aiiseinanderzusetsen? :der generell in der ;;3estandspflegeprovision ■ eine:Vermitta / ; lungsprovision seheif^möchte ^irinkhaus aaO 3. 217? 3S3,/39o; vgl* Bruck/Xlöller, VVG Vor §§ 343 - 348 Ami« 2'73;= Diese ^reafeteliungeni'destBerufungsgerichts"lassen sich, in . sach- : lichrechtlicher Hinsicht nicht beanstanden, dt•: sieht darin einen 'Aider sprach zii /den3;: Denkgesetzeno § 87 b AbSo III KG3 bestimme; daß bei Dauerverträgen mit nach Zeitabschnitten vorausbestimmtem Entgelt ^.izu^denen^-auch.-. Versicherungsverträge gehörten, die Provision von dem Entgelt au berechnen sei,/ das /der Dritte :zu leisten habeo Denkgesetzlich sei danach die Abschluß- . provision desto höherje länger der Versicherungsvertrag dauere und je höher das/vorn Versicherungsnehmer du /zahlende Entgelt seio Sin Teil der Provision, die: dem Verslehe-rungsvertreter/aus der laufenden Prämie zustehe, stelle infolgedessen auf jeden Pall sein Entgelt für den Vertrags-abschluß dar» -Ein' Verstoß gegen die Denkgesetze fälltdemBerufungsgericht jedoch nicht zur Lasto Die Rcävision übersieht, daß die in § 87 b Abs» 3 HEB-getroffene/Regelung- abdingbar ist und daher nicht Platz greift, wenn die Parteien des Vertre- tervertrages Abweichendes vereinbart<-haben ■ (Sehlegelberger/ Schröder, HOB § 87 b Randno 14; Baumbach/Duden.13« Aufl0 § 87 b' Anm» 4 E) o Das rufuhgsgerichts ist, Vermittlung von Vorsi Ergebnis der feststellungen des ,Be^ daß-demSlägerta^ cherungsverträgen vert ragli ch ::allej/n die als Abschlußprovision Gezeichnete Provision:; zu stdien sollte? die aus den ersten 4 oder 4 l/2 Monatsprämien des■ ■■■;. "Versicherungsnehmers^ 0 Damit stellt das ;;:Berufungs~ ■ gericht die Vereinbarung eineralso einer Pauschal Vergütung für. d en Vermittlungserfolg des;; Klägers? die in ihrer Höhe von der weiteren Bauer des vermittelten Versicherungsvertrages Junahhängig; istoihurchi diese zulässige Vereinbarung ist § 87 b Abs» 3 HGB ab— b edungen <= Die Ab si cht der Revi si on:; lauf t darauf hinaus 9 die Peststellung einer vom nachgiebigen Recht abweichenden Vereinbarung wegen dieser Abweichung als unzulässig zu bezeichnen,, Das ist rechtlich nicht mögliche VII« Da nach alledem Abschlußprovisionen dem Kläger durch iievBe'ehdigu^ Vertreterverhaithisses; nicht.. entgangen 'l; .si^ Ausgleichsanspriich in Be—7 tracht kommen; steht ihm ein solcher Anspruch nicht zu« Das Berufungsgericht hat daher mit Recht die Klagabweisung bestätigt und der Widerklage stattgegeben? ::;so daß die Revision des. Klägers mit der KostenfoIge aus § 97 ZPO zu- : rückzuweisen war« di-'». ' ''V" ■' Dr«Haidinger Dr«Bischer DinRörr Dr«Haager liesecke