Zahlungsweise» Die Laufzeit der Verträge betrug 2, 3 bzw 5 Jahre, in einem FalJ';,; unbestimmte Zeit, Der Vertrag mit der schwedischen Firma; trat mit der im April 1952 erfolgten ersten Lieferung in Kraft, Der Vertrag mit der französischen Firma wurde am 6* Dezember 1951 durch einen Lizenzvertrag ergänzt* Der Kläger ist der Auffassung, daß der Beklagte ihm auch für die erst nach dem 29» März 1952 auf Grund dieser Verträge abgeschlos-. Der Beklagte meint, daß er dem Kläger für die erst nach Beendigung des Agenturvertrages eingegangenen Bestellungen keine Provision zu zahlen ^ braucheo Die vom Kläger mit den 4 Auslandsfirmen abge- . tung zur Provisions Zahlung begründet, weil es sich bei ihneii nur um vorbereitende * nicht aber um Lieferungsverträge mit einer Abnahme Verpflichtung für die ausländischen Firmen gehandelt'habe* Das Pariser Abkommen vom 24«. Das Landgericht hat dem Auskunftsbegehren: des Klä.gers hinsichtlich der mit den 4 Auslandsfirmen in der :: Zeit vom 29« März 1952 bis 29^ März 1953 abgeschlossenen Ge-v •• schäfte stattgegeben mit der Begründung, bei Dauerverträgen dervom Kläger vermittelten Art müsse der Agent bei vernünftiger, wirtschaftlich begründeter Auslegung nach Treu .;-: und Glauben auch für die nach Beendigung des Agenturverhält- ■ nisses abgeschlossenen Lief erungsge schäfte Provision erhair > ten; allerdings sei sein Anspruch in Anlehnung an die in d.ea & neuen Recht des Handlungsagenten (§§ 87? 89 b HGB nF) nor-i; ^ mierten Rechtsgrundsätze auf die angemessene Frist von einen Jahr zu beschränken* Das Oberlandesgericht hat den bezeich-neten Auskunftsanspruch abgewiesen* Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, erstrebt der Kläger .. lc) In dem jetzigen Verfahrensabschnitt geht der Streit der Parteien nur noch um den Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Auskunft über die vom Beklagten mit den 4- Auslandskunden in der Zeit vom 29*:,|ärz 1952 bis 29- März 1955 abgeschlossenen Lieferungsgeschafte» Auf diesen Streitfall sind die durch das Gesetz vom 6. Nach § 91 HGB aP setzt der vom Kläger geltend gemachte Anspruch voraus, daß der Kläger für die Geschäfte aus der fraglichen Zeit, über die er Auskunft haben will* einen Provisionsanspruch hat» Diese Voraussetzung sieht das Berufungsgericht mit Recht als nicht gegeben an» 2») Nach § 4 des Agenturvertrages sollte der Kläger Provision von den einzelnen PuderstiftLieferungen erhalten» Als provisionspflichtige Geschäfte im Sinne der §§ 88, 89 HGB aP kommen deshalb nui die konkreten Kaufverträge über Puder-Stiftlieferungen des Beklagten in Betracht» Da alle den Gegenstand des jetzt noch streitigen Klageanspruchs bildenden Lieferungsverträge erst nach Beendigung des Agenturverhält-nisses zustande gekommen sind, steht dem Kläger, für sie eine,A Bezirksprovision gemäß §89 HGB aP nicht zu; denn diese r setzt voraus» daß der Abschluß des provisionspflichtigen Ge- v schäfts in die Agenturzeit fällt (RG LZ 1908, 444; Staub HGB 14- Aufl § 89 Anm 4 a; RGRK HGB 1» Aufl § 89 Anm 3; Baumbach-Duden 10» Aufl § 89 Anm 2 A)» Dies würde in der Tat eine Provi- ; sionspflicht des Beklagten nach § 88 HGB aF begründen, wenn diese 4 Verträge bereits provisionspflichtige Geschäfte, also Kaufverträge, darstellen würden«: Das ist aber nach der' rechtlich bedenkenfreien und damit für das Revisionsgericht ’ bindenden Auslegung der 4 Verträge deshalb nicht der Fall, weil sie keinerlei AbnahmeVerpflichtung der betreffenden Auslandskunden begründeten und deshalb auch nicht als Sukzessivlieferungsverträge gewertet werden können (Schmidt-Rimpler in Ehrenbergs Handbuch des gesamten Handelsrechts V, der Parteien nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte (§ 157 BGB) ergänzend dahin ausgelegt ^ | werden kann, daß dem Kläger unter den hier gegebenen TJmstän- | den ein Provisionsanspruch oder doch wenigstens - als Nachwirkung des Vertrages - ein Ausgleichsanspruch für die wenn auch erst nach seiner Agenturzeit so doch auf Grund der von ihm vermittelten Rahmenverträge abgeschlossenen Lieferungs- Das Berufungsgericht hat diese Frage geprüft, aber geglaubt, annehmen zu können, daß für eine solche ergänzende Vertragsauslegung hier schon deshalb kein Raum sei, weil die eigene Einlassung des Klägers ergebe, daß er die fristlose Kündigung des Agenturvertrages durch sein vertragswidriges Verhalten selbst verschuldet habe. Diese Unterstellung greift die Revision mit Recht als verfahrensrechtlich unzulässig an, Der Kläger hatte in den Schrift-, Sätzen vom 27-5-1952 (Bl 13) und 23.2-1954 (Bl 325/26) ausdrücklich die vom Beklagten vorgebrachten Kündigungsgründe bestritten und nur erklärt, für den gegenwärtigen Rechtsstreit möge davon ausgegangen werden, daß der Agenturvertrag am 28. 4o) Dem Pariser Abkommen vom 24* April 1952 kommt nach den zutreffenden- auch von der Revision nicht angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts für den jetzt noch strei- ; tigen Auskunftsanspruch schon deshalb keine Bedeutung zu, weil es sich nach der auch von der Revision nicht gerügten Auslegung durch das Berufungsgericht lediglich auf das damals abgeschlossene einmalige Lieferungsgeschäft bezieht und Uber dieses der Kläger bereits in allen Einzelheiten unterrichtet ist, weshalb er über dieses Geschäft jetzt auch gar keine Auskunft mehr begehrt.
II_2R_ 79/54 Verkündet am 30o Juni 1955 Jodas, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2787 04g Im R*a m e n des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Friedrich Werner I» Inhaber der Firma G B, Str* Klagers und Revisionsklägers -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, gegen B , Inhaber • der Firma^ , Chemisch-Technische Erzeugnisse, Bl Beklagten und Revisionsbeklag ten, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr* hat der II«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30p Juni 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr«, Canter und' der Bundesriehter Dr. Delbrück, Dr«, Haidinger, Dr«, Fischer und Dr* Winkelmann für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart ~ vom 17* Marz 1954 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen* Von Rechts wegen -2- Tatbeatand: Der Beklagte’ stellt den sog, Jutta Puderstift zur Pflege von ;^ldl-ed;erwaren her. Pur diesen Artikel übertrug er dem Kläger mit den Verträgen vom 1* Mai 1950 und 20o März 1951 die Alleinvertretung für das Inund Ausland für die Dauer von 12 Jahren* Am 29* März 1952 kündigte er den Vertrag fristlos mit der Begründung, der Kläger habe sich Unredlichkeit eh zuschulden kommen lassen,. Der Kläger stellt in Abrede, einen Grund zur fristlosen Kündigung gegeben zu haben. Er bestreitet aber nicht, daß das Vertragsverhältiiis am 29- März 1952 aufgelöst worden ist. Während des Bestehens des Vertragsverhältnisses hatte der Klä.ger für den Beklagten mit je einer Importfirma in Frankreich, Belgien, Schweden und der Schweiz Verträge über den Vertrieb des Jutta Puderstiftes in diesen ländern abgeschlossen* In ihnen v/urde den Importeuren der Alleinvertrieb des Artikels in den betreffenden ländern eingeräumtP Die Firmen in Belgien und der Schweiz übernahmen die Verpflichtung, keine Konkurrenzfabrikate des Beklagten zu vertreiben. Die Firmen in Schweden und Frankreich verpflichteten sich nur, “einen grpßstmöglichen Umsatz des Jutta Puderstiftes zu erreichen bzw den Verkauf des: Artikels mit allen Mitteln zu fördern”, Die Verträge regelten die Bezugspreise für die Jutta Puderstifte, Rabattvergünstigungen und die devisenrechtliche. Zahlungsweise» Die Laufzeit der Verträge betrug 2, 3 bzw 5 Jahre, in einem FalJ';,; unbestimmte Zeit, Der Vertrag mit der schwedischen Firma; trat mit der im April 1952 erfolgten ersten Lieferung in Kraft, Der Vertrag mit der französischen Firma wurde am 6* Dezember 1951 durch einen Lizenzvertrag ergänzt* Der Kläger ist der Auffassung, daß der Beklagte ihm auch für die erst nach dem 29» März 1952 auf Grund dieser Verträge abgeschlos-. senen lieferungsgeschäfte Provision zu zahlen habe* Für die Lieferungen nach Frankreich habe der Beklagte seine Provi- -3- sionszahlungspflicht in einer am 24» April 1952 in Paris getroffenen Vereinbarung auch ausdrücklich bestätigt. Der Kläger hat u.a, zunächst auf Erteilung einer Auskunft über ' die mit jenen 4 Auslandsfirmen ab 29, März 1952 abgeschlossenen Lief erungsge schäfte geklagt., Der Beklagte meint, daß er dem Kläger für die erst nach Beendigung des Agenturvertrages eingegangenen Bestellungen keine Provision zu zahlen ^ braucheo Die vom Kläger mit den 4 Auslandsfirmen abge- . schlossenen Verträge hätten als solche noch keine Verpflich- \ tung zur Provisions Zahlung begründet, weil es sich bei ihneii nur um vorbereitende * nicht aber um Lieferungsverträge mit einer Abnahme Verpflichtung für die ausländischen Firmen gehandelt'habe* Das Pariser Abkommen vom 24«. April 1952 hat j' der Beklagte wegen Irrtums angefochten. Außerdem behauptet 1 er, daß es sich nur auf einen bestimmten Auftrag bezogen habe und. daß der Kläger über dessen Einzelheiten bereits unterrichtet sei. Das Landgericht hat dem Auskunftsbegehren: des Klä.gers hinsichtlich der mit den 4 Auslandsfirmen in der :: Zeit vom 29« März 1952 bis 29^ März 1953 abgeschlossenen Ge-v •• schäfte stattgegeben mit der Begründung, bei Dauerverträgen dervom Kläger vermittelten Art müsse der Agent bei vernünftiger, wirtschaftlich begründeter Auslegung nach Treu .;-: und Glauben auch für die nach Beendigung des Agenturverhält- ■ nisses abgeschlossenen Lief erungsge schäfte Provision erhair > ten; allerdings sei sein Anspruch in Anlehnung an die in d.ea & neuen Recht des Handlungsagenten (§§ 87? 89 b HGB nF) nor-i; ^ mierten Rechtsgrundsätze auf die angemessene Frist von einen Jahr zu beschränken* Das Oberlandesgericht hat den bezeich-neten Auskunftsanspruch abgewiesen* Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, erstrebt der Kläger .. ■ : die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils,, w:€* -4- Ent s cheidungsgründe^ lc) In dem jetzigen Verfahrensabschnitt geht der Streit der Parteien nur noch um den Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Auskunft über die vom Beklagten mit den 4- Auslandskunden in der Zeit vom 29*:,|ärz 1952 bis 29- März 1955 abgeschlossenen Lieferungsgeschafte» Auf diesen Streitfall sind die durch das Gesetz vom 6. August 1953 neugestalteten §§ 84 ff IJGB nP noch nicht anwendbar, weil dieses Gesetz nach seinem Artikel 6 erst am 1. Dezember 1953 in Kraft getreten ist» Maßgebend ist im vorliegenden Pall allein die alte Passung jener Bestimmungen» Deshalb braucht nicht auf die von der Revision angegriffene Auffassung des Berufungsge- t riehts eingegangen zu werden- daß der streitige Anspruch auch nach § 89 b Abs 3 HGB nP nicht gerechtfertigt wäre» Nach § 91 HGB aP setzt der vom Kläger geltend gemachte Anspruch voraus, daß der Kläger für die Geschäfte aus der fraglichen Zeit, über die er Auskunft haben will* einen Provisionsanspruch hat» Diese Voraussetzung sieht das Berufungsgericht mit Recht als nicht gegeben an» 2») Nach § 4 des Agenturvertrages sollte der Kläger Provision von den einzelnen PuderstiftLieferungen erhalten» Als provisionspflichtige Geschäfte im Sinne der §§ 88, 89 HGB aP kommen deshalb nui die konkreten Kaufverträge über Puder-Stiftlieferungen des Beklagten in Betracht» Da alle den Gegenstand des jetzt noch streitigen Klageanspruchs bildenden Lieferungsverträge erst nach Beendigung des Agenturverhält-nisses zustande gekommen sind, steht dem Kläger, für sie eine,A Bezirksprovision gemäß §89 HGB aP nicht zu; denn diese r setzt voraus» daß der Abschluß des provisionspflichtigen Ge- v schäfts in die Agenturzeit fällt (RG LZ 1908, 444; Staub HGB 14- Aufl § 89 Anm 4 a; RGRK HGB 1» Aufl § 89 Anm 3; Baumbach-Duden 10» Aufl § 89 Anm 2 A)» 3.) Nun leitet der Kläger allerdings seinen Provisions-^ anspruch für die streitigen Geschäfte gemäß § 88 HGB aF dar. ■aus her, daß er selbst die jenen Lieferungen zugrunde liegenden Verträge mit den 4 Auslandskunden während der Agenturzeit vermittelt habe. Dies würde in der Tat eine Provi- ; sionspflicht des Beklagten nach § 88 HGB aF begründen, wenn diese 4 Verträge bereits provisionspflichtige Geschäfte, also Kaufverträge, darstellen würden«: Das ist aber nach der' rechtlich bedenkenfreien und damit für das Revisionsgericht ’ bindenden Auslegung der 4 Verträge deshalb nicht der Fall, weil sie keinerlei AbnahmeVerpflichtung der betreffenden Auslandskunden begründeten und deshalb auch nicht als Sukzessivlieferungsverträge gewertet werden können (Schmidt-Rimpler in Ehrenbergs Handbuch des gesamten Handelsrechts V, 1 S 116)« Sie dienten nach dieser rechtlich einwandfreien Auslegung der Einleitung und Vorbereitung der späteren Die-; ferungen'. Es entspricht einhelliger Rechtsauffassung, daß nach dem hier maßgebenden, durch § 88 HGB aF normierten früheren Rechtszustand eine solche lediglich vorbereitende und einleitende Tätigkeit des Handlungsagenten grundsätzlich keinen Provisionsanspruch für solche Lieferungsgeschäfte V begründet, die erst nach Beendigung des Agenturverhältnissesi abgeschlossen worden sind (RGZ 78, 252; Staub § 88 Anm 2; £ 92 Anm 1 b; Schmidt-Rimpier S 131; RGRK HGB L Aufl § 88 Anm 10; 2. Aufl § 87 nF Anm 21; Ritter HGB § 88 Anm 4)* - Es kann sich nur fragen, ob etwa der Agenturvertrag I der Parteien nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte (§ 157 BGB) ergänzend dahin ausgelegt ^ | werden kann, daß dem Kläger unter den hier gegebenen TJmstän- | den ein Provisionsanspruch oder doch wenigstens - als Nachwirkung des Vertrages - ein Ausgleichsanspruch für die wenn auch erst nach seiner Agenturzeit so doch auf Grund der von ihm vermittelten Rahmenverträge abgeschlossenen Lieferungs- -6- geschäfte zustehen soll. Das Berufungsgericht hat diese Frage geprüft, aber geglaubt, annehmen zu können, daß für eine solche ergänzende Vertragsauslegung hier schon deshalb kein Raum sei, weil die eigene Einlassung des Klägers ergebe, daß er die fristlose Kündigung des Agenturvertrages durch sein vertragswidriges Verhalten selbst verschuldet habe. Diese Unterstellung greift die Revision mit Recht als verfahrensrechtlich unzulässig an, Der Kläger hatte in den Schrift-, Sätzen vom 27-5-1952 (Bl 13) und 23.2-1954 (Bl 325/26) ausdrücklich die vom Beklagten vorgebrachten Kündigungsgründe bestritten und nur erklärt, für den gegenwärtigen Rechtsstreit möge davon ausgegangen werden, daß der Agenturvertrag am 28. März 1952 sein Ende gefunden habe,. Es kann also nicht unterstellt werden, daß der Kläger sich der ihm vom Beklagten vorgeworfenen Vertragsverletzungen schuldig gemacht habe. Demnach bleibt nunmehr noch die Frage zu prüfen, ob dem Kläger unter diesen Umständen im Wege der ergänzenden. : Vertragsauslegung der geltend gemachte Provisionsanspruch zugebilligt werden kann. Hierfür könnte sprechen, daß die von ihm vermittelten Auslandsverträge zu dem Teil immerhin schon eine gewisse wirtschaftliche Bindung der ausländischen Kunden an den Beklagten herbeigeführt hatten und ferner der Umstand,, daß er die nicht unerheblichen Aufwendungen, aus An- ; laß seiner Tätigkeit für den Beklagten offensichtiichi.hLur deshalb gemacht hatte, weil er bei der 12-jährigen Datier des. J Agenturvertrages hoffen konnte, dann auch in den Ge^J3/|er .. Früchte dieser Bemühungen gelangen zu können* Aiber auch eine ,.4 Berücksichtigung dieser Umstände ließe eine Zubilligung: :$er ^ klägerischen Ansprüche nur zu, wenn der Beklagte die vor- j zeitige Beendigung des Agenturvertrages in einer gegen Treu : ? und Glauben verstoßenden Weise herbeigeführt hätte. Hierfür hat jedoch der Kläger nichts Konkretes vorgebracht» Er ist vielmehr einer Erörterung dieses Fragenkreises in dem ganzen/ vorliegenden Rechtsstreit ausgewichen* Unter diesen Umständen' ’-j-, ist es auch nicht möglich? ihm unter Heranziehung der Grundsätze von Treu und Glauben und der Verkehrssitte im Wege dei ergänzenden Vertragsauslegung einen Provisions- oder Ausgleichsanspruch für die nach seiner Agenturzeit zustande gekommenen Lieferungsgeschäfte zuzusprechen, 4o) Dem Pariser Abkommen vom 24* April 1952 kommt nach den zutreffenden- auch von der Revision nicht angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts für den jetzt noch strei- ; tigen Auskunftsanspruch schon deshalb keine Bedeutung zu, weil es sich nach der auch von der Revision nicht gerügten Auslegung durch das Berufungsgericht lediglich auf das damals abgeschlossene einmalige Lieferungsgeschäft bezieht und Uber dieses der Kläger bereits in allen Einzelheiten unterrichtet ist, weshalb er über dieses Geschäft jetzt auch gar keine Auskunft mehr begehrt. Da hiernach das Berufungsgericht die Klage mit Recht abgewiesen hat, war die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen, ;; Dr = Ganter Dr, Delbrück Dr* Haidinger Dr. Rischer Dr, Winkelmann