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BGH · IX ZB 80/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 80/53

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd-liche.Verhandlung vom 13o Oktober 1954 unter Mitwirkung der Bundesriohter Pr* Selowsky, Pr, Haidinger, Pr, Bischer, pro 'fe&n und> Artl für Hecht erkannt!- Auf die /Revision der Kläger wird das Urteil, des 1, Zivilsenats des Oberlandesgerichts ih'%reiburg/ Brsgo vom 22Januar 1953 aufgehoben upäjüte Sache • zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 4«4 Zivilsenat in preiburg des Oberlandesgerichts Üh Karlsruhe verwiesen» beim' Verkauf der Grundstücke' für das Konsortium bezw die SfllÜ GmbH nur die^Bedingung, daß den Arbeitern und Angestell£| ten IdjSjcv' SBMMHHF GmbH das Prioritätswohnrecht in den ver- 1 kaufteh Wohnhäusern eingeräumt werde, während von ’’der wei#.. ”ais Pührer des Übernahme*; konsortiums dar deutschen Liegenschaften der AG und der deut sehen GmbH” unter Bezugnahme auf ein Angebot vom 4« 12.1930? mit der Liquidatorin einen Vertrag, in dem sich diese zur ; Übertragung aller Geschäftsanteile der SflÜI GmbH sowie des gesamten d^ntScheh Grundbesitzes bereit erklärte und ^ Entsprechend diesen Bestimmungen wurde durch notarial eile Verträge vom 22.1.1931 das in Deutschland belegene Vei* mögen der bBH^ Gesellschaft in der Weise übertragen, d die Kläger .- gegen. zeitig’wurde das Stammkapital der Gesellschaft um 555*000 HM erhöht, von denen 55*000 HM dem Br, H,, die restlichen. Auch die 1937 bei der ErhöiS des Kapitals angegebenen Geschäftsanteile über 355.000 gegeben worden, der sich mündlich verpflicfä%t habe, als uneigennütziger Treuhänder die Geschäftsanteile' der ftSeBB)n für die Mitglieder des von ihm geführten Consortiums zu erwerben und nach 5 Jahren, unter Berücksichtigung der bis dahin geleisteten Einzahlun-gen und der Vorempfänge, abzurechnen. Hierzu sei auch die Zweitbeklag te verpflichtet, da sie beim Erwerb der Anteile den Sachver halt gekannt habe, Mindeste^^Äeien die Beklagten aber verpflichtet* Schadenersati^wegetf^i^aerlauhter Handlung in Höhe des $fennbetrage^|$er ^j^paiantt'eile in DM zu leisten, Es seien jedoch so wesentliche Indizien für die Eichtigkeit des Klagvorbringens vorhanden, daß diese allein, mindestens aber in Verbindung mit einer eidlichen Ver nehmung der Kläger, zu der sie sich erböten, zu dem Nachweis ausreichten. Die Beklagten haben die Abweisung der Klage beantragt Sie hpben bestritten, daß zwischen den"Klägern und Br; H. An Hand.des umfangreichen Brozeßstoffes - allein die Kläger haben 260 Urkunden vorgelegt - und des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß eine größere Wahrscheinlichkeit gegen als für die Darstellung der Kläger spreche; das Berufungsgericht hat deshalb eine eidliche Vernehmung der Kläger, die von diesen beantragt war, abgelehnt. Im einzelnen hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die vorliegenden Urkunden aus der:Zeit der Verhandlungen zwischen den Klägern und Dr. H. Auch aus den zahlreichen Eingaben und Berichten, die der Kläger zu 1) anschließend an die abgeschlossenen Verträge an die verschiedenen Behörden gerichtet habe, sei kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, daß die Kläger die JjJanen übereigneten Grundstücke nicht gekauft, sondern daß sie den von ihnen bezahlten und als Kaufpreis bezeichneten Geldbetrag als Gesellschaftereinlage zur Beteiligung an der Gesellschaft'/,? An dieser Beurteilung-;,; ändere sich auch dadurch nichts, daß in einigen Urkunden von der Beteiligung der'Kläger an der geplanten Aktion oder an-/ ' der Sanierung Id^e^Eede "sei,; denn eine solche Ausdrucksweide" ** sei auch bei der'Annahme eines reinen Grundstückskaufs denk-: J bar und^vertretbar, weil .die Kläger auch in diesem Ball am BrwerViiie^; deutschen Vermögens der Bandfäbrik sowie durch' Zahlung des Kaufgeldes an der Sanierung des SflHHHP' Bety||iä& beteiligt gewesen seien. Zeugen für die Kläger :günstige Aussagen gemacht hätten, sei# en diese jedoch so unbestimmt und im wesentlichen auf persöS liehe Eindrücke und nicht auf konkrete Tatsachen gestutzt, daß sie in jedem Fall auch eine abweichende Beurteilung zu-l ließen und gegenüber den entgegengesetzten Aussagen anderer| Zeugen nicht geeignet seien, eine ausreichende Grundlage für; die tatriehterliche/Überzeugung zu bilden. dann dar, daß von;den gesamten Umständen der nicht voll auf! de^jieurteilung verschiedene Urkunden nicht/; berücksichtigt' und\damit wesentliche Indizien für die Dar-^l Stellung der Kläger nicht beachtet. nächst von dem in der Hechtsprechung des Reichsgerichts und? des Bundesgerichtshofs; feststehenden Grundsatz aus2ugehen daß es nicht Aufgabe des Tatrichters' ist, sich in ..den Ent|^ scheidungsgründen mit- jedem einzelne^ Beweismittel besonders und ausdrücklich ause.inanderzusetzen. nur erforderlich/ daß die leitenden Erwägungen, die für dasf Tatsachengericht bei der Beweiswürdigung maßgebend gewesen ' sind und die es zu der getroffenen Feststellung geführt haben, in den Entscheidungsgründen dargelegt werden. entscheidenden <resichts^uhktbVwird in dieser Hinsicht nur in Betracht kommen, wenn sich' aSfs dem gesamten Zusammenhang der Beweiswürdigung dfe< Bchlußfoigerung^ufdrangt f ?' daß ein für die Beweiswürdigühg wesentlicher Umstand übergan-' gen ist oder keine Berücksichtigung gefunden hat. Es kann daher im vorliegenden Pall ein in der Revisionsinstanz beachtlicher Verfah'reh'ivÄistbß insoweit nur angenommen werden, wenn die Urkundenjdas Berufungsgericht nach den Bügen der. Revision beider/Ssweiswürdigung in den Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich-erwähnt hat, einen für die tatsächliche Beurteilung entscheidenden Inhalt haben und.wenn sich überdies aus, dem gesamten Zusammenhang der Beweiswürdigung offenbar ergibt? konsortium gesprochen hat und weil das Berufungsgericht die- > und den Klägern ist nach der für das Revisits ~ gericht insoweit bindenden Beweiswürdigung des Berufungsge|£f ^ riehts ohne Bedeutung, weil diese auch vom Standpunkt des 1||p|g rufungsgerichts gegeben war und weil sich das Berufungsgericht: gegenüber den Klägern nicht darauf berufen können, daß er^f] in Wahrheit den Betrieb selbst allein übernehmen wollte Ferner beruft sich die Revision ih diesem Zusammenhang auf eine Reihe von Urkunden* die über den Rahmen eines; einfachen Grund stückskauf's hinaus eine enge* Zusammenarbeit;^ zwischen dem Kläger und Br. H. über den Rahmen des Grund Stücksvertrages hinaus befaßt und dabei dargelegt hat, daßj die Bemühungen des Klägers zu 1) um den Erlaß von Steuern M und den Verkauf weiterer Grundstücke im InterBase einer Saf nierung des Betriebes bei den gegebenen Verhältnissen nich|: als Indiz für die Barstellung der Kläger verwendet werden könnten. nur als ein unzulässiger Angriff gegen die BeweisWürdigung des Berufungsgerichts darstellt<. Bes weiteren sind die Rügen der Revision unbegründet, mit denen sie eine prozessuale unhaltbare Auslegung des Vorvertrages geltend macht, Bie Ausdrücke "Kaufvertrag** und "Käufer" konnte das Berufungsgericht sehr wohl dahin werten, daß diese Ausdrücke gegen einen Gesellschaftsvertrag und für einen reinen Grundstückskauf sprechen. Wenn die Revision demgegenüber meint, auch ein Gesellschafter könne mit der Gesellschaft einen Kaufvertrag abschließen, so daß ein solcher Vertragsabschluß nicht das Vorliegen eines Gesellschafts Verhältnisses in Präge stelle, so übersieht die Revision,' daß nach den Behauptungen der Kläger,gerade dieser Vertrag nach seinen mündlichen Abmachungen der- Gesellschaftsvertrag sein sollte und daß die in diesem Vertrag eingegangene Verpflichtung zur Zahlung von RM 350*000 die Einlageverpflichtung der Kläger als Gesellschafter darstellen sollte. Vertrage gerade nicht um einen reinen Kaufvertrag handeln, so daß das Berufungsgericht durchaus im Rahmen seiner BeweiswUrdi-gung die in diesem Vertrag gewählten Ausdrücke gegen die Kläger verwerten konnte. Auch kann der Revision darin nicht gefolgt werden, daß die vom Berufungsgericht nicht ausdrücklich erwähnten vertraglichen Bestimmungen über das Prioritätswohnrecht, ferner der Hinweis, daß die Grundstücke unbe^ lastet seien und mit einer erststelligen Hypothek von RM 350.000 belastet werden könnten, sowie der ausdrückliche Verzicht des Br. H. auf die Gewährung von Vörzugsmieten für die Betriebsangehörigen der Bandfabrik für'die Barstellung der Kläger sprechen und daher vom Berufungsgericht hätten berücksichtigt werden müssen. Entgegen der Ansicht der Revision kann auch nicht davpndde Rede sein, daß das Berufungsgericht bei der Wertung,des Vertrages vom 21. Gruppe übernehme, nicht einer besonderen Erwähnung, sieh das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang mit der a| geblichen Treuhänderstellung des Br* H. befaßt und dargelegf hat, daß aus ihr nichts Entscheidendes für.ei Beteiligung der Kläger entnommen werden könne gung eines mit den Klägern abgeschlossenen Gesellechaftsver^ träges kann in der genannten Bestimmung entgegen der Auffassung der Revision nach dieser Beweiswürdigung schon des-Jl halb nicht erblickt werden, weil diese Bestimmung keinen haltspunkt dafür bietet^ daß Dr» Hb als Treuhänder der Kliff ; ger auf getreten ist* Schließlich läßt sich auch der Schriftr « ;erhöhung nicht zugunsten der Kläger verwerten; im Gegenteil^ ".aus dem von der Revision angezogenen Schreiben ergibt sich, daß beide Seiten damals einen Unterschied zwischen dem angeblichen Konsortium des Br» H* einerseits und den Klägernandererseits gemacht haben, so daß das Berufungsgericht keinen Anlaß hatte, auf dieses* Schreiben auch .noch ausdrücklich zugehen. Bas Berufungsgericht hält diesen Vorfall nicht für genügend geklärt, meint.jedoch, daß dieser Vor- C fall, wenn auch in einem verhältnismäßig geringfügigen Msß| immerhin als Indiz für die Kläger verwertet werden könne. 4 Was die Revision hiergegen vorbringt, stellt zu dem Teil eine# unzulässigen Angriff.gegen die Beweiswürdigung des Berufung, geriohts dar und beruht- zu dem anderen Teil auf einer Gelten machung neuer Tatsachen, die in der Revisionsinstanz nichl mehr berücksichtigt werden können*. Die weiteren Angriffe der Revision richten sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß die von den Klägern behauptete gesellschaftliche Beteiligung an der Bandfabrikation auch nach den gesamten Umständen unwahrscheinlich sei. Auch insoweit bemängelt die Revision, daß das Berufungsgericht eine Reihe von Tatsachen zugunsten der Kläger nicht berücksichtigt habe. Die Revision meint, es sei unverständlich, daß die Kläger lediglich für einen Teil des Grundbesitzes der Bandfabrik einen Betrag von RM 350.000 gezahlt hätten, obwohl Br. H., wie die Kläger gewußt hätten, für den gesamten Betrieb einschließlich aller Grundstücke einen sehr viel geringeren Betrag gezahlt hatte„ Allein mit diesem Umstand hat sich das Berufungsgericht eingehend auseinandergesetzt und in Übereinstimmung mit der eigenen Auffassung des Klägers zu 1) in s.einem Schreiben vom 12. Für diese Beurteilung des Berufungsgerichts ist es unerheblich, daß die Steuerschulden später nach geschickten Verhandlungen des Br. l£.‘mit den beteiligten Steuerbehörden zu dem großen Teil erlassen worden sind. Ba dieser Erlaß zudem zwischen den Parteien unstreitig ist, bedurfte es auch nicht der von den Klägern beantragten Herbeizie-Jmng der Akten’des Finanzamtes, so daß die insoweit erhobene Prozeßrüge der Revision unbegründet ist. Schließlich rügt die Revision noch,.daß die Kläger entgegen der Annahme des Berufungsgerichts mit Abschluß des Vertrages durchaus ein Risiko übernommen hätten, und daß; dieses Br. R. Bas Berufungsgericht hebt in diesem Zusammenhang lediglich hervor, daß die von den Klägern behauptete* gesellschaftliche Beteiligung an der Sanie-' Bie Revision wendet sich 'auch dagegen, daß das Berur; fungsgericht zu Lasten der Kläger die Verhandlungen gewer-A1 Bie Revision bemäni gelt, daß das Berufungsgericht hierbei die eingehenden Er-: läuterungen der Kläger im Schriftsatz vom 25. «Jedoch auch hierauf brauchte das Berufungsgericht nicht mehr ausdrücklich-,; einzugehen, nachdem der Kläger zu 2) bei seiner Vernehmung| vor dem Berufungsgericht diese Erklärungen nicht mehr be-‘$ stätigt hatte und sie damit gegenstandslos geworden waren-"#, (vgl S li/12 d Berufungsurteils}'. Schließlich ist es entgegen den Ausführungen der Re|)-siön auch nicht zutreffend, daß .das Berufungsgericht davo||.ft;& auch andere liehe Grund stücksgesehäfte' geschlossen hätten und daß es lap halb nicht einzusehen sei,weshalb sie sich im Pali der‘,t||pBl-ger Bandfabrik nicht ebenfalls auf einen Grundstückskäuföbe- rieht bei der Würdigung des Briefes, den der Kläger zu 1) unter dem 11, März 1937 an seine Frau geschrieben hat, die Aufwendungen für den Umbau der Kippschen Fabrik in Wohnungen nicht berücksichtigt habe; das Gegenteil ergibt sich vielmehr aus dem vorausgehenden Satz, wo ausdrücklich auf diese Unkosten Mngewiesen worden’ist. ^Bie Revision bemängelt noch, daß das Berufungsgericht die Aussage des ZeugenBofÜBl nicht vollständig berücksichtigt, sondern gerade den entscheidenden Teil seiner Aussage unbeachtet gelassen habe. selbst und nicht etwa nur der Kläger zu 1) von einer Beteiligung der Kläger zu ¥3 an dem Betrieb gesprochen haben ;S011und weil das unter Umständen für die Beweiswürdigung entscheidend sein könnte. * Welche Bedeutung dieser Aussage allerdings im Zusammenhang mit dem übrigen Beweisergebnis abschließend beizu demessen ist, ist eine Frage der tatrichterlichen Würdigung, die der erkennende Senat .nicht1 v|elbst vornehmen kann. ilflli Die Entscheidung über die Kosten der Revision bleibi dem Berufungsgericht überlassen, weil eine abschließende En£| schbidung noch nicht möglich ist.

Zitierte Normen: § 448 ZPO
GrundstückUrkundeBerufungsgerichtBrKläger^Revision

Volltext der Entscheidung

IX ZB 80/53
Verkündet
 am 27* Oktober 1954
Jodas, Justizangestellter,
 als Urkundsbeamterder Geschäftsstelle
£
2409 086
Im Kamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
1.) des Architekten Adolf
 WaMHIB» Str. V,
2o) des Bauunternehmers Karl K Schi
 Kläger und BeVisionskläger, -Prozeßbeyolimächtigtert Rechtsanwalt
 gegen
1„) den Bankdirektor a.Pp Wilhelm Brsgp, Sl4HHfestrc B,
als Verwalter des Nachlasses des Dr« Albert in ÖflBBBbei S4
2 o) die* Witwe Helene in ÖMM bei S<
geb. vi
 Beklagten und Revisionsbeklag ten.
-Prozeßbevollmächtigter! Rechtsanwalt Pr
 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd-liche.Verhandlung vom 13o Oktober 1954 unter Mitwirkung der Bundesriohter Pr* Selowsky, Pr, Haidinger, Pr, Bischer, pro 'fe&n und> Artl für Hecht erkannt!-
Auf die /Revision der Kläger wird das Urteil, des 1, Zivilsenats des Oberlandesgerichts ih'%reiburg/ Brsgo vom 22Januar 1953 aufgehoben upäjüte Sache • zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch
 über die Kosten der Revision, an den 4«4 Zivilsenat in preiburg des Oberlandesgerichts Üh Karlsruhe verwiesen»
.......................•;«.
Von Rechts wegen
 Tatbestands' "
Die Kläger sind Architekten und Bauunternehmer, die seit langem miteinander in freundschaftlicher Geschäftsverbindung stehen» Der Erstkläger ist seit 1912 in	tätig»
Er betreute dort u.a. als Hausarchitekt die Bandfabrik GmbH in	Der	Eweitkläger,	ein Schweizer Staatsbürger, hat
 seinen Wohnsitz in	Der	Erstbeklagte	ist	der’
Verwalter des Nachlasses, die Eweitbeklagte ist die Witwe und Alleinerbin des am 25»9*1940 verstorbenen Dr, HHHP-ger (im folgenden Dr» H.) r der in den 20iger und 3öiger jah- • ren im Wirtschaftsleben und in der ZentrumsparteiOberbadens eine führende,Holle gespielt und während der Wirtschaftskrise von 1950/32 bei der Sanierung zahlreicher Betriebe mitgewirk;t
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Nachdem am 9° 4.» 1930 die Gesellschaft für Bandfabrikation AG in	in Liquidation getreten war, knüpfte Dr„ H»
etwa im Sommer 1930 mit der Liquidatorin Verhandlungen wegen der Übernahme des in Deutschland gelegenen Vermögens der Gesellschaft an, das aus der	Tochterge-
sellschaft, der Gesellschaft für Bandfabrikation in.b.H. in den für,diese unentbehrlichen Grundstücken sowie aus weiterem umfangreichen Grundbesitz (leerstehenden Fabriken; ferkwohnungbn und unbebauten Grundstücken) bestand«, Hierbei kam er auöh mit den Klägern in Verbindung, die sich schon früher um den Ankauf der	Grundbesitz	der
 Bandfabrik gehörenden, leerstehenden ”K®pPsehen Fabrik” be- </, müht hatten, welche sie für ^Wohnzwecke umbauen wollten» Nach, längeren Verhandlungen, bei denen sich Dr„ H» als uneigennütziger Treuhänder eines von ihm geführten, aus einer/deut/ sehen und einer schweizer Gruppe bestehenden ÜbernahmekonT^;;> sortiums bezeichnete, wurde von den Klägern und Br» vom letzteren entworfener Vorvertrag vom 17ol2ol93Öiuhtlft' zeichnet, in dem bestimmt war, daß den Klägern nach Abschluß
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des Übernahmekonsortiums mit der .Liquidatorin'gegen Bereit,-

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Stellung von 350.000 EM für Rechnung des Dr, H. insgesamt in	belegene unbelastete Grundstücke übertragen we5j
den sollten. Hach 2iffO des Vertrages stellte Br. H. beim' Verkauf der Grundstücke' für das Konsortium bezw die SfllÜ GmbH nur die^Bedingung, daß den Arbeitern und Angestell£| ten IdjSjcv' SBMMHHF GmbH das Prioritätswohnrecht in den ver- 1 kaufteh Wohnhäusern eingeräumt werde, während von ’’der wei#..
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'	'^aingung;, daß irgendwelche Vorzugsmieten gewährt wüi|
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dep.^00,drücklioh *abgesehen”' wunde;
5 Am 22.1.1931 schloß Br. H. ”ais Pührer des Übernahme*; konsortiums dar deutschen Liegenschaften der AG und der deut sehen GmbH” unter Bezugnahme auf ein Angebot vom 4« 12.1930?
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mit der Liquidatorin einen Vertrag, in dem sich diese zur ; Übertragung aller Geschäftsanteile der SflÜI GmbH sowie des gesamten d^ntScheh Grundbesitzes bereit erklärte und ^
* gleichzeitig auf fi^e Kontokorrentforderungen gegen die SB^f:-verzichtete. Als Gegenleistung verpflichtete sick/ zur Zahlung von insgesamt 300.OCX) EM und zur Übernahme, der Steuerschulden? einschließlich der noch nicht veran^ legten Steuern? d*e£SBHlNHP GmbH.1
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Entsprechend diesen Bestimmungen wurde durch notarial eile Verträge vom 22.1.1931 das in Deutschland belegene Vei* mögen der bBH^ Gesellschaft in der Weise übertragen, d die Kläger .- gegen. Zahlung von 350*000 EM an Br. H. - denif vorerwähnten? zu dem Betrieb der sBHflHB Pabrik’nicht unbedß
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Grundbesitz erhielten, während die auJ
benötigten
200.000 EM lautenden Anteile an der SBHH^ GmbH, der gleich/
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zeitig die von ihr benutzten Pabrikgrundstücke übereignet^
wurden, je zur Hälfte an Br. H. .’’als Treuhänder für die delit
 sehe Gruppe” und an den Bankier WBHB in BBR^	Treuhäri
 der für die schweizer Gruppe” abgetreten wurden. Außerdem
 wurden in den Verträgen der sBHHfe GmbH von der Liquidate»
rin mit Prist bis zu dem 31.12.1931 noch verschiedene Grund- ;
stücke in Bi^HB and HiBHHB (ebenfalls leerstehende Pa|
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briken? ferlcwptoungen und unbebaute Grundstücke) Zum Kauf ^ angaho.ten, Biese Grundstücke, deren an die Liquidatorin zu ent-; richtender Kaufpreis in der obenerwähnten Kaufsumme von insgesamt 300.000 HM mit enthalten war, erwarben die Kläger mit Vertrag vom 21,11»1932 von Dr, H. als Vertreter der Schwei- 1 zer Liquidatorin für 9Ö<.ODP HM, von denen 85*000 HM an Dr, H*., bezw an die Bändfabrik	gezahlt, die restlichen
5*000 HM erlassen wurden, -Insgesamt haben die Kläger somit 1 435*000 HM gezahlt, die! sie durch Aufnahme von Krediten un- . ] ter Beleihung der gekauften Grundstücke und anderer Vermö-	<
genswerte aufbrächten. Später haben sie bei weiteren Sanie-	>;
rungen, ah. denen Br/'B. mitwirkte, in einer Reihe von Pallen unter Aufbringung erheblicher Beträge die für die betreffenden Betriebe entbehrlichen Werkwohnungen und sonstigen Grundstücke angekauft,
 Am 14.9801934 erwarb Br, H» von den. nominell dem Bankier WflP zustehenden 100*000 HM Geschäftsanteilen der S0-Bandfabrik 80*000 HM, während die restlichen 20*000-. HM dem	Birektor	übertragen	wurden,	Gleich-
zeitig’wurde das Stammkapital der Gesellschaft um 555*000 HM erhöht, von denen 55*000 HM dem Br, H,, die restlichen. 500,000 RM zwei Strohmännern von ihm (We^lund. E<m zugeteilt wurden, Am 19,6,1935 trat Br. H, seine Anteile von 235-000 RM nebst anderen Vermögensgegenständen unentgeltlich an seine Ehefrau, die Zweitbeklagte, ab. Bie 500,000 HM Anteile der beiden Strohmänner des i)r. H.. kamen später in dessen Nachlaß und wurden.1946 vom Erstbeklagten ebenfalls der Zweitbeklagten überlassen» ; ',^,
Am 15*3*193? wurde die;Pirma äei*.	Bandfa-
brik in ” Sefffß GmbH” geändert.
Bereits am 7*2*1935 waren die Kläger Wegen Verdachts' ' 1: des Bev is env ergehe ns verhaftet worden. Während der Zweitklä-r ^ ger am 4*8.1935 in die Schweiz fliehen konnte, wurde der	«'
Erstkläger zu einer mehrjährigen Zuchthausstrafe und za erff heblichen (Geldstrafen verurteilt, so daß er erst am 8.8.194: aus der Strafhaft entlassen Wurde.

Am 20.9.193B kam auch Er. H. wegen Verdachts des Volksverrataverbrechens, des Eevisenvergehens und der Steif-f-erhinterziehung in, Untersuchungshaft. Im Ermittlungsverfahä ren ergab sich folgendes: Er. H. hatte 1931 beim Erwerb de#* deutschen VermogemVd:ar	Gesellschaft und bei der Sa<2§
nierung der ß^M|HkP Band fahr ik keine weiteren Konsorten 4öder Geldgeber gehabt; Insbesondere war auch der Miterwer-ber der Geschäftsanteile, der Bankier	nur	sein	Stroh«
mann gewesen? Eie Sanierung der "Se^^M war allein aus den
 Mittein^des^ Betriebs (übernommene Vorräte und dergl.) ohne
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Aufbringung eigener Mittel des Er* H. und unter Erzielung
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eines beträchtlichen Sanierungsgewinns durchgeführt worden.)
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Er. Ho hatte also 1931 die	ohne-eigene Geldleistun^
gen in seine Hand gebracht, da für die Zahlung des an die;4 liquidatorin zu entrichtenden Kaufpreises von insgesamt IE 3Ö$|'J|Ö0 BM? von denen noch ein Teil durch Aufrechnung ge- V tilgt wurde, die von den Klägern aufgebrachten 350.000 RM^ zur Verfügung gestanden hatten. Auch die 1937 bei der ErhöiS des Kapitals angegebenen Geschäftsanteile über 355.000 EM waren, mindestens zu dem größeren Teil, ohne Gegenleistung erj| worben.worden.

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Hiervon erfahr der Brstkläger während seiner Straf-r haft, als er im Emittlungsverfähren gegen.Er. *H. als,Zeuget vernommen wurde.	1	c
ist am 25. September 1940 in'der* ühtersughuhg®/v; Hovember 1940 wurde die NachlällÄJ!
Er. H
haft gestorben. Am 29
waltung angeordnet * Am 22. Oktober 1942 machte der BrstklaJI ger erstmalig Ansprüche gegen ;diM^^lagten wegen/äer Betet ligung an der Sanierung der	Bandfabrik	sowie	weg|»
der sonstigen mit BrV H. getätigten Geschäfte geltend

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 Die von den Klägern bezw von einer von ihnen gegrtin-deten Gesellschaft bei den verschiedenen Sanierungen erworbenen Grundstücke wurden größtenteils später zwangsversteigert .	.	■	'	•
Die Kläger verlangen die Übertragung der 755.000 HM Stammanteile der	, fürsorglich die Zahlung von
735.000 DM, weiter fürsorglich Übertragung eines Teils der Stammanteile und Zahlung des restlichen Nennbetrages der An teile > in DM auf Grund Auftrags oder unerlaubter: Handlung.../ Sie haben ausgeführtg
, Die von ihnen gezahlten Gelder seien nicht als Kauf-preis für die ihnen übereigneten Grundstücke,, sondern als Gesellschaftereinlage an Dr, H. gegeben worden, der sich mündlich verpflicfä%t habe, als uneigennütziger Treuhänder die Geschäftsanteile' der ftSeBB)n für die Mitglieder des von ihm geführten Consortiums zu erwerben und nach 5 Jahren, unter Berücksichtigung der bis dahin geleisteten Einzahlun-gen und der Vorempfänge, abzurechnen. Da das Ermittlungsverfahren gegen'Br. H. ergeben habe, daß die Beteiligungen von	We^Bund	nur	fingiert	gewesen seien und daß
 Dr, H. die Anteile ah'der "Seiba", einschließlich der ihm; bei der Kapitalerhöhung zugefallenen, lediglich mit den Mit teln der Kläger erworben habe, seien diesen die gesamten Stammanteile zu. übertragen. Hierzu sei auch die Zweitbeklag te verpflichtet, da sie beim Erwerb der Anteile den Sachver halt gekannt habe, Mindeste^^Äeien die Beklagten aber verpflichtet* Schadenersati^wegetf^i^aerlauhter Handlung in Höhe des $fennbetrage^|$er ^j^paiantt'eile in DM zu leisten,
*•;, Unmittelbare Beweise für diese Abmachungen seien allerdings nicht zu erbringen. Da man dem Dr.	'nam-
haftem Wir fc schaf ts|?$hr er unbedingt vertraut und bei seinem' Alter auch nichüäfrl einem .plötzlichen Tode gerechnet habe, habe man es für Unnötig gehalten, die getroffenen Verein*-, barungen schriftlich niederzulegen. Auch Dritten habe man ..
hiervon damals nichts mitgeteilt, weil Dr. H. um diskretel handlung gebeten habe, weil die Abrechnung erst nach fünf J Jahren vorgesehen gewesen sei und weil man nach Ablauf die?? ser Frist im Hinblick auf das Strafverfahren und die drohen-' de Beschlagnahme der Gesellsehafteransprüche durch die Steul erbehorden und die Gerichte nichts mehr davon habe verlaut-; baren’dürfen. Es seien jedoch so wesentliche Indizien für die Eichtigkeit des Klagvorbringens vorhanden, daß diese allein, mindestens aber in Verbindung mit einer eidlichen Ver nehmung der Kläger, zu der sie sich erböten, zu dem Nachweis ausreichten.	(	:	.
Die Beklagten haben die Abweisung der Klage beantragt Sie hpben bestritten, daß zwischen den"Klägern und Br; H. et was anderes als ein reiner GrundStückskauf vereinbart worden sei.	'	'
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’>4.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen; mit der* Eevision verfolgen die Klager ihren Klagantrag weiter, wätö; rend die Beklagten um Zurückweisung der Eevision bitten.
Ent s che idüngsgründej
 Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt bei der ge? gebenen Sachlage ausschließlich davon ab, ob die Kläger de| Beweis zu führen vermögen,, daß sie mit Brs. H. die von ihne| behauptete mündliche Vereinbarung über eine Beteiligung ahy
'	‘ '	's’
der Gesellschaft für Bandfabrikation getroffen haben. Da si nach ihrem eigenen Vorträg für diese Behauptung keinen unr] mittelbaren Beweis führen können, kommt es darauf an, ob von ihnen behaupteten.Indizien dafür ausreiphen^daß für Eichtigkeit ihrer Behauptung eine so große Wahrscheinlich., keit begründet ist,, daß ihre eigene eidliche Vernehmung g£ mäß § 448 ZPO in Betracht kommen, kann *, Es liegt auf der Hand, daß diese Frage eine solche der tatrichterlichen weiswürdigung iS|.,'|ün^ daß in der Eevis ions Instanz nur ei? ne Prüfung dähin ;eS*föl|pn kann, ob das Berufungsgericht be.
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der ihm obliegenden tatrichterlichen Beurteilung die zwingenden prozessualen Grundsätze der Beweiserhebung und Beweiswürdigung hinreichend beachtet hat«.
An Hand.des umfangreichen Brozeßstoffes - allein die Kläger haben 260 Urkunden vorgelegt - und des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß eine größere Wahrscheinlichkeit gegen als für die Darstellung der Kläger spreche; das Berufungsgericht hat deshalb eine eidliche Vernehmung der Kläger, die von diesen beantragt war, abgelehnt. Im einzelnen hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die vorliegenden Urkunden aus der:Zeit der Verhandlungen zwischen den Klägern und Dr. H. mehr gegen als für die Kläger sprechen. Das gelte nicht nur von dem Schriftwechsel zwischen dem Kläger zu 1) und Dr. H. vor Abschluß der Verträge und von -den Vertragsurkunden selbst, son dern auch von dem Schriftwechsel, der in dieser 5$eit zwischen den Klägern geführt worden sei, und von den Verträgen, die damals zwischen den Klägern geschlossen worden seien.
Auch aus den zahlreichen Eingaben und Berichten, die der Kläger zu 1) anschließend an die abgeschlossenen Verträge an die verschiedenen Behörden gerichtet habe, sei kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, daß die Kläger die JjJanen übereigneten Grundstücke nicht gekauft, sondern daß sie den von ihnen bezahlten und als Kaufpreis bezeichneten Geldbetrag als Gesellschaftereinlage zur Beteiligung an der Gesellschaft'/,? für Bandfabrikatiöh. entrichtet hätten. An dieser Beurteilung-;,; ändere sich auch dadurch nichts, daß in einigen Urkunden von der Beteiligung der'Kläger an der geplanten Aktion oder an-/ ' der Sanierung Id^e^Eede "sei,; denn eine solche Ausdrucksweide" ** sei auch bei der'Annahme eines reinen Grundstückskaufs denk-: J
■*!
bar und^vertretbar, weil .die Kläger auch in diesem Ball am BrwerViiie^; deutschen Vermögens der	Bandfäbrik	sowie
 durch' Zahlung des Kaufgeldes an der Sanierung des SflHHHP' Bety||iä& beteiligt gewesen seien. Auch die Bewertung der Zeugenaussagen ergebe ein ähnliches Bild. Soweit einzelne
!
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Zeugen für die Kläger :günstige Aussagen gemacht hätten, sei# en diese jedoch so unbestimmt und im wesentlichen auf persöS liehe Eindrücke und nicht auf konkrete Tatsachen gestutzt, daß sie in jedem Fall auch eine abweichende Beurteilung zu-l ließen und gegenüber den entgegengesetzten Aussagen anderer| Zeugen nicht geeignet seien, eine ausreichende Grundlage für; die tatriehterliche/Überzeugung zu bilden. Schließlich komn# das Berufungsgericht an Hand der tatsächlichen Verhältnisse! noch zu dem Ergebnis, daß eine Beteiligung der Kläger an de|. Bandfabrik auch der Sachlage nach unwahrscheinlich sei. In einer abschließenden Würdigung legt das Berufungsgericht so! dann dar, daß von;den gesamten Umständen der nicht voll auf! geklärte Verkauf verschiedener Grundstücke in Bi^Bll und
 an die Kläger und Angaben in der Aussage des Zeu~*
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als Indizien für die Kläger sprechen könnten®.
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daß aber diesen verhältnismäßig geringfügigen Indizien er-3 heblich gewichtigere,' namentlich die Urkunden, zuungunsten* der Kläger gegenüberständen.
Die Eevieie» wendet gegenüber dieser Beweiswürdigung.^ des Berufungsgerichts;!^ wesentlichen ein, das Berufungsge# rieht habe .bei. de^jieurteilung verschiedene Urkunden nicht/; berücksichtigt' und\damit wesentliche Indizien für die Dar-^l Stellung der Kläger nicht beachtet. Dabei legt die Bevisioi;
in eingehend en Ausführungen dar, wie diese Urkunden, auf dl
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das Bäi^hgsgerteht nicht ausdruclclich Bezug genommen hat;!
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 äuszuifegen geweseh seien* ' ^
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nächst von dem in der Hechtsprechung des Reichsgerichts und? des Bundesgerichtshofs; feststehenden Grundsatz aus2ugehen daß es nicht Aufgabe des Tatrichters' ist, sich in ..den Ent|^ scheidungsgründen mit- jedem einzelne^ Beweismittel besonders und ausdrücklich ause.inanderzusetzen. (RG JW 1911, 946; 1912; 754; RGZ 156, 315; BGHZ 5, 175; BGH Uri v 18.5.1951 - V z/ 12/50;. BGH r 13.1.1953 - I ZR 105/52). Es ist.vielmehr"' nur erforderlich/ daß die leitenden Erwägungen, die für dasf
 Tatsachengericht bei der Beweiswürdigung maßgebend gewesen ' sind und die es zu der getroffenen Feststellung geführt haben, in den Entscheidungsgründen dargelegt werden. Dabei ist es im Einzelfall von den jeweils gegebenen tatsächlichen Verhältnissen abhängig, ob und inwieweit eine Auseinanderset-zung mit einzelnen Punkten für eine" sachgerechte Beurteilung erforderlich ist. Eine Verletzung der für die Beweiswürdi-gung. entscheidenden <resichts^uhktbVwird in dieser Hinsicht
 nur in Betracht kommen, wenn sich' aSfs dem gesamten Zusammenhang der Beweiswürdigung dfe< Bchlußfoigerung^ufdrangt f ?' daß ein für die Beweiswürdigühg wesentlicher Umstand übergan-' gen ist oder keine Berücksichtigung gefunden hat. Es kann daher im vorliegenden Pall ein in der Revisionsinstanz beachtlicher Verfah'reh'ivÄistbß insoweit nur angenommen werden, wenn die Urkundenjdas Berufungsgericht nach den Bügen der. Revision beider/Ssweiswürdigung in den Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich-erwähnt hat, einen für die tatsächliche Beurteilung entscheidenden Inhalt haben und.wenn sich überdies aus, dem gesamten Zusammenhang der Beweiswürdigung offenbar ergibt? daß sie von dem Berufungsgericht übersehen worden sind« *	'	’

Beurteilt man unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt
 die gekennzeichneten Bügen der Revision, so erweisen sich
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diese als unbegründet. Soweit die. Revision, in diesem Zusam- %
menhöng auf eine Reihe von.Urkunden verweist, in denen von	|
einem Konsortium des Bfo H. die Rede ist,, brauchte das Be-	i
rufungögericht auf diese schon deshalb nicht mehr besonders
 einzugehen, weil es zwischen den Parteien *uhätreitig ist, «
daß Br. H* bei den Verhandlungen stets von einem Übernahme- }
konsortium gesprochen hat und weil das Berufungsgericht die- >
seh Gesichtspunkt aueh berücksichtigt hat. Einen für die Be- |
weiswürdigung entscheidenden Inhalt hätten diese Urkunden ^
nur gehabt, wenn in ihnen von einem Konsortium zwischen Dr« ;
H. und den Klägern die Rede gewesen wäre. Dasist aber ge-
rade nicht der Fall. Auch der' Hinweis auf eine Zusatnmenarbe^ zwischen Br. H. und den Klägern ist nach der für das Revisits ~ gericht insoweit bindenden Beweiswürdigung des Berufungsge|£f ^ riehts ohne Bedeutung, weil diese auch vom Standpunkt des 1||p|g rufungsgerichts gegeben war und weil sich das Berufungsgericht:
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auch mit diäs^^ras'tand auseinandergesetzt hat. Wenn die Re|l' ^ vision glaü^l^Äß sich Br. H. und damit auch die Beklagt gemäß § 116!darauf berufen könnten, daß er entge^L.^^ gen seinen Erklärungen nicht eine Übernahme des Betriebes der Bandfab'rik.in Säckingen durch ein Konsortium, sondern allHh durch'si<Ä:selbst beabsichtigte, so kann sie auch mit’l
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diesem Hinweis' keinen Erfolg haben. Denn eine Anwendung des*t®^' §'ll6 BGB zugunsten'der Kläger würde voraussetzen,. daß Dr.H?] einen Konsortialvertrag unter geheimem Vorbehalt mit den M
gern geschlossen hätten nur in diesem Fall hätte sich Br.;.$5§^
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gegenüber den Klägern nicht darauf berufen können, daß er^f] in Wahrheit den Betrieb selbst allein übernehmen wollte
 Ferner beruft sich die Revision ih diesem Zusammenhang auf eine Reihe von Urkunden* die über den Rahmen eines; einfachen Grund stückskauf's hinaus eine enge* Zusammenarbeit;^ zwischen dem Kläger und Br. H. erkennen ließen und nur im-:^ Sinn eines Gesellschaftsverhältnisses zwischen diesen gewe^J tet werden könnten. Auch diese Urkunden habe das .Berufungs|| vgericht nicht buchtet. Bieser Angriff der Revision ist des? halb unbegründet, weil" sich das Berufungsgericht mit der Zusammenarbeit der Kläger mit Br. H. über den Rahmen des Grund Stücksvertrages hinaus befaßt und dabei dargelegt hat, daßj die Bemühungen des Klägers zu 1) um den Erlaß von Steuern M und den Verkauf weiterer Grundstücke im InterBase einer Saf nierung des Betriebes bei den gegebenen Verhältnissen nich|: als Indiz für die Barstellung der Kläger verwendet werden könnten. Einer ausdrücklichen Erwähnung der von der Revisiöi angeführten Urkunden bedurfte es bei dieser Würdigung nach der oben, erwähnten Rechtsprechung des Reichsgerichts und dfe$
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Bundesgerichtshofs nicht, .so daß sieh damit diese Huge der Revision im Ergebnis. nur als ein unzulässiger Angriff gegen die BeweisWürdigung des Berufungsgerichts darstellt<.
Bes weiteren sind die Rügen der Revision unbegründet, mit denen sie eine prozessuale unhaltbare Auslegung des Vorvertrages geltend macht, Bie Ausdrücke "Kaufvertrag** und "Käufer" konnte das Berufungsgericht sehr wohl dahin werten, daß diese Ausdrücke gegen einen Gesellschaftsvertrag und für einen reinen Grundstückskauf sprechen. Wenn die Revision demgegenüber meint, auch ein Gesellschafter könne mit der Gesellschaft einen Kaufvertrag abschließen, so daß ein solcher Vertragsabschluß nicht das Vorliegen eines Gesellschafts Verhältnisses in Präge stelle, so übersieht die Revision,' daß nach den Behauptungen der Kläger,gerade dieser Vertrag nach seinen mündlichen Abmachungen der- Gesellschaftsvertrag sein sollte und daß die in diesem Vertrag eingegangene Verpflichtung zur Zahlung von RM 350*000 die Einlageverpflichtung der Kläger als Gesellschafter darstellen sollte. Es -sollte sich also nach diesen Ausführungen der Kläger bei diesem . Vertrage gerade nicht um einen reinen Kaufvertrag handeln, so daß das Berufungsgericht durchaus im Rahmen seiner BeweiswUrdi-gung die in diesem Vertrag gewählten Ausdrücke gegen die Kläger verwerten konnte. Auch kann der Revision darin nicht gefolgt werden, daß die vom Berufungsgericht nicht ausdrücklich erwähnten vertraglichen Bestimmungen über das Prioritätswohnrecht, ferner der Hinweis, daß die Grundstücke unbe^ lastet seien und mit einer erststelligen Hypothek von RM 350.000 belastet werden könnten, sowie der ausdrückliche Verzicht des Br. H. auf die Gewährung von Vörzugsmieten für die Betriebsangehörigen der Bandfabrik für'die Barstellung der Kläger sprechen und daher vom Berufungsgericht hätten berücksichtigt werden müssen. Entgegen der Ansicht der Revision kann auch nicht davpndde Rede sein, daß das Berufungsgericht bei der Wertung,des Vertrages vom 21. Januar 1931
zwingende Vonschriften des Prozeßrechts verletzt habe. Ine besondere bedur{|| in diesem Zusammenhang die Bestimmung,
 Ir. H, RM löö.ÖCÜ Geschäftsanteile als Treuhänder der Beut,4 sehen. Gruppe übernehme, nicht einer besonderen Erwähnung, sieh das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang mit der a| geblichen Treuhänderstellung des Br* H. befaßt und dargelegf hat, daß aus ihr nichts Entscheidendes für.ei Beteiligung der Kläger entnommen werden könne gung eines mit den Klägern abgeschlossenen Gesellechaftsver^ träges kann in der genannten Bestimmung entgegen der Auffassung der Revision nach dieser Beweiswürdigung schon des-Jl halb nicht erblickt werden, weil diese Bestimmung keinen haltspunkt dafür bietet^ daß Dr» Hb als Treuhänder der Kliff ; ger auf getreten ist* Schließlich läßt sich auch der Schriftr
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. Wechsel zwischen Br* H und dem Kläger zu 1) wegen der MietJ;
« ;erhöhung nicht zugunsten der Kläger verwerten; im Gegenteil^ ".aus dem von der Revision angezogenen Schreiben ergibt sich, daß beide Seiten damals einen Unterschied zwischen dem angeblichen Konsortium des Br» H* einerseits und den Klägernandererseits gemacht haben, so daß das Berufungsgericht keinen Anlaß hatte, auf dieses* Schreiben auch .noch ausdrücklich zugehen.	'	;	„ ,;

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Bie Revision will des weiteren den Vorfall über den! Ankauf der Grundstücke in BiBHpund	anders	ge-;|
wertet wissen. Bas Berufungsgericht hält diesen Vorfall nicht für genügend geklärt, meint.jedoch, daß dieser Vor- C fall, wenn auch in einem verhältnismäßig geringfügigen Msß| immerhin als Indiz für die Kläger verwertet werden könne. 4 Was die Revision hiergegen vorbringt, stellt zu dem Teil eine# unzulässigen Angriff.gegen die Beweiswürdigung des Berufung, geriohts dar und beruht- zu dem anderen Teil auf einer Gelten machung neuer Tatsachen, die in der Revisionsinstanz nichl mehr berücksichtigt werden können*.
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Die weiteren Angriffe der Revision richten sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß die von den Klägern behauptete gesellschaftliche Beteiligung an der Bandfabrikation auch nach den gesamten Umständen unwahrscheinlich sei. Auch insoweit bemängelt die Revision, daß das Berufungsgericht eine Reihe von Tatsachen zugunsten der Kläger nicht berücksichtigt habe. Die Revision meint, es sei unverständlich, daß die Kläger lediglich für einen Teil des Grundbesitzes der Bandfabrik einen Betrag von RM 350.000 gezahlt hätten, obwohl Br. H., wie die Kläger gewußt hätten, für den gesamten Betrieb einschließlich aller Grundstücke einen sehr viel geringeren Betrag gezahlt hatte„ Allein mit diesem Umstand hat sich das Berufungsgericht eingehend auseinandergesetzt und in Übereinstimmung mit der eigenen Auffassung des Klägers zu 1) in s.einem Schreiben vom 12. März 1951 (Anl 59 3 7) dargelegt, daß für die Sanierung des Betriebes die Aufwendung erheblicher weiterer Mittel erforderlich gewesen sei; außerdem sei zu berücksichtigen, daß Br. H. die Schulden des Betriebes, insbesondere die nicht unerheblichen Steuerrückstände übernommen habe. Für diese Beurteilung des Berufungsgerichts ist es unerheblich, daß die Steuerschulden später nach geschickten Verhandlungen des Br. l£.‘mit den beteiligten Steuerbehörden zu dem großen Teil erlassen worden sind. Ba dieser Erlaß zudem zwischen den Parteien unstreitig ist, bedurfte es auch nicht der von den Klägern beantragten Herbeizie-Jmng der Akten’des Finanzamtes, so daß die insoweit erhobene Prozeßrüge der Revision unbegründet ist. Schließlich rügt die Revision noch,.daß die Kläger entgegen der Annahme des Berufungsgerichts mit Abschluß des Vertrages durchaus ein Risiko übernommen hätten, und daß; dieses Br. R. in seinem Schreiben vom 31- Bezember 1931 auch anerkannt habe. Biese* Rüge verkennt den Sinn der insoweit angegriffenen Ausfüh-. rungen des Berufungsgerichts. Bas Berufungsgericht hebt in diesem Zusammenhang lediglich hervor, daß die von den Klägern behauptete* gesellschaftliche Beteiligung an der Sanie-'

rung der Bandfabrik bei den damals	Wirtschaft-^-
liehen VerhältnissgmPein außerordentlich .#*itgehendes kauf# männisches Risiko därgesteilt haben w||;rdef ' und daß bei der wirtschaftlichen Lage der Kläger und ifecn eigenen beruf li^-. chen Interessen die 8bernahme eines solchen Risikos unwahr.-;!’ scheinlich sei. Mit diesen Ausführungen verneint das Beru-.f
fungsgericht keineswegs;, daß auGh schon der. GrundStückskauf&i
.	f'4^	"	A	.	■	L*:-	•	J
für die Kläger >einrgewis§es wenn auch ein ungleich geringe^;
res Risiko wie bei-einer-voll verantwortlichen Sanierungs-v
beteiligung enthielt? ^o daß sich\aüs diesen Ausführungen ;."
kein,WÄbrSpruch 'iu dembezeichnetenSchreiben des Br. H.
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Bie Revision wendet sich 'auch dagegen, daß das Berur; fungsgericht zu Lasten der Kläger die Verhandlungen gewer-A1
tet hat, die diese miteinander geführt haben und in denen \
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der Kläger zu 1) ddh Grundstückskauf zu einem Preis von RM 350o000 als günstig bezeichnet habe. Bie Revision bemäni gelt, daß das Berufungsgericht hierbei die eingehenden Er-: läuterungen der Kläger im Schriftsatz vom 25. April 1951 (S 9» Bl 1491 d GA'I) nicht beachtet habe. «Jedoch auch hierauf brauchte das Berufungsgericht nicht mehr ausdrücklich-,; einzugehen, nachdem der Kläger zu 2) bei seiner Vernehmung| vor dem Berufungsgericht diese Erklärungen nicht mehr be-‘$ stätigt hatte und sie damit gegenstandslos geworden waren-"#, (vgl S li/12 d Berufungsurteils}'.
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Schließlich ist es entgegen den Ausführungen der Re|)-siön auch nicht zutreffend, daß .das Berufungsgericht davo||.ft;& ausgegangen sei., die. Kläger hätten mit Br. H. nur GrundstjJ^£~ geschäfte geschlossen. Vielmehr ^at das Bernafungsgericht diglich dargelegt^ daß'die Kläger mit fir.., H. auch andere liehe Grund stücksgesehäfte' geschlossen hätten und daß es lap halb nicht einzusehen sei,weshalb sie sich im Pali der‘,t||pBl-ger Bandfabrik nicht ebenfalls auf einen Grundstückskäuföbe-
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rieht bei der Würdigung des Briefes, den der Kläger zu 1) unter dem 11, März 1937 an seine Frau geschrieben hat, die Aufwendungen für den Umbau der Kippschen Fabrik in Wohnungen nicht berücksichtigt habe; das Gegenteil ergibt sich vielmehr aus dem vorausgehenden Satz, wo ausdrücklich auf diese Unkosten Mngewiesen worden’ist.
^Bie Revision bemängelt noch, daß das Berufungsgericht die Aussage des ZeugenBofÜBl nicht vollständig berücksichtigt, sondern gerade den entscheidenden Teil seiner Aussage unbeachtet gelassen habe. Biese Rüge ist begründet. Rach der Aussage dieses Zeugen soll Br, H. in seiner Gegenwart dem Kläger zu 1) gegenüber erklärt höben, er könne den Zeugen nicht in dem	Betrieb	einstellen,
"und zwar nicht deshalb, weil der Rrstkläger nur zu einem verhältnismäßig geringen Anteil, quasi nur zu ¥6, zusammen mit Ma®d mit ¥3 beteiligt sei,r, sondern aus einem anderen Grund, auf den es in diesem Zusammenhang bei der Würdigung der Aussage nicht ankommt. Bas Berufungsgericht hat es unterlassen, bei der BeweisWürdigung auf diesen Teil der Zeugenaussage einzugehen. Bas aber war notwendig, weil hiernach Br. H. selbst und nicht etwa nur der Kläger zu 1) von einer Beteiligung der Kläger zu ¥3 an dem	Betrieb
 gesprochen haben ;S011und weil das unter Umständen für die Beweiswürdigung entscheidend sein könnte. * Welche Bedeutung dieser Aussage allerdings im Zusammenhang mit dem übrigen Beweisergebnis abschließend beizu demessen ist, ist eine Frage der tatrichterlichen Würdigung, die der erkennende Senat .nicht1 v|elbst vornehmen kann. Es muß daher aus diesem Grun-; $e? dääJjBerufungsurteil aufgehoben werden, damit das Beweis-; ergebüis auch unter Berücksichtigung des. Umstandes, daß Br. H. in Anwesenheit des Zeugen Bo^|^ dem Kläger zu 1) gegenüber eine Beteiligung beider Kläger zu ¥3 an dem Säk^-kinger Betrieb zugegeben haben soll, abschließend gewürdigt wird.
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 Die Entscheidung über die Kosten der Revision bleibi dem Berufungsgericht überlassen, weil eine abschließende En£| schbidung noch nicht möglich ist.
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