J)er Beklagte war leitender Angestellter des Klägers und schloss mit diesem unter Mitwirkung des RechtsanwaltsiflBI in bevor der Kläger die Eröffnung dös gerichtlichen Vergleichsverfahrens beantragte, einen auf den-18. Nach den~ Bestimmungen des Vertrages verkauft und übereignet der Kläger an den Beklagten die in einer Anlage näher auf geführten Maschinen, Baugeräte, Büro- und Wohnbaracken und Einrichtungsgegen- Unter Ziff 10 des Vertrages tritt der Kläger Nachfofderungen auf Restauftragssummen aus einer Reihe vön Verträgen an den Beklagten ab. November 1950, die gleichlautend mit dem Vertrage vom 18. November 1950 überttug' der-Kläger ah den Beklagten alle Ansprüche und Hechte, die ihm gegen Hans JflMV aus dem'mit diesem abgeschlossenen notariellen Kaufver-trag vom 5- Juli 1950 zustanden. Der Beklagte nahm diese Abtretung an und trat in sämtliche Verbindlichkeiten des Klägers aus'dem vorgenannten Kaufvertrag ein. In dem auf Antrag vom 23-/25- November 1-9^Qb^W^gerieh München eröffneten Vergleichsverfahren kam ein am 9-4-1951 bestätigter Zwangsvergleich zustande, in dem der Kläger sich verpflichtete, den VergleLchsgläubigern 35 # ihrer Forderungen in 4 gleichen Teilbeträgen innerhalb eines Jahres zu bezahlen, die erste Hate 3 Monate nach der gerichtlichen Bestäti gung des Vergleichs, die übrigen drei Haten jeweils drei November 1950 festgesetzten Betrag von 35*741,52 DM für die Vergleichsmasse des Klägers zu zahlen, und zwar bei Annahme des Ver-r» gl ei chsv erfahrene DM 8.935 >38 und den Hestbetrag in jm 3 Monatsraten derselben Höhe. Er hat geltend gemacht, dass die Abrede der Unklagbarkeit nur zu dem Schein, und zwar nur zu dem Zwecke getroffen worden sei, um befürchtete Zwangszugriffe Dritter auf die Zusatzzahlung auszuschalten. ,Er hat bestritten, dass eine klagbare und rechtswirk-same Zahlungsverpflichtung von ihm übernommen worden sei, vorsorglich mit Oegenforderungen aufgerechnet und die Einrede des nicht erfüllten Vertrages erhoben*.Dem Schreiben vom 23*12.1950 gegenüber berief sich der Beklagte auf November 4950 zuerst unterzeichnet und dass dessen Ziff 11 in dem späteren auf den 16.* November zurückdatierten im übrigen völlig gleichlautenden Vertrag weggelassen worden sei, weil Rechtsanwalt. In diesem sei betont, dass, die gesicherte Durchführung des Vertrages mit dem Beklagten für das Schicksal des Vergleichsverfahrens entscheidend sei. Beklagte vollwirksan verpflichtet werde, für den Pall der gerichtlichen Bestätigung des Vergleichs die Zusatzzahlung von rund 35.000 TM termingemäss zu leisten/ Den Passus über die Unklagbarkeit dieser Verpflichtung habe Hechtsanwalt HflHInur zu dem Zweck aufgenommen, um einen Zwangszugriff von dritter Seite auf diese Forderung auszuschalten und deshalb auch in der Fassung des Vertrages vom 16. Nach der Aussage des Zeugen HflHHB hätten die* Parteien die Unklagbarkeit nicht ernstlich gemeint, per Beklagte habe Überdies in dem Schreiben vom 23. Die Revision macht demgegenüber geltend, dass der Vertrag vom 16. November 1950 gefertigt worden sei und dass deshalb anzUnehmen sei, dass der Vertrag vom 16. Nach der Behauptung des Klägers und der Darstellung des Zeugen.der das.Berufungsgericht folgt, ist die Urkunde vok 16. November gefertigt und von den Parteien unterzeichnet worden.'Dies behauptet auch die Revision. In der Berufungsbegründuhg, auf die die Revision gleichzeitig verweist, hatte der Beklagte allerdings unter Beweis gestellt, dass der Vertrag vom 18. Selbst wenn dies der Pall wäre, so könnte daraus nichts gegen die Geltung des Vertrages vom 18. November, der allein in Ziffer 11 die Vereinbarung über eine Zahlung von 35.741,52 DM enthält, gefolgert werden. Das Berufungsgericht hat in einwandfreier Begründung dargelegt, dass die Unterzeichnung des Vertrages vom 16. Der Einwand des Beklagten, dass der streitige Anspruch unklagbar sei, wird von dem Berufungsgericht in nicht zu beanstandender Auslegung des Vertrages * rechtlich einwandfrei mit der Feststellung verneint, dass die Unklagbarkeit nicht ernstlich gemeint gewesen sei. Dezem-, her 1950 an Rechtsanwalt WflMHdie eine Anerkennung und hinsichtlich der Fälligkeit eine die Vereinbarung in Ziffer 11 des Vertrages vom 18. Deshalb bestand für das Berufungsgericht kein Anlass, von Amts wegen die Präge aufzuwerfen, ob der Beklagte auch Vergleichsgläubiger war. Mit Recht verneint das Berufungsgericht, dass der mit dem Beklagten abgeschlossene Vertrag gegen ein gesetzliches Gebot oder gegen die guten Sitten verstoße. Hierfür ist unerheblich, dass nach der Peststellung des Berufungsgerichts der Satz über die .Unklagbarkeit, in Ziffer 11 des Vertrages vom 18. November nur zu dem Zweck auf genommen worden ist, um einen Zwangszugriff von dritter Seite auf diese Forderung auszuschalten. Die Revision des Beklagten konnte daher keinen Erfolg haben und mußte mit der Eostenfolge aus § 97 ZBO zuriiekge wiesen werden*
II ZS 80/52 * Verkündet an 8. Oktober 1952 Klett* Just.Angest. • als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2368 046, .Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit « des Bauunternehmers Hermann B HHHV > UflHBPstr . Beklagten und Revisionsklägers, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br*. • gegen den Oberingenieur Martin A Lstr. Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung von 4. Oktober 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Brost, Br. Fischer, Br. Kuhn, Artl und Br*. Meyer i • für Recht erkannt: • Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1.' Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 7. März 1952 - 1 U 1437/51 - wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen i 2. Tatbestand: .. v Der Kläger betrieb ein Baugeschäft und geriet im Herbst 1950 in* Zahlungsschwierigkeiten. J)er Beklagte war leitender Angestellter des Klägers und schloss mit diesem unter Mitwirkung des RechtsanwaltsiflBI in bevor der Kläger die Eröffnung dös gerichtlichen Vergleichsverfahrens beantragte, einen auf den-18. November 1950 datierten Vertrag, der die Übernahme der .Hauptaktiven des » Klägers zu dem Gegenstand hatte. Nach den~ Bestimmungen des Vertrages verkauft und übereignet der Kläger an den Beklagten die in einer Anlage näher auf geführten Maschinen, Baugeräte, Büro- und Wohnbaracken und Einrichtungsgegen- i . ... . stände zu dem Gesamtpreis von 47.115>95 DH. Der Kläger überträgt ferner auf den Beklagten 2 grössere Aufträge der amerikanischen Besätzungsmacht in Erding und Neubiberg zur Ausführung als Subkontrakior. Er verkauft .weiter an . den Beklagten das Ruinengrundstück HflBHfcstr. 4P zu den gleichen Bedingungen wie es der Kläger von Hans JPPüber-nommen hat. Der Beklagte übernimmt die Haftung für einzelne in einer Anlage auf geführten Schulden, für deren Be- ' zäiiung er den Gläubigern'garantiert hat, zu dem die Vergleichs-Quote übersteigenden Beträfe. Unter Ziff 10 des Vertrages tritt der Kläger Nachfofderungen auf Restauftragssummen aus einer Reihe vön Verträgen an den Beklagten ab. Ziff 11 iznd 12 enthärten-folgende Bestimmungen: Als Ausgleich für die Übernahme der Aufträge Erding und Neubiberg und der in Ziffer 10 vorgesehenen Nachforderungen verpflichtet sich Herr B. an Herrn A. zur Tilgung der vorgesehenen Vergleichs-quote einen Betrag von DK 35,741,52 zu'zafilen. Dieser Betrag wird zusammen mit dep einzelnen Ver-gleiclisquoten jeweils anteilsmässig fällig. Die. Übernahme 'dieser Zahlungsverpflichtung erfolgt unter der Bedingung/ dass ein bestätigter Vergleich zustande kommt. Die Zahlung soll ausschließlich dazu.dienen das Konkursverfahren zu vermeiden und die Fbcistfenz des Herrn A. zu sichern. Sie stellt keinen klagbaren Gisgenanspruch in Form eines Kaufpreises oder dergl. dar, da bei den vorgelegten Kalkulationen nicht mit einem* entsprechenden Gewinn zu rechnen ist. . Die Vertragschli es senden* sind sich-darüber im klaren, dass die Aufträge Erding und Neubiberg von Herrn A. hätten zurückgegeben werden müssen, wenn Herr B. nicht in der in diesem‘Vertrag vorgesehenen Weise eingetreten wäre. Die Vertragschliessenden.sind sich darüber, dass die Zahlung der DM 35-741,52 kein klagbarer Kaüf-preisanspruch ist, auch aus'dem Grund im klaren, weil der Kaufpreis der Ziffern.!,. 3. und 9 den Wert der übernommenen Gegenstände wesentlich übersteigt. Dieser Vertrag tritt am 18.11.1950 in Kraft. Meinungsverschiedenheiten aus diesem Vertrag werden in freundschaftlichem GeistundHinzuziehung des Herrn Hechtsanwalt HflHBHBHB) .bereinigt. Die Parteien Unterzeichneten eine weitere Vertragsurkunde mit Datum vom 16. November 1950, die gleichlautend mit dem Vertrage vom 18. November 1950 ist,-in der-aber die vorstehende Ziffer 11 fehlt. Mit notariellem*Vertrag vom 22. November 1950 überttug' der-Kläger ah den Beklagten alle Ansprüche und Hechte, die ihm gegen Hans JflMV aus dem'mit diesem abgeschlossenen notariellen Kaufver-trag vom 5- Juli 1950 zustanden. Der Beklagte nahm diese Abtretung an und trat in sämtliche Verbindlichkeiten des Klägers aus'dem vorgenannten Kaufvertrag ein. In dem auf Antrag vom 23-/25- November 1-9^Qb^W^gerieh München eröffneten Vergleichsverfahren kam ein am 9-4-1951 bestätigter Zwangsvergleich zustande, in dem der Kläger sich verpflichtete, den VergleLchsgläubigern 35 # ihrer Forderungen in 4 gleichen Teilbeträgen innerhalb eines Jahres zu bezahlen, die erste Hate 3 Monate nach der gerichtlichen Bestäti gung des Vergleichs, die übrigen drei Haten jeweils drei 4* Monate später. In dem Vergleichsverfahren hat der Beklagte in einem Schreiben ah den Vergleichsverwalter. ’Hechts«* anwalt Br. vom 23* Dezember 1950 erklärt, dass er sich hiermit noch einmal ausdrücklich verpflichte, den lt. Verkaufs vertrag mit dem Kläger vom 18. November 1950 festgesetzten Betrag von 35*741,52 DM für die Vergleichsmasse des Klägers zu zahlen, und zwar bei Annahme des Ver-r» gl ei chsv erfahrene DM 8.935 >38 und den Hestbetrag in jm 3 Monatsraten derselben Höhe. Der Kläger verlangt in dem vorliegenden Rechtsstreit die erste und zweite Rate mit je 8-935,38 DM und 5 f> Zinsen hiervon seit dem t2*4*1951.bezw dem 9*7.1951* Er hat geltend gemacht, dass die Abrede der Unklagbarkeit nur zu dem Schein, und zwar nur zu dem Zwecke getroffen worden sei, um befürchtete Zwangszugriffe Dritter auf die Zusatzzahlung auszuschalten. Der Beklagte habe sich aber dessen ungeachtet rechtswirksam verpflichten wollen . und verpflichtet und demgemäss auch in seinem Schreiben vom 23* Dezember 1950 dem VergleichsverwaL ter die Zahlung nochmals verbindlich zugesagt. Der Beklagte hat d£e.Abweisung der Klage beantragt. ,Er hat bestritten, dass eine klagbare und rechtswirk-same Zahlungsverpflichtung von ihm übernommen worden sei, vorsorglich mit Oegenforderungen aufgerechnet und die Einrede des nicht erfüllten Vertrages erhoben*.Dem Schreiben vom 23*12.1950 gegenüber berief sich der Beklagte auf ~ - . * Anfechtung wegen Drohung, die mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 21. Mai 1951 erklärt worden ist. Dag Landgericht hät der Klage stsittgegeben. Die Berufung des-Beklagten blieb ohne Erfolg.... Mit der Revision, / % * • • Ä 7 um deren Zurückweisung der-Kläger bittet, erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage. Eatscheidungsgründe: Das Berufungsgericht stellt auf Grund der Zeugen-. aussage des Hechtsanwalts 3er vorgelegten Ur- kunden und der beigezogenen Vergleichsakten fest, dass der Vertrag mit Datum vom «18-. November 4950 zuerst unterzeichnet und dass dessen Ziff 11 in dem späteren auf den 16.* November zurückdatierten im übrigen völlig gleichlautenden Vertrag weggelassen worden sei, weil Rechtsanwalt. dies, zur Vermeidung befürchteter Zwangsvollstreckungsmassnahmen für tunlich gehalten habe, ohne dass damit der Vertrag vom 18. November 1950 aufgehoben werden sei. Die Vertragsurkunden beider Fassungen seien dem Vergleichsgericht mit Bericht vom 13. Dezember 1950 vorgelegt worden. In diesem sei betont, dass, die gesicherte Durchführung des Vertrages mit dem Beklagten für das Schicksal des Vergleichsverfahrens entscheidend sei. Der ZuflüsS der Vund 35.000 DM sei unbedingt‘notwendig, weil mit*der vorhandenen Aktivmasse von schätzungsweise 20.000 DM der Vergleich nie erfüllt werden könnte. Bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts i kommt' das Berufungsgericht zü dem Ergebnis, dass unklagbatf? Ansprüche zwar durch Parteiöfoede begründet werden könnten mit der Wirkung, dass die vertragliche Bindung praktisch in das Belieben des Vertragsteils gestellt werde, der die. Leistung Zusage. Eine solche Wirkung sei im vorliegenden Falle zweifellos nicht gewollt. Die Parteien sowie Rechtsanwalt und der Vergleichsverwalter, Rechtsanwalt mHHB’ hätten das größte Gewicht darauf gelegt, dass de? Beklagte vollwirksan verpflichtet werde, für den Pall der gerichtlichen Bestätigung des Vergleichs die Zusatzzahlung von rund 35.000 TM termingemäss zu 6 .- ■i» leisten/ Den Passus über die Unklagbarkeit dieser Verpflichtung habe Hechtsanwalt HflHInur zu dem Zweck aufgenommen, um einen Zwangszugriff von dritter Seite auf diese Forderung auszuschalten und deshalb auch in der Fassung des Vertrages vom 16. November die Ziff 11 überhaupt herausgelassen. Es habe aber völlige Einigkeit darüber bestanden, dass die Zusatzverpflichtung des Beklagten nicht aufgehoben werde. Nach der Aussage des Zeugen HflHHB hätten die* Parteien die Unklagbarkeit nicht ernstlich gemeint, per Beklagte habe Überdies in dem Schreiben vom 23. Dezember 1950 an Rechtsanwalt Dr. diese ZusatZahlungsverpflichtung ohne Einschränkung wiederholt und sogar noch eine schriftliche Bankgarantie hierfür beibringen wollen. Das Schuldanerkenntnis vom 23. Dezember, sei zwar dem Vergleichsverwalter gegenüber erklärt, dieser sei aber zu seiner Entgegennahme von dem Kläger zweifellos bevollmächtigt gewesen, auf alle Fälle würde ein berechtigender Vertrag zugunsten des Klägers vorliegen (§ 328 BUB). Die Revision macht demgegenüber geltend, dass der Vertrag vom 16. November nach dem Vertrage vom 18. November 1950 .und zwar am 19. November 1950 gefertigt worden sei und dass deshalb anzUnehmen sei, dass der Vertrag vom 16. November 1950 Geltung haben sollte. Die Revision rügt hierzu im Rahmen des § 286 ZPO, dass die Zeugen und ZQHHHB^tticht gehört worden sind. Diese Rüge ist unbegründet. Nach der Behauptung des Klägers und der Darstellung des Zeugen.der das.Berufungsgericht folgt, ist die Urkunde vok 16. November nach der Unterzeichnung der Urkunde vom~18-. November gefertigt und von den Parteien unterzeichnet worden.'Dies behauptet auch die Revision. In der Berufungsbegründuhg, auf die die Revision gleichzeitig verweist, hatte der Beklagte allerdings unter Beweis gestellt, dass der Vertrag vom 18. November am 20. oder 21. November nieder geschrieben und am 22. November 1950 unterzeichnet, der Vertrag vom 16. November aber am 19- November 1950 gefertigt und unterschrieben worden sei. Nach dieser Behauptung soll also der Vertrag vom 16. November vor dem Vertrage vom 18. Noyember’unterzeichnet worden sein. Selbst wenn dies der Pall wäre, so könnte daraus nichts gegen die Geltung des Vertrages vom 18. November, der allein in Ziffer 11 die Vereinbarung über eine Zahlung von 35.741,52 DM enthält, gefolgert werden. Auch hinsichtlich der in der Ziffer 11 niedergelegten Bestimmung, dass die unter der Bedingung des * Zustandekommens eines bestätigten Vergleichs versprochene Zahlung keinen klagbaren Gegenanspruch in Porm eines Kaufpreises oder dergleichen darstelle, wäre die vorhergehende Fertigung eines Vertrages ohne diese Ziffer 11 ohne jede Bedeutung. Das Berufungsgericht hat in einwandfreier Begründung dargelegt, dass die Unterzeichnung des Vertrages vom 16. November der in Ziffer 11 des Vertrages vom 18.* November festgelegten Verpflichtung nicht entgegenstehe und dass im Vertrag vom 16. November die Ziffer 11 weggelassen worden sei, . weil Rechtsanwalt dies zur Vermeidung befürchte- ter Zwangsvollstreckungsmassnahmen für tunlich gehalten habe. Diese Feststellung- würde nicht erschüttert sein, wenn feststeht, dass der Vertrag vom' 16. November entgegen der Annahme des Berufungsgerichts schon vor der Unterzeichnung des Vertrages vom 18. November unterzeichnet worden ist. Die Revision rügt im Rahmen des § 139 ZPO aber «..auch zu Unrecht, das Berufungsgericht hätte die Zeu- 8 gen HiHB und vernehmen müssen, um den Willen der. Parteien heim Vertragsschluss zu ermitteln. Es bestand für das Gericht kein Anlass anzunehmen, dass diese Zeugen ausser der unter Beweis gestellten Reihenfolge der Unterzeichnung beider Urkunden auch über den Inhalt der Vereinbarungen und den Vertragswillen der Parteien Bekundungen machen könnten, und dass sich der Beklagte hierüber auf andere Zeugen als auf Rechtsanwalt habe berufen wollen. Die Frage der Ausle- gung der Ziff 11 und ihrer Fortgeltung stand in diesem Prozess von Anfang an zur Erörterung. Das Vorbringen der Parteien gab dem Berufungsrichter keinen Anlass anzunehmen, dass der Beklagte übersehen haben könnte, hierzu erforderliche Beweisanträge zu steilen. Der Einwand des Beklagten, dass der streitige Anspruch unklagbar sei, wird von dem Berufungsgericht in nicht zu beanstandender Auslegung des Vertrages * rechtlich einwandfrei mit der Feststellung verneint, dass die Unklagbarkeit nicht ernstlich gemeint gewesen sei. Es bestehen auch keine rechtlichen Bedenken gegen die Wertung des Schreibens, des Beklagten vom 23. Dezem-, her 1950 an Rechtsanwalt WflMHdie eine Anerkennung und hinsichtlich der Fälligkeit eine die Vereinbarung in Ziffer 11 des Vertrages vom 18. November ändernde Verpflichtungserklärung des Beklagten enthält. Den Ausführungen des Berufungsgerichts ist beizutreten. Unbeachtlich ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte prüfen müssen, ob der Beklagte « • selbst Vergleöd^läubiger war, weil in diesem Falle der Vertrag, der dem Beklagten durch did Übernahme der Hauptaktiven besondere Vorteile gewährt habe, gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger nach » r § 8 Vergleichsprdnüng verstoßen würde« Weder dem Sachverhalt noch <iem Parteivortrag in den tforinstanzen ist etwas darüber zu entnehmen, dass die Übernahme der. Haupt-, aktiven eine Bevorzugung des Beklagten darstelle« Dieser hat vielmehr selbst in der Tatsacheninstanz vorgetragen, wie nachteilig sich das Geschäft für. ihn ausgewirkt habe« « i Deshalb bestand für das Berufungsgericht kein Anlass, von Amts wegen die Präge aufzuwerfen, ob der Beklagte auch Vergleichsgläubiger war. t Mit Recht verneint das Berufungsgericht, dass der mit dem Beklagten abgeschlossene Vertrag gegen ein gesetzliches Gebot oder gegen die guten Sitten verstoße. Hierfür ist unerheblich, dass nach der Peststellung des Berufungsgerichts der Satz über die .Unklagbarkeit, in Ziffer 11 des Vertrages vom 18. November nur zu dem Zweck auf genommen worden ist, um einen Zwangszugriff von dritter Seite auf diese Forderung auszuschalten. Pür die Präge eines Verstoßes gegen die guten Sitten ist der Inhalt der wirklich gewollten Vereinbarung entscheidend. Das wirklich Gewollte,'nämlich die durch das Zustandekommen eines bestätigten Vergleichs bedingte Zahlungsverpflichtung des Beklagten verstieß keinesfalls gegen die guten Sitten. *, j 4* - io - Die Revision des Beklagten konnte daher keinen Erfolg haben und mußte mit der Eostenfolge aus § 97 ZBO zuriiekge wiesen werden* Dr. Drost Artl Dr. Fischer £r. Kuhn Dr.K.B.Äeyer