Die Beklagten haben gegen die Stimme des Klägers beschlossen, ihn aus der Kommanditgesellschaft aus wichtigem Grund auszuschließen und das Gesellschaftsverhältnis mit ihm zu kündigen. Die Beklagten, die Revision eingelegt haben, haben beantragt, den Wert der Beschwer auf einen 60.000,— DM übersteigenden Betrag festzusetzen. Sie berühmen sich des Bestehens von Schadenersatzansprüchen in einer Höhe von mehr als 71.000,— DM gegen den Kläger und meinen, ihr Interesse am Ausgang des Rechtsstreits habe sich an der Höhe dieser Schadenersatzansprüche zu orientieren. Es kann auf sich beruhen, ob die Beklagten - wie der Kläger rügt - ordnungsgemäß dargelegt haben, daß ihnen Schadenersatzansprüche gegen den Kläger in einer Höhe von mehr als 60.000,— DM zustehen. Denn hierauf kommt es für die Festsetzung der Beschwer im vorliegenden Rechtsstreit nicht an. Der Kläger wendet sich gegen seine Ausschließung aus der Gesellschaft und gegen die Kündigung seines Gesellschaftsverhältnisses aus wichtigem Grund. Daß dieser Wert 60.000,— DM übersteigt, ist weder vorgetragen, noch mit Rücksicht darauf, daß der Kläger nicht einmal eine Kapitaleinlage erbracht hat, ersichtlich.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 80/96 vom 20. Januar 1997 in dem Rechtsstreit 1. Wolfgang F(MBBI GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Wolfgang FflHHi, WflBBweg N| 2. H. Harro 3. Wolfgang F Beklagte und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. Dr. Dr und gegen Uwe P. Gut Wl Kläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und 2 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Januar 1997 durch den Vorsitzenden Richter Röhricht und die Richter Dr. Henze, Dr. Goette, Dr. Kapsa und Dr. Kurzwelly beschlossen: Der Antrag der Beklagten, die Beschwer auf einen 60.000,— DM übersteigenden Wert festzusetzen, wird zurückgewiesen. Gründe : I. Der Kläger, die Beklagte zu 1 und der Beklagte zu 2 sind persönlich haftende Gesellschafter der Vermö- gensverwaltung GmbH & Co. 3. KG, der Beklagte zu 3 ist Kommanditist der Gesellschaft mit einer Einlage von 100.000,— DM und zugleich Geschäftsführer der Beklagten zu 1. Sowohl der Kläger wie der Beklagte zu 2 sind von der Vertretung der Gesellschaft ausgeschlossen, sie haben keine Kapitaleinlage geleistet. Die Beklagten haben gegen die Stimme des Klägers beschlossen, ihn aus der Kommanditgesellschaft aus wichtigem Grund auszuschließen und das Gesellschaftsverhältnis mit ihm zu kündigen. Der Beschluß ist umgesetzt worden. Hiergegen hat sich der Kläger mit der Klage gewandt. Die Vorinstanzen haben seinem Begehren entsprochen. Die Beschwer für die Be- 3 klagten hat das Oberlandesgericht dahingehend festgestellt, daß sie 60.000,— DM nicht übersteige. Die Beklagten, die Revision eingelegt haben, haben beantragt, den Wert der Beschwer auf einen 60.000,— DM übersteigenden Betrag festzusetzen. Sie berühmen sich des Bestehens von Schadenersatzansprüchen in einer Höhe von mehr als 71.000,— DM gegen den Kläger und meinen, ihr Interesse am Ausgang des Rechtsstreits habe sich an der Höhe dieser Schadenersatzansprüche zu orientieren. II. Der Antrag ist nicht begründet. Es kann auf sich beruhen, ob die Beklagten - wie der Kläger rügt - ordnungsgemäß dargelegt haben, daß ihnen Schadenersatzansprüche gegen den Kläger in einer Höhe von mehr als 60.000,— DM zustehen. Denn hierauf kommt es für die Festsetzung der Beschwer im vorliegenden Rechtsstreit nicht an. Der Kläger wendet sich gegen seine Ausschließung aus der Gesellschaft und gegen die Kündigung seines Gesellschaftsverhältnisses aus wichtigem Grund. Sein Interesse daran, weiter Mitglied der Gesellschaft zu sein, ist Maßstab für die Wertfestsetzung (§ 3 ZPO), wobei auf den Wert seiner Beteiligung abzustellen ist (vgl. Anders/Gehle, Handbuch des Streitwerts "Gesellschaftsrecht" RdNr. 4 m.w.N.). Daß dieser Wert 60.000,— DM übersteigt, ist weder vorgetragen, noch mit Rücksicht darauf, daß der Kläger nicht einmal eine Kapitaleinlage erbracht hat, ersichtlich. Röhricht Dr. Henze Dr. Goette Dr. Kapsa Dr. Kurzweily