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BGH · II ZR 80/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 80/63

Bie Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und gegenseitig beantragt, dem anderen (Teil die Kosten aufzuerlegen. Für die erbetene Entscheidung ist § 91a ZPO maßgebend«, Danach ist über die Kosten eines in der Hauptsache für erledigt erklärten Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen StreitStandes nach billigem Ermessen zu entscheiden« Zur Hauptsache haben die Parteien darüber gestritten, ob das in § 10 Ziff.3 des Gesellschaftsvertrages in der Fassung vom 12. Januar 1949 vorgenommenen Änderung des Gesellschaftsvertrages gewesen, für den Fall sowohl des Todes des Klägers wie des Todes des Beklagten das Übergewicht des letzteren in der Gesellschaft zu beseitigen und eine gleiche Beteiligung der Familien beider herbeizuführen.

KostenParteiGesellschaftsvertragesRechtBrKlägerHauptsacheRevision

Volltext der Entscheidung

II ZR 80/63
2105 Oil
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Beschluß
 In Sachen
 dos Kaufmanns Br» jur. S^^IBstraße 0^
Otto T
in
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Beklagten und .*evisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 gegen
den Kaufmann Hermann H C^Hftrtraße 0,
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozoßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof» Br«
und Br.	-
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung in der Sitzung vom 13* Juli 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br.Fischer und der Bundesrichter Br. Kuhn, liesecke, Br. Bukow und Br. Schulze
 beschlossen:
Bie Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Zugleich wird der Streitwert für die Revisionsinstanz auf 12 000 BM festgesetzt.
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Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und gegenseitig beantragt, dem anderen (Teil die Kosten aufzuerlegen.
Für die erbetene Entscheidung ist § 91a ZPO maßgebend«, Danach ist über die Kosten eines in der Hauptsache für erledigt erklärten Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen StreitStandes nach billigem Ermessen zu entscheiden«
Zur Hauptsache haben die Parteien darüber gestritten, ob das in § 10 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrages in der Fassung vom 12. Januar 1949 niedergelogte Optionsrecht ein höchstpersönliches Recht der Ehefrau des Klägers und mit deren Tode erloschen oder ein den Erben des Klägers zustehendes Recht ist.
Das Berufungsgericht meint unter Auswertung eines Schreibens des Beklagten vom 29• Dezember 1948, es sei der Zv/eck der am 12. Januar 1949 vorgenommenen Änderung des Gesellschaftsvertrages gewesen, für den Fall sowohl des Todes des Klägers wie des Todes des Beklagten das Übergewicht des letzteren in der Gesellschaft zu beseitigen und eine gleiche Beteiligung der Familien beider herbeizuführen.
Die Revision greift diese Vertragsauslegung an. Sie hätte damit jedoch keinen Erfolg haben können, da das Berufungsurteil keinen Rechtoverstoß erkennen läßt und sachgerecht ist. Deshalb waren die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten aufzucrlegen.
Der Streitwert war nach dem von der Revision weiterverfolgten Hilfsantrag der Berufung des Beklagten zu bemessen. Dieser Antrag geht über den Wert der Klage hinaus und beziffert sich auf 12 000 DM.
Dr. Bischer	Dr.	Kuhn	Liesecke
 Dr. Bukow	Dr.	Schulze
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