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BGH · II ZR 80/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 80/82

BGB § 252 Gemäß § 252 BGB ist auch der entgangene Gewinn aus Spekulationsgeschäften in Aktien zu ersetzen, zu denen sich der Gläubiger erst während des Verzuges des Schuldners entschlossen hat und die er durchgeführt haben würde, wenn er über den geschuldeten Geldbetrag hätte verfügen können. Der Kläger hat seinen Geschäftsanteil gegen eine Abschlagszahlung von 400.000 DM auf die Beklagte übertragen. Da sich die Parteien über den endgültigen Wert des Geschäftsanteils nicht einigen konnten, erhob der Kläger am 6. Oktober 1976 mitgeteilt, daß er wegen niedriger Aktienkurse nach Stückzahl und Art konkret bezeichnete Aktien im Kurswert von zusammen 368.350,71 DM kaufen würde, wenn er den von der Beklagten geforderten Geldbetrag zur Verfügung hätte. Die Beklagte bestreitet, daß der Kläger sein Geld in Aktien angelegt hätte, und ist der Ansicht, ein Spekulationsgewinn könne ohnehin nicht ersetzt werden. Februar 1975 im Verzug ist: Nachdem sich die Parteien über die endgültige Höhe der Abfindung für den Geschäftsanteil nicht einigen konnten, ließ die Beklagte eine Vermögensbilanz auf den 21. Da der Kläger die Bilanz nicht anerkannte, ließ er durch den Wirtschaftsprüfer und Steuerberater W^V ein Gutachten erstellen. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es deshalb darauf an, ob der Kläger den nach seiner Behauptung entgangenen Gewinn aus den angeblich beabsichtigten, aber wegen des Zahlungsverzuges der Beklagten nicht durchgeführten Aktienkäufen und -Verkäufen ersetzt verlangen kann. Dies könne bei Spekulationsgeschäften der vorliegenden Art nur angenommen werden, wenn die Vorkehrungen dazu schon vor Verzugseintritt in Erwartung des vom Schuldner zu zahlenden Betrages getroffen worden seien. Werde der Entschluß zur Spekulation hingegen erst während des Verzuges gefaßt, könne der fiktive, ohne eigenes Risiko erzielte Gewinn vom Schuldner nicht ersetzt verlangt werden. Andernfalls würde die Schadenersatzverpflichtung des Schuldners willkürlich und unkontrolliert erhöht werden können, ohne daß es möglich wäre konkret nachzuprüfen, wie der Gläubiger bei rechtzeitiger Zahlung - und nunmehr mit eigenem Risiko - über den Geldbetrag verfügt hätte. Nach § 252 BGB ist somit auch der entgangene Gewinn aus solchen Geschäften zu ersetzen, zu denen sich der Gläubiger erst während des Verzuges des Schuldners entschlossen hat, und die er durchgeführt haben würde, Der Geschädigte muß lediglich Umstände dartun und beweisen, aus denen sich mit Wahrscheinlichkeit ergibt, daß er Gewinn erzielt hätte, wenn der Schuldner ohne Verzug gezahlt haben würde. Da der Kläger nicht dargetan hat, daß er "Vorkehrungen" für den Kauf der Wertpapiere mit dem erwarteten Geldbetrag schon getroffen hatte, muß geprüft werden, ob die "besonderen Umstände des Falles" die Wahrscheinlichkeit des Gewinnes, wie ihn der Kläger darlegt, ergeben. Dazu hat der Kläger - über die genaue Angabe der Kaufund Verkaufsdaten und der einzelnen Wertpapiere hinaus - unter Mitteilung von Einzelheiten vorgetragen, daß er nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage gewesen wäre, einen Geldbetrag in Höhe von ca. Die Prüfung, ob dies alles für die Annahme ausreicht, daß der Kläger den behaupteten Gewinn erzielt hätte, ist Gegenstand der tatrichterlichen Würdigung und keine Rechtsfrage. Der Auffassung des Berufungsgerichts, daß damit dem Gläubiger eine risikolose Spekulation zu Lasten des Schuldners ermöglicht würde, kann nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht läßt außer acht, daß bei der Prüfung, ob nach den besonderen Umständen des Falles ein Gewinn mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte, auch die zwischenzeitliche Kursentwicklung berücksichtigt werden muß. Wenn sich dabei herausstellt, daß die Aktien etwa wegen starker Kursverluste mit Wahrscheinlichkeit schon vor dem behaupteten Verkaufszeitpunkt verkauft worden wären, kann es auf den späteren Zeitpunkt nicht mehr ankommen. Nach alldem muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit dieses unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen den Schadenersatzanspruch des Klägers erneut von Grund auf prüft. Dabei kann auch ein Mitverschulden des Klägers gemäß § 25^ BGB in Betracht zu ziehen sein, wenn es ihm zu demutbar war, für den Kauf der Wertpapiere Kredit aufzunehmen.

Zitierte Normen: § 284 BGB
BGBAktiegewinnenBerufungsgerichtWahrscheinlichkeitGeldbetragKlägerSchuldner

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: BGHZ:
Ja
 nein
BGB § 252
Gemäß § 252 BGB ist auch der entgangene Gewinn aus Spekulationsgeschäften in Aktien zu ersetzen, zu denen sich der Gläubiger erst während des Verzuges des Schuldners entschlossen hat und die er durchgeführt haben würde, wenn er über den geschuldeten Geldbetrag hätte verfügen können.
BGH, Urt. v. 29. November 1982 - II ZR 80/82 - OLG Düsseldorf
- LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
29. November 1932 Kaufmann,
 Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Kaufmanns Egon B0*B,	Weg
 Hü»*,
II ZR 80/82	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und Dr.	-
gegen
 die VJ**I GmbH, Schweißtechnik, Grubenbedarf, Metallbau, gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Günter Yi***, In cer BeM» t*, Hüa»-Bu«MH*»,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und Dr.
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 1982 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Fleck, Dr. Bauer, Bundschuh und Brandes
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. März 1982 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Der Kläger war Gesellschafter der beklagten GmbH.
Durch Gesellschafterbeschluß vom 21. Mai 1971, über dessen Wirksamkeit sich die Parteien in einem anderen Rechtsstreit am 5. April 1972 vergleichsweise geeinigt haben, ist der Kläger aus der Gesellschaft ausgeschlossen worden. Der Kläger hat seinen Geschäftsanteil gegen eine Abschlagszahlung von 400.000 DM auf die Beklagte übertragen. Da sich die Parteien über den endgültigen Wert des Geschäftsanteils nicht einigen konnten, erhob der Kläger am 6. September 1972 eine Stufenklage mit unbeziffertem Zahlungsantrag. Mit Schriftsatz vom 9. Januar 1975 - zugestellt am 21. Januar 1975 - bezifferte der Kläger seinen Anspruch auf noch 618.500 DM nebst Zinsen. Der entsprechende Antrag ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 21. Februar 1975 verlesen worden. Die Beklagte ist später rechtskräftig verurteilt worden, dem Kläger 600.000 DM nebst Zinsen zu bezahlen. Sie hat Ende August 1979 gezahlt.
Im vorliegenden Verfahren verlangt der Kläger von der Beklagten einen Verzugsschaden ersetzt. Er hatte während des vorausgegangenen Rechtsstreits der Beklagten mit Schreiben vom 21. Juni 1976 und 14. Oktober 1976 mitgeteilt, daß er wegen niedriger Aktienkurse nach Stückzahl und Art konkret bezeichnete Aktien im Kurswert von zusammen 368.350,71 DM kaufen würde, wenn er den von der Beklagten geforderten Geldbetrag zur Verfügung hätte. Ferner hatte er die Beklagte - allerdings vergeblich - aufgefordert,
 
ihm die entsprechenden Gelder zur Verfügung zu stellen. Mit Schreiben vom 16. Mai 1977 hatte der Kläger die Beklagte schließlich darauf hingewiesen, daß er die Aktien, wenn er sie gekauft hätte, am 11. Mai 1977 wieder - mit Gewinn - verkauft hätte. Den entgangenen Gewinn beziffert der Kläger auf 31.675,56 DM.
Er beantragt, die Beklagte zu verurteilen 31.675,56 DM nebst Zinsen zu bezahlen.
Die Beklagte bestreitet, daß der Kläger sein Geld in Aktien angelegt hätte, und ist der Ansicht, ein Spekulationsgewinn könne ohnehin nicht ersetzt werden.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger die Klage weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß nur ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 286 Abs. 1,
252 BGB in Betracht kommt. Nach seiner Auffassung war die Beklagte gemäß § 284 Abs. 1 Satz 2 BGB bereits seit Erhebung der Stufenklage am 6. September 1972 mit der Zahlung des
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Restpreises für den Geschäftsanteil des Klägers im Verzüge. Ob dem gefolgt werden könnte, braucht nicht entschieden zu werden. Aus dem unstreitigen Sachverhalt ergibt sich, daß die Beklagte spätestens seit dem 21. Februar 1975 im Verzug ist: Nachdem sich die Parteien über die endgültige Höhe der Abfindung für den Geschäftsanteil nicht einigen konnten, ließ die Beklagte eine Vermögensbilanz auf den 21. Mai 1971 erstellen. Diese ist dem Kläger im Laufe des Oktober 1972 zugestellt worden. Da der Kläger die Bilanz nicht anerkannte, ließ er durch den Wirtschaftsprüfer und Steuerberater W^V ein Gutachten erstellen. Mit Schriftsatz vom 9. Januar 1975 legte er dieses der Beklagten unter gleichzeitiger Bezifferung seiner Klage auf 618.000 DM vor. Die Beklagte hat mit diesem Gutachten, das zu einem wesentlichen Teil ihre Bilanz zutreffend richtigstellte, eine Bewertung erhalten, die sie in den Stand versetzte, die Höhe ihrer Zahlungsverpflichtung festzustellen. Deshalb ist sie spätestens seit der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung am 21. Februar 1975 in Verzug geraten.
Schäden, die der Kläger - wie hier - aus der Zeit danach geltend macht, können daher unter dem Gesichtspunkt des Verzuges begründet sein.
Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es deshalb darauf an, ob der Kläger den nach seiner Behauptung entgangenen Gewinn aus den angeblich beabsichtigten, aber wegen des Zahlungsverzuges der Beklagten nicht durchgeführten Aktienkäufen und -Verkäufen ersetzt verlangen kann. Das Berufungsgericht hat dieses verneint. Es hat ausgeführt, die Klage sei nicht schlüssig. Aus dem Vorbringen des Klägers ergebe sich nicht, daß die unterbliebene
 
Zahlung des Abfindungsbetrages adäquat ursächlich für den entgangenen Gewinn gewesen sei. Dies könne bei Spekulationsgeschäften der vorliegenden Art nur angenommen werden, wenn die Vorkehrungen dazu schon vor Verzugseintritt in Erwartung des vom Schuldner zu zahlenden Betrages getroffen worden seien. Werde der Entschluß zur Spekulation hingegen erst während des Verzuges gefaßt, könne der fiktive, ohne eigenes Risiko erzielte Gewinn vom Schuldner nicht ersetzt verlangt werden. Andernfalls würde die Schadenersatzverpflichtung des Schuldners willkürlich und unkontrolliert erhöht werden können, ohne daß es möglich wäre konkret nachzuprüfen, wie der Gläubiger bei rechtzeitiger Zahlung - und nunmehr mit eigenem Risiko - über den Geldbetrag verfügt hätte. Damit hat das Berufungsgericht den Klaganspruch mit einer rechtlichen Begründung abgewiesen, die nicht zutrifft.
Gemäß § 252 Satz 2 BGB gilt als entgangen der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. zuletzt BGHZ 74,
 221, 224) ist es Zweck dieser Vorschrift, dem Geschädigten den Beweis zu erleichtern und nicht etwa - wie es beim Berufungsgericht anklingt - den Schadenersatzanspruch auf den Gewinn zu beschränken, der im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses - hier also wohl des Verzuges - zu erwarten war. Nach § 252 BGB ist somit auch der entgangene Gewinn aus solchen Geschäften zu ersetzen, zu denen sich der Gläubiger erst während des Verzuges des Schuldners entschlossen hat, und die er durchgeführt haben würde,
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wenn er über den geschuldeten Geldbetrag hätte verfügen können.
Der Geschädigte muß lediglich Umstände dartun und beweisen, aus denen sich mit Wahrscheinlichkeit ergibt, daß er Gewinn erzielt hätte, wenn der Schuldner ohne Verzug gezahlt haben würde. Da der Kläger nicht dargetan hat, daß er "Vorkehrungen" für den Kauf der Wertpapiere mit dem erwarteten Geldbetrag schon getroffen hatte, muß geprüft werden, ob die "besonderen Umstände des Falles" die Wahrscheinlichkeit des Gewinnes, wie ihn der Kläger darlegt, ergeben. Dazu hat der Kläger - über die genaue Angabe der Kaufund Verkaufsdaten und der einzelnen Wertpapiere hinaus - unter Mitteilung von Einzelheiten vorgetragen, daß er nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage gewesen wäre, einen Geldbetrag in Höhe von ca. 260.000 DM in Aktien anzulegen; ferner, daß er seit 1974 ständig einen Betrag in dieser Größenordnung in wechselnden Wertpapieren und in Festgeldern angelegt gehabt habe.
Hinzu kommt, daß der Kläger die Beklagte konkret aufge-fordert hat, im Hinblick auf die beabsichtigte Anschaffung der Wertpapiere einen entsprechenden Betrag zu bezahlen. Die Prüfung, ob dies alles für die Annahme ausreicht, daß der Kläger den behaupteten Gewinn erzielt hätte, ist Gegenstand der tatrichterlichen Würdigung und keine Rechtsfrage.
Der Auffassung des Berufungsgerichts, daß damit dem Gläubiger eine risikolose Spekulation zu Lasten des Schuldners ermöglicht würde, kann nicht gefolgt werden. Dies wäre nur der Fall, wenn es für die Frage, ob ein
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Gewinn mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, nur auf die Zeitpunkte des Kaufs und des Verkaufs ankäme und die zwischenzeitliche Kursentwicklung keine Rolle spielte. Dann hätte es der Gläubiger in der Tat in der Hand, ohne Rücksicht auf zwischenzeitliche negative Kursentwicklungen abzuwarten, bis die Kurse steigen und eine gewinnbringende Veräußerung ermöglichen. Das Berufungsgericht läßt außer acht, daß bei der Prüfung, ob nach den besonderen Umständen des Falles ein Gewinn mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte, auch die zwischenzeitliche Kursentwicklung berücksichtigt werden muß. Wenn sich dabei herausstellt, daß die Aktien etwa wegen starker Kursverluste mit Wahrscheinlichkeit schon vor dem behaupteten Verkaufszeitpunkt verkauft worden wären, kann es auf den späteren Zeitpunkt nicht mehr ankommen. Es muß also auch geprüft werden, wie sich der Kläger bei dem konkreten Kursverlauf verhalten hätte, wenn er auf eigenes Risiko spekuliert hätte.

Nach alldem muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit dieses unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen den Schadenersatzanspruch des Klägers erneut von Grund auf prüft. Dabei kann auch ein Mitverschulden des Klägers gemäß § 25^ BGB in Betracht zu ziehen sein, wenn es ihm zu demutbar war, für den Kauf der Wertpapiere Kredit aufzunehmen. In diesem Falle würde aber der Schaden nur bis zur Höhe der Kreditkosten herabgemindert werden.
Stimpel	Richter	am	Bundes-	Dr.	Bauer
 gerichtshof Fleck kann krankheitshalber nicht unterschreiben.
Stimpel
 Bundschuh
Brandes