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BGH · IX ZR 79/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 79/65

§ 154 Abs» 2 VVG ist nicht anwendbar, wenn der Versicherungsnehmer-die zur Schadensregulierung erforderlichen Unterlagen trotz wiederholter Aufforderung des Versicherers nicht beibringt und der Versicherer deshalb den Dritten nicht alsbald befriedigt. Februar 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Kuhn, Liesecke, Dr* Bukow und Fleck für Hecht erkannts Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Mit einer Reihe von Lastzügen war sie bei der Versicherungsgemeinschaft für den Kraftwagen-Güterfernverkehr gegen Haftpflichtansprüche versichert, die gegen sie als Güterfernverkehrsunternehmen auf Grund der Kraftverkehrsordnung (KVQ) erhoben werden. Nach den Versicherungsbedingungen (§ 11 Abs.2) kann die Beklagte als der “Unterzeichnete Versicherer” mit Wirkung für und gegen die beteiligten Versicherer klagen und verklagt werden. Die Klägerin halt die Revision der Beklagten für unzulässig , weil diese nach dem Erlaß des Berufungsurteils und vor Einlegung der Revision die Klageforderung mit Zinsen anerkannt und bezahlt habe. hie Beklagte ist durch das Berufungsurteil - Zahlung von 8.574,60 DM nebst 5 $ Zinsen - auch bei Einlegung der Revision noch beschwert gewesen. An dieser Beurteilung ändert sich nichts dadurch, daß die Beklagte der Klägerin die Zahlung an den Prozeßbevollmächtigten mitgeteilt und dafür -infolge eines glaubhaft gemachten Versehens - ein Formular verwendet hat, das "Schadensanerkenntnis0 überschrieben ist und u. Auf Grund der KVO-VerSicherung, die eine Haftpflichtversicherung ist (BGH LM Kr. 1 zu § 59 VVG = VersR 1962, 129)t hat der Versicherer den Versicherungsnehmer von den gegen ihn erhobenen Entschädiungsansprüchen - durch Befriedigung begründeter und Abwehr unbegründeter Ansprüche (§211 AVB) - freizuhalten. Der PreiStellungsanspruch des Versicherungsnehmers verwandelt sich, wie § 154 Abs. 1 VVG ergibt, in einen Zahlungsanspruch gegen den Versicherer, wenn der Versicherungsnehmer den Geschädigten befriedigt hat. Auch hier ist der Unternehmer nach § 6 III 2 AVB nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers - die unstreitig nicht vorliegt - einen Anspruch anzuerkennen oder zu befriedigen. line Vereinbarung, nach welcher der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, wenn ohne seine Einwilligung der Versicherungsnehmer den Dritten befriedigt, ist nach § 154 Abs. 2 VVG unwirksam, falls nach den Umständen der Versicherungsnehmer die Befriedigung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern konnte. Bei der KVO-VerSicherung bleiben zwar nach den §§ 27 Abs. 1 Satz 2 GüKG und 187 VVG die im Versicherungsvertragsgesetz vorgesehenen Beschränkungen der Vertragsfreiheit außer Anwendung. Unter diesen Umständen habe die Klägerin die Befriedigung der Geschädigten, die von ihr wiederholt Zahlung verlangt hätten, nicht länger ohne offenbare Unbilligkeit verweigern können. Selbst wenn eine Befriedigung der Geschädigten auf Grund des § 154 Abs. 2 VVG nicht berechtigt gewesen sei, könne die Beklagte, wie das Berufungsgericht weiter ausführt, keine Rechte daraus herleiten, daß die Klägerin sich über das Befriedigungsverbot hinweggesetzt habe. Die Beklagte sei dadurch gleichwohl nach Treu und Glauben nicht leistungsfrei geworden, weil es für ihre Verpflichtungen keinen Unterschied mache, ob die Klägerin die Geschädigten vor oder nach der Ablehnung des Versicherungsschutzes befriedigt habe. Mit der Ablehnung des Versicherungsschutzes überläßt der Versicherer es dem Versicherungsnehmer, für begründet gehaltene Haftpflichtansprüche selbst zu erfüllen» Erst von diesem Zeitpunkt ab ist für einen Verstoß des Versicherungsnehmers gegen das Anerkennungs- und Befriedigungsverbot kein Raum mehr (vgl. Denn für die Verletzung als solche kommt es nur auf das Verhalten des Versicherungsnehmers an, nicht auf den Eintritt eines schädigenden Erfolges. Die Frage, ob die Verletzung der Obliegenheit weder die Feststellung noch den Umfang der Leistung des Versicherers beeinflußt hat, stellt sich auch hier (§ 6 IV 2 AVB) erst, wenn feststeht, daß die Obliegenheit nicht vorsätzlich, sondern nur fahrlässig verletzt worden ist (vgl. Die Klägerin durfte die Geschädigten auch nicht auf Grund des § 154 Abs. 2 VVG befriedigen. Mag auch offensichtlich sein, daß der Versicherungsnehmer für einen Schaden haftet und die gegen ihn erhobenen Ersatzansprüche begründet sind, so reicht das allein für eine Anwendung des § 154 Abs. 2 VVG noch nicht aus. Hach den Umständen ist zu entscheiden, ob der Versicherungsnehmer die Befriedigung des Britten nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern konnte. Eine offenbare Unbilligkeit liegt danach vor, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer mit der Bindung an das durch Leistungsfreiheit sanktionierte Befriedigungsverbot ein Verhalten zu demutet, das nach allgemeiner Anschauung dem Anstand und den guten Sitten nicht entspricht (so Bruck, VVG 7. Verzögert sich die Schadensregulierung so lange, bis eines Tages die Befriedigung des Britten nicht mehr länger ohne offenbare Unbilligkeit verweigert werden kann, so befreit dieser Zustand den Versicherungsnehmer nicht von der Beachtung des Befriedigungsverbots, wenn auf sein Verhalten die verzögerte Schadensregulierung .zurückzuführen ist. Auf § 154 Abs. 2 VVG kann sich der Versicherungsnehmer nicht berufen, wenn wegen seines Verhaltens der Geschädigte vom Versicherer nicht alsbald befriedigt werden kann, so daß schließlich eine weitere Zahlungsverweigerung offenbar unbillig erscheint. Den von der Beklagten verlangten Frachtbrief hat die Klägerin nicht vorlegen können, weil der verunglückte Transport ohne Frachtbrief ausgeführt worden ist. Das hat die Klägerin aber erst im Laufe dieses Rechtsstreits - bei der persönlichen Anhörung ihres Inhabers vor dem Berufungsgericht - eingeräumt. Zur Befriedigung der Geschädigten hat die Klägerin sich nach der persönlichen Anhörung ihres Inhabers für berechtigt gehalten* weil der Schadensfall klar gewesen sei und die Beklagte habe zahlen, müssen. Die Beklagte ist daher wegen Verstoßes der Klägerin gegen das vereinbarte Befriedigungsverbot leistungsfrei geworden» Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den weiteren Gründen, auf die sich die Beklagte noch für ihre Leistungsfreiheit berufen hat, können damit ebenso wie die dagegen gerichteten Einwendungen der Revision auf sich beruhen* Seine Entscheidung ist wiederherzustellen* Auf die Revision der Beklagten wird deshalb das Berufungsurteil aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen. Die Verurteilung der Klägerin zur Erstattung des Betrages, den die Beklagte der Klägerin zur Abwendung der Vollstreckung aus dem jetzt aufgehobenen Berufungsurteil gezahlt hat, ist aus § 717 Abs.3 2P0 begründet.

Zitierte Normen: § 546 ZPO § 59 VVG § 211 Allgemeine Versicherungsbedingungen § 154 VVG § 6 Allgemeine Versicherungsbedingungen § 154 VVG § 717 BGB
VersichererVersicherungsnehmerVVGKlägerinGeschädigte

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja
BGrHZ:	nein 2041	011
VVG § 154 AhSo 2
§ 154 Abs» 2 VVG ist nicht anwendbar, wenn der Versicherungsnehmer-die zur Schadensregulierung erforderlichen Unterlagen trotz wiederholter Aufforderung des Versicherers nicht beibringt und der Versicherer deshalb den Dritten nicht alsbald befriedigt.
BGH, Urte Vo lo Februar 1968 - IX ZR 79/65 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 19/65	URTEIL	Verkündet	am
1. Februar 1968 Heil,
 Justizhauptsekretär ab Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dom Rechtsstreit
V d
als Hauptbevollmächtigten für die Bundesrepublik Deutschland, M#IMfcstraße
_________f-GeSeilschaft
 vertreten durch Direktor Erwin Mi
“ Prozeßbevollmächtigters
 Beklagten und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt
gegen
 die Firma Josef T (Würtf.)
Internationale straße
 Spedition,
- Prozeßbevollmächtigtes
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Prof* und DrJ
2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Kuhn, Liesecke, Dr* Bukow und Fleck
 für Hecht erkannts
 Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandes-' gerichts Stuttgart vom 29. Dezember 1964 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart, an Verkündung3 Statt am 24./25. Juli 1963 zugestellt, wird zurückgewiesen.
Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 9.885>79 DM nebst 4 i* Zinsen seit dem 17. Februar 1965 zu zahlen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsund des Hevisionsrechtszuges zu tragen.
Von Hechts wegen
 Tatbestands
Die Klägerin betreibt mit etwa 30 eigenen Lastzügen ein Speditions- und Fernverkehrsunternehmen. Mit einer Reihe von Lastzügen war sie bei der Versicherungsgemeinschaft für den Kraftwagen-Güterfernverkehr gegen Haftpflichtansprüche versichert, die gegen sie als Güterfernverkehrsunternehmen auf Grund der Kraftverkehrsordnung (KVQ) erhoben werden. Nach den Versicherungsbedingungen (§ 11 Abs. 2) kann die Beklagte als der “Unterzeichnete Versicherer” mit Wirkung für und gegen die beteiligten Versicherer klagen und verklagt werden.
Lin bei der Beklagten versicherter Lastzug der Klägerin übernahm am 2. Februar I960 in der Provinz Bozen rund 21.500 Liter Wein zu dem Transport nach Kirchheim (Teck) Auf der Fahrt dorthin verunglückte der Lastzug am 3. Februar I960 bei Brixlegg/Österreich. Motorwagen und Anhänger kippten um. Über 15-000 Liter des in fünf Aluminium tanks verladenen Weines liefen aus. Die Klägerin befriedig te die beiden Absender; sie überwies im November I960 der Firma EJJ^-R^(^4.599>40 ^ und November 1961 der Firma	KG 3.818,35 DM.
Außer der Erstattung dieser Beträge fordert die Klägerin von der Beklagten noch die Bezahlung der Frachtkosten bis zur Hnfallsteile in Höhe von 457,— DM und einiger Auslagen; sie verlangt insgesamt die Zahlung von 8.723>40 DM. Die Beklagte lehnt jede Leistung ab, weil den Geschädigten keine Ansprüche auf Grund der Kraftverkehrsordnung zustanden, die Klägerin keine Prämie gezahlt,
 
die Geschädigten eigenmächtig befriedigt und den Versicherungsfall grobfahrlässig herbeigeführt habe.
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Bis auf eine Kürzung des Zahlungsanspruchs um rund 150?— DM und des Zinsanspruchs hat das Oberlandesgericht der Klage stattgegeben. Mit der Revision begehrt die Beklagte die volle Abweisung der Klage und die Erstattung der zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gezahlten Urteils-summe und Zinsen im Gesamtbeträge von 9.885 ?79 DM. Die Klägerin bittet, die Revision und die Erstattungsforderung der Beklagten zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe;
I.	Die Klägerin halt die Revision der Beklagten für unzulässig , weil diese nach dem Erlaß des Berufungsurteils und vor Einlegung der Revision die Klageforderung mit Zinsen anerkannt und bezahlt habe. Die Beklagte sei danach nicht mehr beschwert.
Das ist nicht richtig.
Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin forderte am 22. Januar 1965 den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten auf, die Urteilssumme nebst Zinsen binnen einer Woche zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung zu zahlen. Am 5. Februar 1965 wurde dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin auf seinen Antrag eine vollstreckbare Ausfertigung des Berufungsurteils übersandt. Am 12. Februar 1965 erinnerte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin an die Zahlung
 und kündigte an, daß er nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Nachfrist von einer Woche vollstrecken werde.
Die Beklagte überwies darauf am 17. Februar 1965 dem gegnerischen Prozeßbevollraächtigten den Betrag von 9.860,79 DM.
In dem Verhalten der Beklagten ist weder ein Rechtsmittelverzicht noch eine vorbehaltlose Erfüllung der Klageforderung zu sehen. Ein stillschweigend abgegebener Rechtsmittelverzicht kann nur angenommen werden, wenn sich aus den Umständen ein Verzichtswille eindeutig und zweifelsfrei ergibt (BGH MDR 1964, 833). has trifft hier nicht zu.
hie Beklagte ist durch das Berufungsurteil - Zahlung von 8.574,60 DM nebst 5 $ Zinsen - auch bei Einlegung der Revision noch beschwert gewesen. Denn die Beklagte hat die Urteilssumme nebst Zinsen nur zur Abwendung der ihr drohenden Zwangsvollstreckung gezahlt. An dieser Beurteilung ändert sich nichts dadurch, daß die Beklagte der Klägerin die Zahlung an den Prozeßbevollmächtigten mitgeteilt und dafür -infolge eines glaubhaft gemachten Versehens - ein Formular verwendet hat, das "Schadensanerkenntnis0 überschrieben ist und u. a. den Satz "her auf unten näher bezeichnete Sendung eingetretene Schaden wird anerkannt" enthält. Es handelt sich dabei allenfalls um ein rechtsgeschäftliches Anerkenntnis, dessen Abgabe die Beklagte unverzüglich wegen Irrtums angefochten hat. her Anfechtungsgrund und damit der Wegfall eines etwaigen Anerkenntnisses ist glaubhaft gemacht, has genügt in entsprechender Anwendung des § 546 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Hat der Revisionskläger danach den Wert des Beschwerdegegenstandes, d. h. den Umfang seiner
 
Beschwer, glaubhaft zu machen, so muß ihm die gleiche Möglichkeit auch offenstehen, wenn er für die Zulässigkeit der Revision nachzuweisen hat, daß er bei Einlegung
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der Revision noch beschwert gewesen ist.
Die Revision der Beklagten ist danach zulässig
II.	Rach dem Berufungsurteil fallen die von der Klägerin befriedigten "Entschädigungsansprüche” in den Deckungsbereich der KVO-VerSicherung (§211 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen) , weil die Klägerin, wie das Berufungsgericht näher darlegt, für die Schäden, die bei dem verunglückten Weintransport eingetreten seien, nach den Bestimmungen der KVO hafte. Das Berufungsgericht geht dabei von einem rechtswirksam zustande gekommenen KVO- Beförderungsvertrag aus, obwohl der Transport entgegen den §§
10 und 15 KVO ohne Prachtbrief ausgeführt worden ist. Ob das richtig ist, kann auf sich beruhen. Denn die Klägerin hat aus einem anderen, anschließend (III) behandelten Grunde keinen Anspruch auf Versicherungsschutz.
III.	Auf Grund der KVO-VerSicherung, die eine Haftpflichtversicherung ist (BGH LM Kr. 1 zu § 59 VVG = VersR 1962, 129)t hat der Versicherer den Versicherungsnehmer von den gegen ihn erhobenen Entschädiungsansprüchen - durch Befriedigung begründeter und Abwehr unbegründeter Ansprüche (§211 AVB) - freizuhalten. Der PreiStellungsanspruch des Versicherungsnehmers verwandelt sich, wie § 154 Abs. 1 VVG ergibt, in einen Zahlungsanspruch gegen den Versicherer, wenn der Versicherungsnehmer den Geschädigten befriedigt hat. Die Befriedigung des Dritten muß aber rechtlich zulässig sein; sie muß dem, Versicherungsnehmer er-
 
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laubt sein. In der Regel verbieten die Versicherungsbedingungen einer Haftpflichtversicherung dem Versicherungsnehmer, eigenmächtig Ansprüche des Geschädigten anzuerkennen oder zu befriedigen. Auch hier ist der Unternehmer nach § 6 III 2 AVB nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers - die unstreitig nicht vorliegt - einen Anspruch anzuerkennen oder zu befriedigen. Verletzt er diese Obliegenheit, so ist der Versicherer nach § 6 IV 1 AVB von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, daß die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist.
line Vereinbarung, nach welcher der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, wenn ohne seine Einwilligung der Versicherungsnehmer den Dritten befriedigt, ist nach § 154 Abs. 2 VVG unwirksam, falls nach den Umständen der Versicherungsnehmer die Befriedigung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern konnte. Bei der KVO-VerSicherung bleiben zwar nach den §§ 27 Abs. 1 Satz 2 GüKG und 187 VVG die im Versicherungsvertragsgesetz vorgesehenen Beschränkungen der Vertragsfreiheit außer Anwendung. Das trifft aber nicht für § 154 Abs. 2 VVG zu, weil diese Bestimmung seit ihrer Neufassung durch Art. III Nr. 7 des Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetzes vom 7. November 1939 zu einer absolut zwingenden Vorschrift (Amtl. Begr. DJ 1939» 1773) geworden ist und damit auch für die KVO-VerSicherung gilt (zutreffend Bruck/ Möller, VVG 8. Aufl. Einl. Anm. 41 b und 46; a. A. Prölss, VVG 16. Aufl. § 154 Anm. 5» der in § 154 Abs. 2 VVG nur eine halbzwingende Vorschrift sieht).
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Klägerin
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habe die Geschädigten auf Grund des § 154 Abs. 2 VVG befriedigen dürfen. Es sei ein Gebot kaufmännischer Anstandspflicht gewesen, die Geschädigten, die Kaufleute seien und durch den Unfall erhebliche Vermögenswerte verloren hätten, möglichst rasch zu befriedigen. Eine längere Hinauszögerung der Schadensregulierung hätten die Geschädigten als grob unbillig empfinden müssen. Hierbei sei auch an die möglichen Schwierigkeiten zu denken, mit denen Auslandsgläubiger bei der Verfolgung ihrer Ansprüche rechnen müßten. Unter diesen Umständen habe die Klägerin die Befriedigung der Geschädigten, die von ihr wiederholt Zahlung verlangt hätten, nicht länger ohne offenbare Unbilligkeit verweigern können.
Me Ansprüche der Geschädigten seien auch der Höhe nach begründet und noch nicht verjährt gewesen, was näher dargelegt wird.
Selbst wenn eine Befriedigung der Geschädigten auf Grund des § 154 Abs. 2 VVG nicht berechtigt gewesen sei, könne die Beklagte, wie das Berufungsgericht weiter ausführt, keine Rechte daraus herleiten, daß die Klägerin sich über das Befriedigungsverbot hinweggesetzt habe. Denn die Beklagte habe es am 12. Dezember 1961 aus anderen Gründen endgültig abgelehnt, Versicherungsschutz zu gewähren. Die Klägerin habe die letzte Zahlung zwar vorher geleistet. Die Beklagte sei dadurch gleichwohl nach Treu und Glauben nicht leistungsfrei geworden, weil es für ihre Verpflichtungen keinen Unterschied mache, ob die Klägerin die Geschädigten vor oder nach der Ablehnung des Versicherungsschutzes befriedigt habe.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind rechtlich nicht haltbar.
 
Mit der Ablehnung des Versicherungsschutzes überläßt der Versicherer es dem Versicherungsnehmer, für begründet gehaltene Haftpflichtansprüche selbst zu erfüllen» Erst von diesem Zeitpunkt ab ist für einen Verstoß des Versicherungsnehmers gegen das Anerkennungs- und Befriedigungsverbot kein Raum mehr (vgl. BGH VersR 1967? 27/28 m. w. N.). Vorher ist der Versicherungsnehmer dagegen nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers Ansprüche des Geschädigten zu befriedigen. Biese Obliegenheit hat die Klägerin verletzt, weil sie dem Befriedigungsverbot vor Ablehnung des Versicherungsschutzes zuwidergehandelt hat. Die Auswirkungen ihres Handelns sind zunächst ohne Bedeutung. Denn für die Verletzung als solche kommt es nur auf das Verhalten des Versicherungsnehmers an, nicht auf den Eintritt eines schädigenden Erfolges. Die Frage, ob die Verletzung der Obliegenheit weder die Feststellung noch den Umfang der Leistung des Versicherers beeinflußt hat, stellt sich auch hier (§ 6 IV 2 AVB) erst, wenn feststeht, daß die Obliegenheit nicht vorsätzlich, sondern nur fahrlässig verletzt worden ist (vgl. BGH LM 3fr. 2 zu 154 VVG « VersR 1966, 153/54).
Die Klägerin durfte die Geschädigten auch nicht auf Grund des § 154 Abs. 2 VVG befriedigen. Bie Voraussetzungen dieser Ausnahme Vorschrift (BGH VersR I960, 505/6) sind nicht gegeben.
Mag auch offensichtlich sein, daß der Versicherungsnehmer für einen Schaden haftet und die gegen ihn erhobenen Ersatzansprüche begründet sind, so reicht das allein für eine Anwendung des § 154 Abs. 2 VVG noch nicht aus. Es müssen dafür besondere Umstände hinzukommen (BGH LM Nr. 2
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 zu § 154 VVG = VersR 1966, 153). Hach der Begründung zu § 154 VVG müssen die persönlichen und sozialen Verhältnisse der Beteiligten eine sofortige Befriedigung erfordern. Als Beispiel dafür wird angeführt, daß der Versicherungsnehmer als Kraftfahrer in offenbar schuldhafter Weise eine bedürftige Person überfährt (Heudruck der Motive, 1963? 209)»
Hach den Umständen ist zu entscheiden, ob der Versicherungsnehmer die Befriedigung des Britten nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern konnte. Für das Gesamtbild kann im allgemeinen das Verhältnis Versicherungsnehmer-Versicherer nicht unberücksichtigt bleiben. Eine offenbare Unbilligkeit liegt danach vor, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer mit der Bindung an das durch Leistungsfreiheit sanktionierte Befriedigungsverbot ein Verhalten zu demutet, das nach allgemeiner Anschauung dem Anstand und den guten Sitten nicht entspricht (so Bruck, VVG 7. Aufl. § 154 Hr. 13; derselbe, Privatversicherungsrecht, 1930, 455 Fußn. 245).
Verzögert sich die Schadensregulierung so lange, bis eines Tages die Befriedigung des Britten nicht mehr länger ohne offenbare Unbilligkeit verweigert werden kann, so befreit dieser Zustand den Versicherungsnehmer nicht von der Beachtung des Befriedigungsverbots, wenn auf sein Verhalten die verzögerte Schadensregulierung .zurückzuführen ist. Auf § 154 Abs. 2 VVG kann sich der Versicherungsnehmer nicht berufen, wenn wegen seines Verhaltens der Geschädigte vom Versicherer nicht alsbald befriedigt werden kann, so daß schließlich eine weitere Zahlungsverweigerung offenbar unbillig erscheint. Bas aber trifft hier nach dem
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vollständig vorliegenden Schriftwechsel zu, den die Parteien bis zur Ablehnung des Versicherungsschutzes geführt haben«
Die Beklagte hat nach erlangter Kenntnis vom Versicherungsfall die Klägerin um Vorlage der Belege gebeten, die der Unternehmer nach § 6 II 3 AVB - eine nach Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllende Obliegenheit -zur Schadensregulierung beizubringen hat. Dazu gehören u. a. der Originalfrachtbrief und die Schadensrechnung des verfügungsberechtigten Anspruchstellers. - Die gleichen Belege muß der Geschädigte nach § 37 Abs. 2 KVO vorlegen, wenn er wegen seiner Schadensersatzansprüche von dem Unternehmer befriedigt werden will. - Diese Unterlagen hat die Klägerin entweder gar nicht oder erst im Juni 1961 (mit Schreiben vom 12. Juni 1961 übersandte Rechtsanwalt Dr. He^HBHBI für die Klägerin die Schadensrechnungen der Absender, von denen einer bereits sieben Monate vorher von der Klägerin befriedigt worden war) beigebracht, obwohl die Beklagte daran laufend - schriftlich (Schreiben vom 6. 4., 4. 10. und 11. 11, I960, 23. 3. und 10. 4. 1961) und mündlich (Besprechung des Versicherungsangestellten
 mit Rechtsanwalt Dr.	ais	22,	9»	1961) - mit
 dem Hinweis erinnert hat, den Schadensfall alsdann regulieren zu wollen. Den von der Beklagten verlangten Frachtbrief hat die Klägerin nicht vorlegen können, weil der verunglückte Transport ohne Frachtbrief ausgeführt worden ist. Das hat die Klägerin aber erst im Laufe dieses Rechtsstreits - bei der persönlichen Anhörung ihres Inhabers vor dem Berufungsgericht - eingeräumt. Vorher hatte sie der Beklagten mehrere Male den Frachtbrief (Nr. 7253) über den Weitertransport des geborgenen Weines von der Unfallsteile
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zu dem Bestimmungsort und einen nachträglich für den verunglückten Transport ausgestellten Frachtbrief (Ir» 2506) als "Originalfrachtbrief" vorgelegt» Beide Papiere hat die Beklagte nicht als bedingungsgemäße Unterlagen anerkennen können und deshalb wiederholt zurückgewiesen»
Unter diesen Umständen kann der Klägerin der Schutz des § 154 Abs* 2 VVG nicht zugute kommen*
Zur Befriedigung der Geschädigten hat die Klägerin sich nach der persönlichen Anhörung ihres Inhabers für berechtigt gehalten* weil der Schadensfall klar gewesen sei und die Beklagte habe zahlen, müssen. Bas kann die Mißachtung des Befriedigungsverbotes nicht entschuldigen. Ansonsten hat die Klägerin nichts dafür vorgetragen, daß sie ihre Obliegenheit nicht vorsätzlich verletzt hat.
Die Beklagte ist daher wegen Verstoßes der Klägerin gegen das vereinbarte Befriedigungsverbot leistungsfrei geworden» Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den weiteren Gründen, auf die sich die Beklagte noch für ihre Leistungsfreiheit berufen hat, können damit ebenso wie die dagegen gerichteten Einwendungen der Revision auf sich beruhen*
IV. Das Landgericht hat danach die Klage zu Recht abgewiesen. Seine Entscheidung ist wiederherzustellen* Auf die Revision der Beklagten wird deshalb das Berufungsurteil aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen.
Die Verurteilung der Klägerin zur Erstattung des Betrages, den die Beklagte der Klägerin zur Abwendung der Vollstreckung aus dem jetzt aufgehobenen Berufungsurteil gezahlt hat, ist aus § 717 Abs. 3 2P0 begründet. Die Verpflichtung der Klägerin, den zu erstattenden Betrag zu verzinsen, beruht auf den §§ 717 Abs. 3 Satz 4 2P0 und 291, 246 BGB.
Die Klägerin hat nach den §§ 91 und 97 2P0 die Kosten des Berufungs- und Revisionsrechtszuges zu tragen.
Dr. Fischer	Dr.	Kuhn	Liesecke
 Fleck
Dr. Bukow