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BGH

Gericht: BGH

Januar 1952 unter Mitwirkung des Senstspräsldenteh Dr. Canter und der Bundes-riohter Dr.Selowsky, Dr.Haidinger, Dr.Fisoher und Dr.Kuhn für Recht erkannti Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 7. Oktober 1937 die Befugnis zur Vertretung der Pirma, dem nichtarischen Prokuristen JflHHP die Prokura und E^^dle Rechte des Delegierten der Gesellschaft; zugleich setzte er den Beklagten zu dem Treuhänder ein. Januar 1939 beschlossen sie die Auflösung der Gesellschaft und bestellten den Beklagten zu dem Liquidator. die jüdischen Gesellschafter der Klägerin hätten bellen Beschlüssen vom 4« Februar 1938 und 20. Ihre AnfeohtungB-erklärung sei nach der VO vom 13- Januar 1949 (VQLiBl BZ 1949» 19) rechtzeitig und habe* die Provisions Zusage vernichtet. Der Beklagte habe für seine Tätigkeit als Treuhänder und Liquidator zunächst eine Vergütung von 29*300 Bäl und später noch eine Vergütung von 30.000 HU erhalten. Tatsächlich habe der Beklagte, wenn er auch zunächst als Treuhänder eingesetzt gewesen sei, von Anfang' an den Vex^ kauf des Unternehmens oder die Liquidation der Gesellschaft betreiben sollen und betrieben. Als Pg habe er nloht den Willen und die Absicht gehabt, das Unternehmen im Interesse und zugunsten der nichtarischen Gesellschafter der Klägerin weiterzuführen • Der Ereislalter von Holzminden, Knflp} habe unter dem 11 .^Januar 1938 zutreffend geschrieben, daß der Beklagte* 11 keine Veranlassung habe, lediglich I im Interesse der schwerer Vergehen angeschuldigten persün- | lieh‘haftenden Gesellschafter seine verantwortungsvolle und aufreibende Tätigkeit über Gebühr auszudehnen.n der Verkauf des Unternehmens von Anfang an Zweck und Ziel der Tätigkeit des Beklagten gewesen seiy ergehe auch die überreichte Korrespondenz. EoHH seinen Anwalt beauftragt1- habe, den Verkauf oder die Überleitung des Unternehmens ln arische Bände so schnell wie möglich zu betreiben und die Auflösung der Gesellschaft notfalls über § 153 H9GB zu erzwingen, daß der Klageweg jedoch erst beschritten werden solle, wenn seine, des Beklagten. November 1937) besage, daß sich auch die und bereits um die Überleitung der Firma ln arische Bände bemüht habe. Tatsächlich sei die Arisierung auch bereits am 4« Februar 1938 beschlossen und dem Beklagten Verkaufs Vollmacht erteilt worden. Veil der Verkauf des Werkes von vornherein beabsichtigt, wenn nicht überhaupt das eigentliche Ziel der Treuhänderbestellung gewesen sei, sei es nicht gerechtfertigt gewesen, daß sich der Beklagte für den Verkauf eine besondere Provision habe versprechen lassen. Hinzu komme, daß (es sich bei dem Verkauf nicht um ein im normalen Geschäftsverkehr abgeschlossenes Kaufgeschäft, sondern um einen Verkauf gehandelt habe, den die Gesellschafter unter dem-Druok der Verhältnisse hätte vornehmen müssen. Richtig sei zwar, daß die Gruppe RoflHHPwegen ihrer Differenzen mit den anderen Gesellschaftern auoh an einen Verkauf des Unternehmens gedacht habe. .Der Kreisleiter, von Holzminden habe den Druck auf die'Gesellschafter »noch'-vers'tfirkt, wenn "er im-Schreiben vom 11- -Januar 1938 'mit get eilt . Januar 1938 an die Devisenstelle gesandt habe und daß diese hierdurch zu einen Eingreifen la Sinne einer Beschleunigung des Verkaufs des Unternehmens veranlaßt worden sei. Gerade nach damaliger Auffassung sei schlechterdings nicht zu verstehen gewesen,1 daß der Beklagte die ihm übertragene Tätigkeit als Treuhänder zu Privatgeschäften lu eigenen geldlichen Interesse ausgenutzt habe, und zwar auf losten von jüdischen Gesellschaftern, die ihn persönlich nichts angegangen seien. Erschwerend komme noch hin-zvl7 daß der Beklagte auch von der Erwerberin des Unternehmens erhebliche Zuwendungen erhalten habe. Ob der.Beklagte darüber hinaus noch weitere 20.000' HU von der Firma EU®® erhalten habe, wie die Klägerin durch Vorlage einer Fotokopie. Das Provisionsabkommen der Parteien kann daher nicht deshalb für sittenwidrig gehalten werden, well dem Beklagten als Pg und Kreisamtsleiter Geschäfte mit Juden verboten waren; andererseits kann es aber auch nicht des-. Die Revision rügt auch zu Recht, daB das Berufungsgericht annimmt, der Beklagte habe seine Tätigkeit als Treuhänder und Liquidator nur nebenbei auBgeübt. Hierfür geben die Akten nicht nur keinen Anhalt, sondern der Beklagte hat auf S 8 seines Schriftsatzes vom 19- Februar j.951 vorgc Lragen, vor Erteilung der Verkaufsvollmacht habe er den Gesellschaftern der Klägerin erklärt, er kehre gern ln seinen Beruf zur Bank zurück. Pür die Revisions-Instanz 1st daher zu unterstellen, dafi der Beklagte mindestens von seiner Bestellung zu dem Treuhänder bis zu dem Verkauf des Unternehmens der Klägerin als Direktor der Braunschweigischen Staatsbank beurlaubt war und von ihr in dieser Zelt keine Bezüge erhielt. Wenigstens ungenau ist die Ausführung des BerufungB-urtellB, der Beklagte habe eine Verkaufsprovision verlangt, obwohl seine Tätigkeit als Treuhänder und Liquidator mit 59-300 RM hinreichend vergütet gewesen sei.* Es konnte auch offen bleiben, ob der Beklagte von Anfang an von allen Gesellschaftern den Auftrag hatte, das Unternehmen zu verkaufen. Mindestens seit dem 4- Februar 1938 konnte der Beklagte einen Verkauf ausser auf seine obrigkeitliche Bestellung zu dem Treuhänder auch auf einen Auftrag der (resellschafter stützen, da ihm an diesem Tage von allen Gesellschaftern unwiderrufliche Verkaufsvollmacht erteilt worden war. Januar 1939 nichts} hierdurch trat nur insofern eine Änderung ein, als der Beklagte die Gesellschaft nach dem Verkauf des Uhtemeh-mens nicht mehr fortführen,' sondern liquidieren sollte. Das Berufungsgericht hat rechtlich einwandfrei festgestellt, daß die Inhaftierten und die anderen jüdischen Gesellschafter mit der Verwirklichung der Ankündigungen Dr. Ru^^fs und Kxppfs rechnen mußten, also damit, daß entweder die Rohstoffkontingente erheblich gekürzt oder vldle Verhältnisse durch eine radikale Lösung bereinigt*1 • würden. Der Beklagte forderte die Verkaufsprovision, obwohl er der Gesellschaftskaese auf Grund staatlicher Ertüchtigung bereits 29.300 HM entnommen hatte und dessen sicher war, von den entsprechenden staatlichen Stellen Insgesamt eine angemessene Vergütung zu Lasten der Klii-. Unter allen diesen Umständen war das Verlangen des Beklagten-nach einer Verkaufsprovision und die hierüber herbeige-fOhrte Abrede sittenwidrig. Es geht nicht um den von der Revision behandelten Fall, daß sich ein Hakler für den Arlsierungsverkauf eines jüdischen Unternehmens eine Provision versprechen ließ, denn der Beklagte war nicht Hakler und dlfente nicht als solcher den jüdischen Beteiligten und ihren. Es steht auch nicht zur Entscheidungy ob der* Beklagte sich eine Verkaufsprovision hätte versprechen lassen dür-fen, wenn er zu echter treuhänderischer-Verwaltung des Unternehmens berufen worden wäre und dann unter normalen Verhältnissen den Auftrag zu dem Verkauf erhalten hätte. Der Verkauf des vJnternehmens war auch nicht, wie die Revision will, getrennt für sich zu behandeln, sondern nach den rechtlich einwandfrei -getroffenen Feststellungen‘des Berufungsgerichts kein dem Beklagten er- . Ob ein Treuhänder, der das treuhänderisch verwal- I tete Unternehmen verkaufen soll und «verkauft, neben einen | Entgelt für die Tätigkeit als Treuhänder noch eine Ver- Außerdem hat der Kläger in den Tatsacheninstanzen keinen Beweis für diese Behauptung angetreten, so daß die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe insoweit einen Beweisantritt übergangen, auch der tatsächlichen Grundlage entbehrt.

TreuhänderverkaufenKlägerinUnternehmenProvisionGesellschafterRevision

Volltext der Entscheidung

2367 032
asiaSi
 Verkündet am 19- Januar 1952 Hirth, Justizangesteller als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.
Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Rudolf BflIBI ln BBBB, UBBBötr. 9,
Beklauten. Berufungs- und Revis lonsklägers f
-Prozeßbevolluächtlgtert Rechtsanwalt Dr
 gegen
die PlrmaJUJ5n^H*g| Söhne KG, ln Liquidation, ln S^IHHIlKvartreten durch den gerichtlich bestellten Liquidator Br. Franz BflHHHpln
 Klägerin, Berufungs- und Revislonsbeklagte,
-Prozeßbevolluüchtigter* Rechtsanwalt
 Dr.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 1952 unter Mitwirkung des Senstspräsldenteh Dr. Canter und der Bundes-riohter Dr.Selowsky, Dr.Haidinger, Dr.Fisoher und Dr.Kuhn
 für Recht erkannti
 Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandes-gerlohts in Celle vom 29. Kürz 1951 wird auf Kosten des Beklagten zurttckgewlesen.
Von Rechts wegen
.. 2 -Tatbestand!
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Die Klägerin betrieb in SflHHHHHI eine mechanische Weberei. Ihre persönlich haftenden Gesellschafter waren Dr.	MflBHB»	Dr. Wf|pund
 zu den Kommanditisten gehörten unter anderen Prof. Rc-und Frau, die zu den persönlich haftenden Gesellschaftern ln einem gespannten Verhältnis standen.
Die genannten Gesellschafter waren bis auf arisch.
Da Oktober 1937 wurden die persönlich haftenden Gesellschafter wegen angeblichen Verstosses gegen Devisenbestimmungen in Haft genommen. Der Oberfinanzpräsident ln Hannover entzog ihnen durch Sicherungsanordnung vom 10. Oktober 1937 die Befugnis zur Vertretung der Pirma, dem nichtarischen Prokuristen JflHHP die Prokura und E^^dle Rechte des Delegierten der Gesellschaft; zugleich setzte er den Beklagten zu dem Treuhänder ein. Am 4* Februar
1938	beschlossen die Gesellschafter die Arisierung des Unternehmens und erteilten dem Beklagten unwiderrufliche Verkaufsvollmachb. Am 20. Januar 1939 beschlossen sie die Auflösung der Gesellschaft und bestellten den Beklagten zu dem Liquidator. In Dieser Versammlung wurde dem Beklagten auf seinen Antrag eine Verkaufsprovision von 1 y2 $6 der Kaufsumme zugestanden. Der Beklagte verkaufte das Unternehmen em 20. Februar 1939 an die Firma Wilhelm KttflHW & Jo. und erhob eine Verkaufsprovision von 32.423 RH. Die Gesellschafter der Klägerin fochten lm Hai 1948 die Gesellschaft erbeschlttsBe vom 4«Februar 1938 und -20.Januar
1939	gegenüber dem Beklagten an. Die Klägerin verlangt die Provision im Verhältnis von 10 i 1 mit 3*200 DK zurück. Der Beklagte hat für seine Tätigkeit als Treuhänder 29.300 RM bekommen und für seine Tätigkeit als Li-
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CLoldator, die sich noch his sum Jahre' 1943 erstreckte.
/lurch Verfügung des Oberfinanzpräsidenten von Berlin -
Brandenburg vom 21.10.19427 30.000 RM bewilligt erhalten
 und bezogen. Der Beklagte hat den Betrieb mit Wirkung ab
1. Januar 1939 für die Firma Wilhelm Küfl|9& Co. geführt;
hierfür hat Ihm diese 6.000 RM bezahlt.
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Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Es nimmt an. die jüdischen Gesellschafter der Klägerin hätten bellen Beschlüssen vom 4« Februar 1938 und 20. Januar 1939 unter kollektivem Zwang gestanden und seien darum anfechtungsberechtigt. Ihre AnfeohtungB-erklärung sei nach der VO vom 13- Januar 1949 (VQLiBl BZ 1949» 19) rechtzeitig und habe* die Provisions Zusage vernichtet. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt er seinen Klageabwei-sungsantrag weiter, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision bittet. Bas Berufungsgericht hat die Revision ausdrücklich zugelassen.
Entscheidung gründe t
Bas Berufungsgericht lässt dahingestellt/ ob kollektiver Zwang zur Anfechtung berechtigt und ob der Beklagte seinerseits, worüber die Parteien lm zweiten Rechtszuge hauptsächlich gestritten haben, die Gesellschafterbe-schlttsse vom 4- Februar 1938 und 20. Januar 1939 durch Brohungen herbeigeführt hat. Es hält die Provisionszusage für sittenwidrig und damit nach $ 138 Abs 1 BGB für nichtig. Auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt hat es die Parteien hingewiesen, und über Ihn 1st verhandelt worden.
3)88 Berufungsurteil führt im einzelnen aus: Zwischen
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der vereinbarten Provision und,der Leistung des Beklagten bestehe ein auffälliges Mißverhältnis. Der Beklagte habe für seine Tätigkeit als Treuhänder und Liquidator zunächst eine Vergütung von 29*300 Bäl und später noch eine Vergütung von 30.000 HU erhalten. Wenn er auch im Anfang eine umfangreiche Tätigkeit habe entfalten müssen, so habe er seinen Posten als Direktor der Braunschweigischen Staatsbank beibehalten und die'Tätigkeit als Treuhänder und Li- , cuidator nur nebenbei ausgeübt. Mit 39*300 BM sei seine Tätigkeit hinreichend vergütet gewesen. Gleichwohl habe er mit Schreiben vom 19« Januar 1939 verlangt1, ihm für seine Verkaufstätigkeit noch zusätzlich 1 y2 Provision zu bewilligen. Diese Forderung habe er damit begründet, daß "das Objekt durch Beorderung verschiedene? Dinge und durch die Vorbereitung der im Zuge der übernehme erforderlichen Heorganlsatlonsmaßnahmen erst verkaufswürdig hätte gemacht werden müssen11 • Diese Begründung sei recht dürftig. Tatsächlich habe der Beklagte, wenn er auch zunächst als Treuhänder eingesetzt gewesen sei, von Anfang' an den Vex^ kauf des Unternehmens oder die Liquidation der Gesellschaft betreiben sollen und betrieben. Als Pg habe er nloht den Willen und die Absicht gehabt, das Unternehmen im Interesse und zugunsten der nichtarischen Gesellschafter der Klägerin weiterzuführen • Der Ereislalter von Holzminden, Knflp} habe unter dem 11 .^Januar 1938 zutreffend geschrieben, daß der Beklagte* 11 keine Veranlassung habe, lediglich I im Interesse der schwerer Vergehen angeschuldigten persün- | lieh‘haftenden Gesellschafter seine verantwortungsvolle und aufreibende Tätigkeit über Gebühr auszudehnen.n Daß
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der Verkauf des Unternehmens von Anfang an Zweck und Ziel der Tätigkeit des Beklagten gewesen seiy ergehe auch die überreichte Korrespondenz. Der Beklagte habe schon kurz • naoh seiner Bestellung zu dem Treuhänder, nämlich unter dem 4. November 1937 an die	und PflH^bank in
 geschrieben, daß Prof. EoHH seinen Anwalt beauftragt1- habe, den Verkauf oder die Überleitung des Unternehmens ln arische Bände so schnell wie möglich zu betreiben und die Auflösung der Gesellschaft notfalls über § 153 H9GB zu erzwingen, daß der Klageweg jedoch erst beschritten werden solle, wenn seine, des Beklagten. Stellungnahme vorliege. Die Antwort hierauf (vom 6. November 1937) besage, daß sich auch die	und
 bereits um die Überleitung der Firma ln arische Bände bemüht habe. Ej^^habe ln seinem Schreiben vom 15* Dezember 1958 berichtet, daß der Beklagte "einer Arisierung dringend das Wort spreche11. Tatsächlich sei die Arisierung auch bereits am 4« Februar 1938 beschlossen und dem Beklagten Verkaufs Vollmacht erteilt worden. Veil der Verkauf des Werkes von vornherein beabsichtigt, wenn nicht überhaupt das eigentliche Ziel der Treuhänderbestellung gewesen sei, sei es nicht gerechtfertigt gewesen, daß sich der Beklagte für den Verkauf eine besondere Provision habe versprechen lassen. Hinzu komme, daß (es sich bei dem Verkauf nicht um ein im normalen Geschäftsverkehr abgeschlossenes Kaufgeschäft, sondern um einen Verkauf gehandelt habe, den die Gesellschafter unter dem-Druok der Verhältnisse hätte vornehmen müssen. Richtig sei zwar, daß die Gruppe RoflHHPwegen ihrer Differenzen mit den anderen Gesellschaftern auoh an einen Verkauf des Unternehmens gedacht habe. Der eigentliche Ent-
 
Schluß sum Verkauf sei' aber erst Ende' 193?/Ahfäng 1958 unter 'politischem Druck gefasst worden. Die Gesellschafter hätten die Ausführung dieses’Entschlusses jedoch nicht zu Übereilen, sondern‘vielmehr hinauszufcögern gedacht. .Der Kreisleiter, von Holzminden habe den Druck auf die'Gesellschafter »noch'-vers'tfirkt, wenn "er im-Schreiben vom 11- -Januar 1938 'mit get eilt . habe daß Sich* der Leiter der ’Sberwachungssvelle, Dr.‘ BC^p, mit* Büöksicht auf den eindeutig jüdischen Charakter des"'Unternehmens mit der Absicht trage, die-‘Bohstoffkontingente -erheblich zu kürzen, urld daß ihm; Kn^, "der Gedanke, die' Gesell-• schafter könnten der Oberftthrudg des Dntefriehmens -in arische Hönde Schwierigkeiten bereiten, ab Verträglich erscheine, daß er sich sofort eingehend .‘damit befassen werde, "die Verhältnisse in* SfllBHHI'^ch eine radikale Lösung zu* bereinigen.R Die Gesellschafter hätten sich gegenüber dem Beklagten, in einer schwächeren Lage befunden. Das gelte sowohl für' den 4. Februar 1938 wie für*‘den 20. Januar 1939. Beide.Gesellschafterbeschlüsse hingen ausser--dem so eng. mit einander zusammen,**'daß sie sich vohainander nicht trennen Hessen und nur im Zusammenhang betrachtet werden könnten. Den in Haft* befindlichen Gesellschaftern sei vielfach klargemacht worden; * daß' sie nicht damit rechnen könnten, je wieder die Geschäftsführüdg'ihres tJnter-nehmens. zu übernehmen; ihnen gegenüber habe der Beklagte gestanden,- der. durch Hoheitsakt eingesetzt^eweebrt- sei und dem von'den maßgebenden Stellen von l’a'rtel’lind Staat, insbesondere* von Kngp; der Bücken gestärkt Worden' sei.
Der Beklagte.habe seine\störköre Stellung nicht hur--in verwerflicher ffelse^ausgenutzt,- Sondern sich selbst’an
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den auf die Gesellschafter aus geübten Druck beteiligt.
Aus dem Schreiben der Devisenstelle vom 15. Januar 1936 (Bl 160 dA} ergebe sich, daJ3 er dae^ Schreiben Kx^^s vom 11. Januar 1938 an die Devisenstelle gesandt habe und daß diese hierdurch zu einen Eingreifen la Sinne einer Beschleunigung des Verkaufs des Unternehmens veranlaßt worden sei. Die Verwerflichkeit seiner Handlungsweise, ergebe sich auch aus seiner Stellung als Pg und Kreisamtsleiter. Ihm sei es untersagt gewesen, mit Juden Geschäfte jeu machen. Die Ihm durch HoheitBakt übertragene Tätigkeit als Treuhänder habe er 'einwandfrei ausüben müssen. Bel den Verkauf des Unternehmens sei er nicht als Hakler tätig gewesen. Daß er sich dafür eine Provision habe versprechen lassen, sei sittenwidrig. Maßgebend seien die Verhältnisse, die lm Zeitpunkt der Erteilung der Provisions Zusage bestanden hätten. Gerade nach damaliger Auffassung sei schlechterdings nicht zu verstehen gewesen,1 daß der Beklagte die ihm übertragene Tätigkeit als Treuhänder zu Privatgeschäften lu eigenen geldlichen Interesse ausgenutzt habe, und zwar auf losten von jüdischen Gesellschaftern, die ihn persönlich nichts angegangen seien. Er könne sich nicht darauf berufen, daß er im Einvernehmen und im Zusammenwirken mit dem Kreisleiter gehandelt habe. Bezeichnend sei im Übrigen, 'daß er von der Provision einen Betrag von 10.000 BH an die ESV abgeführt habe. Hierzu hätte kein Anlaß bestanden, wenn die Provision wirklich für ehrlich ausge&bte Haklertätlg-kelt erarbeitet gewesen wäre. Erschwerend komme noch hin-zvl7 daß der Beklagte auch von der Erwerberin des Unternehmens erhebliche Zuwendungen erhalten habe. Er gebe Belber
 zu, von der Firma	Anfang	1939 6.000 HX und dann als
 deren
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Leiratsnitglied Jährlich 1.000 HU erhalten zu haben. Diese Zahlungen könnten nur eine Art Provision sein, da die
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von Oberfinanzpräsidenten bewilligten 30.000 HU für seine Liquidatorentätigkeit bis zu dem Abschluß der gesamten Liquidation bestimmt gewesen seien. Ob der.Beklagte darüber hinaus noch weitere 20.000' HU von der Firma EU®® erhalten habe, wie die Klägerin durch Vorlage einer Fotokopie. erst nach Schluß der Verhandlung glaubhaft gemacht habe, könne dahingestellt bleiben, denn der Sachverhalt genüge, wenn alle Einzelpunkte zu einem Gesamtbilde vereinigt würden, zu der Annahme, daß die ProviBionsvereinbarung gegen
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die guten Sitten verstosse.
Das Berufungsurteil ist lu Ergebnis richtig.
1.) Es kann allerdings nicht gebilligt werden, daß
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der Berufungsrichter berücksichtigt, daß Pg"s‘keine Ge-
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’ schäfte mit Juden machen durftet. Dieses Verbot entsprang der nationalsozialistischen Anschauung, daß Juden minderwertig seien. .Eine derartige Auffassung kann auch für die Frage nach der Sittenwidrigkeit eines während der Herrschaft des Hationalsoziallsmus geschlossenen Vertrages keine leachtung finden. Ls braucht nicht darauf eingegangen zu werden,' ob die Frage des Sittehverstoßes im - ’
Fälle'- eines VrnschäuungsWandels nhch ■’der * *£ür Zeit des Abschlusses des -Hechtsgeefchäft's herrschenden Anschauung zu beurteilen ist fso die -'frittiere Rechtsprechung,* vgl" die * Nachweise in HG* 153, ‘294	anders	EG 150? 1*237J
152y 25.4s	1937,"	3221)	'öder	ob' nicht*, jedenfalls ln
 grundlegenden Fragen-die' imZeitpunkt’ dertJrtdllsffillung verfassungsges'etzliöh geltefcde* Auffassung-maßgebend 1st. *"	^	.’■*'fcT	-teMv.Uet	V*l:i	1 -vh wsi$*yJLH*
 
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f—:—--r Denn im Grande genommen steht hier kein An-schauungswqndel ln Frage. Aach obwohl der Rationaleo-zlallsmus einerseits Geschäfte mindestens gewisser* Parteimitglieder mit Juden verbot and andererseits gegen Schädigungen von Juden nicht einschritt, waren dieses	F
Verbot und derartige Schädigungen keinen Augenblick rechtens. Das Provisionsabkommen der Parteien kann daher nicht deshalb für sittenwidrig gehalten werden, well dem Beklagten als Pg und Kreisamtsleiter Geschäfte mit Juden verboten waren; andererseits kann es aber auch nicht des-. halb als gültig angesehen werden, well es zur Zeit seines Abschlusses von dem unrechtlichen Standpunkt aus, dad Juden alles,zu demutbar sei, gebilligt wurde.
Die Revision rügt auch zu Recht, daB das Berufungsgericht annimmt, der Beklagte habe seine Tätigkeit als Treuhänder und Liquidator nur nebenbei auBgeübt. Hierfür geben die Akten nicht nur keinen Anhalt, sondern der Beklagte hat auf S 8 seines Schriftsatzes vom 19- Februar j.951 vorgc Lragen, vor Erteilung der Verkaufsvollmacht habe er den Gesellschaftern der Klägerin erklärt, er kehre gern ln seinen Beruf zur Bank zurück. Pür die Revisions-Instanz 1st daher zu unterstellen, dafi der Beklagte mindestens von seiner Bestellung zu dem Treuhänder bis zu dem Verkauf des Unternehmens der Klägerin als Direktor der Braunschweigischen Staatsbank beurlaubt war und von ihr in dieser Zelt keine Bezüge erhielt.
Wenigstens ungenau ist die Ausführung des BerufungB-urtellB, der Beklagte habe eine Verkaufsprovision verlangt, obwohl seine Tätigkeit als Treuhänder und Liquidator mit 59-300 RM hinreichend vergütet gewesen sei.*
*m	*	9
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1 Als der Beklagte dieses Verlangen stellte, hatte er erst 29« 300 Bll der Gesellschaftskasse entnommen, während er die weiteren 30*000 Bll erst im Jahre 1943 he-• ■
willigt erhielt. Bei Abschluß des Provisionsabkommens war also noch ungewiß, was Ihm insgesamt zufallen würde; JJ
Schließlich ist das	Berufungsurteil	insoweit	nicht ,’J-
ganz	einwandfrei,	als es	die	Sittenwidrigkeit	der	Provi-	*
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sionsabrede aus auffälligem Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung herleitet. Der Revision ist zuzugeben', daß der Bezug der 39-300 Bll rechtlich nicht zu‘beanstanden 1st. Damit war die Tätigkeit des Beklagten aber auch--
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bezahlt. Das und nicht mehr hat das Berufungsurteil, rieh-« tlg verstanden, sagen wollen. *
2.) Trotz der aufgezeigten fehler und Ungenauigkeiten ist das Berufüngsurteil zu halten. Hierbei konnte ausser Betracht bleiben, ob die Beträge, die der Beklagte von der Firma Wilhelm	Co.	erhalten hat, ln Wlrklich-
kelt Provisionen und ln diesem Sinne oder überhaupt bei der Frage nach der Sittenwidrigkeit der Provisionsabrede su berücksichtigen waren. Es konnte auch offen bleiben, ob der Beklagte von Anfang an von allen Gesellschaftern den Auftrag hatte, das Unternehmen zu verkaufen. Jeden-
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falls seine Bestellung zu dem Treuhänder bezweckte, wie ‘das Berufungsgericht feststellt, den Verkauf oder eine Arisierung auf andere Weise. Der Zweok der Treuhänderschaft war von vornherein die Ausschliessung allen jüdischen.
Einflusses und die Arisierung des Uhternehmeris $ die Rück-
* *
gewlnnung des alten Einflusses kam nicht mehr in Frage. Mindestens seit dem 4- Februar 1938 konnte der Beklagte einen Verkauf ausser auf seine obrigkeitliche Bestellung
 zu dem Treuhänder auch auf einen Auftrag der (resellschafter stützen, da ihm an diesem Tage von allen Gesellschaftern unwiderrufliche Verkaufsvollmacht erteilt worden war. An seiner Aufgabe, das Unternehmen zu verkaufen, änderte auch der Gesellsohafterbeschluß vom 20. Januar 1939 nichts} hierdurch trat nur insofern eine Änderung ein, als der Beklagte die Gesellschaft nach dem Verkauf des Uhtemeh-mens nicht mehr fortführen,' sondern liquidieren sollte. Das Berufungsgericht hat rechtlich einwandfrei festgestellt, daß die Inhaftierten und die anderen jüdischen Gesellschafter mit der Verwirklichung der Ankündigungen Dr. Ru^^fs und Kxppfs rechnen mußten, also damit, daß entweder die Rohstoffkontingente erheblich gekürzt oder vldle Verhältnisse durch eine radikale Lösung bereinigt*1 • würden. Der Beklagte forderte die Verkaufsprovision, obwohl er der Gesellschaftskaese auf Grund staatlicher Ertüchtigung bereits 29.300 HM entnommen hatte und dessen sicher war, von den entsprechenden staatlichen Stellen Insgesamt eine angemessene Vergütung zu Lasten der Klii-. gerin bewilligt zu erhalten. Er tat dies gegenüber* Menschen, die nach ihrer allgemeinen Lage und im Vergleich -ihrer Stellung zu der seinlgen seinem Verlangen.schutz-und wehrlos ausgesetzt waren. Jedenfalls nach der "Kri- . stsllnacht?11 waren alle Gesellschafter der Klägerin nicht nur ohne Rechtsschutz, sondern jedem Übergriff und jeder Killkür preisgegeben. Der Beklagte dagegen fand, wie das * Berufungsgericht weiter feststellt, bei den maßgebenden
 Stellen von Pert ei «und Staat die erforderliche Rücken-
■
Stärkung und nutzte seine Stellung als Pg und Kreisamtsleiter aus. Die beiden Gesellschafterversammlungen vom 4* Februar 1938 und 20. Januar 1939 wurden im Gerlchtsr* gebäude ln Braunschweig abgehalten, und die inhaftierten
 
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Gesellschafter wurden hierzu vorgeftthrt. Der Beklagte llefi sich die VerkaufsprovlsIon eiqräumen, obwohl er durch Weitergabe des Kn^p sehen Schreibens an die Devisenstelle seinerseits die Lage derer verschärft hatte, : von denen er nun die Provisionszusage forderte. Unter allen diesen Umständen war das Verlangen des Beklagten-nach einer Verkaufsprovision und die hierüber herbeige-fOhrte Abrede sittenwidrig.
Es geht nicht um den von der Revision behandelten Fall, daß sich ein Hakler für den Arlsierungsverkauf eines jüdischen Unternehmens eine Provision versprechen ließ, denn der Beklagte war nicht Hakler und dlfente nicht als solcher den jüdischen Beteiligten und ihren. Interessen.
Es steht auch nicht zur Entscheidungy ob der* Beklagte sich eine Verkaufsprovision hätte versprechen lassen dür-fen, wenn er zu echter treuhänderischer-Verwaltung des Unternehmens berufen worden wäre und dann unter normalen Verhältnissen den Auftrag zu dem Verkauf erhalten hätte. Es handelte sich weder um eine ausschließlich den Belangen der Inhaber dienende Treuhändersohaft noch um einen echten Verkauf im Intereese der Klägerin oder ihrer Gesellschafter. Die Lage der Gesellschafter der Klägerin war gegenüber der Situaäon bei anderen Arisierungsverkäufen weit ungünstiger. Der Verkauf des vJnternehmens war auch nicht, wie die Revision will, getrennt für sich zu behandeln, sondern nach den rechtlich einwandfrei -getroffenen Feststellungen‘des Berufungsgerichts kein dem Beklagten er- . • teilter Sonderauftragi er gehörte- ohnehin- zu seinen Auf- I gaben. Ob ein Treuhänder, der das treuhänderisch verwal- I tete Unternehmen verkaufen soll und «verkauft, neben einen | Entgelt für die Tätigkeit als Treuhänder noch eine Ver-
 
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kaufprovision beanspruchen darf und hierfür 1 V2 des Kaufpreises angemessen sind, konnte dahinstehen, da -ein solcher Fall nicht vorliegt und eine dahingehende Fragestellung die Besonderheiten des gegebenen Falles außer acht läßt. Außerdem hat der Kläger in den Tatsacheninstanzen keinen Beweis für diese Behauptung angetreten, so daß die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe insoweit einen Beweisantritt übergangen, auch der tatsächlichen Grundlage entbehrt.
Ber Beklagte hat daher die empfangene Provision zu erstatten, und zwar im ’Verhältnis 10 i 1 in Beutscher ilark. Ber Beklagte 1st mithin dem gestellten Anträge entsprechend zu Recht zur Zahlung von 3*200 DM verurteilt worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf $ 97 ZPO.
Br. Canter Br. Selowsky Br. BSaidinger Br. Fischer Br. Kuhn