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BGH

Gericht: BGH

Er habe ihnen weiter bei der Ermittlung des Schadens vorsätzlich falsche Auskünfte gegeben und sie arglistig getäuscht. jedenfalls habe dieser den Beklagten vorsätzlich unrichtige Auskünfte erteilt und sie bei den Verhandlungen über die Ermittlung der Schäden arglistig getäuscht. Er habe ihnen hierbei verochwiegen, daß diese Scherben davon herrührten, daß er in der Zwischenzeit Likörgläser aus einem anderen Lager geholt, sie auf die Scherbenhaufen geworfen und die Verpackung angezündet habe. Pas Berufungsgericht hat schließlich ausgeführt, die Klägerin habe auch nicht den ihr obliegenden Beweis geführt, daß Hermann für sein Verhalten nicht verantv/ortlich sei. 2. Pie Revision räumt ein, daß Hermann Bfll objektiv unrichtige Auskünfte erteilt und die Beklagte getäuscht habe. Sie greift aber die Feststellungen des Berufungsgerichts an, EflB, der zur Zeit des Brandes 76 Jahre alt gewesen und an 31. Da BIHP vermindert zurechnungsfähig gewesen sei, hätte das Berufungsgericht aus den festgestellten Tatsachen nicht den Schluß ziehen dürfen, EflBPt habe vorsätzlich gehandelt. Sie meint, es sei in der Revisionsinstanz zu unterstellen, daß B^lfc nur vermindert zurechnungsfähig gewesen sei; das Berufungsgericht habe offengelassen, ob diese Voraussetzung gegeben sei. Sie stützt ihre Ansicht darauf, daß das Berufungsgericht kein Obergutachten Über das Vorliegen der verminderten Zurechnungsfähigkeit eingeholt und dies damit begründet habe, es komme nicht darauf an, ob vermindert zurechnungsfähig gewesen sei. durchgeführte Beweis aufnähme” habe 11 zu einem non liquet geführt”» Das Berufungsgericht hat die Präge, ob B®>^ vermindert zurechnungsfähig (oder unzurechnungsfähig) gewesen ist, nicht offengelassen, sondern festgestellt, die Klägerin habe den ihr insoweit obliegenden Beweis nicht geführt. Es kann also in der Revisionsinstanz nicht davon aus gegangen werden, daß BfBD vermindert zurechnungsfähig gewesen ist. Die Revision meint, die verminderte Zurechnungsfähigkeit BflIB ergebe sich schon aus der Tatsache, daß er die Likörgläser verbrannt habe. Das Berufungsgericht habe bei der Prüfung, ob 3BB di© Beklagten hierdurch arglistig getäuscht habe, zu Gunsten der Klägerin unterstellt, daß BiB^ die Gläser angezündet habe, um Spannungsversuche zu machen. Das Berufungsgericht hat überdies, was die Revision übersieht, als wahrscheinlich angesehen, daß BBB die Likörgläser in der Absicht zerstört habe, den Beklagten am nächsten Tag Scherben dieser Gläser zu zeigen und ihnen damit zu beweisen, daß sich beim Brand vom 4. Die Klägerin hätte, um die verminderte Zurechnungsfähigkeit zu beweisen, dartun müssen, daß BflP diese Absicht nicht gehabt, sondern die Gläser verbrannt habe, um Versuche anzustellen. Die Revision meint weiter, für die verminderte Zurechnungsfähigkeit BBBP spreche, was das Berufungsgericht nicht Die Revision ist der Ansicht, jedenfalls hätte das Berufungsgericht den Sachverständigen laden und ihm Gelegenheit geben müssen, in der Verhandlung zu diesen und anderen Punkten mündlich Stellung zu nehmen. Schließlich kann die Revision auch nicht mit Erfolg geltend machen, das Berufungsgericht hätte ein Obergutachten einholen müssen. Die Revision meint, selbst wenn davon auszugehen sei, daß die Klägerin die verminderte Zurechnungsfähigkeit als solche nicht bewiesen habe, so müßten die Beklagten doch jedenfalls den Vorsatz Bfl^P nachweisen. Die Revision meint, all diese Feststellungen könnten nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmen, wenn man berücksichtige, daß BflB, was jedenfalls möglich und im Rahmen des Vorsatzes von der Beklagten zu widerlegen sei, kein normaler Mensch gewesen sei. Das Berufungsgericht hat auf Grund der Zeugenaussagen die Feststellung getroffen, daß BMA gewußt habe, er habe den Beklagten falsche Auskünfte erteilt, und daß er die Beklagten arglistig auf die Scherben der Likörgläser hingewiesen habe. Das Berufungsgericht hat also ohne Rechtsirrtum festgestellt, daß BA^ vorsätzlich gehandelt hat, und es nur auf die Beweislast abgestellt, soweit es sich um die Frage handelt, ob BMA für dieses sein vorsätzliches Verhalten verantwortlich gewesen ist. § 16 APB von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei geworden* Die Revision ist demgegenüber der Ansicht, § 13 APB sei durch die Sonderregel des § 16 APB ausgeschlossen, soweit es sich darum handele, daß der Versicherungsnehmer falsche Auskünfte über die Höhe des Schadens erteilt habe* Es kommt jedoch auf diese Präge nicht an* Jedenfalls sind die Voraussetzungen des § 16 APB gegeben und die Beklagten damit von ihrer Verpflichtung zur Leistung im vollen Umfang freigev/or-den. Sei dies nicht der Pall, dann müßten die Beklagten für den Schadensfall eintreten und benötigten dann exakte Feststellungen über die Höhe dos Schadens. zv/eckmäßig, daß die Sachverständigen ihre Ermittlungen fortführten, obwohl sie damit rechneten, B^p habe ihnen vorsätzlich unwahre Angaben gemacht« Es war auch sachgemäß, daß sie hierbei im Einverständnis mit nicht mehr von dessen Schadensaufstellung ausgingen, die sich als unzuverlässig erwiesen hatte, sondern ihren Berechnungen die Bilanzen zugrunde legten« B4B9 konnte auch nicht annehmen, daß die Beklagten dadurch, daß sie die Schadens be re chnung nicht sofort abbrachen, sondern bis zu dem 21« Oktober 1955 fortführten, auf ihre Rechte aus den §§ 13, 16 APB verzichteten. Die Klägerin hat vorgetragen, habe nicht gewußt, daß die Beklagten zu dieser Zeit angenommen oder mit der Möglichkeit gerechnet hätten, er habe vorsätzlich gegen die Versicherungs-bedingungen verstoßen; nur für diesen Pall standen den Beklagten aber Rechte aus den §§ 13, 16 APB zu, auf die sie hätten verzichten können.

Zitierte Normen: § 6 WG § 16 ARB § 91 ZPO
vorsätzlichBerufungsgericht®HermannBrZurechnungsfähigkeitLikörgläserKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

II 2R 79/60
f'
r
Verkündet
 am 22. November 1962
Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
*U0 044
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma Lsfl®, K®fl & Co. KG, Ki®, Wflflflstraße fl/®»
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
1) Be—— Feuer-Versicherunge-Afl— AG, —flfl ®, Schflfltetr. fl, vertreten durch ihren Vorstand Dr. Horst Schi—fl®, Eugen 3——fl und Br. Kurt Gfl—fl,
2) Aa—® und Müflflfl—fl Feuer-Versicherungs-Gesell-Schaft AG, Aaflflfl, Aufl—str. mm, vertreten durch ihren Vorstand Br. Lothar Brfl^—JDr. Y/ilhcln H?
Br. Christian Hai—fl, Hans Ki—— und Paul
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Nastolski und der Bundesrichtcr Br. Kuhn, Br. Nörr, Br. Reinicke und Br. Bukov/
für Recht erkannt:.
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 17. Februar I960 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewi e s en.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand s
Die NflBBl	Hermann	BflIP	GmbH
) eine Farailiengesellschaft, deren alleiniger Geschäftsführer Hermann Bfl|^ war, war auf Grund eines im August 1955 geschlossenen Vertrages bei der Nordv/estdeut-schen Versicherungsgemeinschaft, deren Mitglieder u.a. die Beklagten sind, gegen Feuer versichert. Am 4. September 1955 brannte ein Lager der	das	sog.	HUlsen-
lager, in dem erhebliche Mengen Glasv/aren gelagert v/aren, auf Grund einer Brandstiftung aus. Die
 trat einen Teil ihrer Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an die Klägerin und an vier weitere Personen ab, die ihre Hechte, ebenso wie eine Pfändungspfandgläubigerin, auf die Klägerin übertrugen. Lie Klägerin macht einen Teilbetrag geltend und hat beantragt', die Beklagte zu verurteilen, an sie 12 000 DM nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagton haben um Klageabweisung gebeten. Sie haben vorgetragen, Hermann B€HP habe den Brand selbst gelegt. Er habe ihnen weiter bei der Ermittlung des Schadens vorsätzlich falsche Auskünfte gegeben und sie arglistig getäuscht.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter. Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe s
I.
1.	Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob Hermann den Brand vorsätzlich herbeigeführt hat, und ausgeführt,
 
jedenfalls habe dieser den Beklagten vorsätzlich unrichtige Auskünfte erteilt und sie bei den Verhandlungen über die Ermittlung der Schäden arglistig getäuscht. Pie Beklagten seien daher gemäß den §§ 13, 16 der Allgemeinen Feuerver-sicherungsbedingungen (APB) von ihrer Verpflichtung, der
 eine Entschädigung zu leisten, frei geworden. Hermann BflP habe ihnen am 17. September 1955 eine Aufstellung überreicht, aus der sich ein Schaden in Höhe von 293 103 BM ergeben habe. Er habe dieser Auf (Stellung ein Inventarverzeichnis vom 28. August 1955 beigefügt, in dem 867 070 Likörgläser zu einem Verkaufspreis von insgesamt 47 670,78 BI« aufgeführt* seien. In Wirklichkeit seien aber, was	gewußt habe, durch den Brand keine oder nur sehr
 wenige Likörgläser zerstört.worden. Anfang Oktober 1955 hätten die Sachbearbeiter der Beklagten B®® mit ge teilt, sie hätten in den Scherbenhaufen keine Scherben von Likör-gläccrn gefunden. Am nächsten oder übernächsten Tag habe EflHi ihnen derartige Scherben gezeigt. Er habe ihnen hierbei verochwiegen, daß diese Scherben davon herrührten, daß er in der Zwischenzeit Likörgläser aus einem anderen Lager geholt, sie auf die Scherbenhaufen geworfen und die Verpackung angezündet habe. Pas Berufungsgericht hat schließlich ausgeführt, die Klägerin habe auch nicht den ihr obliegenden Beweis geführt, daß Hermann	für	sein	Verhalten
 nicht verantv/ortlich sei.
2. Pie Revision räumt ein, daß Hermann Bfll objektiv unrichtige Auskünfte erteilt und die Beklagte getäuscht habe. Sie greift aber die Feststellungen des Berufungsgerichts an, EflB, der zur Zeit des Brandes 76 Jahre alt gewesen und an 31. Bezember 1955 gestorben ist, habe vorsätzlich gehandelt. Sie geht davon aus, daß BflB) nur vermindert zurechnungsfähig gewesen ist. Pie verminderte Zurechnungsfähigkeit als
 
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solche schließt jedoch die Schuld nicht aus. Es fehlt nur dann an der erforderlichen Schuldfähigkeit, wenn B^|p sich hei der Erteilung der Auskünfte und der Vornahme der Täuschung in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden hätte (§ 827, § 276 Abs. 1 Satz 3 BGB, § 6 WG). Nur die Zurechnungsunfähigkeit, nicht die Verminderung der Zurechnungsfähigkeit begründet die Schuldunfähigkeit des Täters.
Die Revision verkennt dies auch nicht. Sie meint jedoch, die verminderte Zurechnungsfähigkeit sei mittelbar von Bedeutung. Da BIHP vermindert zurechnungsfähig gewesen sei, hätte das Berufungsgericht aus den festgestellten Tatsachen nicht den Schluß ziehen dürfen, EflBPt habe vorsätzlich gehandelt. Dieser Schluß wäre nur berechtigt, wenn	nor-
mal gewesen wäre.
3« Der Angriff der Revision kann keinen Erfolg haben. Die Revision geht einmal von einem unrichtigen Ausgangspunkt aus. Sie meint, es sei in der Revisionsinstanz zu unterstellen, daß B^lfc nur vermindert zurechnungsfähig gewesen sei; das Berufungsgericht habe offengelassen, ob diese Voraussetzung gegeben sei. Sie stützt ihre Ansicht darauf, daß das Berufungsgericht kein Obergutachten Über das Vorliegen der verminderten Zurechnungsfähigkeit eingeholt und dies damit begründet habe, es komme nicht darauf an, ob vermindert zurechnungsfähig gewesen sei.
Der Ansicht der Revision kann nicht zugestimmt werden. Das Berufungsgericht hat über die Frage, ob und gegebenenfalls useit wann etwa die Zurechnungsfähigkeit (BfliM vermindert oder ganz aufgehoben war11 (GA 404), Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben und (Be-rufungsur.teil S. 42) ausgeführt, "die in dieser Richtung
 
durchgeführte Beweis aufnähme” habe 11 zu einem non liquet geführt”» Das Berufungsgericht hat die Präge, ob B®>^ vermindert zurechnungsfähig (oder unzurechnungsfähig) gewesen ist, nicht offengelassen, sondern festgestellt, die Klägerin habe den ihr insoweit obliegenden Beweis nicht geführt. Es kann also in der Revisionsinstanz nicht davon aus gegangen werden, daß BfBD vermindert zurechnungsfähig gewesen ist.
Die Revision greift allerdings das Gutachten des Sachverständigen und die vom Berufungsgericht vorgenommene Würdigung dieses Gutachtens in einigen Punkten an. Die Angriffe sind jedoch nicht berechtigt. Die Revision meint, die verminderte Zurechnungsfähigkeit BflIB ergebe sich schon aus der Tatsache, daß er die Likörgläser verbrannt habe. Das Berufungsgericht habe bei der Prüfung, ob 3BB di© Beklagten hierdurch arglistig getäuscht habe, zu Gunsten der Klägerin unterstellt, daß BiB^ die Gläser angezündet habe, um Spannungsversuche zu machen. Es sei jedoch unsinnig, Gläser anzubrennen, um festzustellen, ob sie platzen, wenn Feuer daran komme. Die Versuche 3BB* dienten aber nach seinen Angaben nicht diesem Zweck (vgl. 15 Js 642/55, Bl. 68/69 StA Kiel). Das Berufungsgericht hat überdies, was die Revision übersieht, als wahrscheinlich angesehen, daß BBB die Likörgläser in der Absicht zerstört habe, den Beklagten am nächsten Tag Scherben dieser Gläser zu zeigen und ihnen damit zu beweisen, daß sich beim Brand vom 4. September 1955 auch Likörgläser im Hülsenlager befunden hätten. Die Klägerin hätte, um die verminderte Zurechnungsfähigkeit zu beweisen, dartun müssen, daß BflP diese Absicht nicht gehabt, sondern die Gläser verbrannt habe, um Versuche anzustellen.
Die Revision meint weiter, für die verminderte Zurechnungsfähigkeit BBBP spreche, was das Berufungsgericht nicht
 
gewürdigt habe, daß dieser zunächst nicht den Zeugen HiflBP angegeben habe, obwohl es, was den Vorwurf der Brandstiftung angehe, auf ihn in erster Linie angekommen sei; dieser Zeuge habe sein Alibi nachweisen können. Die Revision verkennt jedoch, daß Bfl^ den Zeugen erst später ausfindig gemacht hat (GA 245).
Die Revision wirft dem Gutachten vor, es sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß die Zeugenaussagen einander widersprächen. Ein Widerspruch liege nicht vor, weil erfahrungsgemäß viele Menschen den Abbau der Persönlichkeit eines alten Menschen nicht bemerkten; es komme deshalb ausschließ-
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lieh darauf an, ob überhaupt irgend jemand Abartigkeiten bekundet habe. Dies sei jedoch der Pall. Mit diesen Erwägungen hat sich aber der Sachverständige in seinem Gutachten im einzelnen auseinandergesetzt (GA 425 ff). Er ist gleichwohl zu dem Ergebnis gelangt (GA 434), daß zwischen den Aussagen der Zeugengruppen nicht aufzulösende Widersprüche bestünden und die Bekundungen so gegensätzlich seien, daß man fast zweifeln könnte, ob es sich bei den Aussagen der verschiedenen Zeugen um denselben Menschen handele; die Aussagen der zweiten Zeugengruppe würden durch die Aussagen der ersten •Gruppe aufgehoben.
Die Revision ist der Ansicht, jedenfalls hätte das Berufungsgericht den Sachverständigen laden und ihm Gelegenheit geben müssen, in der Verhandlung zu diesen und anderen Punkten mündlich Stellung zu nehmen. Die Revision kann sich jedoch auf diese Erwägung nicht stützen. Die Klägerin hätte beantragen können, daß das Berufungsgericht in dieser Weise vergehe. Sie kann, was sie in der Berufungsinstanz versäumt hat, nicht mit der Revision nachholen.
 
Schließlich kann die Revision auch nicht mit Erfolg geltend machen, das Berufungsgericht hätte ein Obergutachten einholen müssen. Es stand im Ermessen des Berufungsgerichts, ob es von dieser Möglichkeit Gebrauch machen Wollte. Es hat dieses Ermessen nicht durch die Erwägung verletzt, es ließen sich von einem Obergutachten in Anbetracht der seit dem Tode BBHP verstrichenen Zeit keine greifbareren Ergebnisse erwarten als von dem bereits erstatteten Gutachten.
4. Die Revision meint, selbst wenn davon auszugehen sei, daß die Klägerin die verminderte Zurechnungsfähigkeit als solche nicht bewiesen habe, so müßten die Beklagten doch jedenfalls den Vorsatz Bfl^P nachweisen. Für diesen Nachweis sei erforderlich, daß SBIP ein normaler Mensch gewesen sei. Denn wenn er dies nicht gewoocn wäre, dann ließen sich die vom Berufungsgericht gezogenen Schlüsse auf die innere Einstellung 3BHP nicht halten. Die Revision wendet sich in diesem Zusammenhänge in eingehenden Ausführungen gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts, R4IB sei in seinem Betrieb sehr gut unterrichtet gewesen; er sei über alle geschäftlichen Fragen genau im Bilde gewesen und habe bis zu seinem Tode allein disponiert; er habe, ohne Nachprüfungen vornehmen zu müssen, sofort Antworten geben können, er sei über die Lagerbestände gut orientiert gewesen; er habe ein gutes Gedächtnis und einen starken Willen gehabt und Angestellte auf Fehler aufmerksam gemacht; er habe erklärt, er habe die (letzte) Inventur geprüft und in Ordnung befunden. Die Revision meint, all diese Feststellungen könnten nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmen, wenn man berücksichtige, daß BflB, was jedenfalls möglich und im Rahmen des Vorsatzes von der Beklagten zu widerlegen sei, kein normaler Mensch gewesen sei.
 
Den Ausführungen der Revision kann nicht zugestimmt werden. Es ist zwar richtig, daß die Beklagten im Rahmen des § 16 ARB die Arglist	beweisen	müssen.	Die	Tatsachen,
 die eine verminderte Zurechnungsfähigkeit begründen, können im Einzelfall auch das Vorliegen einer vorsätzlichen Handlung ausschließen oder in Frage stellen. Dies braucht aber nicht der Fall zu sein. Ein Täter, der (möglicherweise) vermindert zurechnungsfähig ist, kann vorsätzlich gehandelt haben. So war es im vorliegenden Fall. Das Berufungsgericht hat auf Grund der Zeugenaussagen die Feststellung getroffen, daß BMA gewußt habe, er habe den Beklagten falsche Auskünfte erteilt, und daß er die Beklagten arglistig auf die Scherben der Likörgläser hingewiesen habe. Das Berufungsgericht konnte diese Feststellung treffen, weil es u.a. den Zeugenaussagen, die die Revision angegriffen hat, Glauben geschenkt hat. Hierzu war das Berufungsgericht berechtigt.
Das Berufungsgericht hat also ohne Rechtsirrtum festgestellt, daß BA^ vorsätzlich gehandelt hat, und es nur auf die Beweislast abgestellt, soweit es sich um die Frage handelt, ob BMA für dieses sein vorsätzliches Verhalten verantwortlich gewesen ist. Insoweit war aber jedenfalls die Klägerin bewoispflichtig.
5. Die Revision greift die Beweiswürdigung teilweise im Zusammenhang mit der Frage der verminderten Zurechnungsfähigkeit, teilweise ohne derartigen Zusammenhang in einer Reihe vjeiterer Punkte an. Alles, was sie vorbringt, liegt jedoch auf tatsächlichem Gebiet. Mit diesem Vorbringen kenn sie in der Revieionsinstanz keinen Erfolg haben.
II.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagten seien sowohl auf Grund des § 13 AFB als auch auf Grund des
 
§ 16 APB von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei geworden* Die Revision ist demgegenüber der Ansicht, § 13 APB sei durch die Sonderregel des § 16 APB ausgeschlossen, soweit es sich darum handele, daß der Versicherungsnehmer falsche Auskünfte über die Höhe des Schadens erteilt habe* Es kommt jedoch auf diese Präge nicht an* Jedenfalls sind die Voraussetzungen des § 16 APB gegeben und die Beklagten damit von ihrer Verpflichtung zur Leistung im vollen Umfang freigev/or-den.
III.
Bas Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagten hätten auf ihre Rechte, die ihnen die §§ 13* 16 APB gewährt hätten, nicht verzichtet; sie hätten sie auch nicht verwirkt. Es könne den Sachverständigen der Beklagten nicht vorgeworfen werden, daß sie die Schadensfeststellung fortgesetzt hätten, nachdem sie die Verstöße B^HP gegen die Allgemeinen PeuerverSicherungsbedingungen durchschaut hätten. Die Sachverständigen hätten dies vielmehr tun müssen, weil sie nicht hätten überblicken können, ob die Richtigkeit ihres Verdachte bewiesen werden könne. Sei dies nicht der Pall, dann müßten die Beklagten für den Schadensfall eintreten und benötigten dann exakte Feststellungen über die Höhe dos Schadens. Es sei den Versicherern nicht zuzu demuten, die erforderlichen Prüfungen erst wieder vorzunehmen, wenn sich der Verdacht gegen den Versicherungsnehmer nicht bestätigt habe; die Feststellungen würden erschwert, je mehr Zeit seit dem Schadensereignis vergehe.
Bie Ausführungen des Berufungsgerichts, um deren Überprüfung die Revision gebeten hat, sind zutreffend. Es war
 
zv/eckmäßig, daß die Sachverständigen ihre Ermittlungen fortführten, obwohl sie damit rechneten, B^p habe ihnen vorsätzlich unwahre Angaben gemacht« Es war auch sachgemäß, daß sie hierbei im Einverständnis mit	nicht	mehr	von
 dessen Schadensaufstellung ausgingen, die sich als unzuverlässig erwiesen hatte, sondern ihren Berechnungen die Bilanzen zugrunde legten« B4B9 konnte auch nicht annehmen, daß die Beklagten dadurch, daß sie die Schadens be re chnung nicht sofort abbrachen, sondern bis zu dem 21« Oktober 1955 fortführten, auf ihre Rechte aus den §§ 13, 16 APB verzichteten. Die Klägerin hat vorgetragen,	habe	nicht gewußt, daß die
 Beklagten zu dieser Zeit angenommen oder mit der Möglichkeit gerechnet hätten, er habe vorsätzlich gegen die Versicherungs-bedingungen verstoßen; nur für diesen Pall standen den Beklagten aber Rechte aus den §§ 13, 16 APB zu, auf die sie hätten verzichten können. BJ|^ hat sein Einverständnis damit, daß die Inventurliste nicht mehr Grundlage der Schadensberechnung sein sollte, auch nicht wegen der fehlerhaften Angaben über die Likörgläser, sondern wegen einer Reihe anderer Fehler erteilt (GA 10$ R, 201). Schließlich haben die Beklagten B^IP auch die von ihm stammenden Unterlagen nicht zurückgegeben, nachdem sie sie zur Berechnung des Schadens nicht mehr benötigten« Bie Beklagten haben somit durch ihr Verhalten nicht auf ihre Rechte verzichtet und diese auch nicht verwirkt. Lieh hätte höchstens dann der Pall sein können, wenn Anfang oder Mitte Oktober 1955 zwischen BflP und den Beklagten festgestanden hätte, daß der KflB-
kein Anspruch auf Versicherungsschutz zustehe, die Beklagten r.'jer gleichwohl die Schadensermittlungen fortgeführt hätten. Dieser Pall ist jedoch im vorliegenden Rechtsstreit nicht gegeben.
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IV,
Die Rügen der Revision sind somit nicht berechtigt.
Die Revision war daher zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO.
Dr. Kastelski Dr.Kuhn Dr.Nörr Dr.R£inicke Dr. Bukov/