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BGH

Gericht: BGH

Die Revision gegen das am 260 Marz 195V verkündete Urteil des 5« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesenc Von Rechts wegen Das Landgericht hat der Klage stattgegeben« Es hält den Klageanspruch für begründet, weil infolge der Verfehlungen des Beklagten eine Sonderprüfung, deren Kosten 11 000 DM betragen^hätten, erforderlich geworden sei, und weil der Beklagte dem Fuhrunternehmer SoflU ohne Genehmigung des Aufsichtsrats und ohne ausreichende Sicherheiten hohe Kredite gewährt habe und hierdurch ein Schaden von mindestens 39 000 BM entstanden sei* Das Berufungsgericht hat von den Kosten für die Sonderprüfung nur 10 000 BM berücksichtigt, da die Klägerin davon nur einen Teilbetrag in dieser Höhe geltend gemacht hatte, jedoch angenommen, daß der Schaden aus der Kreditgewährung an ScflHl Hiehr als 40 000 DM betrage« Im Hinblick auf § 255 BGB hat es die Verurteilung des Beklagten in Höhe von 40 000 DM davon abhängig gemacht, daß die Klägerin ihre Ansprüche gegen Sc^MPbis zur Höhe von 40 000 DM oder eines den Zahlungen des Beklagten entsprechenden niedrigeren Teilbetrags an den Beklagten abtritt» einen Betrag von 2 400 DM auf den Schaden der Klägerin anzurechnen0 Der Beklagte will diesen Betrag deshalb angerechnet haben? die infolge der fristlosen Kündigung und dadurch eintritt, daß eine Ersatzkraft nicht zu bähen ist, daß andere die Arbeit des fristlos Entlassenen ohne zusätzliche Vergütung miterledigen oder daß sich aus einem andern Grunde die Einstellung einer Ersatzkraft erübrigt, .Der Beklagte hat durch zahlreiche und tiefgreifende Obliegenheit s Verletzungen eine Unordnung hervorgerufen, die nur mit höheren Kosten behoben werden könnte* Er hat mit Geldern, die Kunden der Steuer hinterzogen hatten, eine schwarze Kasse geführt und daraus unverbuchte Kredite gewährte Er hat auch Kredite, die er aus ordnungsmäßig verbuchten Einlagen, aber unter Überschreitung seiner Befugnisse gab, unverbucht gelassene Um Bilanzen und Buchwerk in Einklang zu halten, hat er Kundenkonten belastet, ohne daß ihre Inhaber eine Verfügung vorgenommen hatten * Wechsel und Schecks honorierte er zu Lasten gar nicht betroffener Kunden* Um derartige Buchungen rechtmäßig erscheinen zu lassen, fälschte er Unterschriften* Anderseits nahm er bei Rückzahlung unverbuchter Kredite Gutschriften auf den dafür in Anspruch genommenen Konten vor* Die von ihm gefertigten Bilanzen waren falsch, seine privaten Aufzeichnungen über die schwarzen Bankgeschäfte und die. in Höhe seiner Dienstbezüge erspart wurden und daß durch eine Sonderprüfung erst einmal Ordnung geschaffen werden mußte und sich hierdurch zeitweilig die Einstellung einer Ersatzkraft erübrigte„ 2c Im Falle-ScppP folgt die Revision der Annahme des BerufungsgerichtSy der Ausfall der Klägerin betrage mindestens 40 000 DM, Sie verneint jedoch eine Ersatzpflicht des Beklagten, weil die Kredite an Scppp ln Höhe von rund 75 000 DM aus Kundengeldern stammten, die der Steuer hinterzegen und der Klägerin zu dem Zweck übertragen waren, sie unverbucht zu verwenden und die begangenen Steuerhinterziehungen zu verschleierno Der Vertrag über die Einlegung dieser Gelder verstoße gegen die guten Sitten und sei darum nach § 1?8 BGB nichtig^ einer Rückforderung dieser Einlagen stehe § 817 Satz 2 BGB entgegen. Denn, hätte ScPPP keine uneinbringlichen Kredite erhalten; so hätte die Klägerin von jenen Einlagen noch 40 000 DM hinter sich* Es kommt daher gar nicht erst darauf an, ob in der Bereinnahme von der Steuer hint erzogenen Geldern unter der Zusage, sie unverbucht zu lassen - der Beklagte ist deshalb wegen Begünstigung von Steuerhinterziehungen bestraft

Zitierte Normen: § 249 BGB § 9 ZPO
BGBHöheSonderprüfungKreditKlägerinSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

UJ&J2L2L
Verkündet
 am 4« Dezember 1958
pfauz, Justizangestellter als Urkundebeamter der Geschäftsstelle
2508 061
Im Hamen des Volkes
 ln dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Willy S e
in Pfl
- Prozeßbevollmächtigters
 Beklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Br.
gegen
 Kreis C(
die	HflflBBHM	eGmbH	in ______
gesetzlich vertreten durch den Vorstand Karl ___
Schreinermeister, Julius Knflp, Schreinermeister, und Emil GtHBHBP, Buchbindermeister, sämtliche in Hf
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof.Br
 hat der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4* Dezember 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr* Hastelski und der Bundesrichter Br« Hai dinger, Dr«, Kuhn, Dr„ Hörr und Dieseoke
 für Recht erkannt s
Die Revision gegen das am 260 Marz 195V verkündete Urteil des 5« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesenc
 Von Rechts wegen
 
Tatbestanda
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Der Beklagte war geschaftsführendes Vorstandsmitglied der Klägerin, einer ©GmbH, die Bankgeschäfte betreibt» Er hat sich mehrere Verfehlungen zuschulden kommen lassen und ist deshalb zu 15 Monaten Gefängnis verurteilt wordene Die Klägerin will durch die Handlungsweise des Beklagten einen Schaden von insgesamt 157 808,36 DM erlitten haben und macht davon einen Teilbetrag von 50 000 DM geltend»
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben« Es hält den Klageanspruch für begründet, weil infolge der Verfehlungen des Beklagten eine Sonderprüfung, deren Kosten 11 000 DM betragen^hätten, erforderlich geworden sei, und weil der Beklagte dem Fuhrunternehmer SoflU ohne Genehmigung des Aufsichtsrats und ohne ausreichende Sicherheiten hohe Kredite gewährt habe und hierdurch ein Schaden von mindestens 39 000 BM entstanden sei*
Das Berufungsgericht hat von den Kosten für die Sonderprüfung nur 10 000 BM berücksichtigt, da die Klägerin davon nur einen Teilbetrag in dieser Höhe geltend gemacht hatte, jedoch angenommen, daß der Schaden aus der Kreditgewährung an ScflHl Hiehr als 40 000 DM betrage« Im Hinblick auf § 255 BGB hat es die Verurteilung des Beklagten in Höhe von 40 000 DM davon abhängig gemacht, daß die Klägerin ihre Ansprüche gegen Sc^MPbis zur Höhe von 40 000 DM oder eines den Zahlungen des Beklagten entsprechenden niedrigeren Teilbetrags an den Beklagten abtritt»
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klagab-.weisungsantrag in Höhe von 42 400 DM weiter. In Höhe von 7 600 DM ist seine Verurteilung dagegen rechtskräftig geworden«
 
Die Klägerin hat um Zurückweisung der Revision gebeten.
Entscheidymgsgj^nde §
1- Die Revision geht zutreffend davon aus, daß der Beklagte die Kosten der Sonderprüfung zu ersetzen habe. Sie wehrt sich insoweit lediglich dagegen, daß es das Berufungs gericht abgelehnt hat? einen Betrag von 2 400 DM auf den Schaden der Klägerin anzurechnen0 Der Beklagte will diesen Betrag deshalb angerechnet haben? weil die Klägerin infolge seiner fristlosen Entlassung vier Monate Gehalt zu je 600 DM erspart und weil sich infolge der veranstalteten Sonderprüfung die Einstellung einer Ersatzkraft erübrigt habe.
Grundsätzlich ist jeder Vorteil? der dem Geschädigten infolge der schadenstiftenden Handlung erwächst, auf den Schaden anzurechnen (§ 249 BGB). Das gilt aber nicht ausnahmslos, Eine Anrechnung, die dem Geschädigten bei sachgerechter Bewertung der Beziehungen zwischen Vorteil und Tat unzu demutbar ist, kommt nicht in Betracht (Enneccerus/Lehmann Recht der Schuldverhältnisse? } 17 II 1 a). Ein Arbeitnehmer* der seinem Arbeitgeber schuldhaft Schaden zufügt und deshalb aus wichtigem Grund fristlos entlassen wird? kann keinen Vorteil daraus ziehen, daß seine Stelle unbesetzt bleibt* Zu welch unhaltbaren Ergebnissen die Ansicht dos Beklagten führt, zeigt die Überlegung, daß einem Arbeitnehmer? der Geld seines Arbeitgebers unterschlägt und deshalb vorzeitig entlassen wird? die Gehaltsersparnis abgerechnet werden müßte? die infolge der fristlosen Kündigung
 und dadurch eintritt, daß eine Ersatzkraft nicht zu bähen ist, daß andere die Arbeit des fristlos Entlassenen ohne zusätzliche Vergütung miterledigen oder daß sich aus einem andern Grunde die Einstellung einer Ersatzkraft erübrigt, .Der Beklagte hat durch zahlreiche und tiefgreifende Obliegenheit s Verletzungen eine Unordnung hervorgerufen, die nur mit höheren Kosten behoben werden könnte* Er hat mit Geldern, die Kunden der Steuer hinterzogen hatten, eine schwarze Kasse geführt und daraus unverbuchte Kredite gewährte Er hat auch Kredite, die er aus ordnungsmäßig verbuchten Einlagen, aber unter Überschreitung seiner Befugnisse gab, unverbucht gelassene Um Bilanzen und Buchwerk in Einklang zu halten, hat er Kundenkonten belastet, ohne daß ihre Inhaber eine Verfügung vorgenommen hatten * Wechsel und Schecks honorierte er zu Lasten gar nicht betroffener Kunden* Um derartige Buchungen rechtmäßig erscheinen zu lassen, fälschte er Unterschriften* Anderseits nahm er bei Rückzahlung unverbuchter Kredite Gutschriften auf den dafür in Anspruch genommenen Konten vor* Die von ihm gefertigten Bilanzen waren falsch, seine privaten Aufzeichnungen über die schwarzen Bankgeschäfte und die. Falschbuchungen vernichtete er vor seiner Verhaftung« Wie das Urteil der Strafkammer hervorgehoben hat, waren die Bücher der Klägerin so durcheinander und entsprachen so wenig der wirklichen Lege, daß die Vermögensverhältnisse der Bank aus ihnen nicht za ersehen waren* Es bedurfte erst einer öffentlichen Aufforderung an alle Kunden, ihre Kontobücher vorzulegen, damit die veranstaltete Sonderprüfung einigermaßen Klarheit in die verworrenen Verhältnisse bringen konnte« Bei dieser Sachlage kann der Beklagte keinen Vorteil daraus ziehen, daß infolge seiner fristlosen Entlassung Gehaltsaufwendungen
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in Höhe seiner Dienstbezüge erspart wurden und daß durch eine Sonderprüfung erst einmal Ordnung geschaffen werden mußte und sich hierdurch zeitweilig die Einstellung einer Ersatzkraft erübrigte„
Die vom Beklagten begehrte Anrechnung von 2 400 DM auf den von ihm schuldhaft verursachten Schaden kommt daher nicht in Betrachte
2c Im Falle-ScppP folgt die Revision der Annahme des BerufungsgerichtSy der Ausfall der Klägerin betrage mindestens 40 000 DM, Sie verneint jedoch eine Ersatzpflicht des Beklagten, weil die Kredite an Scppp ln Höhe von rund 75 000 DM aus Kundengeldern stammten, die der Steuer hinterzegen und der Klägerin zu dem Zweck übertragen waren, sie unverbucht zu verwenden und die begangenen Steuerhinterziehungen zu verschleierno Der Vertrag über die Einlegung dieser Gelder verstoße gegen die guten Sitten und sei darum nach § 1?8 BGB nichtig^ einer Rückforderung dieser Einlagen stehe § 817 Satz 2 BGB entgegen.
Diese Erwägungen greifen nicht durch. Selbst wenn die Klägerin Einlagen, die bei ihr gemacht wurden, im Hinblick auf § 817 Satz 2 BGB nicht zurückzuzahlen brauchte, hat sic doch von den Scppp geliehenen Beträgen 40 000 DM verloren. Denn, hätte ScPPP keine uneinbringlichen Kredite erhalten; so hätte die Klägerin von jenen Einlagen noch 40 000 DM hinter sich* Es kommt daher gar nicht erst darauf an, ob in der Bereinnahme von der Steuer hint erzogenen Geldern unter der Zusage, sie unverbucht zu lassen - der Beklagte ist deshalb wegen Begünstigung von Steuerhinterziehungen bestraft
 
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 worden - , ein Tatbestand liegt, der die Anwendung des § 817 Satz 2 BGB rechtfertigt.
3o Pa das Berufungsurteil auch sonst keinen Rechtsfehler enthält, war die Revision zurückzuweisen0
Pie Kostenentscheidung beruht auf § 9? ZPO.
Pr^Rastelski ProHaidinger BroKuhn Brdförr liesecke
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