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BGH · ii zr 80/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ii zr 80/80

Das Landgericht hat den Antrag des Klägers, den Beklagten zur Herausgabe der von ihm mitgenommenen etwa 30 Akten zu verurteilen, abgewiesen und auf die Widerklage den Kläger verurteilt, die Akten, Ordner und sonstigen Unterlagen herauszugeben, die sich auf eine von dem Beklagten geführte Testamentsvollstreckung beziehen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und den im Wege der Klagerweiterung gestellten Antrag festzustellen, daß zwischen den Parteien kein Sozietätsverhältnis bestände habe, abgewiesen. 1. Der Kläger hat den Antrag, den Beklagten zur Herausgabe der mitgenommenen etwa 30 Akten zu verurteilen, zunächst selbst mit 5.000 DM bewertet. Der Kläger macht geltend, in den Sachen, die der Beklagte nmitgenommenn habe, beliefen sich allein die Ansprüche auf Gebühren und Auslagenersatz auf schätzungsweise 20.000 DM. Gesichtspunkte, die es rechtfertigen könnten, dieses Besitzinteresse mit mehr als 5.000 DM zu bewerten, hat der Kläger nicht vorgebracht. 2. Den Widerklagantrag auf Herausgabe der Akten, Ordner und sonstigen Unterlagen, die sich auf die von dem Beklagten geführte Testamentsvollstreckung beziehen, schätzt der Senat - wiederum in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen - gleichfalls auf 5.000 DM. es, entsprechend den Ausführungen oben zu 1), nur auf das Interesse des Beklagten und Widerklägers an, bei der Verwaltung des Nachlasses die jeweils benötigten Schriftstücke jederzeit zur Hand zu haben. Dieses Interesse hat der Beklagte selbst in den Vorinstanzen mit 3.000 DM bewertet. Der Wert eines von dem (Wider-)Beklagten eingelegten Rechtsmittels bemißt sich zwar in erster Linie nach seinem Interesse, seine vorinstanzliche Verurteilung zu beseitigen. 3. Nach alledem könnte die Revision nur zulässig sein, wenn das Interesse des Klägers an der Feststellung, der Beklagte sei nicht sein Sozius, sondern nur sein freier Mitarbeiter gewesen, mit mehr als 30.000 DM zu bewerten wäre.

AkteInteresseParteiKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ii zr 80/80 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Rechtsanwalts und Notars Dr. Otto Alter FflIBmarkt |, MHHB,
Klägers, Viderbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Rechtsanwalt Winfried
 Istraße J
Beklagten, Widerkläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr. fl Istraße ■, Ha
 und Partner,
SS
 
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13« Dezember I960 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze,
 Dr. Kellermann, Bundschuh und Brandes
 beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23* Februar 1980 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Parteien sind Rechtsanwälte. Der Beklagte war bis zu dem 1. März 1979 im Büro des Klägers tätig, nach seiner Behauptung als Sozius, nach der Behauptung des Klägers nur als sein freier Mitarbeiter.
Das Landgericht hat den Antrag des Klägers, den Beklagten zur Herausgabe der von ihm mitgenommenen etwa 30 Akten zu verurteilen, abgewiesen und auf die Widerklage den Kläger verurteilt, die Akten, Ordner und sonstigen Unterlagen herauszugeben, die sich auf eine von dem Beklagten geführte Testamentsvollstreckung beziehen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und den im Wege der Klagerweiterung gestellten Antrag festzustellen, daß zwischen den Parteien kein Sozietätsverhältnis bestände habe, abgewiesen.
 
r
Die dagegen eingelegte Revision ist unzulässig, weil der Wert der Beschwer, die das Berufungsgericht auf 20.000 DM festgesetzt hat, 40.000 DM nicht übersteigt.
1.	Der Kläger hat den Antrag, den Beklagten zur Herausgabe der mitgenommenen etwa 30 Akten zu verurteilen, zunächst selbst mit 5.000 DM bewertet. Dem sind die Vorinstanzen gefolgt. Auch der Senat schätzt den Streitwert insoweit auf keinen höheren Betrag.
Der Kläger macht geltend, in den Sachen, die der Beklagte nmitgenommenn habe, beliefen sich allein die Ansprüche auf Gebühren und Auslagenersatz auf schätzungsweise 20.000 DM. Hinzu komme für ihn ein voraussichtlicher Verlust an künftigen Mandaten, der mit 10.000 bis 20.000 DM zu bewerten sei. Diese Umstände sind für die Bewertung des Herausgabeantrags jedoch ohne Belang.
Die Parteien streiten nicht um Mandate oder Zahlungsansprüche gegen ihre Mandanten, sondern allein um den Besitz der Akten. Dessen Wert bemißt sich lediglich nach dem wirtschaftlichen Vorteil, den es für den Prozeßbevollmächtigten bedeutet, Uber die Akten verfügen zu können. Gesichtspunkte, die es rechtfertigen könnten, dieses Besitzinteresse mit mehr als 5.000 DM zu bewerten, hat der Kläger nicht vorgebracht.
2.	Den Widerklagantrag auf Herausgabe der Akten,
 Ordner und sonstigen Unterlagen, die sich auf die von dem Beklagten geführte Testamentsvollstreckung beziehen, schätzt der Senat - wiederum in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen - gleichfalls auf 5.000 DM. Insoweit kommt
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SS
es, entsprechend den Ausführungen oben zu 1), nur auf das Interesse des Beklagten und Widerklägers an, bei der Verwaltung des Nachlasses die jeweils benötigten Schriftstücke jederzeit zur Hand zu haben. Dieses Interesse hat der Beklagte selbst in den Vorinstanzen mit 3.000 DM bewertet. Der Kläger hatte im ersten Rechtszug ausdrücklich erklärt, dagegen keine Einwendungen zu erheben. Auf die von ihm nunmehr in den Vordergrund gerückte wirtschaftliche Bedeutung, die die Akten für ihn selbst haben sollen, kommt es demgegenüber nicht entscheidend an. Der Wert eines von dem (Wider-)Beklagten eingelegten Rechtsmittels bemißt sich zwar in erster Linie nach seinem Interesse, seine vorinstanzliche Verurteilung zu beseitigen. Seine Beschwer kann jedoch nie höher bewertet werden als der Streitgegenstand der Vorinstanz (vgl. den Senatsbeschluß vom 8. 12. 1977 -II ZB 7/77 - WM 1978, 335).
3.	Nach alledem könnte die Revision nur zulässig sein, wenn das Interesse des Klägers an der Feststellung, der Beklagte sei nicht sein Sozius, sondern nur sein freier Mitarbeiter gewesen, mit mehr als 30.000 DM zu bewerten wäre. Das ist indes nicht möglich. Der Kläger verlangt zwar von dem Beklagten vor dem Landgericht Münster die Rückzahlung zuviel erhaltenen Gewinnes in Höhe von 35.252,83 DM (vgl. seine eidesstattliche Versicherung vom 6. 5. 1980 in Verbindung mit seinem Schriftsatz vom 21. 2. 1980 S. 8 = GA Bl. 182 und der Abrechnung über Gewinn vom 1. 1. 1975 - 28. 2. 1979 S. k * GA Bl. 188). Außerdem soll der Beklagte Gegenansprüche geltend machen. Bei alledem soll von Bedeutung sein, ob der Beklagte Sozius oder freier Mitarbeiter war. Der Kläger hat jedoch nicht dargelegt, daß
 
ihm schon die Verneinung der Gesellschaftereigenschaft des Beklagten in einem gesonderten Rechtsstreit einen Vorteil im Werte von mehr als 30.000 DM bringen könnte. Solcher Darlegungen hätte es um so mehr bedurft, als der Beklagte, mag er auch nur freier Mitarbeiter gewesen sein, unstreitig am Gewinn der Praxis beteiligt war, also in jedem Falle mehr als nur feste MonatsbezUge zu beanspruchen hatte.
Stimpel	Dr.	Schulze	Dr.	Kellermann
 Bundschuh	Brandes