kaut schukfarbe» Der von dieser ausgehende starke Geruch übertrug sich auf die in dem Kühlraum aufbewahrten Fleisch- und Wurstwaren- Auf die Beanstandungen des Mü^H^hin überzog der Kläger den Farbanstrich am 12» und 21 * Januar 1954 Jeweils mit einem Bindeanstrich» Die Beklagte veiw.eigerte den vom Kläger begehrten Versicherungsschutz .insbesondere mit der Begründung, daß der Verderb der Fleisch- und .Wurstwären. durch eine allmähliche' Einwirkung von Gasen entstanden sei und deshalb unter die Aüsschlußklausel des § 4 Ziff.I, 5 AHB falle» Der Kläger verlangt‘ nunmehr mit der Klage Versicherungsschutz für die genannten Haftpflichtansprüche« Sr meint,, daß die Übertragung des starken Geruchs auf die Fleisch- und Wurstwaren, nicht" allmähli.ch sondern sondern nur die Freihaltung von den gegen den Kläger erhobenen Ansprüchen auf Ersatz der Schäden? 48)0 Das Berufungsgericht hat auch den von der Beklagten in den Yorinstanzen erhobenen Einwand, daß der Kläger durch seine verspätete Schadenanzeige den Yersicherungsanspruch gemäß § 6 AHB verwirkt habe? die durch allmähliche Einwirkung von Gasen entstanden sind«, Das Berufungsgericht verneint die Frage der.Allmählichkeit, weil der Kläger die erste Wachbesserungsarbeit schon vier Tage nach Beendigung des Anstrichs vorgenomraen habe und innerhalb dieser kurzen Zeitspanne der beanstandete Geruch aufgetreten sei? an ihnen von den Kunden bemerkt und gemeldet und von tfden Kläger weitergemeldet worden sei» Ein in einer so kurzen Zeitspanne aufgetretener' Schaden sei weder nach dem allgemeinen Sprachgebrauch noch auch im Hinblick auf den Sinn und Zweck der genannten Ausschlußklausel als Allmählichkeitsschaden anzusehen» wie lange die schadenstiftende Einwirkung angedauert habe» Diese habe sich hier aber auf mehrere Monate erstreckt und hätte noch längere Zeit f.ortbestanden* wenn der Anstrich nicht schließlich im. der schon durch eine kurzfristige Einwirkung des Gases entstanden ist, wird nicht dadurch zu einem . daß das Gas nach der Entstehung des Sachschadens dann noch längere zeit weiter in dem betreffenden Raum bleibt und dann auch noch an anderen Das Berufungsgericht hat deshalb die Entscheidung zutreffend darauf abgestellt, ob hier die Schäden an den von verkauften Fleisch- und Wurstwaren jeweils erst durch eine allmähliche Einwirkung der von dem Farbanstrich ausgehenden Gase auf diese Waren eingetreten sind» Der zu dem «allmählichen« gegensätzliche Begriff ist nicht nur, wie die Revision meint, «plötzlich», sondern auch »rasch«, derart, daß von einem Allmählichkeitsschaden nicht gesprochen werden kann, wenn der Sachschaden schon durch eine rasche, also kurzfristige oder gar eine plötzliche Einwirkung des Gases eingetreten ist« Für einen Allmählichkeitsschaden ist also erforderlich, daß der Sachschaden erst durch eine Einwirkung der Ursache (hier also des Gases) auf den Gegenstand ent-standeh ist, die sich über einen verhältnismäßig längeren Zeitraum erstreckt hat (Oberbach AHB I, 219; Wussow AHB § 4 Am» 14; Boettinger VersR 1951? Ursache und Verantwortlichkeit für Sachschäden, die erst durch eine länger dauernde Einwirkung einer der in der Klausel genannten Ursachen entstanden sind, regelmäßig nur mit großen Schwierigkeiten aufklären lassen, so daß sich die HaftpflichtVersicherer von der Deckung der Haft“ pfliehtansprüche, die sich aus solchen Schäden ergehen, freihalten wollen (01U Köln JEFrV 1934, 253 =. diese schon nach einer ganz kurzen Zeit der Verwahrung in dem Kühlraum für den menschlichen Verzehr ungenießbar werden mußten® Die Beklagte hat selbst eingeräumt, daß das Fleisch ”selbstverständlich schon durch seine Verbringung in den Kühlraum- den Geruch annahm” 0 Ein so kurzfristiger Schadensablauf kann zweifelsfrei weder nach dem allgemeinen Sprachgebrauch noch auch nach dem genannten Sinn und Zweck der Ausschlußklausel unter den Begriff des Allmählichkeitsschadens gebi’acht werden, weil hierbei gegenüber den sonstigen Schadensereignissen;.keinerlei Erschwerungen der Ursachenfeststellung gegeben sind® Der Umstand, daß seine Waren trotz der sofort eintreten- Kühlraum gebracht hat, ist zwar für die Frage von Bedeutung , ob dadurch seine Haftpflichtansprüehe gegen den Kläger gemäß § 254 BGB beeinträchtigt werden, hat aber nichts mit der hier allein zur Entscheidung stehenden Frage des Allmählichkeitsschadens zu tun*
II ZE 80/57
Verkündet am 8c. Januar 1959 Pfauz, Justizange-stellter als Urkunds-. beamt er der Geschäftsstelle
2491 038
Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
der Feuer versiehe rungsgesell schaft JMte a« Rho ,
vertreten durch ihren Vorstand WilhelmW^BBB^ Br» Hermann Peter KSflHHk Vertreten durch die Bezirksdirektion
?ü?bPfalz, uflan« a,
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br.
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die Firma Wilhelm S ataaMP , Malereihetrieb,
MMfatrv •,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
hat der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung• .vom 8» Januar 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br* Hastelski und der Bundes-richter Br» Haidinger, Uro Ubrr,. Br» Haager und Br» Rei-nioke. *' •!
für Recht erkannt?
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des lo: Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 20«. .März 1957 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen»
Von Rechts wegen
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Der Kläger, der ein Malergeschäft Betreibt, ist bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert» Am 7Ö und 8. Januar 1954 strich er im Auftrag des Metzgermeisters dessen KUhlhaus mit weißer Chlor-
kaut schukfarbe» Der von dieser ausgehende starke Geruch übertrug sich auf die in dem Kühlraum aufbewahrten Fleisch- und Wurstwaren- Auf die Beanstandungen des Mü^H^hin überzog der Kläger den Farbanstrich am 12» und 21 * Januar 1954 Jeweils mit einem Bindeanstrich»
Da auch hierdurch der Geruch nicht beseitigt wurde, brannte der Kläger schließlich am. 4.• und 5* März 1954 den ganzen Anstrich bis auf. denGrund mit einer lotlampe ab, erneuerte die Holzverkleidung des Kühlaggregat s' und strich die Wände und die Decke des Kühlraumes neu mit einem gementanstrich» MüflHt erhob nunmehr gegen den Kläger Schadenersatzansprüche, die er darauf stützte, daß er durch die an seine Kundschaft verkauften verdorbenen Fleisch- und Wurstwaren einen beträchtlichen UmsätzrUckgahg und Kundenverluste erlitten habe«
Die Beklagte veiw.eigerte den vom Kläger begehrten Versicherungsschutz .insbesondere mit der Begründung, daß der Verderb der Fleisch- und .Wurstwären. durch eine allmähliche' Einwirkung von Gasen entstanden sei und deshalb unter die Aüsschlußklausel des § 4 Ziff. I, 5 AHB falle» Der Kläger verlangt‘ nunmehr mit der Klage Versicherungsschutz für die genannten Haftpflichtansprüche« Sr meint,, daß die Übertragung des starken Geruchs auf die Fleisch- und Wurstwaren, nicht" allmähli.ch sondern
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alsbald erfolgt und deshalb die. {angeführte Ausschluß*^ -Klausel hier nichtr'anwehdbär/s.e2» Beide Vorinstanzen haben der. Klage stattgegeben».-Mit: .de* vom Berufungsgericht 'zugelassenen Bevision, um deren Zütückweisüng der Kläger bittet, erstrebt die Beklagte weiter die Abweisung der Klage.»
~ 3 -Entscheidungsgründe j
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(Gegenstand des Rechtsstreits ist nicht die Freistellung von den unter die Ausschlußklausel des § 4 Ziff«. I, 6 b AHB fallenden Haftpflichtansprüchen wegen der Schäden? die an dem Kühlraum selbst durch dessen unsachgemäße Bearbeitung entstanden sind? sondern nur die Freihaltung von den gegen den Kläger erhobenen Ansprüchen auf Ersatz der Schäden? die dem MüfllP in Form eines Umsatzrückgangs und Kundenverlust dadurch entstanden sind? daß die in seinem (Geschäft verkauften Fleisch-und Wurstwaren während ihrer Aufbewahrung in dem Kühlraum durch die von dem Farbanstrich ausgehenden Geruchs-einwirkungen verdorben worden waren. Diese Haftpflichtansprüche fallen nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts unter § 1 AHB (vgl* RGZ 160? 48)0 Das Berufungsgericht hat auch den von der Beklagten in den Yorinstanzen erhobenen Einwand, daß der Kläger durch seine verspätete Schadenanzeige den Yersicherungsanspruch gemäß § 6 AHB verwirkt habe? rechtlich bedenkenfrei mit der Begründung zurückgewiesen? daß auch insoweit? als die hierbei allein in Betracht kommende Fahrlässigkeit des Klägers eine grobe gewesen sein sollte? die Verzögerung der Anzeige jedenfalls keinen Einfluß auf die Feststellung des Versicherungsfalles und auch nicht auf die Feststellung und den Umfang der Yer sicherungslei stung gehabt hat. Hiergegen erhebt auch die Revision keine Einwendungen«, .
Der Streit der Parteien geht jetzt nur noch darum? ob es sich bei dem Schadensfall um einen Allmählichkeits-schaden im Sinne von § 4 Ziff. I? 5 AHB handelt? wonach der Versicherungsschutz ua a«, ausgeschlossen ist für Haftpflichtansprüche aus Sachschäden? die durch allmähliche Einwirkung von Gasen entstanden sind«, Das Berufungsgericht verneint die Frage der.Allmählichkeit, weil der Kläger
die erste Wachbesserungsarbeit schon vier Tage nach Beendigung des Anstrichs vorgenomraen habe und innerhalb dieser kurzen Zeitspanne der beanstandete Geruch aufgetreten sei? sich auf die eingelagerten fleisch- und Wurstwaren übertragen habe? an ihnen von den Kunden bemerkt und gemeldet und von tfden Kläger weitergemeldet worden sei» Ein in einer so kurzen Zeitspanne aufgetretener' Schaden sei weder nach dem allgemeinen Sprachgebrauch noch auch im Hinblick auf den Sinn und Zweck der genannten Ausschlußklausel als Allmählichkeitsschaden anzusehen»
Die Revision meint demgegenüber? es komme nicht darauf an? innerhalb welcher Zeitspanne der schädigende Erfolg eingetreten sei, sondern nur darauf? wie lange die schadenstiftende Einwirkung angedauert habe» Diese habe sich hier aber auf mehrere Monate erstreckt und hätte noch längere Zeit f.ortbestanden* wenn der Anstrich nicht schließlich im. Säärz 1954 abgebrannt worden wäre* Eine so lange dauernde Einwirkung erfülle den Tatbestand eines Allmählichkeitsschädens»•Eine solche Auslegung ist Jedoch mit dem klaren Wortlaut des § 4 Ziff. I? 5 AHB unvereinbar» Hiernach- kommt es lediglich darauf an? ob der dem Haftpflichtanspruch zugrunde liegende Sachschaden selbst durch allmähliche Einwirkung von Gasen entstanden ist? nicht hingegen darauf? wie lange der von dem Gas ‘ ausgehende Gefahrenzustand als solcher unabhängig von dem konkreten Schadensvorgang bestanden hat» Ein Sachschaden? der schon durch eine kurzfristige Einwirkung des Gases entstanden ist, wird nicht dadurch zu einem . Allmählichkeitsschaden? daß das Gas nach der Entstehung des Sachschadens dann noch längere zeit weiter in dem betreffenden Raum bleibt und dann auch noch an anderen
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Sachen, die seiner Einwirkung ausgesetzt werden, weitere Schäden hervorruft. Das Berufungsgericht hat deshalb die Entscheidung zutreffend darauf abgestellt, ob hier die Schäden an den von verkauften Fleisch- und
Wurstwaren jeweils erst durch eine allmähliche Einwirkung der von dem Farbanstrich ausgehenden Gase auf diese Waren eingetreten sind»
Das Erfordernis, daß die den Sachschaden hervorrufende Einwirkung des Gases allmählich erfolgt sein muß, legt die Einwirkung in- zeitlicher Hinsicht fest»
Der zu dem «allmählichen« gegensätzliche Begriff ist nicht nur, wie die Revision meint, «plötzlich», sondern auch »rasch«, derart, daß von einem Allmählichkeitsschaden nicht gesprochen werden kann, wenn der Sachschaden schon durch eine rasche, also kurzfristige oder gar eine plötzliche Einwirkung des Gases eingetreten ist«
Für einen Allmählichkeitsschaden ist also erforderlich, daß der Sachschaden erst durch eine Einwirkung der Ursache (hier also des Gases) auf den Gegenstand ent-standeh ist, die sich über einen verhältnismäßig längeren Zeitraum erstreckt hat (Oberbach AHB I, 219; Wussow AHB § 4 Am» 14; Boettinger VersR 1951? 94)• Wie schnell oder langsam die schädigende Wirkung im einzelnen Fall eintritt, hängt von den verschiedensten Umständen, insbesondere aber von der Art und Intensität der Schadensursache und der Empfindlichkeit des ihrer Einwirkung jeweils ausgesetzten Gegenstandes ab, wobei sich naturgemäß auch fließende Übergänge ergeben» Deshalb lassen sich auch für den Begriff des AllmählichkeitsSchadens keine festen zeitlichen Grenzen ziehen» Ein wichtiger Maßstab für seine Auslegung ergibt sich aber aus dem Sinn und Zweck der genannten.Ausschlußklausel» Ihr liegt in erster Linie der Gedanke zugrunde, daß sich
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Ursache und Verantwortlichkeit für Sachschäden, die erst durch eine länger dauernde Einwirkung einer der in der Klausel genannten Ursachen entstanden sind, regelmäßig nur mit großen Schwierigkeiten aufklären lassen, so daß sich die HaftpflichtVersicherer von der Deckung der Haft“ pfliehtansprüche, die sich aus solchen Schäden ergehen, freihalten wollen (01U Köln JEFrV 1934, 253 =. VA 1934, 37; Boettinger aaO; öberbach aa.G)®
Hach den, Feststellungen des Berufungsgerichts &nd ' hier die Fleisch- und Wurstwaren, die in dem Kühlraum aufbewahrt wurden, durch die Geruchseinwirkungen jeweils schon in ganz kurzer Frist verdorben wordena Das Berufungsgericht legt dabei die viertägige Frist vom So bis 12o Januar 1954 entgegen der Auffassung der Revision nicht etwa als den Zeitraum zugrunde, den die Geruchseinwirkungen benötigt hätten, um die Schäden an den Waren hervorzurufen, sondern als die Zeitspanne., innerhalb, deren bereits die erste Nachbesserung in dem Kühlraum auf Grund der Beanstandung der Kundschaft hin erfolgt ist«, Bei der Intensität des von dem Farbanstrich ausgehenden Geruchs und der Geruchsempfindlich-keit gerade, von Fleisch- und Wurstwaren liegt es. ja auch auf der Hand, daß . diese schon nach einer ganz kurzen Zeit der Verwahrung in dem Kühlraum für den menschlichen Verzehr ungenießbar werden mußten® Die Beklagte hat selbst eingeräumt, daß das Fleisch ”selbstverständlich schon durch seine Verbringung in den Kühlraum- den Geruch annahm” 0 Ein so kurzfristiger Schadensablauf kann zweifelsfrei weder nach dem allgemeinen Sprachgebrauch noch auch nach dem genannten Sinn und Zweck der Ausschlußklausel unter den Begriff des Allmählichkeitsschadens gebi’acht werden, weil hierbei gegenüber den sonstigen Schadensereignissen;.keinerlei Erschwerungen der Ursachenfeststellung gegeben sind® Der Umstand, daß seine Waren trotz der sofort eintreten-
den und auch alsbald erkannten Geruchs Schäden weiter in den
Kühlraum gebracht hat, ist zwar für die Frage von Bedeutung , ob dadurch seine Haftpflichtansprüehe gegen den Kläger gemäß § 254 BGB beeinträchtigt werden, hat aber nichts mit der hier allein zur Entscheidung stehenden Frage des Allmählichkeitsschadens zu tun*
Da hiernach die Yorinstanzen der Klage mit Recht stattgegeben haben, war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Pro Rastelski Br, Haidinger Pr, Hörr
Br* Haager Pr, Reinicke
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