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BGH · ii zr 80/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ii zr 80/51

Der Kläger verlangt unter Hinweis auf § 11 EHV von der Beklagten für den eingetretenen Verlust gleichwertigen Ersatz und hat demgemäss Beantragt, die Beklagte zur Lieferung derartiger Maschinen zu verurteilen und ausserdem festzusbellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, die zu liefernden Maschinen, im Betrieb des Klägers auf den jPunJamenten Betriebsfertig zu Befestigen. Im einzelnen hat die Beklagte noch vorgetragen, dass sie zunächst für den Betrieb des Sägewerks in Borressow eine Vereinbarung mit der Organisation-lodt nach den Bedingungen des Rahmenbauvcrtrages Ost geschlossen habe, wonach sie verpflichtet gewesen sei. dasB durch den Eingriff der OT das Kletverhältnis zwischen den Parteien nicht beendet worden sei* Es stützt diese Auffassung auf die tatsächliche Feststellung, dass die ; 3ei einer solchen Sachlage widerspricht es in allgemeinen den naoh 1‘reu und Glauben auszulcgenden Rechtsbe-ziehungten zwischen den Parteien des Mietvertrages» wenn der Vermieter bei einem zufälligen Untergang des Geräts» das sich in diesem Zeitpunkt im unmittelbaren Besitz der öffentlichen H.nd befunden hatte» gegen den Mieter Ersatzansprüche aus § 11 E1I7 erheben würde. Der umstand» dass dem Mieter durch einen einseitigen Hoheitsakt» ohne dass er dazu eine Veranlassung gegeben hatte» jede Ein-wirkungsmöglichlccit entzogen worden ist» muss unter Hinweis auf den besonderen Grundgedanken des § 11 EMV bei der Haftung des Mieters eine cnbsprcchende Berücksichtigung finden. Mag der Mieter in einem solchen Palle auch die unmittelbare Einwirkungcmöglichkeit auf Einsatzort und Einsatzart des Gerätes verlieren» so kann dies den Vermieter unter Berücksichtigung von Treu und Glauben bei einem zufälligen Untergang des Gerätes nicht hindern» seine Ansprüche gegen den Mieter aus § 11 Elfi? Vi willig seiner Sim/irkungsmögl 1 chkeit begeben hat und dass * er demgemäss ln Verhältnis zu dem Vermieter auch weiterhin für die durch sein Verhalten veranlasst© Änderung der Verhältnisse einzustehen hat« Auf der' gleichen Erwägung beruht der Hinweis in dem Urteil des ernennenden Senats vom 10« Oktober 1951 - II Z3 70/50 -, dass eine Froistel- « lung des Mieters von seiner Haftung aus § 11 EXSV nicht ln ( Betracht kommen könne, wenn der behördliche Eingriff eine unmittelbare Folge der vorauegegangenen Dispositionen des * Mieters gewesen ist und durch sie selbst ausgelöst worden ist« Auch hier würde die Berufung des Mieters auf den Fort-• fall des Grundgedankens des § 11 EH7 mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren sein, well ihm die unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit. and ln uelchcr Höhe die 01 Ihrerseits der Beklagten Vergütungen gewährt hat« Nur die Revision hat hierzu, allerdings ln einen anderen Zusammenhang, vorjetragen, dass die 01 zur Beklagten ln ein Unternietverhältnis getreten sei und hierbei der Beklagten neben den Mietzinsen für den Kläger noch einen üietzuschlag gewährt habe« Biese unklar gebliebenen Rechtsbeziehungen zwischen der Beklagten und der OS - der neue Vortrag der Revision kann insoweit ln der Revisionsinstanz keine Berücksichtigung finden - sind für die etwaige Anwendung des § 11 EKI7 auf die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien von entscheidender Bedeutung, so dass eine abschliessende Entscheidung ohne weitere Feststellungen noch nicht möglich ist« Wenn auch nach den vorstehenden Ausführungen der einseitige Eingriff der OS ln die Rechtsstellung der Beklagten und die damit verbundene Besitzentziehung es ausschliessen, dass sich der Kläger angesichts des später eingetretenen Verlustes der ületgeräte gegenüber der Beklagten auf deren Haftung aus § 11 BIST beruft, so könnte eine entscheidende Änderung dadurch eingetreten sein, dass später die Beklagte freiwillig ein Untermietverhältnis mit der OS eingegangen ist« Eine solche Änderung wird nach den vorstehenden Ausführungen nur dann anzunehmen sein, wenn der Abschluss eines solchen Unteruietverliältnisses tatsächlich frei von jedem Zwang für die Beklagte gewesen und nicht etwa später.nur unter dem Bruck der vorausgegangenen Ifesonahmen der OS von der Beklagten vorgenommen worden ist« Aber auch selbst dann, wenn* ein freiwillig abgeschlossenes Untcruietverhältnis zwischen der Beklagten und der OS nicht Vorgelegen haben sollte, könnte* im vor- Fs ist nach dem bisherigen Vortrag der Beklagten und nach aden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen, dass die Vergütung von der 01 für die Beklagte unter Berücksichtigung des Risikos, das sie ult ihrer Haftung aus § 11 EIET gegenüber der Klägerin trug, berechnet worden 1st« Biese Möglichkeit ist umsoweniger auszuschliessen, als im Ostcinsatz meist sogenannte Octrisikozuschlüge . In diesem Falle wäre eine verständige Berücksichtigung der bestehengebliebcnen Haftung der Beklagten aus § 11 BK£7 durch die 05 erfolgt, die die Beklagte auch für das ganze vorausgegangene Jahr ln den Genuss und in den Vorteil der bezahlten Risikozuschlüge gebracht hätte. Bei einer solchen Sachlage könnte auch nicht davon gesprochen werden, dass es trotz Fortfalls des Grundgedankens des § 11 MT im Verhältnis zuischen den Vertragsparteien mit den Geboten rod Treu ‘und Glauben nicht zu vereinbaren sei, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger an der Haftung aus § il EL3V festgehalten wird. Denn wenn die Beklagte die Zuschlüge für das Risiko des Osteinsatzes, die von der OS gezahlt wurden, für sich behalten und dem Klüger weiterhin nur den lilctzins, der unter Berücksichtigung der Risikoübcrnahme durch die Beklagte errechnet worden war, bezahlt hat, dann muss sie auch bei Eintritt des Schadens die Haftung hierfür im Verhältnis zwischen den Parteien weiterhin tragen. ITenn sich diese Lokomobile, wie aus den Ausführungen der Revision entnomen werden kann, im Zeitpunkt des Verlustes überhaupt nicht mehr im Sägewerk Borressow befunden hatte, sondern von der Beklagten schon Konate vorher ins Sägewerk Baronowlce gebracht gewesen sein sollte, dann kommt es insoweit für den Ersatzanspruch des Klägers auf die liassnähmen der OT hinsichtlich des Sägewerks Borressow überhaupt nicht mehr an. Sollte sich dagegen heraussteilen, dass die Beklagte über diese Lokomobile anderweitig verfügt hat, wie die Revisionsbeant-wortung unter Hinweis auf den Schriftsatz der Beklagten vom 25« Hürz 1950 (31 7 GA) darzutun versucht, dann würde dem Kläger insoweit sogar ein echter Schadensersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung zustehen. einer Haftung aus § 11 ELfiT rechtfertigen, zu berücksichtigen haben, dass der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch auf Naturalersatz nur dann begründet ist, wenn die Verschaffung eines gleichwertigen Ersatzes unter Borücksichtl der beiderseitigen Belange zu demutbar ist. unbillig in Sinne des § 319 Abs 1 3GB angesehen werden müssen und die Verpflichtung des Gerichts zu einer selbständigen Entscheidung der Zumutborkeitsfrage begründen« Dabei ist noch abschliessend darauf hinzuweisen, dasä sich unter Umstünden in vorliegenden Pall bei der Beantwortung der Zunutbarkeitsfrage besondere Billigkeitserwägungen zugunsten des Klägers aus der Zusatzrcgelung zu § 13 EISV ergeben könnten.

VerhältnisBerücksichtigungParteiHaftungKlägerMieterRevision

Volltext der Entscheidung

ii zr 80/51	2367	033
Verkündet	v
8m 19« Januar 1952 Hirth, Justizangestellter ale Urkundsbeamter der ßeschäftsstelle
 Im Raman dee Volkes In dem Rechtsstreit OaH« I B(
der Pinna Heinrich str.
Beklagten und Revisionsklägerin,
-	Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Br* gegen
 den Kaufmann Erwin	mHHBf	HMMB^Bstr« (
Klüger und Rovislonsbeklagten,
-	Prozessbevollnächtigtor: Rechtsanwalt Br. HHB -hat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung von 16« Januar 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Canter und der Bundesrichter Br« Selowsky, Br« Haidinger, Br« Rischer und DT. Kuhn
 für Recht erkannt«
Auf die Revision der Beklagten v/lrd das Urteil deB 1« Zivilsenats des OberlandesgerlohtB ln Köln vom 5o April 1951 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über
 die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-
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rückverwiesen.
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Von Rechts wegen

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 Ser Kläger vernietete an die Beklagte durch Vertrag vom 10. August 1942 nach den Bedingungen des Elnheits-Mietvertrages für Beugeräte (Deutscher Reichsanzeiger 1940 Nr 132)eine Sägewerkseinrichtung, die im einzelnen aus den im Klageantrag auf ge führten Maschinen Bestand»
Dem Vertrag war die weitere Bestimmung angefüjgt: . dass die Maschinen nach Beendigung des tfietverhältnlsses Betriebsfertig Bei dem Kläger zu Befestigen seien. Ult den gemieteten Maschinen nahm die Beklagte das Sägewerk Be-ressina-Borressow in der Ukraine ln Betrieb. Das Sägewerk ging im Anfang des Somers 1944 Belm Vormarsch der russischen Truppen verloren.
Der Kläger verlangt unter Hinweis auf § 11 EHV von der Beklagten für den eingetretenen Verlust gleichwertigen Ersatz und hat demgemäss Beantragt, die Beklagte zur Lieferung derartiger Maschinen zu verurteilen und ausserdem festzusbellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, die zu liefernden Maschinen, im Betrieb des Klägers auf den jPunJamenten Betriebsfertig zu Befestigen. Die Beklagte 1st dem KlageBegehren entgegengetreten, weil' dein Kläger aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen ein
 Anspruch aus § 11 X.HV nicht zustehe. Ausserdem hat sie.
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sich auf ein Lelstungsvcrweigerungsrecht aus §• 21 aBs 4 UmstG Berufen. Im einzelnen hat die Beklagte noch vorgetragen, dass sie zunächst für den Betrieb des Sägewerks in Borressow eine Vereinbarung mit der Organisation-lodt nach den Bedingungen des Rahmenbauvcrtrages Ost geschlossen habe, wonach sie verpflichtet gewesen sei.
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mit Ihrer Baueinheit die Ihr lm Osteinsatz übertragenen Aufgaben auszuführen* Im Sommer 1943 hat;e dann die Ol die Betriebsleitung der Bcklagton ln Borressow gezwungen, den Betrieb einzustellen* Daraufhin habe die OT das Sägewerk Seressina-Borrcssow zunächst ln eigener Regle mit ihren Leuten weiter betrieben und :es dann einige Ho-nate später an eine der Beklogten im übrigen unbekannte Firma Lfl|^& Co* abgegeben.
Die Vorinstanzen haben die Beklagte antrajBgemäBB verurteilt* Ult der Revision verfolgt die Beklagte ihren ' Abweisungsantrag weiter, während der Kläger um Zurückweisung der Revision bittet*
Entscheidungsgründe:
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 Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die genieteten Geräte beim Vormarsch der russischen Truppen während des Sommers 1944 lm Sinne des § 11 EIIV untergegangen sind, bestehen keine rechtlichen Bedenken (BGHZ 2, 176)* Auch dlo Revision erhebt insoweit keine Angriffe mehr* Die Revision wendet sich ln erster Linie gegen die Beurteilung, die das Berufungsgericht dem Vortrag der Beklagten über den zwangsweisen Eingriff der OT ln den Sägewerksbetrieb der Beklagten in BorreBsow hat zuteil werden lassen. Das Berufungsgericht kommt ln diesem Zusammen-hang auf Grund tatsächlicher Erwägungen, die von der Revision nicht angegriffen werden, zunächst zu dem Ergebnis,. dasB durch den Eingriff der OT das Kletverhältnis zwischen den Parteien nicht beendet worden sei* Es stützt diese Auffassung auf die tatsächliche Feststellung, dass die ;
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Beklagte auch nach diesen Singriff die vereinbarten tfietzahlungen noch bis 3 Uonate über den Verlust der IdletgerUte hinaus an den Kläger vertragsgenäss weiter vorgenonmen habe und doss nach dem Schriftwechsel zwischen den Parteien eine Änderung Ihrer bisherigen Rechtsbeziehungen offensichtlich nicht eingetreten sei« Das Beruf ungsgericht "iblgort sodann hieraus, dass es sich bei dem Bingriff der 01 nicht um eine Beschlagnehme nach dem Reichslcictungsgesetz, sondern um eine Lenkungsmassnahne gehandelt habe, die für die rechtlichen Beziehungen zwischen cen Parteien und demgemäss auch für die Anwendung des § 11 Blsr ohne jede .Bedeutung, gewesen sei«
Der Revision ist zuzugeben, dass diese Ausführungen
 des Berufungsgerichts nicht bedenkenfrei sind und die
 Berücksichtigung des besonderen Grundgedankens des $ 11
EMV nicht ln dem rechtlich gebotenen Umfang erkennen
 lassen. Venn auch der Eingriff der OT in den Sägewerks-
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betrieb der Beklagten den Bestand des zwischen den Parteien abgeschlossenen Mietvertrages nicht berührt hat, so kann doch, wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 2$. Lai 1951 - II ZR-.126/50 ■ - (BGHZ 2T192) hervorgehoben hat, dadurch gleichwohl die Möglichkeit einer Anwendung dos § 11 EMV entscheidend beeinflusst worden sein. Der Grundgedanke des § 11 EEV beruht auf der Erwägung, dass bei der Vermietung von Baugeräten der Mieter als unmittelbarer Besitzer allein die entscheidende Einwirkungcmöglichkoit auf das Gerät hat und dass es bei den besonderen Verhältnissen der Baugerätemiete wirtschaftlich sinnvoll und richtig 1st, den Mieter im
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Hinblick auf diese Einwirkungsmöglichkeit auch die Gefahr fUr den zufälligen Untergang des Geräts aufzubürden. Dieser Grundgedanke entfällt» wenn die öffentliche Hand durch einen cinccitigen Hohe i too kt ln den Einwir-kungsbereich des Bieters eingreift und ihn etwa durch eine unmittelbare Besitzentziehung das Gerät entwindet. 3ei einer solchen Sachlage widerspricht es in allgemeinen den naoh 1‘reu und Glauben auszulcgenden Rechtsbe-ziehungten zwischen den Parteien des Mietvertrages» wenn der Vermieter bei einem zufälligen Untergang des Geräts» das sich in diesem Zeitpunkt im unmittelbaren Besitz der öffentlichen H.nd befunden hatte» gegen den Mieter Ersatzansprüche aus § 11 E1I7 erheben würde. Der umstand» dass dem Mieter durch einen einseitigen Hoheitsakt» ohne dass er dazu eine Veranlassung gegeben hatte» jede Ein-wirkungsmöglichlccit entzogen worden ist» muss unter Hinweis auf den besonderen Grundgedanken des § 11 EMV bei der Haftung des Mieters eine cnbsprcchende Berücksichtigung finden. Dagegen kann bei einer freiwilligen Un-tervermietung» die der Mieter etwa unter Befreiung von der Vorschrift des § 12 Abs 1 ElflT vornlmmt» eine Prei-' Stellung des Mieters von seiner Haftung aus § 11 ELAT nicht in Betracht kommen. Mag der Mieter in einem solchen Palle auch die unmittelbare Einwirkungcmöglichkeit auf Einsatzort und Einsatzart des Gerätes verlieren» so kann dies den Vermieter unter Berücksichtigung von Treu und Glauben bei einem zufälligen Untergang des Gerätes nicht hindern» seine Ansprüche gegen den Mieter aus § 11 Elfi? geltend zu machen. Entscheidend ist hierbei der Gesichtspunkt» dass sich der Mieter in einem solchen Palle frei-
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 willig seiner Sim/irkungsmögl 1 chkeit begeben hat und dass * er demgemäss ln Verhältnis zu dem Vermieter auch weiterhin für die durch sein Verhalten veranlasst© Änderung der Verhältnisse einzustehen hat« Auf der' gleichen Erwägung beruht der Hinweis in dem Urteil des ernennenden Senats vom 10« Oktober 1951 - II Z3 70/50 -, dass eine Froistel- « lung des Mieters von seiner Haftung aus § 11 EXSV nicht ln ( Betracht kommen könne, wenn der behördliche Eingriff eine unmittelbare Folge der vorauegegangenen Dispositionen des * Mieters gewesen ist und durch sie selbst ausgelöst worden ist« Auch hier würde die Berufung des Mieters auf den Fort-• fall des Grundgedankens des § 11 EH7 mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren sein, well ihm die unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit. auf das Gerät nur auf Grund seines	.
eigenen Verhaltens entzogen Y/orden ist«
Im vorliegenden Fall liegt nach den Behauptungen der
 Beklagten und nach den Fcststeiü ungen des Berufungsgerichts
 die Sachlage nun sov dass das Sägewerk Borressov/ einschlless-"
lieh der genannten Llaachinen. der Beklagten durch einen ein- •
seitigen Akt der OT entwunden und zunächst von der OT in
 eigener Regie und später’von einer anderen Firma*betrie- ^
ben worden ist. Dabei ist durch diese Massnahme der Be-
» . stand des Mietvertrages zwischen den Parteien nicht be*	•
rührt worden, oo dass demzufolge die Beklagte an den Kläger ■
auch die vereinbarten. Illotzahlungen ’weiter entrichtet hat«
Dagegen ergibt sich aüsudem Vorträg.der Beklagten in'den
 Tatsacheninstanzen und aus den-Feststellungen des Befu- ^
fungsgerlchts nichts Näheres über die Reclitsbezlehungen f
zwischen der Beklagten und der OT und insbesondere nichts
 darüber, auf Grund welcher Anordnungen oder Vereinbarungen
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and ln uelchcr Höhe die 01 Ihrerseits der Beklagten Vergütungen gewährt hat« Nur die Revision hat hierzu, allerdings ln einen anderen Zusammenhang, vorjetragen, dass die 01 zur Beklagten ln ein Unternietverhältnis getreten sei und hierbei der Beklagten neben den Mietzinsen für den Kläger noch einen üietzuschlag gewährt habe«
Biese unklar gebliebenen Rechtsbeziehungen zwischen der Beklagten und der OS - der neue Vortrag der Revision kann insoweit ln der Revisionsinstanz keine Berücksichtigung finden - sind für die etwaige Anwendung des § 11 EKI7 auf die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien von entscheidender Bedeutung, so dass eine abschliessende Entscheidung ohne weitere Feststellungen noch nicht möglich ist«
Wenn auch nach den vorstehenden Ausführungen der einseitige Eingriff der OS ln die Rechtsstellung der Beklagten und die damit verbundene Besitzentziehung es ausschliessen, dass sich der Kläger angesichts des später eingetretenen Verlustes der ületgeräte gegenüber der Beklagten auf deren Haftung aus § 11 BIST beruft, so könnte eine entscheidende Änderung dadurch eingetreten sein, dass später die Beklagte freiwillig ein Untermietverhältnis mit der OS eingegangen ist« Eine solche Änderung wird nach den vorstehenden Ausführungen nur dann anzunehmen sein, wenn der Abschluss eines solchen Unteruietverliältnisses tatsächlich frei von jedem Zwang für die Beklagte gewesen und nicht etwa später.nur unter dem Bruck der vorausgegangenen Ifesonahmen der OS von der Beklagten vorgenommen worden ist« Aber auch selbst dann, wenn* ein freiwillig abgeschlossenes Untcruietverhältnis zwischen der Beklagten und der OS nicht Vorgelegen haben sollte, könnte* im vor-
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liegenden Fall eine Anwendung der in 3GHZ 2, 192 ausgesprochenen Grundslitze unter Umstünden nicht in Betracht kommen. Fs ist nach dem bisherigen Vortrag der Beklagten und nach aden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen, dass die Vergütung von der 01 für die Beklagte unter Berücksichtigung des Risikos, das sie ult ihrer Haftung aus § 11 EIET gegenüber der Klägerin trug, berechnet worden 1st« Biese Möglichkeit ist umsoweniger auszuschliessen, als im Ostcinsatz meist sogenannte Octrisikozuschlüge . gewährt wurden und die Beklagte von der 01 offenbar ebenfalls lrgendv/elche Zuschläge erhalten hat. Sollte, die erneute Verhandlung in der Berufungsinstanz zu dahingehenden Feststellungen führen, dann würde allerdings trotz des einseitigen Eingriffs der 05 in den Einwirkungsbereich der Beklagten und trotz der damit verbundenen Besitzentziehung es nicht gegen 5reu und Glauben verstossen,
,dass sich der Kläger gegenüber der Beklagten auf die weitgehende Haftungsvorschrift des § 11 BOT beruft.
In diesem Falle wäre eine verständige Berücksichtigung der bestehengebliebcnen Haftung der Beklagten aus § 11 BK£7 durch die 05 erfolgt, die die Beklagte auch für das ganze vorausgegangene Jahr ln den Genuss und in den Vorteil der bezahlten Risikozuschlüge gebracht hätte. Bei einer solchen Sachlage könnte auch nicht davon gesprochen werden, dass es trotz Fortfalls des Grundgedankens des § 11 MT im Verhältnis zuischen den Vertragsparteien mit den Geboten rod Treu ‘und Glauben nicht zu vereinbaren sei, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger an der Haftung aus § il EL3V festgehalten wird. Im Gegenteil, ln einem’solchen Falle würde es geradezu geboten sein, die Haftung der Be-
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• klagten aus § 11 EOT auch weiterhin zu bejahen. Denn wenn die Beklagte die Zuschlüge für das Risiko des Osteinsatzes, die von der OS gezahlt wurden, für sich behalten und dem Klüger weiterhin nur den lilctzins, der unter Berücksichtigung der Risikoübcrnahme durch die Beklagte errechnet worden war, bezahlt hat, dann muss sie auch bei Eintritt des Schadens die Haftung hierfür im Verhältnis zwischen den Parteien weiterhin tragen.
In der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht auch noch zu berücksichtigen haben, ob in tatsächlicher Hinsicht für die Lo2cocobile-Lanz 35 PS, über die die Parteien Verkaufsverhandlungen geführt hatten, etwas beson-' deres gilt. ITenn sich diese Lokomobile, wie aus den Ausführungen der Revision entnomen werden kann, im Zeitpunkt des Verlustes überhaupt nicht mehr im Sägewerk Borressow befunden hatte, sondern von der Beklagten schon Konate vorher ins Sägewerk Baronowlce gebracht gewesen sein sollte, dann kommt es insoweit für den Ersatzanspruch des Klägers auf die liassnähmen der OT hinsichtlich des Sägewerks Borressow überhaupt nicht mehr an. Sollte sich dagegen heraussteilen, dass die Beklagte über diese Lokomobile anderweitig verfügt hat, wie die Revisionsbeant-wortung unter Hinweis auf den Schriftsatz der Beklagten vom 25« Hürz 1950 (31 7 GA) darzutun versucht, dann würde dem Kläger insoweit sogar ein echter Schadensersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung zustehen.
Ferner wird das Berufungsgericht für den Pall, dass die noch nötigen tatsächlichen Feststellungen unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen die Annahme
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einer Haftung aus § 11 ELfiT rechtfertigen, zu berücksichtigen haben, dass der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch auf Naturalersatz nur dann begründet ist, wenn die Verschaffung eines gleichwertigen Ersatzes unter Borücksichtl der beiderseitigen Belange zu demutbar ist. Dabei wird das Berufungsgericht im Hinblick auf die Schledsgutachterab-rede in § 11 ZUV zunächst zu prüfen haben, ob.es überhaupt " selbst die Zumutbarkeitsfrage entscheiden darf. Dies wird -nur dann engenommen werden können, wenn der Schledsgut-achterausschuss' im vorliegenden Fall nicht mehr einberufen werden kann, oder* wenn sich die Parteien überein- ^ stimmend auf dio Schiedsgutachterabrede nicht mehr berur fen und lnsoueit eine stillschweigende oder ausdrückliche Aufhebung dieser VereinbarungVornehmen (vgl Stcln-Jonas-Schönke ZxO 17« Aufl Vorbem zu §§ 10025 ff Ann 17)« Grei-
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fen die Parteien jedoch für diese Frage auf die Schieds-gutachtervereiribarung zurück, so unterliegt die Entscheidung des Scliied3gatschtcrausschusses im Rahmen des $ 319 Abs 1 BGB der selbständigen Nachprüfung durch das Gericht. . Bel dieser Nachprüfung 1st zu berücksichtigen, dsss der Anspruch des Vermieters auf Zahlung einer Barentschädigung gemäss § 11 EI5V im Verhältnis 10*1 umzustellen ist (BGHZ .
2, 192 zw. und dass angesichts der heute nach dem Zu-
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sammenbruch und nach der Währungsreform gegebenen Verhältnisse demgemäss nur bei Vorllcgen ganz besonderer Bllllg-keltserwügungen die Verpflichbung des Kieters zur Leistung . von Naturalersatz als zu demutbar angesehen werden kann.	|
Lässt der Schiedsgutachterausschuss bei seiner Entscheidung die Beachtung dieser ’besonderen Gesichtspunkte ausser ,
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acht, so wird im allgemeinen seine Entscheidung als offenbar!
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unbillig in Sinne des § 319 Abs 1 3GB angesehen werden müssen und die Verpflichtung des Gerichts zu einer selbständigen Entscheidung der Zumutborkeitsfrage begründen« Dabei ist noch abschliessend darauf hinzuweisen, dasä sich unter Umstünden in vorliegenden Pall bei der Beantwortung der Zunutbarkeitsfrage besondere Billigkeitserwägungen zugunsten des Klägers aus der Zusatzrcgelung zu § 13 EISV ergeben könnten. Uaren 3ich die Parteien beim Abschluss dieser besonderen Vereinbarung darüber einig,
 dass .!er Kläger auf jeden Pall seine Geräte oder gleich-
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wertige Erjatzgeräte zurückerhalten sollte, dann wird eine solche Abmachung für die Beantwortung der ZumutbarkeitB-frage zugunsten des Klägers von einer wesentlichen Bedeutung sein«
Die Entscheidung über die Kosten der Revision ist dem Berufungsgericht vorzubehalten, da eine abschliessende Entscheidung zur Sache noch nicht möglich ist«
Dr« Ganter Dr« Haidinger Dr«‘Fischer . Dr. Kuhn
 zugleich für den durch Urlaub an der Unterschrift verhinderten BR Dr«Selowsky