Vorrang des aufdrehenden Palfahrers' gegenüber dem überholenden Bergfahrer, Der überholende Bergfahrer ist ggf.nicht nur verpflichtet, seine Geschwindigkeit zxi vermindern, sondern hat das Überholen abzubrechen,' indem er je nach der ’ Verkehrslage■ abstoppt, zurückschlägt oder durch Wenden zu Tal sich hinter den Vorausfahrenden setzt. Während eines von dem Schleppzug "Rijn en Schelde" über Backbord vorgenommenen Aufdrehmanövers schlug der SK "Krupp 30 " mit seinem im Davit hängenden Flieger gegen die Steuerbordseite des KMS "Balmung", Das KMS "Balmung" habe sich 25 bis 30 m aus den rechtsrheinischen Kribben etwa in Höhe des Bootes "Helga" befundei als der weit rechtsrheinisch statt in Strommitte zu Tal kommende Schleppzug "Rijn en Schelde" plötzlich begonnen habe, über Backbord aufzudrehen, ohne daß vorher rechtzeitig Aufdrehsignale gegeben worden seien. Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin, abweichend von ihrem Klagevorbringen, behauptet, der Beklagte habe sein Aul drehen erst begonnen, als KMS "Balnung" sein Überholen des "Hclga"-Schleppzuges bereits beendet und sich in Kiellinie, etwa 10 m aus den rechtsrheinischen Kribben, vor "Helga" befunden habe. Als sein Boot "Rijn en Schelde" schon fast herum gewesen sei und seine Leerschiffe mit Steuerbordkurs gegen den starken Wind zu dem linken Ufer gezogen habe, habe die zweite Länge seines Schleppzuges noch zwerch in Strom gelegen. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß nach § 46 RhSchPVO das Aufdrehen auch dann zulässig ist, wenn andere Fahrzeuge dadurch gezwungen v/erden, unvermittelt ihre Geschwindigkeit zu vermindern oder ihren Kurs zu ändern, der Aufdrehende also den Vorrang vor der durchgehenden Schiffahrt habe, die sofort und so nachdrücklich dem Auf- Der Talzug habe, so fül das Berufungsgericht aus, in 300 bis 400 m Entfernung vor dem Bergfahrer "Balmung" mit dem Aufdrehen begonnen. Wenn es dennoch zur Kollision gekommen sei, so liege das allein daran, daß KMS "Balmung", das sich nach dem Klagevortrag bei .Beginn des Drehmanövers noch in Höhe des Bootes "Helga" befunden habe, statt abzustoppen, sein Überholen möglichst schnell habe beendigen wollen, um sic vor das Boot "Helga", das seine Fahrt verlangsamt habe, z setzen. Selbst wenn, was zweifelhaft sei, für erv/iesen an gesehen werden könne, daß KKS "Balmung" sein Überholen be Beginn des Aufdrehmanövers bereits beendet gehabt habe, sei nicht bewiesen, daß "Balmung" die Fahrt nach Beendigu des Überholens sofort und nachhaltig abgestoppt habe. Die Revision beruft sich auf die vom Berufung3gericl: unterstellte Behauptung der Klägerin, KMS "Balmung” habe sich beim Beginn des Aufdrehens bereits in Kiellinie vor 3) behauptet, KMS "Balmung" habe sich beim Überholen des Schleppzuges "Helga" in Höhe des Bootes "Helga" befunden, als der Talzug aufzudrehen begonnen habe. 2) zu eigen gemacht, in der er ausführte, das Boot "Helga" sei an seiner Steuerbordseite von "Balmung" überholt worden, als der Talzug mit dem Aufdrehen begonnen habe. gericht hat die im Berufungsrechtszug geänderte Behauptung der Klägerin, beim Beginn des Aufdrehens habe KMS "Balmung" sein Überholen bereits beendet gehabt, nicht für erwiesen erachtet. Demnach ist davon auszugehen, daß sich KMS "Balmung" beim Beginn des Aufdrehens des Talzuges neben dem Boot "Helga" in Überholung befunden hat*;', Die Revision bekämpft die Ansicht des Berufungsgerichts, die Entfernung von 300 bis 400 m zwischen Tal- und Bergfahrt bei Beginn des Y/endemanövers habe für das Aufdrehen des nach der Behauptung der Revision über 200 m langen Talzuges ausgereicht. Im vorliegenden Fall habe der Führer vcn KMS "Balmung" seinen Pflichten genügt, wenn er Backbord-kurs genommen habe, um zwischen die Kribben zu gelangen; er habe nicht damit rechnen müssen, daß der Talzug beim Aufdrehen auch den Raum in den Kribben in Anspruch nehmen werde. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht der Führung von "Balmung" vorgeworfen, sie habe bei dem Kurs des Schleppzuges - 50 m aus dem rechten Ufer - und dem auf das rechte Ufer drückenden Südwestwind mit der naheliegenden Möglichkeit rechnen müssen, daß die zweite Länge der leeren Anhänge des Talzuges während des Wendemanövers in unmittelbare Nähe des rechten Ufers und mit ihren Achterschiffen auch in den Raum zwischen den sehr kurzen Kribben geraten könnte. Nun hat allerdings das Rheinschiffahrtsgericht in seinem Urteil die Ansicht vertreten, die Führung von "Balmung" habe, wenn dieses Schiff beim Wendebeginn in Höhe von "Helga" gewesen sei, richtig gehandelt, indem sie so schnell wie möglich das Überholen beendet habe und nach Backbord beigegangen sei. Dabei hat jedoch das Rheinschiffahrtsgericht übersehen, daß die nautischen Maßnahmen, die der Bergfahrer "Balmung" zu treffen hatte, nicht nur nach § 46 Nr. 3 RhSchPVO, sondern auch nach §§ 37 Nr. 1, 42 Nr. 1 RhSchPVO zu beurteilen sind, da KMS "Balmung" sich nicht nur dem Aufdrehmanöver des Talzugs gegenübersah, sondern gleichzeitig den Bergzug "Helga" überholte. Nach den letzteren Vorschriften ist aber das Überholen nur gestattet, wenn das Fahrwasser unter Berücksichtigung aller örtlichen Umstände und des übrigen Verkehrs unzweifelhaft hinreichenden Raum für die Vorbeifahrt gewährt; der Überholende hat sich zu vergewissern, daß sein Manöver ohne Gefahr durchgeführt werden kann. Hit diesen Darlegungen erledigen sich die Rügen der Revision, mit denen sie an Hand von Berechnungen über angenommene Geschwindigkeiten darzutun versucht, daß die vom Berufungsgericht festgestellte Entfernung von 500 bis 400 m für ein gefahrloses Aufdrehen nicht ausgereicht habe. Daß die festgestellte Entfernung ausreichte, ergibt sich daraus, daß der Steuerbordkahn "Krupp 50" mit dem seine Fahrt vorschriftsmäßig 'verlangsamenden- Boot ''"Helga" ; nicht- '* in Berührung gekommen ist. Unrichtig ist schließlich die Ansicht der Revision, der Beklagte als Eigner und Führer des aufdrehenden Bootes "Rijn en Schelde" sei für alle Umstände beweispflichtig, die die Zulässigkeit seines Aufdrehmanövers beträfen.
Nachschlagewerk ja nein BGHZ: RheinSchPVO §§ 37 Nr. 1, 42 Nr. 1, 46 Nr. 3 Vorrang des aufdrehenden Palfahrers' gegenüber dem überholenden Bergfahrer, Der überholende Bergfahrer ist ggf. nicht nur verpflichtet, seine Geschwindigkeit zxi vermindern, sondern hat das Überholen abzubrechen,' indem er je nach der ’ Verkehrslage■ abstoppt, zurückschlägt oder durch Wenden zu Tal sich hinter den Vorausfahrenden setzt. Zur Beweislast des Überholenden. B6H,ürt.v.3.März 1969 -II ZR 80/68- Rheinschiffahrtsoberge- richt Köln Bui sburg-Ruhrort BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 3. März 1969 Kaufmann, Justizangesteilte alt Urkundsbeamter der Geschäftsstelle II_ZR_ 80/68_____________ URTEIL in dem Rechtsstreit der Schiffergilde UWflHP’ sl a.Go in UflÜ) vertreten durch ihren Geschäftsführer daselbst, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Schiffseigentümer A.J. vom Boot "Rijn en Schelde", RdflHfe/Holland, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Br. 2 Dor II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die r.ündliche Verhandlung vom 3. März 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Kuhn und der Bundesrichter Br. Nörr, Liesecko, Br. Schulze und Pieck für Recht erkannt: Bie Revision gegen das Urteil des Rheinschiffahrtsobergerichts in Köln von 5. April 1968 wird auf Kosten der Klägerin zurückgev/iesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Bie Klägerin nimmt aus übcrgegangenem und übertragenem Recht den Beklagten in Höhe von 16 782,05 DM aus einem Schiffsunfall in Anspruch, der sich am 28. November 1965 gegen 12.30 Uhr auf dem Rhein zwischen km 846 und 837 ereignet hat. Sie ist der Versicherer des 248 BRT großen, 42 m langen und 290 PS starken Küstenmotorschiffs "Balmung". Bern Beklagten gehört das Schleppboot "Ri,in en Schelde", das von ihm selbst verantwortlich geführt wurde. Bas beladene KMS "Balmung" befand sich auf der Bergfahrt und überholte den rechtsrheinischen fahrenden Schleppzug "Helga" an dessen Steuerbordseite. Zu Tal kam das Boot "Rijn en Schelde" mit vier leeren Anhängen, den Schleppkähnen "Maria" (steuerbords) und "Mathias Stinnes 89" (back-bords) auf erster Länge und den Kähnen "Krupp 30" (steuerbords) und "Gelderland" (backbords) auf zweiter Länge. Der Talzug hielt sich etwa 50 tn aus dem rechten Ufer. Es ging starker Südwestwind aus dem linken Ufer. Während eines von dem Schleppzug "Rijn en Schelde" über Backbord vorgenommenen Aufdrehmanövers schlug der SK "Krupp 30 " mit seinem im Davit hängenden Flieger gegen die Steuerbordseite des KMS "Balmung", wodurch dieses erheblich beschädigt wurde. Fach dem Unfall : das Schleppboot "Rijn en Schelde" auf weitere Reisen ausgesandt worden. Die Klägerin hat behauptet: Das KMS "Balmung" habe sich 25 bis 30 m aus den rechtsrheinischen Kribben etwa in Höhe des Bootes "Helga" befundei als der weit rechtsrheinisch statt in Strommitte zu Tal kommende Schleppzug "Rijn en Schelde" plötzlich begonnen habe, über Backbord aufzudrehen, ohne daß vorher rechtzeitig Aufdrehsignale gegeben worden seien. KMS "Balnung", das die Wahrschau der Wasserschutzpolizei, rechtsrheinisch zu fahrei beim Überholen befolgt habe, habe sich beeilt, den überhol-vorgang möglichst schnell abzuschließen, da der Talschlepp-sug in Querlage herangotrieben sei. Sobald das Küstenmotorschiff vor dem Boot "Helga" gewesen sei - die Maschine sei schon gestoppt gewesen -, habe das KMS "Balnung" sich bei km 846,5 zwischen zwei Kribben geflüchtet, um dem aufdre-henden Schleppzug soviel Platz wie möglich zu machen. Dennoc sei es zu dem Zusammenstoß mit dem Achterschiff des SK "Krupp : gekommen. Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin, abweichend von ihrem Klagevorbringen, behauptet, der Beklagte habe sein Aul drehen erst begonnen, als KMS "Balnung" sein Überholen des "Hclga"-Schleppzuges bereits beendet und sich in Kiellinie, etwa 10 m aus den rechtsrheinischen Kribben, vor "Helga" befunden habe. Der Beklagte ist der Ansicht, er habe sein zulässiges Aufdrehmanöver fehlerfrei durchgeführt. Er sei bei Grieth durch ein Boot der Wasserschutzpolizei sofor- tigen Aufdrehen wegen einer weiter unterhalb befindlichen Sperre aufgefordert v/orden. Auch die Rührung von "Balmung", sei durch die Wasserschutzpolizei davon in Kenntnis gesetzt worden, daß die Talfahrt aufdrehen müsse. Hach Abgabe mehrei 4 Aufdrehsignale, die auch seitens der ankommenden Bergfahrt hätten wahrgenommen werden müssen, habe er begonnen, mit voller Kraft über Backbord von rechtsnach linksrheinisch aufzudrehen. Um diese Zeit habe sich rechtsrheinisch das in der Bergfahrt befindliche Schleppboot "Helga" mit zwei Anhangkähnen genähert, das an seiner Steuerbordseite von dem Küstenmotorschiff überholt worden sei. Als sein Boot "Rijn en Schelde" schon fast herum gewesen sei und seine Leerschiffe mit Steuerbordkurs gegen den starken Wind zu dem linken Ufer gezogen habe, habe die zweite Länge seines Schleppzuges noch zwerch in Strom gelegen. Entgegen der Fahrweise des Bootes "Helga", das seine Pahrt sogleich vermindert habe, sei das Küstenmotorschiff zunächst weitergefahren und habe seinen Vorausgang unter gleichzeitigem Ausweichen zu dem rechten Ufer hin erst verlangsamt, als es an dem Schleppboot "Helga" vorbei und von dem Achterschiff des SK "Krupp 30" nur noch etwa 50 m entfernt gewesen sei. Bas Rheinschiffahrtsgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, das Rheinschiffahrtsobergericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstrichterlichen Urteils. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß nach § 46 RhSchPVO das Aufdrehen auch dann zulässig ist, wenn andere Fahrzeuge dadurch gezwungen v/erden, unvermittelt ihre Geschwindigkeit zu vermindern oder ihren Kurs zu ändern, der Aufdrehende also den Vorrang vor der durchgehenden Schiffahrt habe, die sofort und so nachdrücklich dem Auf- drehmanöver Rechnung zu tragen habe, als dies mit der Sicherheit vereinbarrsei. Danach hält das Berufungsgericht das Aufdrehen des Talzuges für zulässig. Im angefochtenen Urteil v/ird offengelassen, ob und in welcher Entfernung äe Talzug Aufdrehsignale gegeben hat. Der Talzug habe, so fül das Berufungsgericht aus, in 300 bis 400 m Entfernung vor dem Bergfahrer "Balmung" mit dem Aufdrehen begonnen. Dies« Entfernung habe bei richtigem nautischen Verhalten der beteiligten Fahrzeuge ausgerei'cht. Die Klägerin habe auch ni< bewiesen, daß der Beklagte bei der Durchführung seines Au; drehmanövers fehlerhaft gehandelt habe. Der Beklagte habe für seinen Drehkreis die ganze rechte Fahrwasserseite in Anspruch nehmen dürfen, da er habe davon ausgehen können, daß die herankommende Bergfahrt bei nachhaltigem Abstoppe: zu dem sie verpflichtet gewesen sei, nicht in seinen Dreh-kreis geraten werde. Trotz des starken Windes sei der Tal zug während des Drehens nur etwa 100 m zu Tal gekommen; jedenfalls habe die Klägerin nicht bewiesen, daß der Tal-zug eine über Gebühr lange Stromstrecke in Anspruch genonr habe. Nautisch richtig sei es auch gewesen, daß das Boot "Rijn en Schelde" seine Anhänge mit aller Kraft durchgezo gen habe. Wenn es dennoch zur Kollision gekommen sei, so liege das allein daran, daß KMS "Balmung", das sich nach dem Klagevortrag bei .Beginn des Drehmanövers noch in Höhe des Bootes "Helga" befunden habe, statt abzustoppen, sein Überholen möglichst schnell habe beendigen wollen, um sic vor das Boot "Helga", das seine Fahrt verlangsamt habe, z setzen. Selbst wenn, was zweifelhaft sei, für erv/iesen an gesehen werden könne, daß KKS "Balmung" sein Überholen be Beginn des Aufdrehmanövers bereits beendet gehabt habe, sei nicht bewiesen, daß "Balmung" die Fahrt nach Beendigu des Überholens sofort und nachhaltig abgestoppt habe. II. Die Revision beruft sich auf die vom Berufung3gericl: unterstellte Behauptung der Klägerin, KMS "Balmung” habe sich beim Beginn des Aufdrehens bereits in Kiellinie vor 6 dom Schleppzug "Helga" befunden. Von dieser Unterstellung, die eine Hilfsbegründung des Berufungourteils darstellt, kann man nicht ausgehen. Die Klägerin hat in ihrer Klage (S. 3) behauptet, KMS "Balmung" habe sich beim Überholen des Schleppzuges "Helga" in Höhe des Bootes "Helga" befunden, als der Talzug aufzudrehen begonnen habe. Diese Behauptung der Klägerin hat sich der Beklagte in seiner Klagebeantv/ortung (S. 2) zu eigen gemacht, in der er ausführte, das Boot "Helga" sei an seiner Steuerbordseite von "Balmung" überholt worden, als der Talzug mit dem Aufdrehen begonnen habe. Unter Zugrundelegung dieses übereinstimmenden Parteivortrages hat das Rheinschiff ahrtsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 24. Februar 1967 einen Beweisbeschluß verkündet, in dem der Klagevortrag wiedergegeben ist. Die in der Klage aufgestellte Behauptung enthält ein (vorweggenommenes) gerichtliches Geständnis (§ 288 ZPO), an das die Klägerin auch in der Berufungsinstanz gebunden war (§ 532 ZPO). Das Berufung!; gericht hat die im Berufungsrechtszug geänderte Behauptung der Klägerin, beim Beginn des Aufdrehens habe KMS "Balmung" sein Überholen bereits beendet gehabt, nicht für erwiesen erachtet. Die Klägerin hat daher ihr Geständnis nicht wirksam widerrufen (§ 290 ZPO). Bei dieser Rechtslage kommt es auf die widersprechenden Zeugenaussagen nicht an. Demnach ist davon auszugehen, daß sich KMS "Balmung" beim Beginn des Aufdrehens des Talzuges neben dem Boot "Helga" in Überholung befunden hat*;', Die Revision bekämpft die Ansicht des Berufungsgerichts, die Entfernung von 300 bis 400 m zwischen Tal- und Bergfahrt bei Beginn des Y/endemanövers habe für das Aufdrehen des nach der Behauptung der Revision über 200 m langen Talzuges ausgereicht. Sie meint, § 46 Nr. 2 RhSchPVO überlasse es den anderen Fahrzeug (hier den Bergfahrer "Balmung"), oh es seine Geschwindigkeit vermindern oder seinen Kurs ändern wolle. Im vorliegenden Fall habe der Führer vcn KMS "Balmung" seinen Pflichten genügt, wenn er Backbord-kurs genommen habe, um zwischen die Kribben zu gelangen; er habe nicht damit rechnen müssen, daß der Talzug beim Aufdrehen auch den Raum in den Kribben in Anspruch nehmen werde. Dem kann für den zu entscheidenden Fall nicht zugestimmt werden. Gewiß hat der Gegenfahrer pflichtgemäß zu entscheiden, ob er seine Geschwindigkeit zu mindern oder seinen Kurs zu ändern (oder beides gleichzeitig vorzunehmen) habe. Der Bergfahrer "Balmung" hat aber hier schuldhaft die falsche Entscheidung getroffen, wenn er sein Überholmanöver fortsetzte und dann vor dem seine Fahrt verlangsamenden Boot "Helga" Backbordkurs in Sichtung der Kribben nahm. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht der Führung von "Balmung" vorgeworfen, sie habe bei dem Kurs des Schleppzuges - 50 m aus dem rechten Ufer - und dem auf das rechte Ufer drückenden Südwestwind mit der naheliegenden Möglichkeit rechnen müssen, daß die zweite Länge der leeren Anhänge des Talzuges während des Wendemanövers in unmittelbare Nähe des rechten Ufers und mit ihren Achterschiffen auch in den Raum zwischen den sehr kurzen Kribben geraten könnte. Es war fehlerhaft und ver-werfbar, wenn die Führung von "Balmung" eine Maßnahme ergriff, wie es hier geschehen ist, die ihr Fahrzeug in den Drehkreis des Talfahrers führen konnte. Nun hat allerdings das Rheinschiffahrtsgericht in seinem Urteil die Ansicht vertreten, die Führung von "Balmung" habe, wenn dieses Schiff beim Wendebeginn in Höhe von "Helga" gewesen sei, richtig gehandelt, indem sie so schnell wie möglich das Überholen beendet habe und nach Backbord beigegangen sei. Denn im Falle einer Fahrt- 8 Verringerung wäre eie auf dem Schleppzug "Helga" geblieben und hätte erat recht das Wenden behindert, weil sie die freie Bahn des Reviers an der Steuerbordseite des Schleppzuges "Helga" verringert hätte. Dem letzteren mißt das Berufungsgericht nur untergeordnete Bedeutung zu. Dabei hat jedoch das Rheinschiffahrtsgericht übersehen, daß die nautischen Maßnahmen, die der Bergfahrer "Balmung" zu treffen hatte, nicht nur nach § 46 Nr. 3 RhSchPVO, sondern auch nach §§ 37 Nr. 1, 42 Nr. 1 RhSchPVO zu beurteilen sind, da KMS "Balmung" sich nicht nur dem Aufdrehmanöver des Talzugs gegenübersah, sondern gleichzeitig den Bergzug "Helga" überholte. Nach den letzteren Vorschriften ist aber das Überholen nur gestattet, wenn das Fahrwasser unter Berücksichtigung aller örtlichen Umstände und des übrigen Verkehrs unzweifelhaft hinreichenden Raum für die Vorbeifahrt gewährt; der Überholende hat sich zu vergewissern, daß sein Manöver ohne Gefahr durchgeführt werden kann. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat (VersR 1964, 184), sind diese Vorschriften nicht nur bei Beginn des Überholens, sondern während des ganzen Überholvorgangs zu beachten. Der Aufdrehende hat den unbedingten Vorrang vor den Überholenden. Die Fortsetzung des Überholens von "Balmung" hat in ihrem adäquaten Verlauf zur Kollision geführt. Sie war also unzulässig. Das KMS mußte daher das Überholen abbrechen, hatte sich also eine über die Vorschrift des § 46 Nr. 3 RhSchPVO (Geschwindigkeitsverminderung) hinausgehende Verpflichtung. Zu diesem Zwecke mußte es,wenn es die Verkehrslage beim Beginn des Aufdrehens des Taläuges erforderte ,■ vnichti:nür-iabstopi>en,'. sondern. izurücköchl'agönvvn , um die Fahrt sofort einzustellen. Auf dem KMS hätte man auch erwägen müssen, ob man nicht noch näher an djsn Bergzug hätte herangehen können, ohne das Verbot, in die Abstände zwischen den!Teilen des^Bergzugesf-hineinzufahf^ni.(i§v49 Nr,: 3-:RhSchFV0) , zu verletzen. Schließlich muß ein überholendes Schiff, wenn es anders die Gefahr, in den Wendekreis des Aufdrehenden zu geraten, nicht vermeiden kann, sogar seinerseits zu Tal wenden, um sich hinter den zu Überholenden zu setzen. Der Beklagte durfte darauf vertrauen, daß sich das überholende KKS "Balmung" entsprechend den nautischen Regeln verhalten werde; bei seinem Aufdrehen brauchte er nicht damit zu rechnen, daß die Führung von "Balmung" die Fortsetzung und Beendigung des Überholens erzwingen und damit den aufdrehenden Talzug in Kollisionsgefahr bringen werde. Hit diesen Darlegungen erledigen sich die Rügen der Revision, mit denen sie an Hand von Berechnungen über angenommene Geschwindigkeiten darzutun versucht, daß die vom Berufungsgericht festgestellte Entfernung von 500 bis 400 m für ein gefahrloses Aufdrehen nicht ausgereicht habe. Den Rügen steht auch die Feststellung des Berufungsgerichts entgegen, daß die mit aller Kraft vom Boot abgezogenen Anhänge des Talzuges nur etwa 100 m weiter zu Tal gelangt seien. Daß die festgestellte Entfernung ausreichte, ergibt sich daraus, daß der Steuerbordkahn "Krupp 50" mit dem seine Fahrt vorschriftsmäßig 'verlangsamenden- Boot ''"Helga" ; nicht- '* in Berührung gekommen ist. Die Klägerin hat nicht einmal behauptet, daß der Kahn in gefährliche Nähe von "Helga" gekommen sei. Unrichtig ist schließlich die Ansicht der Revision, der Beklagte als Eigner und Führer des aufdrehenden Bootes "Rijn en Schelde" sei für alle Umstände beweispflichtig, die die Zulässigkeit seines Aufdrehmanövers beträfen. Die Revision läßt außer acht, daß der Bergfahrer "Balmung" überholte. 7/ie der Bundesgerichtshof für den Fall der Begegnung in seinem in VersR I960, 594, 595 abgedruckten Urteil ausgeführt hat, obliegt dem Überholenden der Beweis für alle den hinreichenden Raum bestimmenden Umstände, insbesondere für den Standort der in dem Raum befindlichen Fahrzeuge, also auch für den Abstand zu dem Gegenfahrer. Was für die Be- gegrmng gilt, gilt erst recht gegenüber dem axifdrehenden Gegenfahrer, dem ebenfalls der Vorrang vor dem Überholenden zukommt. Dr. Kuhn Dr. Nörr Liesecke Dr. Schulze Fleck