Oktober 1985 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Brandes für Recht erkannt: Oktober 1976 um 20.000 DM unter der Bedingung: "Sanierung der Gesellschaft und Neuzeichnung von 7 Mio DM". Das Berufungsgericht hält den Anspruch der Klägerin für begründet, weil der Vertrag über die Erhöhung der Kommanditeinlage des Beklagten vom 27. Die "Beitrittserklärung” des Beklagten habe allerdings zwei Bedingungen enthalten, die Sanierung der Gesellschaft und die Neuzeichnung von 7 Mio DM. 1. In Abweichung von der Auffassung des Berufungsgerichts braucht allerdings nicht auf die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft zurückgegriffen zu werden. a) Es bestehen schon erhebliche Bedenken, dem vom Beklagten auf der Beitrittserklärung" angebrachten Zusatz "Sanierung der Gesellschaft" die Bedeutung einer selbständigen Bedingung beizulegen. November 1984 selbst zu dem Ausdruck gebracht, seine Erklärung könne vernünftigerweise nur dahin verstanden werden, daß er sich gemeinsam mit den übrigen Gesellschaftern bei einer GesamtZeichnung von 7 Mio DM verpflichten wolle, 20.000 DM zur Verfügung zu stellen, und zwar unter der "weiteren Voraussetzung, daß hierdurch der Geschäftsbetrieb der Klägerin saniert werde". b) Diese Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung; denn die Verpflichtung zur Zahlung des Betrages von 20.000 DM ist für den Beklagten jedenfalls dadurch entstanden, daß eine etwa anzunehmende "mangelhafte Vertragsgrundlage",später beseitigt worden ist. Eine Vereinbarung über die Erhöhung der Einlage des Beklagten um 20.000 DM mit dem vom Berufungsgericht angenommenen eingeschränkten Inhalt ist nämlich deshalb zustande gekommen, weil das Verhalten des Beklagten in der Folgezeit dahin zu werten ist, daß er das Gesellschaftsverhältnis auf der Grundlage und im Umfang des von der Klägerin als wirksam erachteten Änderungsverträges fort-setzen wolle. 16.601 DM (für das Jahr 1981 nach einer weiteren Erhöhung des Kommanditkapitals durch die übrigen Gesellschafter in Höhe von wiederum über 7 Mio DM und einer damit verbundenen Abwertung der Altbeteiligungen auf 2 % und 20 % weitere 2.126 DM) Verluste zugerechnet worden sind. a) Es ist zwar richtig, daß sich der Beklagte nur verpflichtet hat, "die zusätzliche Einlage auf ein noch zu benennendes Treuhandkonto" zu überweisen. Das Berufungsgericht ist jedoch zu Recht davon ausgegangen, daß die dem Treuhandkonto ursprünglich zukommende Funktion durch den Zeitablauf und die veränderten Umstände ihre Bedeutung verloren hat. Mit der Einrichtung des Treuhandkontos sollte im wesentlichen sichergestellt werden, daß die Klägerin das eingezahlte Neukapital erst dann erhält, wenn die vorgesehenen 7 Mio DM voll gezeichnet sind. b) Es ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht, ohne die von der Klägerin angetretenen Beweise zu erheben, angenommen hat, die Bedingung "Neuzeichnung von 7 Mio DM" sei eingetreten. Dezember 1982 vorgelegt, die als Anlage eine Aufstellung der Gesellschafter-Kapitaleinlagen und -Konten mit den im Jahre 1976 zusätzlich gezeichneten Kommanditeinlagen von insgesamt 7.018.750 DM enthält.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 78/85 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 21. Oktober 1985 Spengler Justizangestellte als Urkandabeamter der Geschiftaatelle des Arztes Dr. Gottfried S| >tr. 39 a, Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. gegen die Nfl| *■■■■■ KG, KflBHi TM Beteiligungen GmbH & Co., vertreten durch die Beteiligungen GmbH, diese vertreten durch ihren KMIstr. 13, Geschäftsführer Dr. Gerhard Klägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und 2 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 1985 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Brandes für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 7. Januar 1985 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte ist seit 1970 mit einer von ihm eingezahlten Einlage von 100.000 DM Kommanditist der klagenden Publikumskommanditgesellschaft. Mit "Beitrittserklärung" vom 22. September 1976 erhöhte er im Zuge einer von der Gesellschafterversammlung zur Sanierung des Unternehmens beschlossenen Kapitalerhöhung seine Kommanditeinlage mit Wirkung vom 1. Oktober 1976 um 20.000 DM unter der Bedingung: "Sanierung der Gesellschaft und Neuzeichnung von 7 Mio DM". Die persönlich haftende Gesellschafterin der Klägerin nahm diese Erklärung am 18. Oktober 1976 aufgrund einer gesellschaftsvertraglichen Ermächtigung mit folgendem Zusatz an: MDiese Beitrittserklärung gilt unter der Bedingung, daß insgesamt 7 Mio DM KG-Kapital neugezeichnet werden”. Die Erhöhung der Kommanditeinlage wurde am 12. Mai 1977 ins Handelsregister eingetragen. Der Beklagte verweigert die Zahlung des Erhöhungsbetrages; er macht insbesondere geltend, die Bedingung ”Sanierung der Gesellschaft” sei nicht eingetreten. Über das Vermögen der Klägerin wurde am 28. November 1978 das Konkursverfahren eröffnet; es wurde am 8. April 1981 durch Zwangsvergleich wieder aufgehoben. Die Wohnungsbau-Kreditanstalt B(HB gewährte auf der Grundlage des "Sanierungskonzepts” vom 9./10. September 1980 der Klägerin am 28. August 1981 ein Darlehen von 58.140.000 DM. Das Landgericht hat die auf Zahlung von 20.000 DM nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr - von einem Teil des Zinsanspruchs abgesehen - stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. c Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht hält den Anspruch der Klägerin für begründet, weil der Vertrag über die Erhöhung der Kommanditeinlage des Beklagten vom 27. September/ 18. Oktober 1976 wirksam zustande gekommen sei. Die "Beitrittserklärung” des Beklagten habe allerdings zwei Bedingungen enthalten, die Sanierung der Gesellschaft und die Neuzeichnung von 7 Mio DM. Da diese Erklärung nur unter der zweiten Bedingung angenommen worden sei, sei der "Erhöhungsvertrag” an sich - nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts - nicht wirksam geschlossen worden. Es seien jedoch die Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft anzuwenden; daraus folge, daß der Erhöhungsvertrag ohne die Bedingung, über die sich die Parteien nicht geeinigt hätten (also ohne die Bedingung "Sanierung der Gesellschaft"), zustande gekommen sei. Die Bedingung "Neuzeichnung von 7 Mio DH", die die Willenserklärungen der Vertragsschließenden umfaßt hätten, sei eingetreten. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben im Ergebnis keinen Erfolg. 1. In Abweichung von der Auffassung des Berufungsgerichts braucht allerdings nicht auf die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft zurückgegriffen zu werden. 5 a) Es bestehen schon erhebliche Bedenken, dem vom Beklagten auf der Beitrittserklärung" angebrachten Zusatz "Sanierung der Gesellschaft" die Bedeutung einer selbständigen Bedingung beizulegen. Der Beklagte hat insoweit in seiner Berufungserwiderung vom 19. November 1984 selbst zu dem Ausdruck gebracht, seine Erklärung könne vernünftigerweise nur dahin verstanden werden, daß er sich gemeinsam mit den übrigen Gesellschaftern bei einer GesamtZeichnung von 7 Mio DM verpflichten wolle, 20.000 DM zur Verfügung zu stellen, und zwar unter der "weiteren Voraussetzung, daß hierdurch der Geschäftsbetrieb der Klägerin saniert werde". Das könnte dafür sprechen, daß die "Sanierung der Gesellschaft" keine Voraussetzung für die Übernahme des erhöhten Betrages sein sollte, damit vielmehr nur bestimmt wurde, wofür - nämlich zu dem Zwecke der Sanierung - der Betrag der Kapitalerhöhung zu verwenden ist. b) Diese Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung; denn die Verpflichtung zur Zahlung des Betrages von 20.000 DM ist für den Beklagten jedenfalls dadurch entstanden, daß eine etwa anzunehmende "mangelhafte Vertragsgrundlage",später beseitigt worden ist. Eine Vereinbarung über die Erhöhung der Einlage des Beklagten um 20.000 DM mit dem vom Berufungsgericht angenommenen eingeschränkten Inhalt ist nämlich deshalb zustande gekommen, weil das Verhalten des Beklagten in der c Folgezeit dahin zu werten ist, daß er das Gesellschaftsverhältnis auf der Grundlage und im Umfang des von der Klägerin als wirksam erachteten Änderungsverträges fort-setzen wolle. Er hat in der Zeit nach 1976 auf seine Beteiligung an der Klägerin VerlustZuweisungen erhalten, die wesentlich von der neuen Einlage im Betrag von 20,000 DM bestimmt waren. Nach dem geänderten Gesell-schaftsvertrag entfielen von den jeweils erzielten Ergebnisanteilen in der Zeit vom 1. Oktober 1976 bis zu dem 31. Dezember 1980 beim Beklagten auf die Altbeteiligung ein Drittel und auf die Neubeteiligung zwei Drittel. Der Beklagte behauptet zwar, die von der Klägerin dargelegten Verlustanteile für 1978/1979 seien in seinen Steuerbescheiden nicht berücksichtigt worden. Es ist jedoch unstreitig, daß ihm aus der Beteiligung an der Klägerin für das Jahr 1976 29.955 DM und für das Jahr 1980 16.601 DM (für das Jahr 1981 nach einer weiteren Erhöhung des Kommanditkapitals durch die übrigen Gesellschafter in Höhe von wiederum über 7 Mio DM und einer damit verbundenen Abwertung der Altbeteiligungen auf 2 % und 20 % weitere 2.126 DM) Verluste zugerechnet worden sind. Diese Beurteilung findet eine Bestätigung darin, daß die Erhöhung der Kapitaleinlagen - nachdem die Neuzeichnungen den Betrag von 7 Mio DM erreicht hatten - am 12. Mai 1977 ins Handelsregister eingetragen worden ist und der Beklagte somit den Gläubigern der Gesellschaft ohnehin in Höhe dieser 20.000 DM haftete (§ 172 Abs. 1, § 171 Abs. 1 HGB). Ergänzend sei darauf hingewiesen, daß der Beklagte auch gegenüber den Mahnungen der Klägerin vom 21. März 1977, 27. April 1977, 22. Juli 1977 und 26. Oktober 1977 nicht geltend gemacht hat, zur Zahlung des Erhöhungsbeträges nicht verpflichtet zu sein. 2. Die weiteren Angriffe der Revision sind ebenfalls unbegründet. a) Es ist zwar richtig, daß sich der Beklagte nur verpflichtet hat, "die zusätzliche Einlage auf ein noch zu benennendes Treuhandkonto" zu überweisen. Das Berufungsgericht ist jedoch zu Recht davon ausgegangen, daß die dem Treuhandkonto ursprünglich zukommende Funktion durch den Zeitablauf und die veränderten Umstände ihre Bedeutung verloren hat. Mit der Einrichtung des Treuhandkontos sollte im wesentlichen sichergestellt werden, daß die Klägerin das eingezahlte Neukapital erst dann erhält, wenn die vorgesehenen 7 Mio DM voll gezeichnet sind. Der Beklagte hat auch nicht dargetan, daß die Klägerin die auf die Kapitalerhöhung von 1976 geleisteten Zahlungen von knapp 7 Mio DM nicht ordnungsgemäß verwendet hat und demgemäß die Gefahr besteht, daß auch der von ihm zu zahlende Betrag fehlgeleitet wird. b) Es ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht, ohne die von der Klägerin angetretenen Beweise zu erheben, angenommen hat, die Bedingung "Neuzeichnung von 7 Mio DM" sei eingetreten. Die Klägerin hat die von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Deutrag erstellten Jahresabschlüsse zu dem 31. Dezember 1981 und 31. Dezember 1982 vorgelegt, die als Anlage eine Aufstellung der Gesellschafter-Kapitaleinlagen und -Konten mit den im Jahre 1976 zusätzlich gezeichneten Kommanditeinlagen von insgesamt 7.018.750 DM enthält. Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht das einfache Bestreiten der Neuzeichnungen als "unerheblich" ansehen. Der Beklagte hätte Jedenfalls substantiiert darlegen müssen, welche Umstände gegen die Richtigkeit der Aufstellung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sprechen. Stimpel Dr. Schulze Dr. Bauer Dr. Kellermann Brandes