Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13« Oktober 1931 unter Uitv/irkung des Senatspräsidenten Br. Canter und der Bundesrichtcr Br. Brost, • Br. Haidinger, Br. Fischer und Br. Kuhn für Recht erkannt* . Das Berufungsgericht führt aus: Der Beklagte sei nicht verpflichtet gevresen, die strittigen Platten an den Kläger herauszugeben. Oktober 1948 seien diese Platten bereits verkauft gewesen« Schön diese Tatsache schliesse sie von den an den Kläger herauszugebenden Waren aus« An 28« Oktober 1946 seien sie zudem nicht cchr in Besitz des Be- , klagten gewesen, da sie bereits am 15« September 1948 auf Weisung der Pirma von deren Spediteur Ulrich Söhne beim Beklagten abgeholt worden sei- ten daher nicht mehr zu dem "vorhandenen" Warenlager gehört« Dass in diesem Abkommen gewisse Materialien aufge-föhrt worden seien, die dem Beklagten als sein Eigentum hätten verbleiben sollen, und dass sich die strittigen Platten unter dieser Aufzählung nicht befänden, soi bedeutungslos« Diese besonders aufgeführten Materialien seien nämlich ‘ von der Herausgabepflicht deshalb ausge-nommen worden, well sie Eigentum des Beklagten gewesen ■ seien, sich aber ln Räumen des Klägers befunden hätten und ohne besondere Regelung unter die generelle Herausgaberegelung .gef allen wären« Da sich die strittigen Plat ten nicht in Räumen des Klägers befunden hätten, habe es Vergleichs aufgezeichnet worden sei» Er habe aber die strittigen Platten vor Abschluss des Vergleichs nicht als noch zu dem Lager gehörig und nicht als unter die Herausgabeverpflichtung des Beklagten fallend angesehen. September 1948 aufgeführt seien, belaufe sich auf 20»344,84 DU» Das sei genau der Betrag, den der Kläger als Wert der vom Beklagten tatsächlich herausgegebenen Platten angegeben habe. Danach müsse der Kläger für den 30» September 1948 Aufzeichnungen gehabt haben, aus denen er die Henge der vom Beklagten zurückzugebenden Platten festgestellt habe» Da der Kläger die in der Invenjjjir per 30» September 1948 aufgeführten Platten erhalten habe, gehörten die strittigen nicht zu den von Kläger selbst zu dem Bestände gerechneten Platten und fielen auch darum nicht unter die Rückgabeverpflichtung des Vergleichs» Schliesslich enthalte der Vergleich ausser der Rückgabeverpflichtung des Beklagten eine Zahlungs-Pflicht des Klägers. Der Vergleich sei nach dem eigenen Vortrag des Klägers gerade deshalb geschlossen und die Herausgabeverpflichtung allgemein formuliert worden, weil die Eigentumsverhältnisse an dem Warenbestände unsicher gewesen seien» (Nach dem Pachtverträge vom 1» Sep- * temper 1946 sollten die im Geschäft vorhandenen Vorräte,*; die ln einer Liste zusammengestellt waren, vom Beklagten] zu dem Einstandspreis Übernomen werden«) Der Kläger könne -5J nun nicht das ^■■■|||B,"Geschüfl aus dem Gesamtkomplex herauslösen und insoweit Ansprüche stellen« Hinzu komme der ausgesprochene beiderseitige Verzicht auf vor dem 30« September 1948 entstandene Ansprüche« • 2«) Zu Unrecht wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungeurteil in dem Abkommen vom 28« Oktober; 1948 keine Stütze für den Anspruch gefunden hat« Sie meint, die Ansicht des Berufungsgerichts, die strittigen Platten bereits durch Verkauf aus dem »vor« handenen Warenlager” ausgeschieden seien, widerstreite anerkannten • Auslegungsregeln, Erfehrungssätzen und Denkge-V setzen« Unlogisch sei insbesondere, wenn das Berufungsurteil die Lieferungsverpflichtung gegenüber H&nnesmann der Es mag richtig sein» dass der' Verkauf nicht als ein selbständiger Grund dafür gewertet werden kann» dass die strittigen Platten nicht unter dem herauszugebenden Warenlager zu verstehen seien. Im übrigen wird das Berufungsurteil auch von der Feststellung getragen, dass der Kläger die strittigen Platten selbst nicht unter das von Beklagten herauszugebende llaterial gezählt habe« Die Revision räumt das ausdrücklich ein, trägt aber vor, dass der Beklagte die strittigen Platten vor den Kläger verborgen gehalten und ihm den Verkauf arglistig verschwiegen habe« Auf diese vor dem Landgericht vorgebrachte Behauptung kann nicht mehr zurückgegriffen werden« Per Kläger, der den Vergleich zunächst wegen arglistiger Täuschung angefochten hatte, hat* nach Erlass des landgerichtlichen Urteils, das eine arglistige Täuschung verneint hatte, mit Schriftsatz vom 30« Januar 1951 (Bl 102 d A) erklärt, dass er den Vergleich als. seien die strittigen Platten Eigentum des Klägers geblieben, der Beklagte habe sie daher nicht verkaufen dürfen und hafte den. Kläger nach dem Vergleich nicht herauszugeben gehabt und selbst der Kläger die Platten gar nicht zu den vom Beklagten herauszugebenden Gegenständen gezählt habe. Es kommt nicht erst darauf an, ob, wie die Revision meint, der Pachtvertrag mindestens insoweit nichtig war, als der Beklagte das Warenlager des Klägers käuflich übernahm, well ; Auch wenn der Kläger bei Aby ; Schluss des Vergleichs Eigentümer der strittigen'Platten war, hatte sie der Beklagte nicht heraüszugeben, da sie vom Vergleich nicht erfasst wurden, der Vergleich einen beiderseitigen JUispruchsverzicht enthält und nach der ei- -
2364 049
V II 7'B 81/51
Verkündet
4*
am 24« Oktober 1951
Hirth, Justizangestellter,
als Urkundsbesnter der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs
Im Namen des 7olkes
*4L
i*
des Kaufmanns Christian S RflIBstr. A
In dem Rechtsstreit Bf Bl
Klägers, Berufungs- und Revisionsklägers,
-Prozessbevollmächtigters Rech
gegen
den Patentanwalt Dipl,-Ing» üclter
istr.
Beklagten, Berufungs- und Revisionsbeklagten,
Prozessbevollmächtigteri Rechtsanwalt Br.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13« Oktober 1931 unter Uitv/irkung des Senatspräsidenten Br. Canter und der Bundesrichtcr Br. Brost, • Br. Haidinger, Br. Fischer und Br. Kuhn für Recht erkannt*
Bis Revision des Klägers gegen das Urteil des 5o Zivilsenats des Kammergerlchts in Berlih-Charlotten-burg vom 3* April 1951 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
'* i »;
* s
m «v
• S
Von Rechts wegen
-2-
Tatbestand:
Durch Vertrag von 1. November 1946 (Bl 44/45 d A) ver pachtete die amerikanische Militärregierung Berlin dem Beklagten die dem Kläger gehörige, dem UilRegG Nr 52 unterstellte Pirna Christian Dieser Vertrag endete auf
Anordnung des Custodian sun 30« September 1948. Die Parteien regelten ihre Rechtsbeziehungen durch Vertrag vom 28« Oktober 1948 (Bl 17 d A). Sie verzichteten darin auf alle beiderseits bis zu dem 30« September 1948 entstandenen Ansprüche» Vor dem Berufungsgericht stritten sie nur noch darüber, ob der Beklagte 5*995 kg Novotökt-Hartfaserplat-ten, die er am 7» September 1948 an die Ufll
Hm^-RBHfc'Aktiengeaellschaft verkauft hatte, auf Grund der Vereinbarung vom 28. Oktober 1948 herauszugeben hatte und ob er, da er die Platten infolge Lieferung an
nicht herausgeben kenn, Schadensersatz leisten muss«
Der Kläger beziffert den Schaden Je to auf 11.000 DU und' verlangt als Teilbetrag Zahlung von 22.000 DM. Das Berufungs gericht hat den Anspruch verneint. Mit der Revision ver- ' ' ’ folgt ihn der Kläger v/elter, während der Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet« * '
EntscheidunpsgriLtide^
. Das Berufungsgericht führt aus: Der Beklagte sei nicht verpflichtet gevresen, die strittigen Platten an den Kläger herauszugeben. Nach der Vereinbarung vom 28. Oktober 1948 habe er "das gesamte vorhandene Warenlager eih-r. schliesslich der in der DflHHPStrasse ■■^•liegen-" den Materialien surückzugeben" • Hierunter seien nicht die -strittigen Platten zu verstehen. Bei Abschluss des Vergleichs vom 28. Oktober 1948 seien diese Platten bereits
verkauft gewesen« Schön diese Tatsache schliesse sie von den an den Kläger herauszugebenden Waren aus« An 28« Oktober 1946 seien sie zudem nicht cchr in Besitz des Be- , klagten gewesen, da sie bereits am 15« September 1948 auf Weisung der Pirma von deren Spediteur
Ulrich Söhne beim Beklagten abgeholt worden sei-
_ % *
eh und von da ab beim Spediteur für die Pirna gelagert hätten, bis sie am 16« Dezember 1948 aus Berlin
s
herausgeflogen worden seien« Bei Abschluss der Verein-
barung von 28« Oktober 1948 seien die strittigen Platten
0
also bereits aus dem Lager, das. der Beklagte den Klüger : habe herausgeben' sollen, ausgeschieden gewesen; sie hät-'. ten daher nicht mehr zu dem "vorhandenen" Warenlager gehört« Dass in diesem Abkommen gewisse Materialien aufge-föhrt worden seien, die dem Beklagten als sein Eigentum hätten verbleiben sollen, und dass sich die strittigen Platten unter dieser Aufzählung nicht befänden, soi bedeutungslos« Diese besonders aufgeführten Materialien seien nämlich ‘ von der Herausgabepflicht deshalb ausge-nommen worden, well sie Eigentum des Beklagten gewesen ■ seien, sich aber ln Räumen des Klägers befunden hätten und ohne besondere Regelung unter die generelle Herausgaberegelung .gef allen wären« Da sich die strittigen Plat
ten nicht in Räumen des Klägers befunden hätten, habe es
• * ■ »«
ihrer Aufzählung nicht erst bedurft, um sie von der Her-, ausgabepflicht auszunehmen« Hierüber habe auch keine Unklarheit unter den Parteien bestanden« Der Kläger habe
> . „ i
zwar bestritten, dass das Warenlager vor Abschluss des
w
*1
Vergleichs aufgezeichnet worden sei» Er habe aber die strittigen Platten vor Abschluss des Vergleichs nicht als noch zu dem Lager gehörig und nicht als unter die Herausgabeverpflichtung des Beklagten fallend angesehen. Per Kläger verweise in seinem Schreiben vom 24» Uärz 1950 auf die Werte, die der Inventur per 30» September 1946 zugrundelägen. Der Wert der Ilartgev/ebeplatten, die in der Anlage 5 dieses Schreibens für den 30. September 1948 aufgeführt seien, belaufe sich auf 20»344,84 DU» Das sei genau der Betrag, den der Kläger als Wert der vom Beklagten tatsächlich herausgegebenen Platten angegeben habe. Danach müsse der Kläger für den 30» September 1948 Aufzeichnungen gehabt haben, aus denen er die Henge der vom Beklagten zurückzugebenden Platten festgestellt habe» Da der Kläger die in der Invenjjjir per 30» September 1948 aufgeführten Platten erhalten habe, gehörten die strittigen nicht zu den von Kläger selbst zu dem Bestände gerechneten Platten und fielen auch darum nicht unter die Rückgabeverpflichtung des Vergleichs» Schliesslich enthalte der Vergleich ausser der Rückgabeverpflichtung des Beklagten eine Zahlungs-Pflicht des Klägers. Es sei nicht anzunehmen, dass er als Kaufmann diese Zahlungsverpflichtung übernommen hätte, wenn er nicht Leistung und Gegenleistung sorgfältig gegeneinander abgewogen hätte. Der Vergleich sei nach dem eigenen Vortrag des Klägers gerade deshalb geschlossen und die Herausgabeverpflichtung allgemein formuliert worden, weil die Eigentumsverhältnisse an dem Warenbestände unsicher gewesen seien» (Nach dem Pachtverträge vom 1» Sep- *
i
*
f
iHi
k
s
4
^ /
-5'
temper 1946 sollten die im Geschäft vorhandenen Vorräte,*; die ln einer Liste zusammengestellt waren, vom Beklagten] zu dem Einstandspreis Übernomen werden«) Der Kläger könne -5J nun nicht das ^■■■|||B,"Geschüfl aus dem Gesamtkomplex herauslösen und insoweit Ansprüche stellen« Hinzu komme der ausgesprochene beiderseitige Verzicht auf vor dem 30« September 1948 entstandene Ansprüche« •
Die Revision ist unbegründet«
1«) Soweit die Revision daraus etwas herzuleiten sucht,, dass in das mit der Ilaschine geschriebene Protokoll ersichtlich von anderer Hand als denen, die die Sitzungs-
<
niedercchaft unterzeichnet haben, eingefügt ist, dass das Urteil vorläufig vollstreckbar sei, übersieht sie, dass die oberen Bogen der Unterschrift des Vorsitzenden über die Vollstreckbarerklärung hinwegreichen und sie überdecke dass also die Unterschrift des Vorsitzenden nach Anbringung des handschriftlichen Zusatzes geleistet worden sein muss.
2«) Zu Unrecht wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungeurteil in dem Abkommen vom 28« Oktober; 1948 keine Stütze für den Anspruch gefunden hat«
4i]
Sie meint, die Ansicht des Berufungsgerichts, die strittigen Platten bereits durch Verkauf aus dem »vor« handenen Warenlager” ausgeschieden seien, widerstreite anerkannten • Auslegungsregeln, Erfehrungssätzen und Denkge-V setzen« Unlogisch sei insbesondere, wenn das Berufungsurteil die Lieferungsverpflichtung gegenüber H&nnesmann der
■ 4 '
Firma und den Kaufpreisanspruch den Beklagten zuweise«
Die Feststellung, dass die Platten an 15« September 1948 auf Weisung der Firma abgeholt worden seien,
-6-
41
sei aktenwidrig. Mindestens habe dieser Punkt v/eiterer Aufklärung bedurft.
Pie Auslegung des Vergleichs vom 28. Oktober 1948 ist in der Revi3ionsinstcnz in tatsächlicher Hinsicht nicht angreifbar; aus Hechtsgründen ist sie nicht zu beanstanden«
Es mag richtig sein» dass der' Verkauf nicht als ein selbständiger Grund dafür gewertet werden kann» dass die strittigen Platten nicht unter dem herauszugebenden Warenlager zu verstehen seien. Unter Hinzunahne der Tatsache»
dass sich die Platten bei Abschluss des Vergleichs nicht
* *
mehr im Besitze des Beklagten befanden» ist diese Auslegung des Begriffs '..arenlager aber nicht zu beanstanden.
Pa der Vergleich vom 28. Oktober 1948 die Herausgabepflicht des Beklagten gegenständlich umriss» 1st es unerheblich» ob der Anspruch aus dem Verkauf der strittigen Platten den Beklagten oder zu dem Firmenvermögen gehörte« Von einem Vorstoss gegen anerkannte Auslegungsregeln, Erfahrungssätze oder Penkgesetze kann keine Rede sein.
Entscheidend 1st, ob die strittigerjplatten bei Abschluss des Vergleichs zu dem Warenlager gehörten. Es kommt
falls die Feststellung des Berufungsgerichts, dass der Spediteur die Hsrtgewebeplatten ab 15- September 1948 für
daher nicht darauf an, ob der Spediteur bereits bei der
Abholung der strittigen Platten für die Firma
gehandelt hat. Einwandfrei und nicht aktenwidrig ist jeden-
die Firma
besessen hat« Pas ergibt der Waren
Begleitschein (Hülle Bl 121 d A), der die Firma
■psov;ohl als Lieferer wie als Bezieher bezeichnet, eindeutig« Einer weiteren Aufklärung bedurfte dieser Punkt nicht; entgegen der erhobenen Bi visionsrüge 1st daher § 139 ZPO nicht verletzt«
Im übrigen wird das Berufungsurteil auch von der Feststellung getragen, dass der Kläger die strittigen Platten selbst nicht unter das von Beklagten herauszugebende llaterial gezählt habe« Die Revision räumt das ausdrücklich ein, trägt aber vor, dass der Beklagte die strittigen Platten vor den Kläger verborgen gehalten und ihm den Verkauf arglistig verschwiegen habe« Auf diese vor dem Landgericht vorgebrachte Behauptung kann nicht mehr zurückgegriffen werden« Per Kläger, der den Vergleich zunächst wegen arglistiger Täuschung angefochten hatte, hat* nach Erlass des landgerichtlichen Urteils, das eine arglistige Täuschung verneint hatte, mit Schriftsatz vom 30« Januar 1951 (Bl 102 d A) erklärt, dass er den Vergleich als. voll wirksam behandeln wolle« Angesichts dieser Erklärung muss sich der Kläger so stellen lassen, als habe
er den Vorwurf der arglistigen Täusohung zurückgenommen« Sein Einverständnis, dass auch er die strittigen Platten nicht unter daB vom Beklagten herauczugebende Warenlager gezählt habe, war daher nicht mehr als durch die Behauptung der arglistigen .Täuschung eingeschränkt anzusehen« Auch dieses Eingeständnis konnte daher zur Auslegung dessen, was die Parteien unter dem herauszugebenden Warenlager verstanden haben, berücksichtigt werden.
3«) Soweit die Revision den Pachtvertrag für nichtig hält und meint, mangels Gültigkeit des Pachtvertrages
' *'* {*; *''V** V
-8-
seien die strittigen Platten Eigentum des Klägers geblieben, der Beklagte habe sie daher nicht verkaufen dürfen und hafte den. Kläger wegen Verletzung de3 Eigentums, ver- ’. lässt sie den Vergleich, der die beiderseitigen Rechte für den 50» September 1948 abschliessend regelte. Hatte der Beklagte die an verkauften Platten dem Kläger
nicht her&uszugeben, so kann er nicht deshalb schadenser- v ' satzpflichtig geworden sein, weil der Kläger vielleicht ihr Eigentümer wer und die Pinna UMHQHHP erst nach dem 28. Oktober 1948 das Eigentum an den Platten erlangte.
Eine Schadensercatzpflicht konnte nur entstehen, wenn der Beklagte den* Vergleich schuldhaft verletzte. Das ist aber zu verneinen, da das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei feststellt, dass der Beklagte die strittigen Platten dem .. Kläger nach dem Vergleich nicht herauszugeben gehabt und selbst der Kläger die Platten gar nicht zu den vom Beklagten herauszugebenden Gegenständen gezählt habe. Es kommt nicht erst darauf an, ob, wie die Revision meint, der Pachtvertrag mindestens insoweit nichtig war, als der Beklagte das Warenlager des Klägers käuflich übernahm, well ;
eine solche übernähme im KilRegG Hr 52 keine Stütze finde
■ . > * * * .
oder, soweit dies der Pall sei, dieses Gesetz Völkerrechts-
4. % “
widrig und damit nichtig sei. Auch wenn der Kläger bei Aby ; Schluss des Vergleichs Eigentümer der strittigen'Platten war, hatte sie der Beklagte nicht heraüszugeben, da sie vom Vergleich nicht erfasst wurden, der Vergleich einen beiderseitigen JUispruchsverzicht enthält und nach der ei- -
* • *
it
-9-
4
&
ft
*
f
iiit
genen Einlassung des Klägers zudem gerade im Hinblick auf - die Unsicherheit der Eigentumsverhältnisse an dem Warenbestand abgeschlossen worden ist*
Ule Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO«
j)r. Canter Br. Brost Br. Haidinger
Br. bischer Br« Kuhn
in
/
t
r.*' *
I * " *
. «;•
*
h
fA.