Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4« Oktober 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br* Brost, Br. Fischer, Br. Kuhn, Artl und Br. Meyer für Recht erkannt: quoten zu zahlen« Der Betrag sollte jeweils anteilmäßig mit den einzelnen Vergleichsquoten fällig werden« Es wurde dabei ferner festgelegt, daß die vereinbarte Zahlung ausschließlich dazu dienen solle, das Konkursverfahren zu vermeiden und die Existenz des Klägers zu sichern, und daß sie keinen klagbaren Gegenanspruch in Form eines Kaufpreises oder dergleichen darstelle« In dem auf Antrag des Klägers vom 23« November 1950 beim Amtsgericht Miinöhen eröffneten Vergleichsverfahren kam. April 1931 bestätigter Zwangsvergleich zustande, in welchem der Kläger sich verpflichtete, den Vergleichsgläubigern 35# ihrer Forderungen in vier gleichen Teilbeträgen zu bezahlen, die erste Rate drei Monate nach der gerichtlichen Bestätigung des Vergleichs, die übrigen ' drei Raten jeweils drei Monate später« Die Parteien Unterzeichneten eine weitere’ Vertragsurkunde-mit Datum vom 16« November 1950, die gleichlautend mit dem Vertrage vom 18« November 1950 ist,’ in der aber die Bestimmungen der vorgenannten Ziffer 11 mit der Vereinbarung einer zusätzlichen Zahlung für den Fall.des Zustandekommens eines Die erste und zweite Rate mit je'8.935,38 DM sind Gegenstand eines besonderen Rechtsstreits.. Br hat geltend gemacht, die Abrede der Unklagbarkeit sei nur zu dem Schein .getroffen worden, in Wirklichkeit sollte der Beklagte zur Zahlung unter der vorgesehenen Bedingung des Zustandekom* mens eines Vergleichs in dem Vergleichsverfahren des Klägers verpflichtet sein. November 'unterzeichnet worden, sei und ohne die Vereinbarungen in Ziffer 11 gelten seilte; diese seien aber auch mangels der notariellen Form des Vertrages und deshalb nichtig, weil die Fartsien mit den niedergelegten Vereinbarungen gegen die guten Sitten verstoßen hätten. ner der Auffassung, das Berufungsgericht hätte, prüfen * müssen, ob der Beklagte selbst Vergleichsgläubiger war, weil in diesem Palle der Vertrag gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger verstieße, da er dem Beklagten mit der Überlassung der Hauptaktiven des Klägers besondere Vorteile gewähre« Schließlich wird zur Nachprüfung des Senats gestellt, ob die "Geheimabrede11, gemeint ist hiermit offensichtlich die Behauptung des Klägers, daß eine Vereinbarung über die Unklagbarkeit des geltend gemachten Anspruchs in Wirklichkeit nicht getroffen sei und gelten solle, gegen die guten Sitten verstößt« Aus den in dem Urteil des Senats vom gleichen Tage näher ausgeführten Gründen, auf die verwiesen wird, -konnte die Revision auch in dieser Sache keinen Erfolg
2368 045 / II 2R 79/5?. Verkünd et am 8, Oktober 1952 ♦» Klett, Just.Angest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Vol ke s In dem Rechtsstreit « • *' V '* • \V', des Bauunternehmers Hermann !str. Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, gegen a.. •ft en Oberingenieur Martin Istr, Kläger und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br* hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4« Oktober 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br* Brost, Br. Fischer, Br. Kuhn, Artl und Br. Meyer für Recht erkannt: Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 7. März 1952 - 1 U 1609/51 - wird auf Kosten des Beklagten zurückgewieseri. Von Rechts wegen # ♦ ♦ Tatbestand^ * * £ t. * * u. c )v r fc« i- v* £ * # ' Der Kläger betrieb ein Baugeschäft und geriet im Herbst 1950 in Zahlungsschwierigkeiten« Der Beklagte war leitender Angestellter des Klägers und schloB mit diesem einen auf den 18« November 1950 datierten Vertrag, der die Übernahme der Hauptaktiven des Klägers zu dem Gegenstand hatte« Er kaufte und erwarb u«a« die zu dem Baugeschäft ge-• , ♦ hörenden Maschinen-, Geräte, Waren und Vorräte zu dem Preise. von 47*115*95 DM« Unter Ziffern dieses Vertrages ver- * pflichtete sich der Beklagte ferner unter der Bedingung, daß in dem von dem Kläger einzuleitenden Vergleichsverfahren ein bestätigter Vergleich zustande kommt, einen Betrag von 35.741*52 DM zwecks Tilgung der Vergleichs«* ' i quoten zu zahlen« Der Betrag sollte jeweils anteilmäßig mit den einzelnen Vergleichsquoten fällig werden« Es wurde dabei ferner festgelegt, daß die vereinbarte Zahlung ausschließlich dazu dienen solle, das Konkursverfahren zu vermeiden und die Existenz des Klägers zu sichern, und daß sie keinen klagbaren Gegenanspruch in Form eines Kaufpreises oder dergleichen darstelle« In dem auf Antrag des Klägers vom 23« November 1950 beim Amtsgericht Miinöhen eröffneten Vergleichsverfahren kam. ein am 9« • * April 1931 bestätigter Zwangsvergleich zustande, in welchem der Kläger sich verpflichtete, den Vergleichsgläubigern 35# ihrer Forderungen in vier gleichen Teilbeträgen zu bezahlen, die erste Rate drei Monate nach der gerichtlichen Bestätigung des Vergleichs, die übrigen ' drei Raten jeweils drei Monate später« Die Parteien Unterzeichneten eine weitere’ Vertragsurkunde-mit Datum vom 16« November 1950, die gleichlautend mit dem Vertrage vom 18« November 1950 ist,’ in der aber die Bestimmungen der vorgenannten Ziffer 11 mit der Vereinbarung einer zusätzlichen Zahlung für den Fall.des Zustandekommens eines I ft ♦ bestätigten Vergleichs fehlen« In einem Schreiben vom 23. Dezember 1950 erklärte der Beklagte dem Vergleichsvexwalter, Rechtsanwalt Dr* <3aß er sich hiermit noch einmal ausdrücklich verpflichte, den laut Verkaufsvertrag vom 18. November 1950 festgesetzten Betrag von DM 35.741,52 für die Vergleichsmasse des Klägers zu zahlen, und zwar* einen Betrag von DM 8.935,38 bei Annahme des Vergleichsverfahrens und den Restbetrag in je drei Monatsraten derselben Höhe. Die erste und zweite Rate mit je'8.935,38 DM sind Gegenstand eines besonderen Rechtsstreits.. In dem vorliegenden Verfahren verlangt der Kläger die dritte Rate nebst 5# Zinsen seit dem 9. Oktober 1951. Br hat geltend gemacht, die Abrede der Unklagbarkeit sei nur zu dem Schein .getroffen worden, in Wirklichkeit sollte der Beklagte zur Zahlung unter der vorgesehenen Bedingung des Zustandekom* mens eines Vergleichs in dem Vergleichsverfahren des Klägers verpflichtet sein. Der Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt« Er hat eine Verpflichtung zur Zahlung in Abrede gestellt, sich darauf berufen, daß die Urkunde vom 16, November nach der Urkunde vom 18. November 'unterzeichnet worden, sei und ohne die Vereinbarungen in Ziffer 11 gelten seilte; diese seien aber auch mangels der notariellen Form des Vertrages und deshalb nichtig, weil die Fartsien mit den niedergelegten Vereinbarungen gegen die guten Sitten verstoßen hätten. Der Beklagte erhob auch die Einrede des nicht erfüllten. Vertrages. . . * s ' Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg. Mit def Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage. J'Xi .v 4 » 1 #«» Rntsoheidungsgrünäe: Das Berufungsgericht verweist zur Begründung seiner « Entscheidung auf die Gründe des am'gleichen Tage verkündeten Urteils in dem Parallelprozeß 1 U 1437/51, der die erste und zweite Bate zu dem Gegenstand hat« Die Revision riehtet hiergegen die gleichen Angriffe wie gegen das Urteil des Berufungsgerichts in dem vorbezeichneten Rechtsstreit« Sie rügt die Auslegung des Vertrages vom 18« November 1950 durch das Berufungsgericht und beanstandet , daß die vom Beklagten für* den Abschluß der Verträge tom:46«'und-18« November 1950 benannten beugen HiflMHBBfe und nicht vernommen worden sind9 und ist fer- ner der Auffassung, das Berufungsgericht hätte, prüfen * müssen, ob der Beklagte selbst Vergleichsgläubiger war, weil in diesem Palle der Vertrag gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger verstieße, da er dem Beklagten mit der Überlassung der Hauptaktiven des Klägers besondere Vorteile gewähre« Schließlich wird zur Nachprüfung des Senats gestellt, ob die "Geheimabrede11, gemeint ist hiermit offensichtlich die Behauptung des Klägers, daß eine Vereinbarung über die Unklagbarkeit des geltend gemachten Anspruchs in Wirklichkeit nicht getroffen sei und gelten solle, gegen die guten Sitten verstößt« Aus den in dem Urteil des Senats vom gleichen Tage näher ausgeführten Gründen, auf die verwiesen wird, -konnte die Revision auch in dieser Sache keinen Erfolg t < # if » «♦ •haben« Sie mußte daher zurttckgewiesen werden« Die Kosten des Revisionsverfahrens sind dem Beklagten auf Grund § 97 2B0 auferlegt worden« Dr« Drost Dr. Fischer 4 Dr« Kuhn 'i Artl Dr« Meyer 'si* * 5.