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BGH · II ZR 80/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 80/58

Durch Erlaß Görings vom 16*12.1943 (Bl. 24 d.A.) wurde der Kläger zu dem Außerordentlichen Kommissar ernannt und dazu befugt, vorübergehend auch nicht mit den Satzungen übereinstimmende Anordnungen zu treffen. Dieser teilte dem Kläger noch im selben Monat mit, daß er abberufen worden sei; zugleich forderte er ihn zur Erstattung der zuvor erwähnten Gelder auf.Der Aufsichtsrat des beklagten verzichtete durch Beschluß vom September 1946 auf die Rückerstattung derjenigen Gelder, die der Kläger zu den Dreimonatszahlungen verwendet hatte, sowie auf die Erstattung desjenigen Betrages, den er für ein Jahr Der Beklagte lehnte mit Schreiben vom 14.2.1952 die Zahlung von Ruhegeld ab, weil § 6 des Pens ions Statuts nur bei Beendigung des Dienstverhältnisses infolge Arbeitsunfähigkeit oder Tod Pension vorsehe;;.dem Kläger wurde zugleich empfohlen, erneut wegen Ruhegeldes vorstellig zu werden, sobald er das 65. Der Beklagte lehnte unter Hinweis auf § 10 des Pensiohsstatttisabo Der Kläger verlangt für die Zeit vom 1.5.1957 bis 30.4.1958 die Zahlung von monatlich 1.154 DM. Der Kläger habe mit der Anrufung Görings die Übertragung der alleinigen Befehlsgewalt angestrebt, obwohl der Aufsichtsrat durch Beschluß vom 4«12*1943 seinen dahingehenden Antrag abgelehnt habe* Er habe dann mit dem anderen Vorstandsmitglied (Af|^} einen für den Beklagten untragbaren Pensionsvertrag geschlossen und so dessen Ausscheiden erreicht. Bas Berufungsgericht legt das Schreiben vom 15.10.1934 dahin aus, daß als Pensionsfall die Vollendung des 65. Nach § 6 des Bensi ones ta tute ist allerdings nur pensionsberechtigt, wer im Dienste des Beklagten arbeitsunfähig vvirä oder stirbt, während das Berufungsgericht annimmt, der Kläger habe Unabhängig von der Fortdauer seines Dienstverhältnisses mit der Vollendung; seines 65. Richtig ist auch, daß das Schreiben vom 15.10.1934 die Brreiehung der staatlichen Altersgrenze ausdrücklich nur für den Zeitpunkt nennt, bis zu fern das Metellungsverhältnis verlangt wurde. Dazu gehören u.a. das freiwillige Ausscheiden aus dem Dienste des Beklagten und die Entlassung aus wichtigem Grunde. Aber die Voraussetzungen seiner Pensionsberechtigung waren nicht beamtenrechtlich gerigeitj» so däB den Bezugnahmen der vertraglichen Regelungen auf das Bsämtenreeht nicht entnommen werden kann, der Ki^er .habe nur dann pensionabereohtigt sein sollen, wenn er unmittelbar aus dem aktiven Dienstverhältnis bei dem Beklagten in den Ruhestand über trat«, Unstreitig hat der Kläger ununterbrochen mehr als 10 Jahre in den Diensten des Beklagten gestanden. Sie macht geltend, daß das Vor standsamt des Klägers auf Grund des § 75 AktG spätestens iaif dem 1.10.1942 das sind fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Aktiengesetzes -erlöschen sei, weil der Aufsichtsrat des Beklagten keinen Beschluß über die l&ieuerung- der Bestellung des Klägers zu dem Vorstandsmitglied gefaßt habe und eine automatische Verlängerung der Amtszeit unzulässig sei (BGHZ 10, 187, 194). Maßgebend ist allein, daß der Kläger ununterbrochen mehr als 10 Jahre in den Diensten des Beklagten gestanden hat, und diese Voraussetzung v/ar selbst bis zu dem 1.10.1942- 2. Soweit die Revision geltend macht, der Kläger verstoße gegen Treu und Glauben, wenn er aus der Verfassung des Beklagten Rechte herleite, nachdem er diese Verfassung mit Hilfe Görings außer Kraft gesetzt habe, übersieht sie, daß der Kläger vertragliche Rechte hat, die mit der Verfassung des Beklagten nichts zu tun haben. Von ihnen kommen nur freiwilliges Ausscheiden aus den Diensten des Beklagten und eine ^Entlassung aus wichtigem Grund in Frage. Mit Recht nimmt das Berufungsgericht an, daß der Kläger nicht von sich aus s^in Dienstverhältnis beim Beklagten gelöst hat. b) Das Berufungsgericht hat fostgestellt, daß der Kläger zu dem Volkssturm eingezogen war, in dieser Eigenschaft an der Verteidigung des Zoos teilgenommen und den Garten erst verlassen hat, kurz bevor die Russen in ihn eindrangen. Es hat weiter festgestellt, daß für den Kläger bei einem Verbleiben in Berlin Gefahr für Leib oder Leben bestanden habe und daß er wogen seiner Zugehörigkeit zur NSDAP zunächst gar nicht als Vorstandsmitglied und wissenschaftlicher Direktor habe tätig werden können. Soweit die Revision geltend macht, der Zoo habe auch in schlimmster Zeit der Fürsorge bedurft und andere Beamte hätten sich ihren Pflichten nicht entzogen, obwohl sie keiner geringeren Gefahr als der Kläger ausgesetzt gewesen seien, betrifft das die Frage, ob dem Kläger aus dem Verlassen seines Postens ein Vorwurf gemacht werden kann, und nicht die Frage, ob;er durch seinen Weggang von Berlin freiwillig aus dem Dienste des Beklagten ausgetreten ist, wie das § 10 des Pensionsstatuts verlangt. Diese Folgerung vorbietet sich, weil der neu ernannte Vorstand des Beklagten dem Kläger im Oktober nicht nur mitgeteilt hat, er sei als Vorstand abberufon, sondern ihn darüber hinaus aufgeforder hat, sein im voraus erhobenes Gehalt zurückzuerstatten. Die Revision hat durchaus recht* daß diese Erklärungen eine Aufkündigung des Dienstverhältnisses enthielten, denn anders ist die Forderung nach Rückzahlung des im voraus erhobenen Gehalts nicht zu erklären. Auf Grund dieses Sachverhalts macht das Berufungsgericht dem Kläger zu dem Vorwurf, daß er mit seiner Beschwerde nicht den geraden Wog gewählt habe« Es ist jedoch der Ansicht, daß der Schritt dos Klägers nicht als eine Treuwidrigkeit oder Pflichtverletzung gewertet worden könne, mag er auch dem Willen des Aufsichtsrats zuwider unternommen worden sein und der Durchsetzung seiner Bitte gedient haben, ihm "die Befehlsgewalt" zu übertragen. Mit diesem auch vom Kläger, verwendeten Ausdruck soi nichts anderes als seine Einsetzung als Betriebsführer gemeint gewesen, dem die Aufgaben des Luftschutzwarts obgelegen hätten* Nach den schweren Verwüstungen in der Bombennacht vom 23«/24.11.1943 habe es sich nicht um ein persönliches, sondern um ein sachliches Anliegen gehandelt. Die Revision will das Vorgehen des Klägers als eine Widersetzlichkeit gegenüber dem Aufsichtsrat gewertet wissen. Bei einei solchen Unternehmen kann es dem einzelnen Vorstandsmitglied nicht verwehrt seih, die Staatsaufsichtsbehörde um Abhilfe eines aus sachlichen Gründen für untragbar erachteten Zustandes anzurufen, selbst wenn er sich damit gegen einen Aufsichtsratsbsschluß stellt, zu berücksichtigen ist auch, daß sich der Zoo nach dem schweren Bombardement in einer schwierigen Lage befunden hat und daß der Kläger in einer Notzeit aus oihei' ftfitischenSituation heraus iia lateresso der im Zoo unterge&rachten Menschen und Tiere gehandelt hat. Gewiß hat sich der Kläger nicht ah die Staat saufei chts behbrde, sondern an eine Stelle gewandt, die als oberste Nu turschutzbehördr seine Arbeit im Zoo besonders gefördert und sich seine besonderen Kenntnisse für Rotwild nutzbar gemacht hatte und die ihm darum mindestens fachlich nahestand. Es handelt sich daher nicht um eine vorwerfbare Widersetzlichkeit gegenüber dem Aufsichtsrat, sondern darum, daß der Kläger auf einem ungeraden Wege gegen einen aus sachlichen Gründen für untragbar gehaltenen Aufsichtsratsbeschluß Front gemacht hat. b) Lie Revision macht dem Kläger weiter zu dem Vorwurf, daß er das andere Vorstandsmitglied (Ammon) und den Aufsichtsrat außer Funktion gesetzt und sich damit des schwersten Vergehens schuldig gemacht habe, das ein Vorstandsmitglied begehen könne. Las Berufungsgericht hat nicht festgesteilt, daß der Kläger Einfluß auf Görings Erlaß vom 16.12.1943 gehabt oder genommen habe. Es ist vielmehr davon ausgegangen, daß dieser Erlaß lediglich durch die vom Klager beim Präsidenten des Reiehsferstaats angebrachte Beschwerde ausgelöst worden sei, und es hat festgestellt, daß os dem Kläger bloß um seine Einsetzung als Botriebsführer gegangen sei, und daß er durch sein© Einsetzung zu dem Außerordentlichen Kommissar eine von ihm gar nicht erstrebte Stellung erlangt habe. In den $a teacheninstanzen hat der Beklagte vorgetragen, Ammon sei freiwillig, auf Grund eines ihm vom Kläger gewährten Pensionsvertrages ausgeschieden, und den Abschluß dieses Vertrages dem Kläger zu dem Vorwurf gemacht. Bor Beklagte hatte allerdings behauptet, der Kläger habe seine Ernennung zu dem Außerordentlichen Kommissar ange-strebt und diese Ernennung erwirkt, um Ammon kaltzustellen. c) Daraus, daß der Kläger den Zoo verlassen hat und seinen Posten nicht wieder -äurUekgekehrt ist, kann ihm kein Vor-wurf gemacht^erd^ das Berufuhgsgerioht hat roehtlici d) Der Abschluß des Pensionsvertrages mit Ammon und die Verwendung von Geldern des Beklagten unmittelbar vor und nach dom Zusammenbruch zu Gehalts- und Pensionszahlungen waren Handlungen, die den Ermessensspielraum eines Vorstandsmitglieds nicht überschritten; sie können schon deshalb nicht als Pflichtwidrigkeiten gewertet werden.

Zitierte Normen: § 75 AktG § 7 EGAktG § 7 EG § 97 ZPO
GrundBerufungsgerichtZooVorstandsmitgliedBerlinSchreibenKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

II ZR 80/58
Verkündet am 18. Februar I960
Justizangestellter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2123 096
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Aktien-Verein des
«treten durch seinen und Hans Joachim W
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Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
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 Professor Br. phil. Butz	Njmpstr.
Kläger und Hevisionsbekiagten,
- Prozeßbevollmächtigtier: Rechtsanwalt Prof, Br.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar i960 unter Mitwirkung des Senatspräsilenten Pr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Fischer, Br. Kuhn, Br. Herr und Pr. Haager
 für Hecht erkannt:
Die Revision gegen das am 11. Januar 1958 verkündete Urteil des TO. Zivilsenats des Kämmergerichts in Berlin ifcjLrd auf Kosten des Beklagten zurUckgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
“-V	-
Der Kläger, der mit der vorliegenden Klage Pensionsansprüche geltend macht, stand seit 1923 in Diensten des beklagten Aktien-Vereins, zuerst als Direktorial-Assistent, dann als Vorstandsmitglied. Das Anstellungsverhältnis war im Vertrag vom 28.2.1932 (Bl. 9 d.A.) geregelt. Es wurde mit Schreiben vom 15.10.1934 (Bl. 10 d.A.) "bis zur Erreichung der staatlichen Altersgrenze (65. Lebensjahr)" verlängert. Nach diesem Schreiben sollte der Kläger analog den Bestimmungen der Pensionskasse des Beklagten pensionsberechtigt sein. Dieses Schreiben bezeichnet sich als eine Ergänzung des Anstellungsverhältnisses. Durch Erlaß Görings vom 16*12.1943 (Bl. 24 d.A.) wurde der Kläger zu dem Außerordentlichen Kommissar ernannt und dazu befugt, vorübergehend auch nicht mit den Satzungen übereinstimmende Anordnungen zu treffen. Gegen Kriegsende wurde er zu dem Volkssturm eingezogen und mit zur Verteidigung des	bBMP eingesetzt.
Kurz vor dem Zusammenbruch hob er von einem Konto des Beklagten Gelder ab und zahlte sie in Höhe von drei Monatsbeträgen an Angestellte des Beklagten, seinen Vater, der Pensionär des Beklagten war, und sich selbst aus. Es gelang ihm, sich nach Bayern abzusetzeh. Dort hob er von einem vorsorglich bei de/ Bayerischen Hypotheken- und Wechselbank eingerichteten Konto weitere Gelder ab und zahlte davon Jahresvorschüsse an mit ihm geflohene Angestellte, an seinen Vater und an sich selbst. Im Oktober 3945 wurde ein neuer Yoiätand bestellt. Dieser teilte dem Kläger noch im selben Monat mit, daß er abberufen worden sei; zugleich forderte er ihn zur Erstattung der zuvor erwähnten Gelder auf. Der Aufsichtsrat des beklagten verzichtete durch Beschluß vom September 1946 auf die Rückerstattung derjenigen Gelder, die der Kläger zu den Dreimonatszahlungen verwendet hatte, sowie auf die Erstattung desjenigen Betrages, den er für ein Jahr
 
im voraus an seinen Vater gezahlt hatte. Der Kläger erstattete dem Beklagten im November 1946 einen Betrag von 3.650 HM. Die erste Hauptversammlung des Beklagten nach dem Kriege fand im September 1947 statt; sie versagte dem Kläger die Entlastung. Mit Schreiben vom 26.1.1948 wurde der Kläger zur Rückzahlung von noch rund 10.800 RM aufge-fordert. Im März 1951 bat er, ihm den Betrag bis zur Klarstellung seiner Pension zu stunden. Der Beklagte lehnte mit Schreiben vom 14.2.1952 die Zahlung von Ruhegeld ab, weil § 6 des Pens ions Statuts nur bei Beendigung des Dienstverhältnisses infolge Arbeitsunfähigkeit oder Tod Pension vorsehe;;.dem Kläger wurde zugleich empfohlen, erneut wegen Ruhegeldes vorstellig zu werden, sobald er das 65. Lebensjahr vollendet haben würde. Bine im Juni 1953 vorgebrachte Unterstützungsbittä besehied der Beklagte dahin, er könne von dem Rechtss t andpünkt seines Schreibens vom 14.2.1952 nicht abgehen, "zur Zeit" könne er dem Kläger keinen anderen Bescheid zu kommen lassen. Nachdem der Kläger im April 1957 das 65> Lebensjahr Völlendet hatte, bat er um Anerkennung seines Pensionsrechts. Der Beklagte lehnte unter Hinweis auf § 10 des Pensiohsstatttisabo
 Der Kläger verlangt für die Zeit vom 1.5.1957 bis 30.4.1958 die Zahlung von monatlich 1.154 DM.
Der Beklagte bestrbitbty daN der Kläger mit der Vollendung' seines 65. Lebensjahres ihm gegenüber pensionsberechtLgt geworden sei. Nach § 6 des Pens ions Statuts trete der Pensionsfall nur be i Biegst be end ig ung durch Arbeitsunfähigkeit oder Tod ein. Jedenfalls erlösche die durch zehnjährige ununterbrochene Beschäftigung im Dienste des Beklagten erworbene Anwartschaft hach § 10 des Pensionsstatuts bei freiwilligem Dienstaustritt oder bei einer Entlassung äus wichtigem Grunde. Beide Voraussetzungen seien gegeben.
 
Der Kläger sei durch Übernahme des Amtes als Außerordentlicher Kommissar freiwillig aus den Diensten des Beklagten ausgeschieden. Jedenfalls habe er aber den Zoo in schwerster Not im Stich gelassen und Berlin auf Grund freiwilligen Entschlusses verlassen. Erst im Jahre 1951 habe er sich wieder zur Verfügung gestellt.
Der Beklagte will den Kläger durch das Schreiben vom Oktober 1945 fristlos entlassen haben. Er meint: Diese Entlassung sei auch berechtigt gewesen. Der Kläger habe seine Einsetzung zu dem Außerordentlichen Kommissar unter Ausnutzung seiner guten Beziehungen zu Goring herbeigeführt. Damit habe er die Gefahr einer Verstaatlichung des Zoologischen Gartens heraufbeschworen, Aus Protest gegen den Willkürakt Görings hätten der Aufsichtsratsvorsitzer, Staatsminister Prof. Dr. Popitz, und andere Mitglieder des Aufsichtsrats ihre Ämter niedergelegt. Der Kläger habe mit der Anrufung Görings die Übertragung der alleinigen Befehlsgewalt angestrebt, obwohl der Aufsichtsrat durch Beschluß vom 4«12*1943 seinen dahingehenden Antrag abgelehnt habe* Er habe dann mit dem anderen Vorstandsmitglied (Af|^} einen für den Beklagten untragbaren Pensionsvertrag geschlossen und so dessen Ausscheiden erreicht. Er habe den Zoo, de# sich in den letzten Kriegstagen in höchster Not befunden habe* einfach iM Stich gelassen und sich selbst in Sicherheit gebracht* statt den ihm anvertrauten Menschen Äd -Pieren beizustehen^ Die Geldabhebungen des Jägers seien unrechtmäßig gewesen. Auf alle diese Welsen habe, de# Kläger seine Pflichten auf das Gröbste verletzt 6
Das Landgericht die Klage abgewiesen*
Das Berufungsgericht hat sie dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
 
Mit der Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, während der Kläger um Zurückweisung der Revision gebeten hat.
Entscheidungsgründe;
I.
Bas Berufungsgericht legt das Schreiben vom 15.10.1934 dahin aus, daß als Pensionsfall die Vollendung des 65. Lebensjahres vorgesehen worden sei. Die Revision greift diese Auslegung zu Unrecht an.'
Bie Auslegung betrifft eine lediglich für die Vertragsbeziehungen; der Parteien maßgebende Urkunde# Sie kann daher nur in der Richtung nachgeprüft werden, ob gesetzliche Auslegungsregeln, die Benkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind. Bas ist nicht der Rail.
* . Bie vom Berufungsgericlit vorgenommene Auslegung ist möglich.
Nach § 6 des Bensi ones ta tute ist allerdings nur pensionsberechtigt, wer im Dienste des Beklagten arbeitsunfähig vvirä oder stirbt, während das Berufungsgericht annimmt, der Kläger habe Unabhängig von der Fortdauer seines Dienstverhältnisses	mit der Vollendung; seines 65.
Lebensjahres einen Anspruch auf Ruhegeld erworben. Richtig ist auch, daß das Schreiben vom 15.10.1934 die Brreiehung der staatlichen Altersgrenze ausdrücklich nur für den Zeitpunkt nennt, bis zu fern das Metellungsverhältnis verlangt wurde. Die §§ 6 und 10 des PeneionsstatutSbestimmen aber, daß durch eine zehnjährige ununterbrochene Tätigkeit im Dienste des Beklagten eine ^Aussicht auf Versorgung” entsteht. Bas bedeutet, daß derjenige, der im Dienste des Be-
 
klagten ununterbrochen mehr als 10 Jahre lang beschäftigt . wird, eine Anwartschaft erwirbt. Diese Anwartschaft erlischt nur beim Vorliegen einer der in § 10 des Pensionsstatuts aufgeführten Gründe. Dazu gehören u.a. das freiwillige Ausscheiden aus dem Dienste des Beklagten und die Entlassung aus wichtigem Grunde. Bei wörtlicher Anwendung der §§ 6 und 10 des Pensionsstatuts würde einem Angestellten oder Arbeiter, der dem Beklagten ununterbrochen tö Jhhre lang gedient hat und dem aus einem die Anwartschaft unberührt lassenden Grunde gekündigt wird, keine Pension gewährt zu werden brauchen, wenn der Betroffene nicht schon in Diensten des Beklagten arbeitsunfähig geworden ist. Denn der Pensionsfall soll ja nur ein treten, wenn sich Tod und Arbeitsunfähigkeit während der Dauer des Dienstverhältnisses ereignen. Die vom Berufungsgericht yorgenommene Auslegung vermeidet diesen Zwiespalt und kömmt zu einem vernünftigen Ergebnis.
2. Sie steht auch nicht zu den übrigen Bestimmungen des An-stellungavertrages des Klägers in einem unlösbaren Widerspruch.
Das Anstellungsverhältnis des Klägers unterlag allerdings weitgehend den für Beamte geltenden Bestimmungen. Aber die Voraussetzungen seiner Pensionsberechtigung waren nicht beamtenrechtlich gerigeitj» so däB den Bezugnahmen der vertraglichen Regelungen auf das Bsämtenreeht nicht entnommen werden kann, der Ki^er .habe nur dann pensionabereohtigt sein sollen, wenn er unmittelbar aus dem aktiven Dienstverhältnis bei dem Beklagten in den Ruhestand über trat«,
hach dem Schreiben rm 1.6.1923 sollte sich lediglich die Besoldung des Klägers nach bestimmten beamtenrechtlichen Vorschriften richten. Der Ansteilungsvertrag vom 28.2.1932 sah in seiner Ziffer V die Unkündbarkeit des Anstellungs-
 
Verhältnisses vor. Im Schreiben vom 15»10.1934, durch das der Anstellungsvertrag ergänzt wurde, wurde das Anstellungsverhältnis allerdings “bis zur Erreichung der staatlichen Altersgrenze (65. Lebensjahr)11 verlängert. Dieses Schreiben erklärt aber "die für die Pensionierung der Reichs- und Staatsbeamten geltenden Grundsätze'1 nur ’’für die Bemessung der Pension'1 für maßgebend. Danach war das Dienstverhältnis bloß in einzelnen und nicht in allen Beziehungen einem Beamtenverhältnis gleichgestellt.
5- Dem Grundsatz der Vertragefreiheit entsprechend kann ohne weiteres vereinbart werden, daß ein Ereignis, das außerhalb der Dauer des den Buhegehaltsanspruch begründenden Dienstverhältnisses eihtritt, den Pensionsfall auslöst. Das gilt insbesondere für die Erreichung eines bestimmten Lebens alters. So hat das Berufungsgericht die *im Schreiben vom 15.10.1934 niedergelegte Ergänzung des Anstellungsvertrages des Klägers ausgelegt. Hieran ist das Kevisionsgericht gebunden.
II.
Unstreitig hat der Kläger ununterbrochen mehr als 10 Jahre in den Diensten des Beklagten gestanden. Deshalb sind, i seitdem der Kläger sein 65» Lebensjahr vollendet hat, die vereinbarten Pensiohsyoraussetzungen erfüllt.
Die Revision bezweifelt das zu Unrecht.
1. Sie macht geltend, daß das Vor standsamt des Klägers auf Grund des § 75 AktG spätestens iaif dem 1.10.1942 das sind fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Aktiengesetzes -erlöschen sei, weil der Aufsichtsrat des Beklagten keinen Beschluß über die l&ieuerung- der Bestellung des Klägers zu dem Vorstandsmitglied gefaßt habe und eine automatische Verlängerung der Amtszeit unzulässig sei (BGHZ 10, 187,
 194).
 
Auf die Organstellung des Klägers kommt es jedoch nicht an. Maßgebend ist allein, daß der Kläger ununterbrochen mehr als 10 Jahre in den Diensten des Beklagten gestanden hat, und diese Voraussetzung v/ar selbst bis zu dem 1.10.1942- erfüllt.
2. Soweit die Revision geltend macht, der Kläger verstoße gegen Treu und Glauben, wenn er aus der Verfassung des Beklagten Rechte herleite, nachdem er diese Verfassung mit Hilfe Görings außer Kraft gesetzt habe, übersieht sie, daß der Kläger vertragliche Rechte hat, die mit der Verfassung des Beklagten nichts zu tun haben.
ill. ■
§10 des Pensions®f a tutsnennt die Gründe, unter denen die Pensionsanwartschaft nicht zu dem Pensionsanspruch erstarken können. Von ihnen kommen nur freiwilliges Ausscheiden aus den Diensten des Beklagten und eine ^Entlassung aus wichtigem Grund in Frage.
1. Mit Recht nimmt das Berufungsgericht an, daß der Kläger nicht von sich aus s^in Dienstverhältnis beim Beklagten gelöst hat.
aj Die Bestellung des Kilgers zu dem Außerordentlichen Kommissar änderte zv/ar die toigäben des Klägers, brachte aber sein Dienstverhältnis ni^ht zu dem Brlöschen. Dieser Zwangseingriff gab dem Kläger mehr Machtbefugnisse, als er ais Vorstand hatte, beließ es aber im übrigen bei demAnstellungsvertrag. Be£ Krlaß Görlags nahm dem Beklagten insbesondere nicht die Besoi^^SSiast ab imd übertfug sie auch auf niemand anderen, sondern ging vielmehr vom Fortbestand des Dienstvertrages und der Fortdauer der Vertragspflichten des Beklagten aus.
 
b)	Das Berufungsgericht hat fostgestellt, daß der Kläger zu dem Volkssturm eingezogen war, in dieser Eigenschaft an der Verteidigung des Zoos teilgenommen und den Garten erst verlassen hat, kurz bevor die Russen in ihn eindrangen. Es hat weiter festgestellt, daß für den Kläger bei einem Verbleiben in Berlin Gefahr für Leib oder Leben bestanden habe und daß er wogen seiner Zugehörigkeit zur NSDAP zunächst gar nicht als Vorstandsmitglied und wissenschaftlicher Direktor habe tätig werden können. Bei dieser Sachlage kann im Verlassen Berlins keine Aufgabe seiner Stellung gefunden wer den. Soweit die Revision geltend macht, der Zoo habe auch in schlimmster Zeit der Fürsorge bedurft und andere Beamte hätten sich ihren Pflichten nicht entzogen, obwohl sie keiner geringeren Gefahr als der Kläger ausgesetzt gewesen seien, betrifft das die Frage, ob dem Kläger aus dem Verlassen seines Postens ein Vorwurf gemacht werden kann, und nicht die Frage, ob;er durch seinen Weggang von Berlin freiwillig aus dem Dienste des Beklagten ausgetreten ist, wie das § 10 des Pensionsstatuts verlangt.
c)	Unstreitig ist der Kläger seit Ende April 1945 nicht mehr für den Beklagten tätig gewesen. Er hat erst 1951 dem Beklagten seine Dienste wieder angeboten. Die Revision möchte hieraus ge folgert wissen, daß der Kläger damit selbst die Konsequenzen aus dem Verlassen seines Postens gesogen habe. Diese Folgerung vorbietet sich, weil der neu ernannte Vorstand des Beklagten dem Kläger im Oktober nicht nur mitgeteilt hat, er sei als Vorstand abberufon, sondern ihn darüber hinaus aufgeforder hat, sein im voraus erhobenes Gehalt zurückzuerstatten. Die Revision hat durchaus recht* daß diese Erklärungen eine Aufkündigung des Dienstverhältnisses enthielten, denn anders ist die Forderung nach Rückzahlung des im voraus erhobenen Gehalts nicht zu erklären. Diese Kündigungserklärung schließt es aus, daß sich der Beklagte darauf berufen könnte, in dem Zuwarten
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des Klägers mit dem Anerbieten seiner Dienste liege ein Dienst-austritto Die Kündigung des Beklagten war unabhängig vom Vorhandensein eines wichtigen Grundes wirksam. Ein vor dem Inkrafttreten des Aktiengesetzes (1.10.1937) abgeschlossener Anstellungsvertrag endete im Hinblick auf § 7 Abs. 2 EGAktG spätestens mit dem 30.9«194-2, während der Vertragsinhalt im übrigen unberührt blieb (Schlegolberger/Quassowski, AktG § 7 EG Anm. 3, 4). Infolge der Weiterbeschäftigung des Klägers traten in Ermangelung eines neu abgesprochenen Vertrages die gesetzlichen Kündigungsfristen an die Stelle des festgelegten Vertragsendes .
2. Ein wichtiger Grund zur Entlassung des Klägers bestand nicht.
aj Uäch einem schweren Bombenangriff in der Nacht vom 23. zu dem 24.11.1943» der den Zoo stark mitnahm* bat der Kläger den Aufsichtsrat, ihm anstelle von Direktor Ammon die flBefohls-gewalt11 zu übertragen. Diese Bitte hing damit zusammen, daß der Kläger im Zoo,	dagegen in einem Außenbezirk Berlins
 wohnte und bei Nachtangriffen gar nicht herbeieilen konnte.
Der Aufsichtsrat lehnte durch einstimmigen Beschluß vom 4.12.1943 die Bitte des Klägers ab« Der ‘BUE/B Zoo stand unter Staatsaufsicht. Zuständig hierfür war der Preußische Finanzminister. w»er Kläger wandte sich mit einer Beschwerde gegen den AufsichtsratsbeSchluß vom 4.12.1943 an den Präsidenten des Beichsforstamts,	Diese	Beschwerde	führte	zu	dem
GÖringH&’rlaß vom 16. li« 1^43. Durbh Beschluß des Preußischen Ministerpräsidenten vom 31 *3.1944 wurde die Staatsaufsicht dem Beichsforstmeister in seiner Eigenschaft als oberste preußische Landesbehörde und dem preußischen Finanzminister übertragen, jedoch bestimmt, daß die Federführung dem fieichs-forstmeister zustehe«
Auf Grund dieses Sachverhalts macht das Berufungsgericht dem Kläger zu dem Vorwurf, daß er mit seiner Beschwerde nicht den geraden Wog gewählt habe« Es ist jedoch der Ansicht, daß
 der Schritt dos Klägers nicht als eine Treuwidrigkeit oder Pflichtverletzung gewertet worden könne, mag er auch dem Willen des Aufsichtsrats zuwider unternommen worden sein und der Durchsetzung seiner Bitte gedient haben, ihm "die Befehlsgewalt" zu übertragen. Mit diesem auch vom Kläger, verwendeten Ausdruck soi nichts anderes als seine Einsetzung als Betriebsführer gemeint gewesen, dem die Aufgaben des Luftschutzwarts obgelegen hätten* Nach den schweren Verwüstungen in der Bombennacht vom 23«/24.11.1943 habe es sich nicht um ein persönliches, sondern um ein sachliches Anliegen gehandelt. Im übrigen habe der Beklagte schrift-sätzlich selbst vorgötragen, daß der Kläger als alleiniger Befehlsinhaber sachlich einwandfrei gearbeitet und dem Beklagten keinen 36haden zugefügt habe.
Die Revision will das Vorgehen des Klägers als eine Widersetzlichkeit gegenüber dem Aufsichtsrat gewertet wissen.
Sie läßt dabei außer acht, daß der Beklagte aus Gründen des Öffentlichen Interesses unter Staatsaufsicht stand. Bei einei solchen Unternehmen kann es dem einzelnen Vorstandsmitglied nicht verwehrt seih, die Staatsaufsichtsbehörde um Abhilfe eines aus sachlichen Gründen für untragbar erachteten Zustandes anzurufen, selbst wenn er sich damit gegen einen Aufsichtsratsbsschluß stellt, zu berücksichtigen ist auch, daß sich der Zoo nach dem schweren Bombardement in einer schwierigen Lage befunden hat und daß der Kläger in einer Notzeit aus oihei' ftfitischenSituation heraus iia lateresso der im Zoo unterge&rachten Menschen und Tiere gehandelt hat. Gewiß hat sich der Kläger nicht ah die Staat saufei chts behbrde, sondern an eine Stelle gewandt, die als oberste Nu turschutzbehördr seine Arbeit im Zoo besonders gefördert und sich seine besonderen Kenntnisse für Rotwild nutzbar gemacht hatte und die ihm darum mindestens fachlich nahestand. Das Berufungsgericht geht aber ersichtlich davon aus daß der Kläger mit der Anrufung des Präsidenten des Reiche

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forstamts die Staatsaufsieht in Bewegung setzen wollte, und diese Annahme läßt sieh aus Kechtsgründen nicht beanstanden. Es handelt sich daher nicht um eine vorwerfbare Widersetzlichkeit gegenüber dem Aufsichtsrat, sondern darum, daß der Kläger auf einem ungeraden Wege gegen einen aus sachlichen Gründen für untragbar gehaltenen Aufsichtsratsbeschluß Front gemacht hat. Las aber ist kein zur fristlosen Entlassung berechtigender Grund.
b)	Lie Revision macht dem Kläger weiter zu dem Vorwurf, daß er das andere Vorstandsmitglied (Ammon) und den Aufsichtsrat außer Funktion gesetzt und sich damit des schwersten Vergehens schuldig gemacht habe, das ein Vorstandsmitglied begehen könne. Auch dieser Wertung liegt ein Sachverhalt zugrunde, wie ihn das Berufungsgericht nicht festgestellt hat.
Per Auf sicht s rat sy orsi t z er, Staatsminister Prof. Lr. Popitz, hat sich (vgl. sein Schreiben an Göring vom 21.12.1943,
Bl. 25 ff d.A.} ^chari gegen den Göring1sehen Erlaß gewandt und darin einen unzulässigen Eingriff in die Aufgaben des Aufsichtsrats und eine Lahmlegung seiner Funktionen gesehen. La Göring nicht zu einer Rücknahme oder Aufhebung seines Erlasses zu bewegen war, legten Prof. Lr •	und	mehrere
 weitere Aufsichl,sratsmitglioder ihr Aß*t nieder, so daß bloß noch vier Aufsichtsratsmitglieder übrig biioben. Las Berufungsgericht hat nicht festgesteilt, daß der Kläger Einfluß auf Görings Erlaß vom 16.12.1943 gehabt oder genommen habe.
Es ist vielmehr davon ausgegangen, daß dieser Erlaß lediglich durch die vom Klager beim Präsidenten des Reiehsferstaats angebrachte Beschwerde ausgelöst worden sei, und es hat festgestellt, daß os dem Kläger bloß um seine Einsetzung als Botriebsführer gegangen sei, und daß er durch sein© Einsetzung zu dem Außerordentlichen Kommissar eine von ihm gar nicht erstrebte Stellung erlangt habe. Lanach ist zwar der
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vom Kläger gegen den Aufsichtsratsbeschluß vom 4.12» 194-3 unternommene Schritt eine Ursache für die Beschränkung des Aufsichtsrats auf vier Mitglieder geworden. Aber diese folge hatte der Kläger nicht in der Hand und nicht gewollt. Bei der Würdigung des Verhaltens des Klägers kann auch die weitere Feststellung des Berufungsgerichts nicht außer acht gelassen werden, daß Prof« Br.	und	die	ihm
 folgenden Aufsichtsratsmitglieder ihre Mandate aus Protest gegen den Erlaß Göfings und nicht deshalb niederlegten, weil sie der Kläger an der Ausübung ihrer Funktionen gehindert hätte. Der Kläger hat den Aufsichtsrat, abgesehen davon, daß er sich .gingen dessen Beschluß vorn 4.12.1943 wandte, gewähren lassen.
In den $a teacheninstanzen hat der Beklagte vorgetragen, Ammon sei freiwillig, auf Grund eines ihm vom Kläger gewährten Pensionsvertrages ausgeschieden, und den Abschluß dieses Vertrages dem Kläger zu dem Vorwurf gemacht. Uber diesen Sach*-vortrag set üb sich die Revision hinweg, wenn sie dom Kläger vorwirft, er habe das; andere Vorstandsmitglied außer Funktio gesetzt. Bor Beklagte hatte allerdings behauptet, der Kläger habe seine Ernennung zu dem Außerordentlichen Kommissar ange-strebt und diese Ernennung erwirkt, um Ammon kaltzustellen. Bern ist aber das Berufungsgericht nicht gefolgt, es ist darum ausgeschlossen, der Entscheidung diese Behauptung zugrundezulegen*
c)	Daraus, daß der Kläger den Zoo verlassen hat und seinen Posten nicht wieder -äurUekgekehrt ist, kann ihm kein Vor-wurf gemacht^erd^	das Berufuhgsgerioht hat roehtlici
. einwandfrei und von 10%■ SeViaion unangefochten festgestellt, xliiß sein Verbleib4h in Berlin mit einer defähr für leib oder Leben verbunden und die baldige Rückkehr auf seinen Posten ein nutzloses Sichaufopfern und Selbstgefährdon gewesen wäre*
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d)	Der Abschluß des Pensionsvertrages mit Ammon und die Verwendung von Geldern des Beklagten unmittelbar vor und nach dom Zusammenbruch zu Gehalts- und Pensionszahlungen waren Handlungen, die den Ermessensspielraum eines Vorstandsmitglieds nicht überschritten; sie können schon deshalb nicht als Pflichtwidrigkeiten gewertet werden. Die Revision ist auf diesen Vorwurf auch nicht mehr zurückgekommen.
Hach alledem ist die Revision unbegründet. Sie war deshalb mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Hastelski Dr. Fischer Dr. Kuhn Dr. Rörr	Dr. Haager