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BGH · ein mit 1/4

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ein mit 1/4

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Haram (Westf o) vom 25» November 1964 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverv/iesen, das auch über die Kosten der Revisionsinstanz zu entscheiden hat» Br behauptet, seine geschiedene Ehefrau habe ihren Geschäftsanteil nur treuhänderisch für ihn iimea Unstreitig war sie Mitglied einer OHG, in deren Gesellschaftsvertrag es in § 6 hieß: ,fDaa ganze Vertragsverhältnis zwischen den Gesellschaftern und dem Ehemann DiflHHHP ist im Innen» Verhältnis so anzusehen, als ob der Ehemann Gesellschafter wärej seine Ehefrau ist daher lediglich (Treuhänderin für ihn»11 Der Kläger behauptet; An der treuhänderischen Stellung seiner früheren Ehefrau habe sich auch nichts geändert, als die Beklagte gegründet wurde0 Er habe keine Veranlassung gehabt, seine Rechte als (Treuhänder zugunsten seiner damaligen Brau unentgeltlich auf-zugeben0 . auf Grund deren das Berufungsurteil ergangen ist, mit einem Senatspräsidenten und fünf Oberlandesgerichtsräten besetzt, unter denen sich ein Hochschullehrer (Professor Br«, Pr» Lfll) befand, der dem Senat mit 1/4 Arbeitskraft zugeteilt war<> Grundsätzlich verstößt es gegen Art«, 101 Abs* 1 Satz 2 GG und damit gegen § 551 Nr» 1 ZPO, wenn ein Spruchkörper so stark besetzt ist, daß er in zwei personell voneinander verschiedenen Sitzgruppen Recht Sprechen kann* So liegt es im allgemeinen, wenn ein Senat eines Oberlandesgerichts mit sechs Richtern besetzt ist* Etwas anderes muß aber gelten, wenn sich unter den sechs Richtern ein Hochschullehrer befindet * Nach'§ 4 GVG ist jeder ordentliche öffentliche Lehrer des Rechts an einer deutschen Universität zu dem Rieh- Nie der Senat bereits entschieden hat, kann die Anfechtungsberechtigung als eine förmliche Voraussetzung nicht nach wirtschaftlichen, sondern allein nach den rechtlichen Verhältnissen beurteilt werden (BGHZ 24, 119; BGH 1 f 47 GrnbHG Nr» 5)0 Für die Nichtigkeitsklage kann nichts anderes gelten» Aus dem Recht eines Gesellschafters ist daher der Kläger nicht berechtigt, Nichtigkeits- oder Anfechtungsklage zu erheben© 2 0 Hierzu ist er im vorliegenden Fall auch nicht als (vorläufig abberufener) Geschäftsführer der Beklagten berechtigt» Wie das Berufungsgericht zutreffend her vor hebt , ist die Befugnis, die Nichtigkeits- oder Anfechtungsklage zu erheben, indie Hand des Vorstands oder seiner einzelnen Mitglieder gelegt, damit die Organvertreter sich dagegen wehren können, einen nichtigen oder anfechtbaren Hauptversammlungsbeschluß ausführen zu sollen» Biese Gefahr ist für den Kläger nicht gegeben, da ihm der angegriffene Gesellschafterbeschluß das Recht genommen hat, die Beklagte weiterhin zu vertreten» II» Soweit der Antrag, die Nichtigkeit des Gesellschaf terbeschlusses vom 8» Januar 1964 festzustellen, auf § 256 ZPO gegründet ist, fehlt dem Kläger entgegen der Ansicht der Beklagten nicht das Rechtsschutzinteresse, da er auf Grund dieses Beschlusses aus seiner Stellung^ als Geschäftsführer abberufen worden und er deshalb daran interessiert ist, gerichtlich geklärt zu erhalten, ob die Grundlage seiner Abberufung in Ordnung ist» Hierfür kommt nur § 241 Ziff» 4 AktG (§ 195 Ziff» 4 AktG 1931) in Betracht» Banach ist ein Hauptversammlungs-beschluß nichtig, wenn er durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten verstößt» Ber Senat hatte bereits in seinem Urteil vom lc März 1962 - II ZR 252/59 - (IM § 47 GmbHG Ur«, 5) über die Wirksamkeit eines Beschlusses zu entscheiden, durch den die treuhänderischen Anteilsbesitzer ihrem Treugeber aus dem Amt des Geschäftsführers abberufen und einen Dritten zu dem Geschäftsführer bestellt hatten; er hat ausgeführt , durch einen solchen Beschluß verletzten die Treuhänder die sich aus dem Treühandverhältnis ergebenden schuldrechtlichen BeziehungenP Einer solchen Rechtsverletzung komme nicht die Bedeutung eines Grundes zu, der einen Wechsel im Geschäftsführeramt nichtig mache 0 Sonst würde bis zur gerichtlichen Klärung dieser Rechtsverletzung in der Schwebe bleiben, wer die Gesellschaft vertreten könne, und bei Peststellxmg der Richtigkeit seien alleVon dem neuen Geschäftsführer namens der Gesellschaft vorgenömmenen Rechtsakte in Präge gesteilt o Bas seien Polgen, die für die bloße Verletzung des Treuhandverhältnisses nicht in Kauf genommen werden könnten«, In einem Pall, in dem ein Treuhänder und ein nur formell berechtigter Gesellschafter den wirtschaftlichen Alleininhaber als Geschäftsführer ähberufen uh einen Britten zu dem Geschäftsführer bestellen, kann nichts anderes gelten» In einem solchen Pall kann die Verletzung des Treuhandverhältnisses und die Ausnutzung einer nurmehr formellen Gesellschafter- Die Parteien haben nicht bloß darüber gestritten, ob der Gesellschafterbeschluß vom Januar 1964 nichtig sei, sondern auch darüber, ob die Abberufung selbst unwirksam seio Der Kläger hat geltend gemacht, für seine Abberufung aus dem Amt als Geschäftsführer habe kein wichtiger Grund Vorgelegen (Ziffol seines Schriftsatzes vom 23« November 1964) o Seinen Ausführungen hierzu hat er die Erklärung vorangestellt: “Die Klageanträge sind auch deshalb begrün- det, weil die Bestellung des Klägers zu dem Geschäftsführer nur aus wichtigem Grunde hätte widerrufen werden können, ein solcher jedoch nicht vorliegta” Diese Erklärung hätte keinen Sinn gehabt, und der Vortrag, daß es an einem wichtigen Grund fehle, würde neben der Sache liegen, wenn es dem Kläger nur um die Feststellung der Nichtigkeit des Abberufungsbeschlusses und nicht auch um die Feststellung der Unwirksamkeit der Abberufungserklärung gegangen wäre » Denn das Fehlen eines wichtigen Grundes macht nicht den Abberufungsbeschluß des hierfür zuständigen Organs, sondern nur die Abberuf ungs erklärung unwirksam (BGH WM 1962, 811 unter I 2)„ Da sich der Prozeß auch auf die Berechtigung der Abberufungserklärung erstreckt hat, konnte der Antrag, die Nichtigkeit des Gesellschafterbeschlusses vom 8. Hierzu hätte jedoch nicht Stellung genommen werden können, wenn er lediglich die Feststellung der Nichtigkeit des Abberufungsbeschlus-ses begehrt hatte„ Denn, wie sich aus § 16 GmbHG ergibt , kann ein Gesellschafterbeschluß nur von Personen gefaßt werden,, die formell Gesellschafter sindo Bin Gesellschafterbeschluß kann darum auch nicht mit der Begründung angegriffen werden, er sei nicht von denjenigen gefaßt worden, die hinter den Gesellschaf tern stehen und die materiell die Gesellschafter seieno des wirtschaftlich Alleinberechtigten zuwider noch Gesellschafterrechte oder die Rechte eines Geschäftsführers ausübeno Im Unterschied zu jenem Fall geht es vorliegend nicht um einen Streit der Gesellschafter-und Geschäftsführerprätendenten, sondern um einen Prozeß zwischen der Gesellschaft und demjenigen, der, wenn seine Behauptungen richtig sind, wirtschaftlich der alleinige Inhaber der Gesellschaft ist0 Dieser Unterschied rechtfertigt aber keine andere Beurteilung 0 Bei der GmbH kann der Streit, wer Gesellschafter ist, anders als bei der offenen Handelsgesellschadt in einem Prozeß mit der Gesellschaft ausgetragen werden (BGH VIM 1962, 415 5 418 unter III), Bas Berufungsgericht hätte daher prüfen müssen, ob der geschiedenen Mief rau des Klägers und der Bamco nur formell die Stellung von Gesellschaftern zusteht und er selbst wirtschaftlich der alleinige Gesellschafter der Beklagten ist.

Zitierte Normen: § 245 AktG § 47 GmbHG
nichtigRechtGrundBerufungsgerichtGeschäftsführerKlägerGesellschafter

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
GG Art» 101 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 551 Nr. 1
Ist ein oberlandesgerichtlicher Senat zwar mit sechs Richtern besetzt, befindet sich darunter aber ein mit 1/4 Arbeitskraft zugeteilter Hochschullehrer, so ist das kein Revisionsgrund.
GmbHG § 47
a)	Dem Xreugeber eines Gesellschafters steht weder die Anfechtungs- noch die Nichtigkeitsklage zu.
b)	Ein GesellschafterbeSchluß verstößt nicht schon deshalb inhaltlich gegen die guten Sitten, weil er die schuldrechtlichen Beziehungen der Gesellschafter zu ihrem 5-reugeber verletzt.
BGH, Urt. V. 25o April I960 - XI ZH 80/65 - OIG Hamm
IG Essen
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am
25° April 1966 Heil,
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 gegen
die 3)®®-Kohlenhandel und Baustoffe GmbH in EflHP-Wi vertreten durch die Geschäftsführer Heinz-Günther St W	-ABB^-Straße	B?	und Josef Z
Prozeßbevollmächtigtor: Hechtsanv/alt Br0
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Der II o Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25» April 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Fischer und der Bundesrichter Dr» Kuhn, Dr» Nörr, Fleck und Stimpel
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Haram (Westf o) vom 25» November 1964 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverv/iesen, das auch über die Kosten der Revisionsinstanz zu entscheiden hat»
* •	Von	Rechts	wegen
 Tatbestand:
Die Beklagte wurde im Jahre 1953 von der damaligen Ehefrau des Klägers, Magdalene DiflBBBP, und der DaflB? Schiffahrt- und Spedition-GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Josef	gegründet» Der Kläger
(Herbert DiflBHB^) und	wurden zu Geschäfts-
führern bestellt» Anfang Januar 1964 wurde die Ehe von Herbert und Magdalene DigIHHP geschieden» Auf Grund Gesellschafterbeschlusseo der Beklagten* .vom 8;: Januar. 1964 wurde der Kläger vorläufig als Geschäftsführer abberufen und Heinz-Günther StlHH^ zu dem Geschäftsführer bestellte
 Der Kläger hält den Gesellschafterbeschluß vom 8» Ja-
 
nuar 1964 für nichtig, mindestens aber für anfechtbar und beantragt, f©Staustellen, daß der Gesellschafterbeschluß vom 80 Januar 1964 nichtig sei, hilfsweise, diesen Beschluß für nichtig au erklären0
Br behauptet, seine geschiedene Ehefrau habe ihren Geschäftsanteil nur treuhänderisch für ihn iimea Unstreitig war sie Mitglied einer OHG, in deren Gesellschaftsvertrag es in § 6 hieß: ,fDaa ganze Vertragsverhältnis zwischen den Gesellschaftern und dem Ehemann DiflHHHP ist im Innen» Verhältnis so anzusehen, als ob der Ehemann Gesellschafter wärej seine Ehefrau ist daher lediglich (Treuhänderin für ihn»11 Der Kläger behauptet; An der treuhänderischen Stellung seiner früheren Ehefrau habe sich auch nichts geändert, als die Beklagte gegründet wurde0 Er habe keine Veranlassung gehabt, seine Rechte als (Treuhänder zugunsten seiner damaligen Brau unentgeltlich auf-zugeben0 .
Des weiteren behauptet er: Auch die Dafli habe am 8o Januar 1964 nur noch eine formelle Gesellschafterstel-\ lung besessene Sie habe der Beklagten ein Darlehen gewährt und zugunsten der Beklagten eine Bürgschaft für einen Bankkredit übernommeno Mit ihr sei von vornherein vereinbart gewesen, daß sie ausscheiden solle ?\ sobald die Beklagte die Kredithilfe nicht mehr benötige» Diese Voraussetzung sei vor Fassung des Gesellschafterbeschlusses vom 8« Januar 1964 eingetreten, da das Darlehen der DaMt und der Bankkredit zurückgezahlt seien»
Aus diesen Gründen will der Kläger der alleinige wirtschaftliche Inhaber der Beklagten sein«, Er hält es für sittenwidrig, daß er von seiner (Prenhänderin (seiner geschiedenen
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und einem nur noch formellen Gesellschafter , der als Geschäftsführer ahherufen worden sei«
Pas Landgericht hat die Klage angewiesene
 Pie Berufung des Klägers hatte keinen Erfolge
 Mit der RevisiPh verfolgt de^ Kläger seinen Haupt-und seinen Hilfsantrag weitero Pie Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision *
Entscheidungsgrunde t
Pie Revision macht geltendp daß das Berufungsgericht nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei«,
Pas Berufungsgericht war zur Zeit der mündlichen Verhandlung vom 25 o November 1964? auf Grund deren das Berufungsurteil ergangen ist, mit einem Senatspräsidenten und fünf Oberlandesgerichtsräten besetzt, unter denen sich ein Hochschullehrer (Professor Br«, Pr» Lfll) befand, der dem Senat mit 1/4 Arbeitskraft zugeteilt war<> Grundsätzlich verstößt es gegen Art«, 101 Abs* 1 Satz 2 GG und damit gegen § 551 Nr» 1 ZPO, wenn ein Spruchkörper so stark besetzt ist, daß er in zwei personell voneinander verschiedenen Sitzgruppen Recht Sprechen kann* So liegt es im allgemeinen, wenn ein Senat eines Oberlandesgerichts mit sechs Richtern besetzt ist* Etwas anderes muß aber gelten, wenn sich unter den sechs Richtern ein Hochschullehrer befindet * Nach'§ 4 GVG ist jeder ordentliche öffentliche Lehrer des Rechts an einer deutschen Universität zu dem Rieh-
teramt befähigt» Die damit ermöglichte Verbindung von Forschung und Rechtsprechung ist sinnvoll«, Von ihr würde , wenn die Berufung eines Rechtslehrers ins Richteramt den Vorwurf der Überbesetzung des Spruchkörpers begründen könnte«, nur noch dort Gebrauch gemacht werden, wo es die Verhältnisse gestatten, einen Spruchkörper nicht mit der höchstzulässigen Zahl voll einsatzfähiger Richter zu besetzen» Diese Voraussetzung wird angesichts der Geschäfts last der Gerichte und der Notwendigkeit von Beurlaubungen sowie der Möglichkeit von Erkrankungen der Richter nicht von allein gegeben sein, sondern müßte erst geschaffen werden» Da dies nur durch Vermehrung der Spruchkörper geschehen könnte, würde von der Berufung von Rechtslehrern ins Richteramt abgesehen werden«, Das wäre ein Nachteil, den das Grundgesetz selbst bei dem Gewicht, das der Anspruch auf den gesetzlichen Richter hat, nicht im Auge haben kann»
Bo
I* Der Kläger ist nicht befugt, den Gesellschafterbeschluß vom 80 Januar 1964 mit der Nichtigkeits- oder der Anfechtungsklage anzugreifen0
Beide Klagemöglichkeiten werden vom Aktien-, nicht aber vom GmbH-Gesetz vorgesehen» In Rechtsprechung und Schrifttum besteht jedoch Übereinstimmung, daß die für die Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen maßgebenden Vorschriften des Aktiengesetzes sinngemäß auch auf die GmbH anwendbar sind, soweit sich nicht aus den strukturellen Unterschieden beider Gesellschaftsformen etwas anderes ergibt (BGHZ 11, 231, 23$ m»v/»Nachw»; 36, 207, 210/11)0
 
Hach § 245 AktG (§ 196 AktG 1957) sind nur die Aktionäre , der Vorstand und jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats anfechtungsbereehtigt o Die Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlüsses kann dagegen von jedem geltend gemacht werden, der ein Interesse an alsbaldiger Feststellung der Nichtigkeit hat (§256 2FD)0 Wird die Feststellung der Nichtigkeit eines "Hauptversammlungsbe-schlusses aber von einem Aktionär* dem Vorstand oder einem Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats begehrt, so spricht das Aktiengesetz (§ 249 Abso 2; §201 Abs» 2 AktG 1937) von einem Nichtigkeitsprozeß und erklärt bestimmte, für die Anfechtungsklage maßgebende Vorschriften für sinngemäß anwendbar (§249 Abs« 1)» Im Unterschied zu jedem auf-eine Klage aus § 256 2FD ergehenden Urteil wirkt das auf' eine Nichtigkeitsklage ergehende Urteil , wenn es auf Feststellung der Nichtigkeit des Hauptversammlungsbeschlusses lautet, nicht bloß zwischen den Parteien, sondern für und gegen alle Aktionäre, sowie die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, auch wenn sie nicht Partei des Rechtsstreits sind (§ 249 Abs »1 mit § 248 Abs„ 1 AktG)0 Danach steht die Nichtigkeitsklage ebenso wie die Anfechtungsklage nur den Aktionären, dem Vorstand und den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats zu«, Das gilt sinngemäß auch für die GmbH«,
Io Der Kläger ist nicht Gesellschafter der Beklagten, sondern, legt man seine Behauptungen über seine Rechtsstellung zugrunde, nur freugeber eines Gesellschafters und der materielle Inhaber auch des anderen Geschäftsanteils *
Nie der Senat bereits entschieden hat, kann die Anfechtungsberechtigung als eine förmliche Voraussetzung nicht nach wirtschaftlichen, sondern allein nach den rechtlichen Verhältnissen beurteilt werden (BGHZ 24, 119; BGH 1 f 47
 GrnbHG Nr» 5)0 Für die Nichtigkeitsklage kann nichts anderes gelten» Aus dem Recht eines Gesellschafters ist daher der Kläger nicht berechtigt, Nichtigkeits- oder Anfechtungsklage zu erheben©
2 0 Hierzu ist er im vorliegenden Fall auch nicht als (vorläufig abberufener) Geschäftsführer der Beklagten berechtigt» Wie das Berufungsgericht zutreffend her vor hebt , ist die Befugnis, die Nichtigkeits- oder Anfechtungsklage zu erheben, indie Hand des Vorstands oder seiner einzelnen Mitglieder gelegt, damit die Organvertreter sich dagegen wehren können, einen nichtigen oder anfechtbaren Hauptversammlungsbeschluß ausführen zu sollen» Biese Gefahr ist für den Kläger nicht gegeben, da ihm der angegriffene Gesellschafterbeschluß das Recht genommen hat, die Beklagte weiterhin zu vertreten»
II» Soweit der Antrag, die Nichtigkeit des Gesellschaf terbeschlusses vom 8» Januar 1964 festzustellen, auf § 256 ZPO gegründet ist, fehlt dem Kläger entgegen der Ansicht der Beklagten nicht das Rechtsschutzinteresse, da er auf Grund dieses Beschlusses aus seiner Stellung^ als Geschäftsführer abberufen worden und er deshalb daran interessiert ist, gerichtlich geklärt zu erhalten, ob die Grundlage seiner Abberufung in Ordnung ist»
Bs fehlt aber an einem Grunde, der den Abberufungsbeschluß nichtig macht»
Hierfür kommt nur § 241 Ziff» 4 AktG (§ 195 Ziff» 4 AktG 1931) in Betracht» Banach ist ein Hauptversammlungs-beschluß nichtig, wenn er durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten verstößt» Ber Senat hatte bereits in seinem
 Urteil vom lc März 1962 - II ZR 252/59 - (IM § 47 GmbHG Ur«, 5) über die Wirksamkeit eines Beschlusses zu entscheiden, durch den die treuhänderischen Anteilsbesitzer ihrem Treugeber aus dem Amt des Geschäftsführers abberufen und einen Dritten zu dem Geschäftsführer bestellt hatten; er hat ausgeführt , durch einen solchen Beschluß verletzten die Treuhänder die sich aus dem Treühandverhältnis ergebenden schuldrechtlichen BeziehungenP Einer solchen Rechtsverletzung komme nicht die Bedeutung eines Grundes zu, der einen Wechsel im Geschäftsführeramt nichtig mache 0 Sonst würde bis zur gerichtlichen Klärung dieser Rechtsverletzung in der Schwebe bleiben, wer die Gesellschaft vertreten könne, und bei Peststellxmg der Richtigkeit seien alleVon dem neuen Geschäftsführer namens der Gesellschaft vorgenömmenen Rechtsakte in Präge gesteilt o Bas seien Polgen, die für die bloße Verletzung des Treuhandverhältnisses nicht in Kauf genommen werden könnten«, In einem Pall, in dem ein Treuhänder und ein nur formell berechtigter Gesellschafter den wirtschaftlichen Alleininhaber als
 Geschäftsführer ähberufen uh einen Britten zu dem Geschäftsführer bestellen, kann nichts anderes gelten» In einem solchen Pall kann die Verletzung des Treuhandverhältnisses
 und die Ausnutzung einer
 nurmehr formellen Gesellschafter-
stellung als nur interne Rechtsvorgänge keine Wirkung nach außen haben»
IIIp Barait ist der Hauptantrag des Klägers aber noch nicht ausgeschöpftp
 Bas Berufungsgericht hat diesen Antrag dahin aufgefaßt, es solle nicht bloß die Richtigkeit des Abberufungsbeschlusses , sondern auch die Unwirksamkeit der Abberufungserklärung festgestollt werdeno Bas ist richtige
 
Die Parteien haben nicht bloß darüber gestritten, ob der Gesellschafterbeschluß vom Januar 1964 nichtig sei, sondern auch darüber, ob die Abberufung selbst unwirksam
 seio Der Kläger hat geltend gemacht, für seine Abberufung aus dem Amt als Geschäftsführer habe kein wichtiger Grund Vorgelegen (Ziffol seines Schriftsatzes vom 23« November 1964) o Seinen Ausführungen hierzu hat er die Erklärung vorangestellt: “Die Klageanträge sind auch deshalb begrün-
det, weil die Bestellung des Klägers zu dem Geschäftsführer nur aus wichtigem Grunde hätte widerrufen werden können, ein solcher jedoch nicht vorliegta” Diese Erklärung hätte keinen Sinn gehabt, und der Vortrag, daß es an einem wichtigen Grund fehle, würde neben der Sache liegen, wenn es dem Kläger nur um die Feststellung der Nichtigkeit des Abberufungsbeschlusses und nicht auch um die Feststellung der Unwirksamkeit der Abberufungserklärung gegangen wäre » Denn das Fehlen eines wichtigen Grundes macht nicht den Abberufungsbeschluß des hierfür zuständigen Organs, sondern nur die Abberuf ungs erklärung unwirksam (BGH WM 1962, 811 unter I 2)„ Da sich der Prozeß auch auf die Berechtigung der Abberufungserklärung erstreckt hat, konnte der Antrag, die Nichtigkeit des Gesellschafterbeschlusses vom 8. Januar 1964 festzustellen, nur dahin aufgefaßt werden, daß in ihm auch das Begehren auf Feststellung der Unwirksamkeit der auf Grund dieses Gesellschafterbeschlusses abgegebenen Abberufungserklärung enthalten seio
 Diese Folge kann der Kläger nicht mehr dadurch ändern, daß er in Eingaben gegen die vorgenommene Streitwertfest-setzung erklärt hat, er habe nicht die Unwirksamkeit der Abherufungserklärung festgestellt haben wollen. Im übrigen hat er hierbei auch zu dem Ausdruck gebracht, daß es ihm
 darauf ankomme, geklärt zu erhalten, daß er materiell der alleinige Inhaber der Beklagten sei. Hierzu hätte jedoch
 nicht Stellung genommen werden können, wenn er lediglich die Feststellung der Nichtigkeit des Abberufungsbeschlus-ses begehrt hatte„ Denn, wie sich aus § 16 GmbHG ergibt , kann ein Gesellschafterbeschluß nur von Personen gefaßt werden,, die formell Gesellschafter sindo Bin Gesellschafterbeschluß kann darum auch nicht mit der Begründung angegriffen werden, er sei nicht von denjenigen gefaßt worden, die hinter den Gesellschaf tern stehen und die materiell die Gesellschafter seieno
IVo Die Präge, ob der Kläger materiell der allei-
nige Gesellschafter der Beklagten ist, ist sowohl dafür Von Bedeutung, ob ein wichtiger Grund für die Abberufung des. Klägers vorliegt, als auch dafür, ob die Beklagte berechtigt ist, dem Kläger gegenüber Rechte aus dem Gesellschafterbeschluß vom 8« Januar 1964 herzuleiten»
Selbst wenn das Vorliegen eines wichtigen Grundes und damit die Wirksamkeit der Abberufungserklärung zu bejahen wäre, könnte es der Beklagten versagt sein, sich auf diese Erklärung zu berufen«,
% Bas Begehren, dies festzustellen, ist in dem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Abberufungserklärung enthalten«,
Ber S^nat hat in dem bereits erwähnten Urteil vom Io März 1962 - II ZK 252/59 - unter II 2 und 2a) (insoweit nur WM 1962, 419 veröffentlicht) ausgesprochen, daß die Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, die sämtlich diese Stellung nur formell inne haben, im Verhältnis zu dem alleinigen wirtschaftlichen Gesellschaftsinhaber objektiv rechtswidrig handeln, wenn sie dem Willen
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des wirtschaftlich Alleinberechtigten zuwider noch Gesellschafterrechte oder die Rechte eines Geschäftsführers ausübeno Im Unterschied zu jenem Fall geht es vorliegend nicht um einen Streit der Gesellschafter-und Geschäftsführerprätendenten, sondern um einen Prozeß zwischen der Gesellschaft und demjenigen, der, wenn seine Behauptungen richtig sind, wirtschaftlich der alleinige Inhaber der Gesellschaft ist0 Dieser Unterschied rechtfertigt aber keine andere Beurteilung 0 Bei der GmbH kann der Streit, wer Gesellschafter ist, anders als bei der offenen Handelsgesellschadt in einem Prozeß mit der Gesellschaft ausgetragen werden (BGH VIM 1962, 415 5 418 unter III),
Bas Berufungsgericht hätte daher prüfen müssen, ob der geschiedenen Mief rau des Klägers und der Bamco nur formell die Stellung von Gesellschaftern zusteht und er selbst wirtschaftlich der alleinige Gesellschafter der Beklagten ist.
Bas Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ,
Bie Entscheidung Über die Kosten der Revisions-
!
I
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instanz war dem Berufungsgericht vorzubehalten, da sie vom endgültigen Ausgang der Sache abhängt 0
Br0Fischer	Br»Kuhn	Brofiörr Fleck Stimpel