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BGH · II ZR 79/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 79/06

Kosten des ersten Berufungsverfahrens Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin 51,5 %, die Beklagten zu 1 und 2 44,9 % sowie der Beklagte zu 3 3,6 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten zu 1 und 2 44,9 %, der Beklagte zu 3 3,6 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten zu 1 und 2 44,9 %, der Beklagte zu 3 3,6 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten zu 1 und 2 98,6 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten zu 1 und 2 98,6 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 und 2 trägt die Klägerin 1,4 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 und 2 trägt die Klägerin 1,4 %.

Zitierte Normen: § 552a ZPO
KostenGerichtskostenGoetteaußergerichtlich16ZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 79/06
16. Juli 2007 in dem Rechtsstreit
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe
 einstimmig beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 8. Februar 2006 wird nach § 552 a ZPO i.V.m. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil von Amts wegen wie folgt abgeändert wird:
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien wie folgt:
Kosten der ersten Instanz
 Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin 45 %, die Beklagten zu 1 und 2 51 % sowie der Beklagte zu 3 4 %.
Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten zu 1 und 2 51 %, der Beklagte zu 3 4 %.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt die Klägerin 45%.
Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Kosten des ersten Berufungsverfahrens
 Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin 51,5 %, die Beklagten zu 1 und 2 44,9 % sowie der Beklagte zu 3 3,6 %.
Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten zu 1 und 2 44,9 %, der Beklagte zu 3 3,6 %.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt die Kläger rin 51,5%.
Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Kosten des ersten Revisionsverfahrens
 Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin 49 % und die Beklagten zu 1 und 2 51 %.
Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten zu 1 und 2 52,1 %.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 und 2 trägt die Klägerin 47,9 %.
Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Kosten des zweiten Berufunasverfahrens
 Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin 1,4 % und die Beklagten zu-1 und 2 98,6 %.
Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten zu 1 und 2 98,6 %.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 und 2 trägt die Klägerin 1,4 %.
-4-
lm Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Kosten des zweiten Revisionsverfahrens
 Die Beklagten zu 1 und 2 tragen die Kosten dieses Verfahrens.
Zur Begründung der Zurückweisung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 26. März 2007 Bezug genommen.
Die Stellungnahme der Revisionskläger vom 30. Mai 2007 gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass.
Streitwert: 1.877.661,19 €
Goette		Kurzwelly		Kraemer
	Gehrlein		Caliebe	, '
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