Allgemeine Geschäftsbedinguhgen* § 139'- BGB Hechtssatzs Wird der Inhalt eines Vertrages in seinem wesentlichen Inhalt von den allgemeinen Geschäfts-h e d ingung en ein e s V e rt rag s p art ne r s bes t immt und ist die in diesen Geschäftsbedingungen enthaltene. Bei einem Verkauf fabrikneuer Möbel an den letzten Abnehmer können die Sachmängeleinwendungen des Käufers durch die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers nur ausgeschlossen werden, wenn dem Käufer statt dessen ein Nachbesserungsrecht eingeräumt ist*. - einen Kaufvertrag mit dem Verkäufer und einen Barlehensvertrag mit einem Kreditinstitut - aufgespal-ten5 so kann der Käufer gegenüber dem Zahlungsbegehren des Kreditinstituts auf die Sachmängeleinwendüngen gegenüber seinem. 17o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 8., November 1954 aufgehoben und die Sache zur ander-weiten "Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen « März 1953 füllte der Inhaber der Firma SflHEfe ein vorgedrucktes Formular aus, wonach der Beklagte bei der Firma Süüiüi» ein Schlafzimmer, Fiche mit ,Nußbaum, zwei Rahmen und zwei Garnituren Matratzen bestellte„ In.diese Bestellung wurden auch die Couch und der Küchenschrank einbezogen und vom Rechnungsbetrag von Io 778 DM' die ursprünglich auf die zunächst gekauften Gegenstände geleisteten Teilzahlungen von 550 DM abgesetzt« Weiter heißt es in dem Formulardaß in Höhe des Restkau-fpreises von l-*>228 DM nebst den Bear— beitungsgebühren und Nebenkosten von 97? insgesamt 1o 3 2 5 ,62 DM, die Unte rz e i chnend en durch Ve rmi 11lung der Vertragsfirma- - der Klägerin - bei der Gefa die Bewilligung eines Darlehns beantragen- Dieser Antrag wurde unterschrieben von der Ehefrau des Beklagten, ferner als Mitantragsteilem von dem Inhaber der Firma SiHI und dem Inhaber der Klägerin* Ob auch der Beklagte als Antrags teilender Ehemann” die in dem Formular befindliche Unterschrift HJosef SchllMMf ” jgeleistet hat, ist streitig.« Lieferung des Schlafzimmers nebst Rahmen.und Matratzen die vereinbarten Rück-, \ zahlungsraten an die Gefa-nicht leistete, hat diese ihre angebliche Darlehnsforderung gegen den Beklagten an die Klägerin abgetreten und in Hohe der Abtretung eine Rück-Belastung auf dem Konto der Klägerin vorgenommen* X, Die Revision ist sich bewußt, daß sie angesichts der Vorschrift des § 549" Abs 2 ZPO das Urteil des Berufungsgerichts nicht insoweit angreifen kann, als dieses die Örtliche Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts bejaht hat. der Gefa^ der Sits der Gef a : und im Fall der Abtretung dieser Ansprüche an einen 'Dritten dessen Wohnsitz oder der Sits der Gefa bestimmt* Die Revi sion meint» daß diese Vertragsbestirmnung in unsuiässi-ger leise eins monopclähnliehe Stellung der Gefa -ausnutze und daher gegen die guten Sitten verstoße« Die Bevision folgert sodann.aus der Dichtigkeit dieser einen Verträgt-Bestimmung die Dichtigkeit des ganzen Vertrages (§ 139 BGB)v Dieser Auffassung der Revision kann jedoch nicht beigetrs— ten werden, . BGH2 2, 153) „ Ras würde Ankauf der Möbel und den Rarlehnsvertrag nicht unterschrieben hatv sondern daß der auf der Vertragsurkunde befindliche Name des Beklagten von seiner Ehefrau geschrieben worden ist» Weiterhin ist das Berufungsgericht der Auffassung ? beim Abschluß des Vertrages mit Rücksicht auf das Verhalten des Beklagten davon ausgehen konnte, daß dieser seine Ehefrau zu dem Abschluß des Kaufund Rariehnsvertrages bevollmächtigt habe (Anscheinsvollmacht)= daß ■der Beklagte den auch in seinem Kamen abgeschlossenen Kauf-und Rarlehnsvertrag nachträglich genehmigt habe, Riese Genehmigung erblickt das Berufungsgericht in dem Umstand? Außerdem, folgert das Berufungsgericht die Genehmigung daraus, daß der Beklagte nach dem Vertragsabschluß von dem Verkäufer Schwarz mehrfach auf ge-.sucht und zur Zahlung aufgefordert wurde? !. langen des Berufungsgerichts besteht aber noch ein weiteres Bedenken gegen die Annahme einer stillschweigenden Genehmigung, Für eine solche Annahme ist es z-war nicht stets erforderlich, daß der Genehmigende den für ihn abgeschlossenen Vertrag in allen Einzelheiten bei Erteilung=der Genehmigung gekannt hat. Auf die besonderen Verhältnisse des hier vorliegenden Sachverhalts ist das Berufungsgericht bei!seiner Feststellung nicht eingegangen, Hach den: Feststellungen des Berufungsgerichts, hat der Verkäufer die Ehefrau des Beklagten zu dem. Das hatte zur Folge, daß der Eigentumsvorbehalt für Couch und Küchenschrank, der nur noch zur Sicherung eines Restbetrages von 90 DM dienter nunmehr auch zur Sicherung der neuen Kaufpreisraten her-, angezogen wurde und infolgedessen bei den bescheidenen Vermögens verhältni ssen des Beklagten die Gefahr heraufbeschwor daß der Beklagte entgegen seinen Erwartungen das unbeschränkte 'Eigentum an den zunächst gekauften und fast vollständig "bezahlten Einrichtungsgegenständon nicht werde erwerben können.. daß deren Vermögensverhältnisse durchaus bescheiden, waren-, Angesichts dieses Verhaltens des Verkäufers mußte er sich bei objektiver-Würdigung der Verhältnisse sagen, daß für den Beklagten eine Genehmigung des nicht.ungefährlichen Möbeleinkaufs nur in Betracht kommen konnte? Verhalten des Beklagten nur dann als eine stillschweigende Genehmigung auffassen konnte, wenn er davon ausging und davon ausgehen konnte, daß diesem auch die Einzelheiten des Vertrages bekannt waren. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen; rechtfertigen die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts noch nicht die Annahme, daß der Beklagte durch sein'Verhalten den. muß daher aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit weitere Feststellungen im Sinn der vorstehenden Ausführungen getroffen werden können» Babel sei noch darauf hingewiesen, daß es für die Beurteilung des Verhaltens des Beklagten gegenüber den mehrfachen Zahlungsaufforderungen des Verkäufers von wesentlicher Bedeutung ist, wie sich hierbei der Verkäufer selbst verhalten hat* Bern Verkäufer war nämlich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bekannt’, daß die Ehefrau des Beklagten keine Vollmacht zu dem Einkauf gehabt hat und daß daher die Wirkung des abgeschlossenen Kaufund BarlehnsVertrages gegenüber dem Beklagten noch allein von seiner freien Entschließung (Genehmigung) ab-hing. * Kaufpreis zahlen, so kann bei objektiver Würdigung das Verhalten des wohl ebenfalls geschältsungewandten Beklagten nicht denselben Erklärungsgehalt haben, wie wenn er in voller Kenntnis seiner Ent schließ ung sf r e i-hei i und in dem Bewußtsein, den Vertrag noch genehmigen zu müssen, eih solches Verhalten an den Tag gelegt hätte* III, Sollte sich in der neuen Verhandlung auf Grund neuer tatsächlicher Feststellungen ergeben,- daß.der Beklagte auch den für ihn abgeschlossenen Kaufund Barlehns-vertrag genehmigt hat, so wird das Berufungsgericht ‘nochmals die Frage zu prüfen haben, ob die Einwendung des Beklagten, nämlich seine Berufung auf angebliche Sachmangel, durchgreift,. • V- Es liegt auf; der Hand,, daß: dieser für die Anwendung de s Ab za hl ung age seizes besondere rechtliche G-esic ht s punkt nicht auch ohne weiteres zur Amvendung gebracht werden kann, wenn es sich nicht um die Anwendung des. Schäften unter Einschaltung eines selbständigen Kreditinstituts zwei selbständige Verträge.•ein Kaufvertrag mit dem Verkäufer und ein Kredit— (Darlehns-)vertrag mit dem Kreditinstitut, geschlossen.werden und daß es die rechtliche Selbständigkeit dieser beiden Verträge verbietst, Einwendungen gegenüber den Ansprüchen des Verkäufers, aus dem Kaufvertrag auch gegenüber dem Ansprüchsb'erech-tigten aus dem Kreditvertrag geltend zu. Selbst.wenn man diese Auffassung in ihrem grundsätzlichen Ausgangspunkt teilt, so ist damit .jedoch noch nichts-Abschließendes darüber gesagt, ob dem Beklagten hier deshalb auch die Geltendmachung einer Sachmängelrüge gegenüber dem Klaganspruch (Anspruch aus dem Kreditvertrag.) 3*) Maßgebend ist insoweit die Präge, ob.es süläs-' Vsigist, in allgemein gefaßten Pormularverträgen die Haftung für jedweden Sachmangel gegenüber dem letzten Abnehmer auszuschließen* Ist nämlich diese Frage, jedenfalls für einen Kauf fabrikneuer Möbel, zu verneinen, und muß A davon ausgegangen werden, daß für den Inhalt der allgemeinen Geschäftsbedingungen insoweit immanente Schranken ge- ' geben sind, dann gewinnt die hier allein zu entscheidende Frage nach der Möglichkeit, sich gegenüber dem. Dann erhalt der auch schon für die Anwendung des § 6.AfczG maßgebliche Gesichtspunkt, daß dem Käufer nicht durch eine rechtliche Aufspaltung eines einheitlichen Lehens-' Vorgangs (Abzahlungsgeschäft) unentzienbare Hechte ge-noranien werden können, auch Mer entscheidende Bedeutung-Denn was der Ab2ahlungsvorkauf er. Dabei würde es ohne Be- \ deutung sein, ob; dem Käufer im Binzeifail durch eine allgemein gefaßte Hegelung die gesetzlich vorgesehenen Sach-mänge1einwendungen auch gegenüber seinem Verkäufer genommen sind oder nicht. das ohne Hacksicht auf die rechtliche Gestaltung des jeweiligen Kaufvertrages eben auch gegenüber dem Zahlungsanspruch des Kreditinstituts, Diese Beurteilung hat zur Folge 5 daß der Käufer unbeschadet der Tatsache., daß das Abzahlungsgeschäft rechtlich in zwei selbständige Verträge aufgespalten ist und diese Aufspaltung dem Käufer an sich die Möglichkeit einer Geltendmachung von'Einwendungen aus dem Kaufvertrag gegenüber dem Zahlungsanspruch aus dem Kre ditvertrag verWehren Vürde,die Sachmängeleinwendungeh gleichwohl auch gegenüber dem Zahlungsanspruch des Kreditinstituts geltend machen kann, " Dagegen hat das Reichsgericht in den jeweils zu seiner Entscheidung gestellten Sachverhalten keine Bedenken dagegen erhoben, wenn durch die allgemeinen Geschäftsbedingungen die Gewahr1eistungsanspr liehe des Käufers für Sachmängel völlig ausgeschlossen werden (RGZ 142, 353; DZ 1931? von den Gewährleistungsansprüchen offenbar nur zuließ, wenn dem Käufer wenigstens ein Nach.besserungsreoht eilige-räumt wurde, und daß diese FreiZeichnung nur insoweit wirk sasa war, als die Nachbesserung auch wirklich zur Beseitigung eines vorhandenen Sachmangels führte. 5 ) Die Z uiä s s i glee i t sines a fl ge meinen Ha f bungs -•Ausschlusses für die Gewährleistungsansprüche in den allgemeinen Geschäftsbedingungen kann nicht -und darüber besteht heute allgemeine Einmütigkeit - mit einem Hinweis auf § 476 BGB gerechtfertigt werden. Betracht kommenden Gegebenheiten des jeweiligen Sinzsi-falls zwischen dem Verkäufer und dem Käufer besonders aus-gehandelt wird» Ein solcher Haftungsausschluß unterscheidet sich grundsätzlich von dem generellen Haftungsausschluß in allgemeinen Geschäftsbedingungen, weil dieser die generelle Außerkraftsetzung der dispositiven Vorschriften über das Gewährleistungerecht bezweckt und damit für den Hegel-fall an Stelle der vom besetz- ins Auge gefaßten und für den Regelfall als billig und-gerecht gedachten Regelung gerade eine andere setzen soll, Für die Präge,;' wann der völlige Ausschluß, der Gewähr! Reichsgerichts über die Ausnutzung einer Monopolstellung oder einer monopolähnlichen Stellung (§ 138 BGB)= aber auch, wie schon das.Reichsgericht betont hat, an die Grundsätze des § 242 BGB anzuknüpfen, Bas wird irr- Anschluß, an die Ausführungen von Raiser (Bas Recht der allgemeinen .Geschäftsbedingungen 1935 S 277 ff) heute im Schrifttum im -zunehmenden Maße anerkannt (Enneccerus-Nipperdey. Kauf über fabrikneue Waren nach allgemeinen ReclitsgrundSätzen, insbesondere unter gerechter Abwägung der beiderseitigen schutswerten Belange der an einem solchen Kauf typischer-, weise beteiligten Käufer- und Verkauferschient nach -Treu und Glauben als unwirksam angesehen werden muß, dann kann in diesem Rahmen auch eine ssolche preiskalkulatorische Erwägung nicht durchgreifen.. liegen des Käufers nach mangelfreier Ware auch istso wird-man allerdings doch nach Treu und Glauben zugunsten des Verkäufers berücksichtigen müssen, daß das Schatzwerte In- -teresse des Käufers in ausreichendem Umfang gewahrt ist, wenn•er an Stelle eines Minderungs- oder Wandlungsrechts' ein Na ehb e s serun'gsrecht gegenüber-seinem Verkäufer erhält'. getragen* Die Berücksichtigung des hier in Betracht kommenden Schatzwerten Interesses des einzelnen Käufers daran, daß er eine mangelfreie Ware erhält, ist bei einem solchen Kauf um so mehr geboten, als es sich bei den Personen dieser Käuferschic ht vielfach um solche handelt, die geschärtsunerfahren und geschältsungewandt sind und sich demzufolge über die Tragweite der sie unbillig belastenden FreiZeichnung Klausel nicht im klaren sind. Die. Abwägung dieser umstände führt für den Pally daß eine Nachbesserung nicht möglich, abgelehnt, nicht sachgerecht oder verzögerlich clurchge führt wird, dazu, daß dann die Gewährlei stung s-.anspräche des Käufers adfleben, an deren Stelle aas Nachbesserungsrecht getreten war. Kauf fabrikneuer Möbel der Ausschluß der Gewährleistungs-ansprüche durch die allgemeinen Lieferungsbedingungen des Käufers zwar generell vorgesehen werden kann, wenn dem Käufer statt dessen ein Kachbesserungerecht eingeräumt ist, da3 ab er ü i e Gewähr1eist ungsan sprüche des Käufe r s aufleben, wenn sich das Rachbesserungsrecht aus irgendeinem Grunde nicht realisieren läßt» Eine andere Gestaltung -der Lieferungsbedingungen laßt sich mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht vereinbaren.- Rach den Ausführungen unter 2iff 3 ergibt sich hieraus, daß die Hechtsposition des Käufers bei einem Kauf fabrikneuer Möbel in dieser Hinsicht auch nicht dadurch verkürzt werden kann, daß das hierfür in Betracht kommende Abzahlungsgeschäft in zwei selbständige Verträge, einen Kaufvertrag mit dem Verkäufer und einen Kredit-(Barlehns-)vertrag mit einem Kreditinstitut aufgespalten wird. Eine solche rechtliche Gestaltung, des Abzahlungsgeschäfts würde,: wenn auf diesem Wege die Gewähr1eistungs-anspräche des Käufers nach einem Versagen des ihm anstehenden Nachbesserungsrechts gegenüber dem Zahlungsanspruch eine Aufspaltung des Abzahlungsgeschäfts in zwei rechtlich" selbständige Verträge der Käufer ohne Rücksicht auf seine Sachmäng eleinwendungen sur Zahlung ge swungen wird * ohne daß vorher die aufgetretenen Mängel durch sachgerechte Nachbesserung behoben werden. s y da3 der Beklagt e im vor 1 i eg end en Ha 11 auch ", gegenüber dem Klaganspruch auf seine Gewährleistungsansprüche zurückgreifen kann, wenn der Verkäufer Schwarz, wie der Beklagte behauptet hat, seiner Nachbesserungspflicht nicht nachgekommen ist, und wenn dem Beklagten damit an Stelle seines Nachbesserungsrechts Sachmängelansprüche.ge-gen sei nen Verk ä ufer sustehen, § 136 CrYG geboten 1st, Wie der .Sachverhalt dieser Entscheidung klar ergibt, handelte es sich dort nicht um die Frage, ob und in welchem Umfang Sachmängeleinwendungen des Käufers gegenüber dem Zahlungsanspruch des Kreditinst1- dem Ergebnis kommen sollte, daß -der Beklagte den von seiner Ehefrau abgeschlossenen Kaufvertrag genehmigt hat« auch noch- weitere Feststellungen mit Hucksicht auf den Sachoiangeleinwand des Beklagten zu treffen haben.
Für das Nachschlagewerk l Für die Amtliche Sammlung lo Gesetz? Allgemeine Geschäftsbedinguhgen* § 139'- BGB Hechtssatzs Wird der Inhalt eines Vertrages in seinem wesentlichen Inhalt von den allgemeinen Geschäfts-h e d ingung en ein e s V e rt rag s p art ne r s bes t immt und ist die in diesen Geschäftsbedingungen enthaltene. Gerichtss'tandsklausel wegen Verstoßes gegen §§ 13 242 BGB nichtig, so führt das grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit des ganzen Vertrages« 2o Gesetz? Allgemeine Geschäftsbedingungen* § 476 BGB. "" " * \ \ ■ ' ■ \ Hechtssatz? Bei einem Verkauf fabrikneuer Möbel an den letzten Abnehmer können die Sachmängeleinwendungen des Käufers durch die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers nur ausgeschlossen werden, wenn dem Käufer statt dessen ein Nachbesserungsrecht eingeräumt ist*. . Ist jedoch die Nachbesserung unmöglich oder wird sie von dem Verkäufer verweigert« unzulänglich vorgenommen oder ungebührlich verzögert« so stehen dem Käufer statt dessen die Sachmängeleinwendungen gegenüber dem Verkäufer zu* 3* Gesetz? Allgemeine Geschäftsbedingungen! § 476 BGB Hechtssatz? Ist ein Abzahlungsgeschäft in Form von allgemeinen , Geschäftsbedingungen in zwei selbständige Verträge.. - einen Kaufvertrag mit dem Verkäufer und einen Barlehensvertrag mit einem Kreditinstitut - aufgespal-ten5 so kann der Käufer gegenüber dem Zahlungsbegehren des Kreditinstituts auf die Sachmängeleinwendüngen gegenüber seinem. Verkaufer zurüokgreifen5 wenn dieser seiner Pflicht zur Nachbesserung nicht ordhuhg gemäß nachkommt« Aktenzeichens Xi ZB 79/5 m Bielefeldt 9= Oktober 1956 - OLG Kamm Urteil des BGH vom verkündet -laut Protokoll. am 29* Oktober 1956 Braun* JustizoberSekretär* als Urkundsbeamter , der Geschäxtsstelle X m >T a m e n de s V o 1 k es in dem Rechtsstreit des Schlächters Josef Sch BÄlpfUrstr, in El /: Beklagter und Revisionskläger* -Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Pr, S ■ '/ je 'gegen die .Firma XU u, R, , K Matratzenfabrik injBI Kiäge r in und Re vi s i on sb e kla gt e ? - Pr oz ^bevollmächtigt er■% Rechtsanwalt Pr, Puchslocher- hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29, Oktober 1956 unter Mitwirkung des Senats-präsidenten Pr, Canter und der Bundesrichter Br, Selowsky = Br, Fischer, Br, Kuhn und Br, Haager für Recht erkannt 8 Auf die Revision des Beklagten wird-das Urteil.des 17o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 8., November 1954 aufgehoben und die Sache zur ander-weiten "Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen « Von Rechts wegen Die 'Klägerin» die mit derGesellschaft für AlMHBte- in (Gefa) zusammen arbeitet-» betreibt eine Matratzen- und Polstermöbelfabrik und belieferte das Möbelgeschäft lüSÜÜfe in Bei der Firma Ügmiife kauf- te der Beklagte im Jahre 1952 eine Couch und einen Küchenschrank zu dem Gesamtpreis von etwa 640 J)M~ Am 2«. März 1953 füllte der Inhaber der Firma SflHEfe ein vorgedrucktes Formular aus, wonach der Beklagte bei der Firma Süüiüi» ein Schlafzimmer, Fiche mit ,Nußbaum, zwei Rahmen und zwei Garnituren Matratzen bestellte„ In.diese Bestellung wurden auch die Couch und der Küchenschrank einbezogen und vom Rechnungsbetrag von Io 778 DM' die ursprünglich auf die zunächst gekauften Gegenstände geleisteten Teilzahlungen von 550 DM abgesetzt« Weiter heißt es in dem Formulardaß in Höhe des Restkau-fpreises von l-*>228 DM nebst den Bear— beitungsgebühren und Nebenkosten von 97? 62 DM.» insgesamt 1o 3 2 5 ,62 DM, die Unte rz e i chnend en durch Ve rmi 11lung der Vertragsfirma- - der Klägerin - bei der Gefa die Bewilligung eines Darlehns beantragen- Dieser Antrag wurde unterschrieben von der Ehefrau des Beklagten, ferner als Mitantragsteilem von dem Inhaber der Firma SiHI und dem Inhaber der Klägerin* Ob auch der Beklagte als Antrags teilender Ehemann” die in dem Formular befindliche Unterschrift HJosef SchllMMf ” jgeleistet hat, ist streitig.« k Die Gefa hat den Dariehnsantrag angenommen, und den Darlehnsbetrag dem bei ihr geführten Konto der Klägerin gut ge schrieben» Da der Beklagte trotz. Lieferung des Schlafzimmers nebst Rahmen.und Matratzen die vereinbarten Rück-, \ zahlungsraten an die Gefa-nicht leistete, hat diese ihre angebliche Darlehnsforderung gegen den Beklagten an die Klägerin abgetreten und in Hohe der Abtretung eine Rück-Belastung auf dem Konto der Klägerin vorgenommen* Die Klägerin hat vom Beklagten mit der Behauptung« auch er habe den angenommenen Darlehnsantrag unterschrieben Rückzahlung des Barlehns verlangte Der Beklagte hat demgegenüber die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt, indem er die Ge-riehtsstandkiausel in dem formularmäßigen Darlehnsvertrag für nichtig hält. Außerdem- ist ar der'Meinung, .daß er aus dem Vertrag nicht verpflichtet sei, da er Diesen nicht mitunterschrieben 'habe. Schließlich macht er geltend« daß das gelieferte Schlafzimmer e: Firma SI durch Nachbesserung beseitigt habe ;rhebliche Sachmängel aufweise, die die trotz einer entsprechenden Zusage nicht ••A;.;..'. Das Landgericht hat die Klage .abgewiesen? weil es örtlich nicht zuständig sei. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit der Revision, die vom Berufungsgericht zugelassen worden ist, verfolgt der Beklagte seinen Abweisungsantrag weiter« während die Klägerin um Zurückweisung der Revision bittet, Entscheid ung s gr Und e g '• > >.: .; " • .... * * ■••• • • - X, Die Revision ist sich bewußt, daß sie angesichts der Vorschrift des § 549" Abs 2 ZPO das Urteil des Berufungsgerichts nicht insoweit angreifen kann, als dieses die Örtliche Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts bejaht hat. Gleichwohl greift sie auf die vorinstanzlichen Ausführungen des Beklagten zu der Frage der Örtlichen Unzuständigkeit, zurück«, nunmehr allerdings mit einer anderen Zielrichtung* In dem formularmäßigen Darlehnsvertrag ’• des- Pinanzierungslnstituts?; der Gefa^ der Sits der Gef a : und im Fall der Abtretung dieser Ansprüche an einen 'Dritten dessen Wohnsitz oder der Sits der Gefa bestimmt* Die Revi sion meint» daß diese Vertragsbestirmnung in unsuiässi-ger leise eins monopclähnliehe Stellung der Gefa -ausnutze und daher gegen die guten Sitten verstoße« Die Bevision folgert sodann.aus der Dichtigkeit dieser einen Verträgt-Bestimmung die Dichtigkeit des ganzen Vertrages (§ 139 BGB)v Dieser Auffassung der Revision kann jedoch nicht beigetrs— ten werden, . • Der vorliegende Sachverhalt gibt keinen Anlaß, zu, der Frage Stellung zu nehmen, ob gegen die Gerichtsstandsklausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen durchgreifende Bedenken nach § 138 BGB oder auch nach § 242 BGB.be-stehen. Diese Frage kann hier deshalb unbeantwortet bleiben , weil selbst dann, wjenn die Bestimmung über den Gerichtsstand als nichtig anzusehen wäre, damit nichtauch 7 das ganze Vertragswerk, nichtig sein würde* Das Reichsgericht ist in ständiger Rechtsprechung stillschweigend da-^ ’ von ausgegangen, daß im allgemeinen die Dichtigkeit einer-einzelnen Bestimmung von allgemeinen Geschäftsbedingungen- -nicht die Annahme rechtfertigt» daß damit nach § 139 BGB der ganze Vertrag niehtlg ist (vgl dazu Raiser, ‘ Das Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen 1935 S 319 ff? von... Brunn? Die formularmäßigen Vertragsbedingungen der deutschen Wirtschaft 1944 S 76 fl; Staudinger-Ooing Komm BGB § 139 Bein 13 ra w Naohw^ auch von Godin RGRK HGB § 346 Bern 17 d S. 59 ff 64)« Dieser Auffassung ist auch der Bundesgerichts-^ hof gefolgt (vgl etwa BGH2 5? 122), und an ihr ist namentlich bei nichtigen Gerichtsstandklauseln in allgemeinen G-eschältsBedingungen regelmäßig festzuhaitei*u II* Das Berufungsgericht, hat auf Grund der: Beweisaufnahme festgestellt, daß der Beklagte den Vertrag über den. » - Pur die Annahme einer stillschweigenden Genehmi-gang ist es zunächst erforderlich? daß sich "der Genehmigende” bei seinem Verhalten der. schwebenden Unwirksamkeit des für ihn abgeschlossenen Vertrages bewußt ist oder doch jedenfalls mit einer solchen Möglichkeit rechnet (KGZ 118, 336? 158,-. 44; HER 1932 Nr 1821? BGH2 2, 153) „ Ras würde Ankauf der Möbel und den Rarlehnsvertrag nicht unterschrieben hatv sondern daß der auf der Vertragsurkunde befindliche Name des Beklagten von seiner Ehefrau geschrieben worden ist» Weiterhin ist das Berufungsgericht der Auffassung ? daß die Klägerin nicht den ihr obliegenden Beweis geführt habe» daß die Ehefrau des Beklagten beim Abschluß des Vertrages eine Vollmacht von ihrem Ehemann (dem Beklagten) gehabt habe, diesen beimäAbschluß des Vertrages zu vertreten. Schließlich legt das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang dar, daß hier keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorhanden seien, daß die Firma S< beim Abschluß des Vertrages mit Rücksicht auf das Verhalten des Beklagten davon ausgehen konnte, daß dieser seine Ehefrau zu dem Abschluß des Kaufund Rariehnsvertrages bevollmächtigt habe (Anscheinsvollmacht)= >Ras Berufungsgericht ist jedoch der Auffassung? daß ■der Beklagte den auch in seinem Kamen abgeschlossenen Kauf-und Rarlehnsvertrag nachträglich genehmigt habe, Riese Genehmigung erblickt das Berufungsgericht in dem Umstand? daß der Beklagte'das gelieferte Schlafzimmer in Benutzung genommen und behalten hat. Außerdem, folgert das Berufungsgericht die Genehmigung daraus, daß der Beklagte nach dem Vertragsabschluß von dem Verkäufer Schwarz mehrfach auf ge-.sucht und zur Zahlung aufgefordert wurde? und daß er dabei dem Schwarz zunächst auch Zahlung versprochen und ihn erst nach Monaten auf seine fehlende Zustimmung zu dem Vertrag . hingewiesen hat, Riese Ausführungen greift die Revision an, - im vorliegen-den iall. vo'raussetzendaß der 3ekiagte wuBte oder jedenfalls damit rechnete, daß seine Ehefrau die Verträge zugleich auch in seinem Hamen abgeschlossen hatte, und daß sie erst durch seine Genehmigung auch für ihn' vor— bindlieh wurden. Für eine solche Annahme geben die bis- i hörigen Feststellungen des Berufungsgeriehts hoch keinen hinreichenden Anhaitispunkt. Hach den bisherigen Festste!- !. langen des Berufungsgerichts besteht aber noch ein weiteres Bedenken gegen die Annahme einer stillschweigenden Genehmigung, Für eine solche Annahme ist es z-war nicht stets erforderlich, daß der Genehmigende den für ihn abgeschlossenen Vertrag in allen Einzelheiten bei Erteilung=der Genehmigung gekannt hat. Es ist durchaus denkbar,, daß eine solche Genehmigung auch ohne eine solche eingehende Kenntnis erteilt wird. Maßgeblich sind insoweit die Verhältnisse des Einzelfalles, Dabei ist auch darauf, abausteilen. wie sich das Verhalten des "Genehmigenden“ bei objektiver War-'' digung für den Geschäftsgegner darsteilt. Auf die besonderen Verhältnisse des hier vorliegenden Sachverhalts ist das Berufungsgericht bei!seiner Feststellung nicht eingegangen, " • •• ' ■ . • Hach den: Feststellungen des Berufungsgerichts, hat der Verkäufer die Ehefrau des Beklagten zu dem. Ankauf der Schlafsimmerraöbei veranlaßt. Dabei ist der zunächst abgeschlossene und damals fast abgewiekelte.Absahlangskauf über eine Couch und.einen Küchenschrank in den neuen Mo- \ beikauf derart einbezogen worden, daß die für den ersten.. Kauf geleisteten Kaufpreisraten als Anzahlung für den neuen Kauf berechnet wurden. Das hatte zur Folge, daß der Eigentumsvorbehalt für Couch und Küchenschrank, der nur noch zur Sicherung eines Restbetrages von 90 DM dienter nunmehr auch zur Sicherung der neuen Kaufpreisraten her-, angezogen wurde und infolgedessen bei den bescheidenen Vermögens verhältni ssen des Beklagten die Gefahr heraufbeschwor daß der Beklagte entgegen seinen Erwartungen das unbeschränkte 'Eigentum an den zunächst gekauften und fast vollständig "bezahlten Einrichtungsgegenständon nicht werde erwerben können.. Es war also ein außerordentlich gefährlicher Hat, den der Verkäufer SSSfiM der Ehefrau des Beklagten erteilte, als er sie zu dem Ankauf des Schlafzimmers überredete.;.. Dabei war ihm aus den Erzählungen der Ehefrau be-kennt? daß deren Vermögensverhältnisse durchaus bescheiden, waren-, Angesichts dieses Verhaltens des Verkäufers mußte er sich bei objektiver-Würdigung der Verhältnisse sagen, daß für den Beklagten eine Genehmigung des nicht.ungefährlichen Möbeleinkaufs nur in Betracht kommen konnte? wenn; dieser auch die Einzelheiten des neu abgeschlossenen Ver--träges mit seiner offenbar den Interessen des Verkäufers-, dienenden Verflechtung mit dem ersten Vertrag kannte. Denn nine ändere Beurteilung würde gefährlichen Geschäftsgepflogenheiten gerade gegenüber geschäftsungewandten Menschen in einer nicht zu vertretenden Weise Vorschub leisten.. Der Umstand?' daß der Verkäufer die Sachlage einschließlich der bescheidenen VermögensverhäUtnisse des Beklagten und seiner Ehefrau in ihrem vollen Umfang kannte, und der weitere Umstand., daß er den Rat zu diesem gefährlichen und unter. Umständen objektiv nicht gerechtfertigten Geschäft erteilte, sind es, die hier zu der Annahme nötigen, daß der Vertrau--fer das. Verhalten des Beklagten nur dann als eine stillschweigende Genehmigung auffassen konnte, wenn er davon ausging und davon ausgehen konnte, daß diesem auch die Einzelheiten des Vertrages bekannt waren. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen; rechtfertigen die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts noch nicht die Annahme, daß der Beklagte durch sein'Verhalten den. von seiner Ehefrau auch in seinem Damen abgeschlossenen Möbelkauf und Darlehnsvertrag geneb-niit hat. Das Berufungsurteil! muß daher aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit weitere Feststellungen im Sinn der vorstehenden Ausführungen getroffen werden können» Babel sei noch darauf hingewiesen, daß es für die Beurteilung des Verhaltens des Beklagten gegenüber den mehrfachen Zahlungsaufforderungen des Verkäufers von wesentlicher Bedeutung ist, wie sich hierbei der Verkäufer selbst verhalten hat* Bern Verkäufer war nämlich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bekannt’, daß die Ehefrau des Beklagten keine Vollmacht zu dem Einkauf gehabt hat und daß daher die Wirkung des abgeschlossenen Kaufund BarlehnsVertrages gegenüber dem Beklagten noch allein von seiner freien Entschließung (Genehmigung) ab-hing. Sollte der Verkäufer bei seinen Zahlungsaufforderungen gegenüber dem Beklagten - wenigstens beim ersten Mal -bei diesem den Eindruck erweckt haben, er müsse auf Grund des Geschäftsabschlusses auf jeden Fall nunmehr auch den -.. * Kaufpreis zahlen, so kann bei objektiver Würdigung das Verhalten des wohl ebenfalls geschältsungewandten Beklagten nicht denselben Erklärungsgehalt haben, wie wenn er in voller Kenntnis seiner Ent schließ ung sf r e i-hei i und in dem Bewußtsein, den Vertrag noch genehmigen zu müssen, eih solches Verhalten an den Tag gelegt hätte* III, Sollte sich in der neuen Verhandlung auf Grund neuer tatsächlicher Feststellungen ergeben,- daß.der Beklagte auch den für ihn abgeschlossenen Kaufund Barlehns-vertrag genehmigt hat, so wird das Berufungsgericht ‘nochmals die Frage zu prüfen haben, ob die Einwendung des Beklagten, nämlich seine Berufung auf angebliche Sachmangel, durchgreift,. Für die Beantwortung * dieser Frage sind fol- • gend e re chtliehe Ge s i chtspunkte maßgebend, L ) •- Ber Bundesgerichtshof hat im. Anschluß. an die V: Hechtsprechung des Keichsgerichts dargelegt, daß die heute if ü ;::=.:' . 2o) Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung ■Flit einer auch sonst in der Rechtsprechung der Instanagerichte und im Schrifttum vielfach vertretenen Meinung der Auffassung, daß bei den heute meist üblichen Absahlungsge bei Abzahlungsgeschäften vielfach übliche rechtliche Aufspaltung des. einheitlichen LebensVorgangs in einen Kaufvertrag und in einen Kredit- (Darlehns-)vertrag für die . Anwendung des Absahlun’gsgesetzes ohne Bedeutung ist’fBDHE \ 3f 257.), Der. maßgebliche Gesichtspunkt für diese Auffassung besteht darin, daß die Schutzvorschriften des Abzahlungsgeschäfts zwingenden Charakter haben und daß nach § 6 _ibz-Cf die Vorschriften des AbZahlungsgesetzes auch auf solche Verträge Anwendung finden, die den Zweck eines Abzahlungsgeschäfts in einer anderen Rechtsform herbeizuführen versuchen, Es ist also bei der Anwendung des Abzahlungsgesetzes nicht darauf abzustellen, in welche Rechtsform ein Abzahlungsgeschäft eingekleidet ist, und es muß demzufolge auch ohne Belang sein, ob ein solches Geschäft in zwei rechtlich selbständige Verträge aufgespalten ist, da es insoweit lediglich auf das Vorliegen eines solchen Abzahlungsgeschäfts, nicht aber auf die Rechtsform der jeweils in Betracht kommenden Verträge ankommt-, • V- Es liegt auf; der Hand,, daß: dieser für die Anwendung de s Ab za hl ung age seizes besondere rechtliche G-esic ht s punkt nicht auch ohne weiteres zur Amvendung gebracht werden kann, wenn es sich nicht um die Anwendung des. Abzah1ungs-gesetzes. sondern darum handeit, ob der Käufer Einwendun-gen (Saehmange1rügen) aus dem Kaufvertrag auch gegenüber der Forderung aus dem Kreditvertrag geltend machen kann, ■. Diese Frage muß vielmehr ohne Rücksicht auf das AbZahlung sgesetz nach der rechtlichen Gestaltung dieser Ter- ; träge und nach den hiernach in.Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten beurteilt werden. Schäften unter Einschaltung eines selbständigen Kreditinstituts zwei selbständige Verträge.•ein Kaufvertrag mit dem Verkäufer und ein Kredit— (Darlehns-)vertrag mit dem Kreditinstitut, geschlossen.werden und daß es die rechtliche Selbständigkeit dieser beiden Verträge verbietst, Einwendungen gegenüber den Ansprüchen des Verkäufers, aus dem Kaufvertrag auch gegenüber dem Ansprüchsb'erech-tigten aus dem Kreditvertrag geltend zu. machen* Dabei legt das Berufungsgericht noch isi einzelnen dar*, daß das-.. ‘ hier vorliegende Abzahlungsgeschäft ln die Hecht Storni von zwei, selbständigen Verträgen gekleidet ist. Diese Auffassung liegt auch der Entscheidung des IV. Zivilsenats des.. Bundesgerichtshofs bei LindMöhr Nr. 5 zu § 6 Abz-G zugrunde. In dieser Entscheidung ist gesagt worden, daß der Käufer, der im Einverständnis mit dem Verkäufer von dem Kaufvertrag surückgetreten ist. sich hierauf nicht gegenüber dem Darlehnsanspruch des Kreditinstituts berufen könne. 1... Der vorliegende Sachverhalt gibt keinen Anlaß, zu dieser Drage abschließend Stellung zu nehmen. Selbst.wenn man diese Auffassung in ihrem grundsätzlichen Ausgangspunkt teilt, so ist damit .jedoch noch nichts-Abschließendes darüber gesagt, ob dem Beklagten hier deshalb auch die Geltendmachung einer Sachmängelrüge gegenüber dem Klaganspruch (Anspruch aus dem Kreditvertrag.) verwehrt ist, 3*) Maßgebend ist insoweit die Präge, ob.es süläs-' Vsigist, in allgemein gefaßten Pormularverträgen die Haftung für jedweden Sachmangel gegenüber dem letzten Abnehmer auszuschließen* Ist nämlich diese Frage, jedenfalls für einen Kauf fabrikneuer Möbel, zu verneinen, und muß A davon ausgegangen werden, daß für den Inhalt der allgemeinen Geschäftsbedingungen insoweit immanente Schranken ge- ' geben sind, dann gewinnt die hier allein zu entscheidende Frage nach der Möglichkeit, sich gegenüber dem. Anspruch des- Kreditinstituts.(oder seines Zessionärs) mit einer Sach-mangeie-inwendung zu verteidigen* ein völlig anderes Gewicht., Dann erhalt der auch schon für die Anwendung des § 6.AfczG maßgebliche Gesichtspunkt, daß dem Käufer nicht durch eine rechtliche Aufspaltung eines einheitlichen Lehens-' Vorgangs (Abzahlungsgeschäft) unentzienbare Hechte ge-noranien werden können, auch Mer entscheidende Bedeutung-Denn was der Ab2ahlungsvorkauf er. aus zwingenden Hechts-gründen nicht durch Formularvertrage erreichen kann, nämlich den völligen Ausschluß der Sachmängelrechte. kann er-auch nicht dadurch herbe if Uhren, daß das einheitliche Abzahlungsgeschäft aus irgendwelchen Gründen in zwei recht- . lieh selbständige -Verträge aaffgespalten und der Käufer dann auf di e se Wexse ge zwangen wird .. zunächs t die ent spr e-chenden Zahlungen zu leisten, ohne dem Zahlungsberechtig-ten gegenüber seine Sachmängeleinwendungen geltend machen su können. Eine solche rechtliche Gestaltung d‘es. Abzahlungsgeschäfts, als eines einheitlichen Lebensvorgangs würde eine Umgehung des zwingenden Hechtssatzes darsteilen, . daß dem Käufer fabrikneuer Möbel nicht durch allgemein gefaßte Hcrmularverträge seine Sachmängeleinwendungen ausnahmslos entzogen werden können. Dabei würde es ohne Be- \ deutung sein, ob; dem Käufer im Binzeifail durch eine allgemein gefaßte Hegelung die gesetzlich vorgesehenen Sach-mänge1einwendungen auch gegenüber seinem Verkäufer genommen sind oder nicht. Denn wenn ein solcher allgemeiner Ausschluß als unzulässig angesehen werden muß, dann gilt... das ohne Hacksicht auf die rechtliche Gestaltung des jeweiligen Kaufvertrages eben auch gegenüber dem Zahlungsanspruch des Kreditinstituts, Diese Beurteilung hat zur Folge 5 daß der Käufer unbeschadet der Tatsache., daß das Abzahlungsgeschäft rechtlich in zwei selbständige Verträge aufgespalten ist und diese Aufspaltung dem Käufer an sich die Möglichkeit einer Geltendmachung von'Einwendungen aus dem Kaufvertrag gegenüber dem Zahlungsanspruch aus dem Kre ditvertrag verWehren Vürde,die Sachmängeleinwendungeh gleichwohl auch gegenüber dem Zahlungsanspruch des Kreditinstituts geltend machen kann, " 4«) In der Rechtsprechung des. Reichsgerichts ist gegenüber weitreichenden Preizeichnung-sk 1 auseln in Formulsr-verträgen oder in allgemeinen' Geschäftsbedingungen wiederholt eine kritische Stellungnahme zu dem Ausdruck gekommen und. dabei hervorgehoben worden, daß die, Zulässigkeit eines solchen Haftungsausschlusses oder einer solchen Haftungsbeschränkung nicht nur durch § 276 Abs 2 BGB, sondern weitgehend auch durch § 138 BGB eingeengt werde (RGZ 143* 24: JW 1931.» 2719)? und daß überdies im Zweifelsfall eine enge. Auslegung solcher Klausel geboten sei (RGZ 142, 353; JW 1934? 2395)» Darüber hinaus ist in den Entscheidungen RGZ- 168, 329; DR I94I? 1726 außerdem zu dem Ausdruck gebracht * } 1 . * . worden, daß der Geltendmachung solcher Freizeichnungsklau-. sei auch die Vorschrift des § 242 BGB entgegengehalten werden kann. Dagegen hat das Reichsgericht in den jeweils zu seiner Entscheidung gestellten Sachverhalten keine Bedenken dagegen erhoben, wenn durch die allgemeinen Geschäftsbedingungen die Gewahr1eistungsanspr liehe des Käufers für Sachmängel völlig ausgeschlossen werden (RGZ 142, 353; DZ 1931? 1379; DR 1941? 1726). Dabei ist jedoch das Reichsgericht in diesen Fällen davon ausgegangen, daß dem Käufer statt der Gewährleistungsansprüche ein Naohbesserungs-recht eingeräumt ist. Außerdem hat es hervorgehoben, daß im Falle einer unmöglichen oder unzulänglichen Nachbesserung oder im Falle, daß die Nachbesserung verweigert oder ungebührlich verzögert wird, der Käufer gleichwohl auf die Gewährleistungsansprüchd zurückgreifen kann .(RGZ. 87? 335; 96, 268; LS 1931, 1379; vgl auch BGH MDR 1954, 345; Stau-dinger-Ostler Komm BGB § 476 Bern 4), Das bedeutet, daß das Reichsgericht eine allgemeine Freizeichnung des Verkäufers - von den Gewährleistungsansprüchen offenbar nur zuließ, wenn dem Käufer wenigstens ein Nach.besserungsreoht eilige-räumt wurde, und daß diese FreiZeichnung nur insoweit wirk sasa war, als die Nachbesserung auch wirklich zur Beseitigung eines vorhandenen Sachmangels führte. • ..... . • Gegenüber . dieser Rechtsprechung des Reichsgerichts ist z-u bemerken* daß es bei der Vielschichtigkeit des heutigen Wirtschaftslebens nicht möglich ist. für den Aus-s chl ui3 d er Gewähr 1 e i st ung sansprüche im Rahmen a 11geme ine r Geschäftsbedingungen allgemeine Grundsätze aufzusteilen., Für die Rechtsbeziehungen zwischen den einzelnen Produktionsstufen der Industrie mögen andere Grundsätze gelten wie für die RechtsbeZiehungen zwischen Industrie und Han-• del oder zwischen Großhandel und Einzelhandel und wiederum, andere Grundsätze für die Rechtsbeziehungen zwischen Handel und dem letzten Abnehmer (Verbraucher)«. Aber auch für die Rechtsbeziehungen zwischen Handel und letzten Abnehmer sind Unterschiede denkbar, ie nachdem welche Ware den Gegenstand des Kaufvertrages bildet, namentlich ob es sich hierbei um eine gebrauchte Sache (s.B, gebrauchte Kraftwagen oder Immobilien) oder ob es sich um eine fabrikneue Sache handelt. Der vorliegende Sachverhalt nötigt in dieser Hinsicht nur zu einer Stellungnahme zu dem Kauf fabrikneuer Möbel zwischen dem. Einzelhandel und dem letzten Abnehmer, . .- 5 ) Die Z uiä s s i glee i t sines a fl ge meinen Ha f bungs -•Ausschlusses für die Gewährleistungsansprüche in den allgemeinen Geschäftsbedingungen kann nicht -und darüber besteht heute allgemeine Einmütigkeit - mit einem Hinweis auf § 476 BGB gerechtfertigt werden. Diese Vorschrift hat es entsprechend den tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Ausgang des 19= Jahrhunderts mit dem individuellen Haftungsausschluß zu tun, der auf Grund der in - i-~- i~, -14"' Betracht kommenden Gegebenheiten des jeweiligen Sinzsi-falls zwischen dem Verkäufer und dem Käufer besonders aus-gehandelt wird» Ein solcher Haftungsausschluß unterscheidet sich grundsätzlich von dem generellen Haftungsausschluß in allgemeinen Geschäftsbedingungen, weil dieser die generelle Außerkraftsetzung der dispositiven Vorschriften über das Gewährleistungerecht bezweckt und damit für den Hegel-fall an Stelle der vom besetz- ins Auge gefaßten und für den Regelfall als billig und-gerecht gedachten Regelung gerade eine andere setzen soll, Für die Präge,;' wann der völlige Ausschluß, der Gewähr! eistungsansprüche mit den allgemeinen rechtlichen Geboten in Widerspruch tritt«, ist an die Erwägungen des. Reichsgerichts über die Ausnutzung einer Monopolstellung oder einer monopolähnlichen Stellung (§ 138 BGB)= aber auch, wie schon das.Reichsgericht betont hat, an die Grundsätze des § 242 BGB anzuknüpfen, Bas wird irr- Anschluß, an die Ausführungen von Raiser (Bas Recht der allgemeinen .Geschäftsbedingungen 1935 S 277 ff) heute im Schrifttum im -zunehmenden Maße anerkannt (Enneccerus-Nipperdey. der allgemeine Teil 14, Aufl 1955 § 153 VI 4: Schlegelberger-Hildebrandt Komm HG3 § $46 Bern 31; Baumbach-Buden § 346 Ann I Bern 3 As Flume NJW 1950? 842 Anm 12; von Caemmerer JZ 1953? 99? Vgl dazu: auch von Godin RC4RK KGB § 346 Bern 17 d S 63/64; Schneider KJW 1954? 133 Anm 5), Dabei ist auf die Verhältnisse des Einzelfalles in der Weise absu~: stellen? daß es auf die Besonderheiten des in Betracht kommenden Warenkaufs sowie auf die Interessen der an einem, solchen Kauf üblicherweise beteiligten VerkauferSchicht und Kauferschientnicht aber auf die individuellen Belange der in dem -Einselfall an dem konkreten Vertrag gerade beteiligten Vertragspartner ankommtFür die allgemeine -Beurteilung unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben: :' v,.:; :• -A- • > V: -V. «cw: •..•.«:.v:-:V -15- känn es insoweit nicht'entscheidend seih. daß ein weitge-henaer Ausschluß der Hattungsanspräche5 insbesondere auch der Gewähr! eist tings an spräche des Kauf er s s i ch a ach für d en Käufer insoweit günstig auswirken mag, als sich ein solcher Ausschluß in einem verbilligten Preis für die gekaufte Ware niederschlägt (so von Brunn HJw 1951? 105? dagegen schon Schneider HJW 1954? 153)* Penn wenn der völlige Ausschluß- der Gewähr1eistungsansprUrne bei einem. Kauf über fabrikneue Waren nach allgemeinen ReclitsgrundSätzen, insbesondere unter gerechter Abwägung der beiderseitigen schutswerten Belange der an einem solchen Kauf typischer-, weise beteiligten Käufer- und Verkauferschient nach -Treu und Glauben als unwirksam angesehen werden muß, dann kann in diesem Rahmen auch eine ssolche preiskalkulatorische Erwägung nicht durchgreifen.. Denn die Verkäufer müssen ihre Preise nach solchen Bedingungen kalkulieren, die sich mit den Geboten von -Treu und Glauben vereinbaren lassen, und sie dürfen sich, insoweit nicht über die Grenzen hinwegsetzen, die für den Rahmen des rechtlich Billigen und Vertretbaren gelten. Die Möglichkeit, daß bei rechtlich un- , billigen Verkaufsbedingungen dadurch unter umständen auch für den. Käufer ein Wirtschaftlieh etwas günstigerer Preis kalkuliert werden kann, vermag ein solches - nämlich rechtlich unbilliges - Verhalten nicht zu rechtfertigen. Bei dem Einkauf fabrikneuer Möbel ist es typischerweise ein Schatzwertes Anliegen des Käufers, daß er eine mangelfreie Ware erhält. In dieser Hinsicht zeigt sich bei objektiver. Beurteilung gerade der'entscheidende Unterschied sum Kauf gebrauchter Möbel, bei dem es sich durchaus darum handeln kann, daß eine solche Ware in dem Zustand gekauft wird« in dem sie sich - so oder so - befindet, bei dem also das Sachmängelrisiko durchaus dem Käufer sufallen kann. >o beachtlich bei einem Kauf fabrikneuer Möbel dieses An- ■ i \ liegen des Käufers nach mangelfreier Ware auch istso wird-man allerdings doch nach Treu und Glauben zugunsten des Verkäufers berücksichtigen müssen, daß das Schatzwerte In- -teresse des Käufers in ausreichendem Umfang gewahrt ist, wenn•er an Stelle eines Minderungs- oder Wandlungsrechts' ein Na ehb e s serun'gsrecht gegenüber-seinem Verkäufer erhält'. Denn nicht in der nach Gewährleistungsrecht gegebenen Möglichkeit einer preislichen Änderung oder Aufhebung des Kaufvertrages besteht das Schatzwerte Interesse des Käufers. sondern darin, daß er eine mangelfreie Ware, zu dem vereinbarten Preis erhält,; Dieses Interesse kann auch dadurch gewahrt werden, daß ein aufgetretener Mangel in sachgerechter. Weise durch den Verkäufer beseitigt wird. Auf diese Weise wird auch dem schutzwerten Interesse des Ver- ' kaufers an einer Aufrechterhaltung des Vertrages zu den vereinbarten Bedingungen sinnvoll'Rechnung. getragen* Die Berücksichtigung des hier in Betracht kommenden Schatzwerten Interesses des einzelnen Käufers daran, daß er eine mangelfreie Ware erhält, ist bei einem solchen Kauf um so mehr geboten, als es sich bei den Personen dieser Käuferschic ht vielfach um solche handelt, die geschärtsunerfahren und geschältsungewandt sind und sich demzufolge über die Tragweite der sie unbillig belastenden FreiZeichnung Klausel nicht im klaren sind. Diese Tatsache verlangt in. diesem Rahmen eine besondere Beachtung., Die. Abwägung dieser umstände führt für den Pally daß eine Nachbesserung nicht möglich, abgelehnt, nicht sachgerecht oder verzögerlich clurchge führt wird, dazu, daß dann die Gewährlei stung s-.anspräche des Käufers adfleben, an deren Stelle aas Nachbesserungsrecht getreten war. Beim Einkauf fabrikneuer Möbel ist nämlich für .einen solchen Fall das Interesse des Käufers an einer mangelfreien Ware stärker als das Interesse de-s Verkäufers an einer Aufrechterhaltung des Vertrages zu den vereinbarten Bedingungen, zu demal das Fehlschla- gen einer sachgemäßen Nachbesserung der Sphäre des Verkäufers •zuzurechnenist und dieses Hisiko unter Berücksichtigung der an einem solchen Kauf beteiligten Personenkreise für den Verkäufer leichter übersehbar ist, und zu demal schließlich bei objektiver Beurteilung der Zweck eines solchen Kaufs auf den Erwerb einer mangelfreien Ware gerichtet ist i Suöammenfassend: 'ergibtj. sich daraus., daß bei einem. Kauf fabrikneuer Möbel der Ausschluß der Gewährleistungs-ansprüche durch die allgemeinen Lieferungsbedingungen des Käufers zwar generell vorgesehen werden kann, wenn dem Käufer statt dessen ein Kachbesserungerecht eingeräumt ist, da3 ab er ü i e Gewähr1eist ungsan sprüche des Käufe r s aufleben, wenn sich das Rachbesserungsrecht aus irgendeinem Grunde nicht realisieren läßt» Eine andere Gestaltung -der Lieferungsbedingungen laßt sich mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht vereinbaren.- weil dies zu einer rechtlich unhaltbaren, weil rechtlich unbilligen Belastung des Käufers führen würde, die nicht hingenommeri1 werden kann. In dieser Hinsicht bestehen deshalb für den Inhalt der Lieferungsbedingungen gemäß § 24-2 BGB swingende Schranken« , ’ : ...... * - 6c). Rach den Ausführungen unter 2iff 3 ergibt sich hieraus, daß die Hechtsposition des Käufers bei einem Kauf fabrikneuer Möbel in dieser Hinsicht auch nicht dadurch verkürzt werden kann, daß das hierfür in Betracht kommende Abzahlungsgeschäft in zwei selbständige Verträge, einen Kaufvertrag mit dem Verkäufer und einen Kredit-(Barlehns-)vertrag mit einem Kreditinstitut aufgespalten wird. Eine solche rechtliche Gestaltung, des Abzahlungsgeschäfts würde,: wenn auf diesem Wege die Gewähr1eistungs-anspräche des Käufers nach einem Versagen des ihm anstehenden Nachbesserungsrechts gegenüber dem Zahlungsanspruch ausgeschlosssn blieben, einer Umgehung gleichkommen 7 die nach allgemeinen Hechtsgrundsätzen nicht hingenommen wer-den kann* Denn es kann in dieser Hinsicht keinen Unter- s c hi e d ma chen« ob dem Käjuf e r d urch al lg e me in g efaßte Gfe- ; schaftsbedingungen die Sachmängeleinwendungen gegenüber seinem Verkäufer ausnahmslos genommen werden oder ob durch ! eine Aufspaltung des Abzahlungsgeschäfts in zwei rechtlich" selbständige Verträge der Käufer ohne Rücksicht auf seine Sachmäng eleinwendungen sur Zahlung ge swungen wird * ohne daß vorher die aufgetretenen Mängel durch sachgerechte Nachbesserung behoben werden. Diese Beurteilung..führt... zu d em Ergehn! s y da3 der Beklagt e im vor 1 i eg end en Ha 11 auch ", gegenüber dem Klaganspruch auf seine Gewährleistungsansprüche zurückgreifen kann, wenn der Verkäufer Schwarz, wie der Beklagte behauptet hat, seiner Nachbesserungspflicht nicht nachgekommen ist, und wenn dem Beklagten damit an Stelle seines Nachbesserungsrechts Sachmängelansprüche.ge-gen sei nen Verk ä ufer sustehen, , ! v fluf- c: VC '! t 1,) Die vorstehende rechtliche Beurteilung stehr nicht im "Widerspruch zu den Ausführungen im Urteil des : IV, Zivilsenats des Bundesgerichtshofs bei LindMöhr ITr 5 zu § 6 Ab zG-, so daß..insoweit auch nicht eine Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs nach ••••s'-'" * ' ' § 136 CrYG geboten 1st, Wie der .Sachverhalt dieser Entscheidung klar ergibt, handelte es sich dort nicht um die Frage, ob und in welchem Umfang Sachmängeleinwendungen des Käufers gegenüber dem Zahlungsanspruch des Kreditinst1- - : \ tuts- geltend gemacht werden können. Der iV, Zivilsenat .-, d es B und esgeric kt sh o f s ha tte'. .daher auch kei nsn Aula ß,; in... seiner Entscheidung auf die hier in Betracht kommenden und. hier dargelegten Rechtsgrundsätze einsugehen» Dabei müssen,. v/ie hier nochmals hervorgehoben werden mag. diese Rechts-grundSätze•auch dann zuij Anwendung gelangen, wenn man'mit den.IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs nicht nur die •vi i ■ ■ i: i fr! •: • i 1 I Id--■ fl • : :l ! - : rechtliche Selbständigkeit der beiden Verträge - Kaufver-. trag und Darlehnsvertrag - bejaht, sondern daraus auch die Folgerung sieht, daß deshalb grundsätzlich Einwendungen aus dem einen Vertrag nicht dem Anspruch aus dem anderen Vertrag entgegengehalten .werden können.. Das Berufungsgericht wird[daher« falls es in der erneuten Verhandlung zu. dem Ergebnis kommen sollte, daß -der Beklagte den von seiner Ehefrau abgeschlossenen Kaufvertrag genehmigt hat« auch noch- weitere Feststellungen mit Hucksicht auf den Sachoiangeleinwand des Beklagten zu treffen haben. Die Entscheidung über:die Kosten der Revision wird dem Berufungsgericht übertragen, da eine abschließende Entscheidung zur Sache noch nicht möglich ist» Dr, Ganter h Br,.. Selowsky Br*. Fischer Br, Kuhn • Brr Haager '