1. Der Antrag des Beklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist zu gewähren, wird zurückgewiesen. Die Revision gegen das Urteil des 24. Das Berufungsgericht hat der gegen den Beklagten zu 1 (im folgenden: Beklagter) und dessen Ehefrau gerichteten Klage durch Teilurteil vom 28. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig Revision eingelegt. November 1989 hat das Berufungsgericht die gegen die Ehefrau des Beklagten gerichtete Klage abgewiesen und über die gesamten Kosten der beiden ersten Instanzen entschieden. hat der Beklagte dagegen Revision eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist beantragt. Der Beklagte hat ausgeführt, er habe das Schlußurteil des Berufungsgerichts zunächst nicht angegriffen, weil er angesichts seiner Vermögensverhältnisse kein weiteres Kostenrisiko habe eingehen können. März 1990 Prozeßkostenhilfe für seine Revision gegen das Teilurteil des Berufungsgerichts vom 28. Juni 1989 bewilligt und sein Prozeßbevollmächtigter ihm den Entwurf der Revisionsbegründung zugeleitet habe, habe er sich entschlossen, das Revisionsverfahren gegen das Teilurteil durchzuführen.
BUNDESGERICHTSHOF S£r II ZR 78/90 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Theo Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr. gegen Rechtsanwalt Michael PflBi/ Ofl^straße Konkursverwalter über das Vermögen der iMHHHNtraße Kläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Brandes, Dr. Hesselberger, Röhricht und Stodolkowitz am 11. Juni 1990 beschlossen: 1. Der Antrag des Beklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist zu gewähren, wird zurückgewiesen. 2. Die Revision gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. November 1989 wird auf Kosten des Beklagen als unzulässig verworfen. 3. Streitwert: 30.000,— DM Gründe: I. Das Berufungsgericht hat der gegen den Beklagten zu 1 (im folgenden: Beklagter) und dessen Ehefrau gerichteten Klage durch Teilurteil vom 28. Juni 1989 stattgegeben, soweit es den Beklagten betrifft. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig Revision eingelegt. Durch Schlußurteil vom 21. November 1989 hat das Berufungsgericht die gegen die Ehefrau des Beklagten gerichtete Klage abgewiesen und über die gesamten Kosten der beiden ersten Instanzen entschieden. Dieses Urteil ist dem Beklagten am 4. Dezember 1989 zugestellt worden. Mit am 26. März 1990 eingegangenem Schriftsatz 3 hat der Beklagte dagegen Revision eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist beantragt. II. Der Wiedereinsetzungsantrag ist nicht begründet. Der Beklagte hat ausgeführt, er habe das Schlußurteil des Berufungsgerichts zunächst nicht angegriffen, weil er angesichts seiner Vermögensverhältnisse kein weiteres Kostenrisiko habe eingehen können. Als der Senat ihm mit Beschluß vom 5. März 1990 Prozeßkostenhilfe für seine Revision gegen das Teilurteil des Berufungsgerichts vom 28. Juni 1989 bewilligt und sein Prozeßbevollmächtigter ihm den Entwurf der Revisionsbegründung zugeleitet habe, habe er sich entschlossen, das Revisionsverfahren gegen das Teilurteil durchzuführen. Damit bestehe kein Hindernis mehr, auch gegen das Schlußurteil Revision einzulegen. Damit sind die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO nicht dargetan. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist ist einer Partei, die nicht über ausreichende eigene Mittel verfügt, zu gewähren, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist einen - den formellen Anforderungen genügenden - Prozeßkostenhilfeantrag einreicht (vgl. BGHZ 16, 1, 3 f.; BGH, Beschl. v. 20. Dezember 1984 - V ZB 7/84, VersR 1985, 287 und v. 19. Mai 1988 - VII ZB 6/88, VersR 1988, 943). Dies hat der Beklagte nicht getan. Sein Vorbringen ergibt nicht, daß er daran ohne sein Verschulden gehindert gewesen wäre. Das von ihm angeführte Kostenrisiko wäre mit dem Antrag, ihm für die Revision gegen das Schluß- urteil Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, nicht verbunden gewesen; denn er hätte einen solchen Antrag ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwalts stellen können. III. Die danach verspätet (§ 552 ZPO) eingelegte Revision ist somit als unzulässig zu verwerfen (§ 554 a ZPO). Boujong Dr. Hesselberger Stodolkowitz Röhricht Brandes