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BGH · II ZR 78/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 78/83

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 21. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Klägerin nimmt das verklagte Kreditinstitut auf Schadensersatz in Anspruch*, weil es Gelder der Klägerin in Höhe von insgesamtDM den bei ihm bestehenden debitorischen Konten des persönlich haftenden Gesellschafters und anderer, von diesem mitge- Die Klägerin unterhielt bei dem verklagten Kreditinstitut, einer Kommanditgesellschaft, deren persönlich haftende Gesellschafter ab 1978/1979 die - inzwischen wieder ausgeschiedenen - Beklagten zu 2 und 3 waren, ab September/Oktober 1975 das Girokonto Nr. Dezember 1975 schlossen die Klägerin, die BEM und die WeBI^Bp KG, alle vertreten durch Wei mit der Beklagten einen Kreditvertrag über DM, März 1976 bis zur Höhe von DM für die Verbindlichkeiten, die das Ehepaar und die drei genannten Publikumsgesellschaften gegenüber der Beklagten hatten. Dem gemeinschaftlichen Kreditkonto Nr. wurden Gelder der Klägerin, die aus den Einlagen ihrer Kommanditisten stammten, in Höhe von DM Die Klägerin beziffert deshalb den Schaden, der ihr durch Verfügungen über die Guthaben auf dem Gemeinschaftskonto entstanden ist, mit DM anstatt DM. a) Ende Januar/Anfang Februar 1976 schrieb die Beklagte die für das Girokonto der Klägerin bestimmte Einlage des Kommanditisten MaflHB in Höhe von VMHBI DM auf Anweisung WeflHIBP dessen Privatkonto gut, nachdem sie sie zuvor einem Zwischenkonto gutgebracht hatte. Dezember 1975 überwies WeQB^ vom Girokonto der Klägerin Nr. tfBB-000 insgesamt DM ebenfalls auf sein von der Beklagten geführtes Privatkonto. c) Im August 1976 ließ über sein Konto bei der Beklagten einen auf das Konto der Klägerin bei der Berliner Bank gezogenen Scheck über fllHBI DM einziehen, den er sich von und RfliMBI unter dem Vorwand soll ausstellen lassen haben, damit eine Provisionsforderung des Vermögensberaters bezahlen zu wollen. auf sein Privatkonto bei der Beklagten überweisen, wobei er zu dem Zwecke der Rückzahlung den Mitgeschäftsführern zwei Überweisungsträger über WBKUB DM und DM An denselben Tagen überwies er von dem selben Konto auf das Konto der We^B KG bei der Beklagten BBMB DM und MBBBI DM. Das Berufungsgericht ist aufgrund des Vortrags der Klägerin, den es zu deren Gunsten als richtig unterstellt, zu dem Ergebnis gelangt, daß die Beklagten ersatzpflichtig sind, soweit es um den Verlust der über das gemeinschaftliche Kreditkonto (Nr. Hl-fli) geflossenen Kommanditeinlagen der Klägerin geht. Dezember 1975 für die Klägerin den Kreditvertrag schloß, haben ferner die persönlich haftenden Gesellschafter HIHm und als sie am 9. Sie habe deshalb gewußt, zu demindest habe es sich^ihr aufdrängen müssen, daß die Klägerin von ihren persönlich haftenden Gesellschaftern vorsätzlich geschädigt wurde. Es entspricht den zu dem Mißbrauch der Vertretungsmacht entwickelten Rechtsgrundsätzen, wenn das Berufungsgericht unter diesen Voraussetzungen annimmt, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, von der formalen Rechtsmacht, das gemeinschaftliche Kreditkonto zu dem Nachteil der Klägerin zu belasten, keinen Gebrauch zu machen, und schulde ihr wegen schuldhafter Verletzung dieser Pflicht nunmehr Schadensersatz (vgl. Hiergegen wendet sich die Revision im Ergebnis mit Recht Die Revision kann allerdings nicht schon mit ihrem Hinweis durchdringen, die Klägerin habe auf das gemeinschaftliche Kreditkonto mehr eingezahlt (mindestens MIBHiV DM), als der Klageforderung abgetretene Forderungen vorgingen. 8. Dezember 1976 auf das Gemeinschaftskonto überwies, nicht berücksichtigt, weil sie im Gegenzuge von der HASH DM erhalten hat. Nach dem Vortrag der Klägerin gehen den mit der Klage geltend gemachten Forderungen Vorausabtretungen in Höhe von lediglich BHHHHÜk DM vor. Die Beklagte weist allerdings mit Recht darauf hin, daß der Gesamtwert der aus dem Komplex Gemeinschaftskonto der Klageforderung vorgehenden Abtretungen nicht DM beträgt, sondern sich in mindestens 7 Fällen um Zinsen und Kosten erhöht. Etwas anderes gilt aber, soweit es um Zinsen und Kosten geht, die nicht durch ein Verschulden der Beklagten veranlaßt sind, von der Klägerin vielmehr ohnehin zu zahlen gewesen wären. Die Revision wendet sich auch mit Erfolg gegen die Begründung, mit der das Berufungsgericht eine Ersatzpflicht hinsichtlich des durch girovertragliche Weisung entstandenen weiteren Schadens in Höhe von wmmmm DM verneint hat. Vortrag der Klägerin, daß ihre Geschäftsführer sie bewußt geschädigt und die Direktoren der Beklagten kollusiv daran mitgewirkt haben, als sie die Kredit- und Bürgschafts- Da auf diese Weise die Klägerin ebenso leicht geschädigt werden konnte wie durch Verfügungen über das Kreditkonto, mußte sich - mangels solcher, eine andere Beurteilung rechtfertigender Gründe - der Beklagten der Verdacht aufdrängen, daß die Geschäftsführer auch diese Möglichkeiten nutzen würden. Deshalb durfte die Beklagte - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht darauf vertrauen, die Geschäftsführer tilgten Schulden der Klägerin, wenn sie zu deren Lasten Gelder an WeflHH) überwiesen. Sie war vielmehr im Interesse der Klägerin verpflichtet, dem Verdacht, der sich ihr aufdrängen mußte, nachzugehen und von den Geschäftsführern, insbesondere von RdHHB und eine eingehende Darlegung. In diesem Zusammenhang hatte das Berufungsgericht ferner zu berücksichtigen, daß der Beklagten bekannt war, daß WefllHi URd die We^HBi KG der Klägerin die Kommanditeinlagen zu erstatten hatten, die sie nach und nach bis zur Höhe von IHIHHHHIM DM über das Gemeinschaftskonto Nr. erhalten hatten. Die Beklagte war der Pflicht, dem Verdacht nachzugehen, auch nicht deshalb enthoben, weil WeBBB sowie die Firmen BESt und HAMM ab 28. Dezember 1976 entsprechenden Belastungen in Höhe von insgesamt DM hat die Klägerin im einzelnen dargelegt; hinsichtlich weiterer DM hat sie sich wegen Beschlagnahme ihrer Unterlagen durch die Staatsanwaltschaft auf das Zeugnis eines Sachverständigen bezogen. Der Hinweis, die Gutschrift sei buchmäßig nicht bei der Klägerin verblieben, weil sie dem bei ihr geführten Verrechnungskonto WeBIBRP gutgebracht worden sei, reicht allein nicht aus, da er nichts an der Tatsache ändert, daß die rechtswidrige Entnahme WeRBHP in Höhe von BIB DM durch die Einlage von BBfr DM teilweise ausgeglichen worden ist. September 1975 genehmigte Kreditvorlage erkennen läßt, stammen die - vom Berufungsgericht unterstellten - auf Schädigung der Klägerin zielenden gemeinsamen Pläne der Geschäftsführer der Klägerin und der Beklagten schon aus einer Zeit, als auf dem Girokonto der Klägerin, um das es in diesem Zusammenhang geht, noch nichts gebucht worden war.

KontoKGHöheForderungBerufungsgerichtKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 78/83
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
12. März 1984
Spengler,
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der R^Mi R^müHHt &	KG,	MHHHfcweg	JBi	— flK, SdUBk r
vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter Dipl.-Ing. Franz Peter	Im AWKKL Wk m, HöflU und
 Kaufmann Hinnerk HMB, DflHBBP Straße 0, HaflHH 0,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und Dr.
gegen
1. KtfB, LflBHi & Co., BoflBHHHM LaflBstraße V,
FMBi as	vertreten durch ihre persönlich haftende
 Gesellschafterin, die Fr^l-Beteiligungs-GmbH,
F 000000 ajv MflBl, Fri^BMstraße bei S®-Bank, diese ______
gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Fritz A0000 und Dr. Ralf Rene LuflBi, beide geschäftsansässig daselbst,
2. den Bankier Hans Lam^0,
3
den Bankier Wolfgang St

zu 2. und 3 HeflHi & Co
 geschäftsansässig p. FriflHBtstraße 00r
A. Schi
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof. Dr.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 1984 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h. c. Stimpel und die Richter Dr. Bauer,
 Dr. Kellermann, Bundschuh und Brandes
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. März 1983 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin nimmt das verklagte Kreditinstitut auf Schadensersatz in Anspruch*, weil es Gelder der Klägerin in Höhe von insgesamtDM den bei ihm bestehenden debitorischen Konten des persönlich haftenden Gesellschafters	und	anderer,	von	diesem	mitge-
gründeter Publikumsgesellschaften in Kenntnis der Tatsache gutgebracht habe, daß die persönlich haftenden Gesellschafter der Klägerin vorsätzlich zu deren Nachteil darüber verfügten.
3
Die Klägerin wurde als Publikums-Kommanditgesellschaft am 18. Oktober 1974 gegründet und am 20. Mai 1975 ins Handelsregister eingetragen. Die Gründungsgesellschafter HMi, WeflHP und	wurden	persönlich	haftende
 Gesellschafter, ein weiterer Gesellschafter wurde Kommanditist. Geworbene Kommanditisten waren mit Haftsummen von	DM	bis	Ende	1975 und mit
DM bis zu dem 31. August 1977 beigetreten.
Jeweils zwei Komplementäre vertreten die Klägerin gemeinsam.
Die Klägerin unterhielt bei dem verklagten Kreditinstitut, einer Kommanditgesellschaft, deren persönlich haftende Gesellschafter ab 1978/1979 die - inzwischen wieder ausgeschiedenen - Beklagten zu 2 und 3 waren, ab September/Oktober 1975 das Girokonto Nr. ^[^1-000, für das bis 14. Juni 1976 WeIHHBP allein und die beiden anderen persönlich haftenden Gesellschafter gemeinschaftlich zeichnungsberechtigt waren. Die Beklagte zu 1 (im folgenden: Beklagte) führte auch Konten für den Gesellschafter WeBHHI und dessen Ehefrau, die HAMi Wohnbaugeseilschaft mbH & Co., die We^B^I KG und die BEM BeflBHB Elektronic- und Kondensatorenfabrik Herbert WeBHBB KG, alles Publikumsgesellschaften, an denen WeBHHB ebenfalls geschäftsführend beteiligt war. Am 2./9. Dezember 1975 schlossen die Klägerin, die BEM und die WeBI^Bp KG, alle vertreten durch Wei mit der Beklagten einen Kreditvertrag über	DM,
die ausschließlich der EEÄLund der WeM|^l KG zugute kamen. Die Beklagte verbuchte diesen Kredit auf dem gemeinschaftlichen Kreditkonto Nr.	zu	dessen
 Lasten sie vorab gestattete Überziehungen anderer Konten ausglich. Anstelle einer der Höhe nach unbeschränkten Bürgschaft vom 12. Januar 1976 verbürgte sich die Klägerin,
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X/
 
vertreten durch alle persönlich haftenden Gesellschafter, am 9. März 1976 bis zur Höhe von	DM	für	die
 Verbindlichkeiten, die das Ehepaar	und	die
 drei genannten Publikumsgesellschaften gegenüber der Beklagten hatten.
Dem gemeinschaftlichen Kreditkonto Nr. wurden Gelder der Klägerin, die aus den Einlagen ihrer Kommanditisten stammten, in Höhe von	DM
(nach Darstellung der Beklagten:	DM)	sowie
 des "We®|^H^-Bereichs" in Höhe von insgesamt	DM
gutgebracht. Ausschließlich zugunsten der Eheleute Wej und der HAMi wurden in der Zeit vom 15. Dezember 19 75 bis 13. Februar 1976 insgesamt	DM abgebucht.
Dem Girokonto der Klägerin (Nr. MBI-000) wurde eine Überweisung der HAflB in Höhe von	DM	im	Gegenzuge
 zu einer Überweisung vom Gemeinschaftskonto in Höhe von	DM	gutgeschrieben.	Die	Klägerin	beziffert
 deshalb den Schaden, der ihr durch Verfügungen über die Guthaben auf dem Gemeinschaftskonto entstanden ist, mit	DM	anstatt	DM.
Einen Ersatzanspruch in Höhe weiterer	DM
leitet die Klägerin aus folgenden Vorgängen her:
a)	Ende Januar/Anfang Februar 1976 schrieb die Beklagte die für das Girokonto der Klägerin bestimmte Einlage des Kommanditisten MaflHB in Höhe von VMHBI DM auf Anweisung WeflHIBP dessen Privatkonto gut, nachdem sie sie zuvor einem Zwischenkonto gutgebracht hatte.
b)	Vom 20. Oktober bis 18. Dezember 1975 überwies WeQB^ vom Girokonto der Klägerin Nr. tfBB-000 insgesamt
DM ebenfalls auf sein von der Beklagten geführtes Privatkonto.
 
c)	Im August 1976 ließ	über sein Konto
 bei der Beklagten einen auf das Konto der Klägerin bei der Berliner Bank gezogenen Scheck über fllHBI DM einziehen, den er sich von	und	RfliMBI unter
 dem Vorwand soll ausstellen lassen haben, damit eine Provisionsforderung des Vermögensberaters
 bezahlen zu wollen.
d)	Am 3. Januar 1977 ließ WeflH^PI durch
 und	vom	Girokonto	der	Klägerin	DM
auf sein Privatkonto bei der Beklagten überweisen, wobei er zu dem Zwecke der Rückzahlung den Mitgeschäftsführern zwei Überweisungsträger über WBKUB DM und	DM
zu Lasten seines Kontos aushändigte, die er später widerrief.
e)	Am 1./6. September 1976 überwiesen Wel und	vom	Girokonto	der	Klägerin	MBB	DM	an die
 WeflHBI damit diese eine Darlehensschuld tilgen konnte, und ließen den Vorgang als Zahlung an eine Baufirma WBHB verbuchen. Die von Wed0 in diesem Zusammenhang an die Klägerin überwiesenen BIBBB DM wurden als Darlehen WeMMBP dessen Verrechnungskonto bei der Klägerin gutgebracht.
f)	WeMBBi überwies auf das Girokonto der Beklagten am 8. März 1976 MHi DM und am 15. März 1976 ^BBi DM. An denselben Tagen überwies er von dem selben Konto auf das Konto der We^B KG bei der Beklagten BBMB DM und MBBBI DM. Die Klägerin sieht sich um die Differenz von	DM	geschädigt.
Sie hält die Beklagte für ersatzpflichtig, weil diese daran mitgewirkt, es sich ihr zu demindest aufge-
 
drängt habe, daß die Geschäftsführer der Klägerin, insbesondere VIeWEttbr sie vorsätzlich unter Mißbrauch ihrer Vertretungsmacht zugunsten der finanzschwachen "WeMHW"GruPPe" geschädigt hätten.
Die Klägerin hat Teilbeträge ihrer Forderungen an insgesamt 19 Gläubiger - vorwiegend sicherungshalber - abgetreten. Die Forderungen von 12 Gläubigern im Gesamtumfang von	DM	aus	dem	Komplex
 Gemeinschaftskonto sollen der Klageforderung vorgehen. Die Forderungen der übrigen 7 Gläubiger - in der Reihenfolge abgetreten, in der die Vorfälle vorstehend im einzelnen aufgeführt sind - sowie den darüber hinausgehenden Betrag bis	DM	macht	die	Klägerin
 mit der Klage geltend. Die Beklagten sollen insgesamt DM nebst Zinsen in folgender Reihenfolge
 zahlen:
.000 DM an Dr.	etc,
.000 DM an Treuhandgesellschaft mbH, *050,88	DM	an	Karl LOB GmbH & Co.	KG,
.000	DM	an	WeMfc/GflHfc,
.000	DM	an	TflBHfr Klimatechnik,
,26	DM	nebst Zinsen an Harald Dfllfc,
,91 DM nebst Zinsen an	Stahlhandel,
 den Rest an die Klägerin.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter.
7
Entscheidungsgründe;
Die Revision hat Erfolg.
I. Das Berufungsgericht ist aufgrund des Vortrags der Klägerin, den es zu deren Gunsten als richtig unterstellt, zu dem Ergebnis gelangt, daß die Beklagten ersatzpflichtig sind, soweit es um den Verlust der über das gemeinschaftliche Kreditkonto (Nr. Hl-fli) geflossenen Kommanditeinlagen der Klägerin geht.
Danach hat Wefll^l, als er am 2./9. Dezember 1975 für die Klägerin den Kreditvertrag schloß, haben ferner die persönlich haftenden Gesellschafter HIHm und
 als sie am 9. März 1976 zusammen mit Weflmpl im Namen der Klägerin für Verbindlichkeiten der Eheleute der Wefl^P KG, der KAMI und BEHL bürgten, bewußt zu dem Nachteil der Klägerin gehandelt. Denn die Klägerin hatte nunmehr der Beklagten für alte und neue Verbindlichkeiten finanzschwacher Schuldner einzustehen, ohne daß für sie selbst finanzielle Vorteile vorgesehen waren und sie die Möglichkeit hatte, Regreßansprüche gegen die Schuldner durchzusetzen. Die Beklagte habe diesen Sachverhalt gekannt. Sie habe deshalb gewußt, zu demindest habe es sich^ihr aufdrängen müssen, daß die Klägerin von ihren persönlich haftenden Gesellschaftern vorsätzlich geschädigt wurde. Es entspricht den zu dem Mißbrauch der Vertretungsmacht entwickelten Rechtsgrundsätzen, wenn das Berufungsgericht unter diesen Voraussetzungen annimmt, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, von der formalen Rechtsmacht, das gemeinschaftliche Kreditkonto zu dem Nachteil der Klägerin zu belasten, keinen Gebrauch zu machen, und schulde ihr wegen schuldhafter Verletzung dieser Pflicht nunmehr Schadensersatz (vgl. Sen.Urt. v. 19.5.1980 - II ZR 241/79, WM 1980,
953, 954).
Trotzdem hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Denn der Ersatzanspruch, den die Klägerin mit ■■■■HBi DM beziffert, soll geringer sein als die Gesamtsumme der Teilforderungen, die - von der Klägerin an Dritte abgetreten - den mit der Klage geltend gemachten Forderungen Vorgehen und vom Berufungsgericht mit	DM beziffert werden.
Hiergegen wendet sich die Revision im Ergebnis mit Recht
 Die Revision kann allerdings nicht schon mit ihrem Hinweis durchdringen, die Klägerin habe auf das gemeinschaftliche Kreditkonto mehr eingezahlt (mindestens MIBHiV DM), als der Klageforderung abgetretene Forderungen vorgingen. Die Klägerin hat bei der Berechnung ihres Schadens	DM, die sie am
8. Dezember 1976 auf das Gemeinschaftskonto überwies, nicht berücksichtigt, weil sie im Gegenzuge von der HASH	DM	erhalten	hat.	Zutreffend	ist deshalb
 auch das Berufungsgericht von keinem höheren Schaden als	DM	ausgegangen.	Das	Berufungsgericht
 hat aber diesen Schaden zu Unrecht Vorausabtretungen in Höhe von	DM	gegenübergestellt.	Nach
 dem Vortrag der Klägerin gehen den mit der Klage geltend gemachten Forderungen Vorausabtretungen in Höhe von lediglich BHHHHÜk DM vor. Über den Differenzbetrag hatte das Berufungsgericht zu entscheiden, so daß es den Vortrag der Klägerin nicht als richtig unterstellen durfte, ihn vielmehr festzustellen hatte.
Das Berufungsgericht hat nämlich zu Unrecht die Summe der Vorausabtretungen, die ursprünglich - wie vom Berufungsgericht angenommen -	DM	betrug,
 nicht um die darin enthaltene Forderung der Firma Kl in Höhe von	DM	gekürzt.	Nachdem	die	Klägerin
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die Klage um diese Forderung erweitert hat und sie nunmehr in diesem Prozeß geltend macht, kann die Forderung nicht mehr zu denen gehören, die den geltendgemachten Vorgehen. Daß die Firma	die Ersatzforderung zusätzlich
 noch hat pfänden lassen, ist ohne Bedeutung. Allenfalls hätte sich die Frage stellen können, ob bei einer Entscheidung über die Forderung dieser nicht nur die in der Abtretungserklärung vom 4. Juli 1978 genannten zeitlich früheren Abtretungen Vorgehen, sondern auch fünf spätere, die nicht Gegenstand der Klage sind.
Auch das würde jedoch nichts an der Tatsache ändern, daß aus den Abtretungen, die den mit der Klage geltend gemachten Vorgehen, die Teilforderung herausfällt, um die später die Klage erweitert wird.
Die Beklagte weist allerdings mit Recht darauf hin, daß der Gesamtwert der aus dem Komplex Gemeinschaftskonto der Klageforderung vorgehenden Abtretungen nicht DM beträgt, sondern sich in mindestens 7 Fällen um Zinsen und Kosten erhöht. Diese Erhöhung ist ohne Bedeutung, soweit die Mehrbeträge darauf zurückzuführen sind, daß der Klägerin wegen des schuldhaft rechtswidrigen Verhaltens der Beklagten die Mittel fehlten, um ihre Verbindlichkeiten rechtzeitig zu erfüllen. Insoweit würde sich auch der zu ersetzende Gesamtschaden erhöhen, so daß der eingeklagte Überschuß unberührt bleibt.
Etwas anderes gilt aber, soweit es um Zinsen und Kosten geht, die nicht durch ein Verschulden der Beklagten veranlaßt sind, von der Klägerin vielmehr ohnehin zu zahlen gewesen wären. Die Klägerin wird insoweit ihren Vortrag zu ergänzen haben, um schlüssig darzulegen, daß der eingeklagte Mehrbetrag nach wie vor besteht.
II. Die Revision wendet sich auch mit Erfolg gegen die Begründung, mit der das Berufungsgericht eine Ersatzpflicht hinsichtlich des durch girovertragliche Weisung entstandenen weiteren Schadens in Höhe von wmmmm DM verneint hat. Auch insoweit hat das Berufungsgericht unterstellt, daß die Geschäftsführer der Klägerin bewußt zu deren Nachteil gehandelt haben, um WeSHHP und die WeflHB^ KG zu bereichern, und daß den Direktoren der Beklagten die einzelnen Vorgänge bekannt waren; anders als beim Kredit- und Bürgschaftsvertrag, deren Inhalt schon die Schädigung der Klägerin erkennen lassen, gebe aber der Vortrag der Klägerin zu diesem Schadenskomplex nichts dafür her, daß sich der Beklagten aufdrängen mußte, jene werde durch Ausführung der Weisungen geschädigt.
Diese Ausführungen beanstandet die Revision mit Recht. Dem Berufungsgericht ist zwar zuzugeben, daß ohne besonderen Anlaß eine Bank nicht verpflichtet ist, zu prüfen, ob einzelne Maßnahmen des Geschäftsführers ihres Kunden sich noch im Rahmen einer pflichtgemäßen Geschäftsführung halten. Etwas anderes gilt aber, wenn sich ihr der Verdacht aufdrängt, daß der Geschäftsführer seine Befugnisse in einer Weise mißbraucht, die sich zu dem Nachteil der Gesellschaft auswirken. Nimmt sie in einem solchen Falle nicht durch geeignete, sich in zu demutbarem Rahmen haltende Maßnahmen die Interessen ihres Kunden wahr, macht sie sich schadensersatzpflichtig (Sen.Urt. v. 17.11.1975 - II ZR 70/74, WM 1976, 474).
Der besondere Anlaß, der die Beklagte im vorliegenden
 Falle zur Nachprüfung verpflichtete, folgt aus
 dem - vom Berufungsgericht als richtig unterstellten -
Vortrag der Klägerin, daß ihre Geschäftsführer sie bewußt
 geschädigt und die Direktoren der Beklagten kollusiv
 daran mitgewirkt haben, als sie die Kredit- und Bürgschafts-
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Verträge schlossen und die auf dem Gemeinschaftskonto eingehenden Kommanditeinlagen der Klägerin an We4HiHB und andere Publikumsgesellschaften weiterleiteten.
Das Berufungsgericht nennt keine Gründe, weshalb etwas anderes gelten soll, sobald die Geschäftsführer über Guthaben auf dem Girokonto verfügten. Da auf diese Weise die Klägerin ebenso leicht geschädigt werden konnte wie durch Verfügungen über das Kreditkonto, mußte sich - mangels solcher, eine andere Beurteilung rechtfertigender Gründe - der Beklagten der Verdacht aufdrängen, daß die Geschäftsführer auch diese Möglichkeiten nutzen würden. Deshalb durfte die Beklagte - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht darauf vertrauen, die Geschäftsführer tilgten Schulden der Klägerin, wenn sie zu deren Lasten Gelder an WeflHH) überwiesen.
Sie war vielmehr im Interesse der Klägerin verpflichtet, dem Verdacht, der sich ihr aufdrängen mußte, nachzugehen und von den Geschäftsführern, insbesondere von RdHHB und	eine	eingehende	Darlegung.	-	soweit	möglich,
 unter Vorlage von Urkunden - zu fordern, um selbst beurteilen zu können, ob die Zahlungen an WedHP und die We^BB KG ordnungsgemäßer Geschäftsführung entsprachen und damit der sich ihr aufdrängende Verdacht unbegründet war. Nach dem vom Berufungsgericht unterstellten Sachverhalt hätten die Rückfragen ergeben, daß WefBP und die
KG von der Klägerin nichts zu fordern hatten, mithin den Mißbrauch der Vertretungsmacht aufgedeckt.
In diesem Zusammenhang hatte das Berufungsgericht ferner zu berücksichtigen, daß der Beklagten bekannt war, daß WefllHi URd die We^HBi KG der Klägerin die Kommanditeinlagen zu erstatten hatten, die sie nach und nach bis zur Höhe von IHIHHHHIM DM über das Gemeinschaftskonto Nr.	erhalten	hatten.	Sollte	nämlich die
 Beklagte tatsächlich angenommen haben, daß die
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Klägerin We^B und der WeBI^HV KG die vom Girokonto überwiesenen Gelder schuldete, hätte es angesichts der bei diesen Zahlungsempfängern bestehenen Finanzschwäche ordnungsgemäßer Geschäftsführung entsprochen, daß die Geschäftsführer aufrechneten und dadurch die unsichere Ersatzforderung realisierten, anstatt weiteres Geld fortzugeben.
Die Beklagte war der Pflicht, dem Verdacht nachzugehen, auch nicht deshalb enthoben, weil WeBBB sowie die Firmen BESt und HAMM ab 28. Januar 1976 insgesamt
DM zugunsten der Klägerin auf das Girokonto überwiesen haben. Mangels gegenteiliger Feststellungen ist zugunsten der Klägerin zu unterstellen,daß diesen Gutschriften jeweils entsprechend hohe Belastungen des Kontos zugunsten WeflHHB gegenüberstanden. Die den Gutschriften vom 8. und 15. März, 6. September, 8. und 31. Dezember 1976 entsprechenden Belastungen in Höhe von insgesamt	DM	hat	die	Klägerin	im	einzelnen
 dargelegt; hinsichtlich weiterer	DM	hat
 sie sich wegen Beschlagnahme ihrer Unterlagen durch die Staatsanwaltschaft auf das Zeugnis eines Sachverständigen bezogen. Von dem genannten Betrage sind PPPBPP DM bei der Berechnung des Schadens außer Ansatz geblieben. Die Klägerin wird allerdings näher darzulegen haben, warum sie nicht auch die Gutschrift vom 6. September 1976 über BBIP DM mindernd berücksichtigt hat, die es der Klägerin erst ermöglichen sollte, die Darlehensverpflichtung der WePBRI KG in Höhe von BHHP DM zugunsten SchBB-StPBB zu tilgen. Der Hinweis, die Gutschrift sei buchmäßig nicht bei der Klägerin verblieben, weil sie dem bei ihr geführten Verrechnungskonto WeBIBRP gutgebracht worden sei, reicht allein nicht aus, da er nichts an der Tatsache ändert, daß die rechtswidrige Entnahme WeRBHP in Höhe von BIB DM durch die Einlage von BBfr DM teilweise ausgeglichen worden ist.
13
Die Beklagte war nicht erst nach Abschluß des Kreditvertrages vom 2. Dezember 1975 verpflichtet, einem Verdacht nachzugehen. Dieser muß sich ihr schon vorher aufgedrängt haben. Wie die vom Beirat der Beklagten am 30. September 1975 genehmigte Kreditvorlage erkennen läßt, stammen die - vom Berufungsgericht unterstellten - auf Schädigung der Klägerin zielenden gemeinsamen Pläne der Geschäftsführer der Klägerin und der Beklagten schon aus einer Zeit, als auf dem Girokonto der Klägerin, um das es in diesem Zusammenhang geht, noch nichts gebucht worden war. We^HV überwies von diesem Konto erstmals am 20. Oktober 1975 DM auf sein Privatkonto bei der Beklagten.
III. Nach alledem hat das Berufungsgericht aufgrund des unterstellten Sachverhalts die Klage zu Unrecht abgewiesen. Damit es den Sachverhalt auf seine Richtigkeit prüft und die erforderlichen Feststellungen trifft, wird die Sache zurückverwiesen.
Stimpel
 Bundschuh
Dr. Bauer
 Brandes
Dr. Kellermann