* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · II ZR 78/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 78/82

an die Beklagte verkauft und mit ihr einen Vertrag abgeschlossen über eine Verkaufskommission wegen des Ersatzteillagers, das zur Werkstatt gehörte. Der Wechsel sollte nach einer von Ha0i ausgestellten Empfangsbestätigung der Zahlung des Kaufpreises für die Werkstatteinrichtung und als ’’Anzahlung für die Ersatzteilübernahme” dienen. In einer Besprechung Anfang August 1980 erfuhr der Kläger, daß die Beklagte auf diese Weise das Geld nicht beschaffen konnte; stattdessen akzeptierte die Beklagte den Wechsel, den HaflB unmittelbar danach an den Kläger indossiert und übergeben hat. Die Werkstatteinrichtung und das Ersatzteillager seien seit 1974 an Rechtsanwalt Dr. SchBBP für eine Forderung gegen HaBB von 30.000 DM sicherungsübereignet gewesen. Mit Nichtwissen bestreitet er, daß die Werkstatteinrichtung und das Ersatzteillager an Rechtsanwalt Dr. SchflA sicherungsübereignet und nicht an die Beklagte übereignet worden sind. Mit der Revision, deren Zurückwei verfolgt der Kläger seinen Klagan Entscheidungsgr Die Revision ist begründet Das Berufungsgericht ist sei nicht begründet, weil die ihr den Einwand entgegenhaltei Erwerb des Wechsels bewußt zu Beweisaufnahme durch Parteivernehmung cte^ >ben daß diesem die schwierige finanzielle Lage HaSM bekämr» gewesen sei. Bei seiner Vernehmung habe der Kläger eingeräumt, es sei ihm als möglich erschienen, daß die Werkstatt und das Ersatzteillager als Sicherheiten hätten dienen können; er habe aber nicht im einzelnen gewußt, welche Gegenstände übereignet gewesen seien. Dann aber - so führt das Berufungsgericht weiter aus -liege es auf der Hand, daß sich der Kläger auch darüber klar gewesen sei, daß bei einem Verkauf der Werkstatteinrichtung und des Ersatzteillagers zuerst die Forderung von Rechtsanwalt Dr. SchfB befriedigt werden müsse. Bei dieser Sachlage habe es dem Kläger nicht verborgen bleiben können, daß die Beklagte den Kaufpreis unter Umständen zweimal bezahlen müsse, wenn Haflfe den Wechsel auf den Kläger übertrage: nämlich um den Wechsel einzulösen und eventuell das Sicherungseigentum von Rechtsanwalt Dr. SchflR abzulösen. Das Berufungsgericht hat übersehen, daß eine Doppelzahlung nicht in Betracht kommt, wenn der Kaufpreis für die Werkstatteinrichtung und das Ersatzteillager insgesamt mehr als 180.000 DM beträgt. In diesem Falle könnte die Beklagte den Wechsel einlösen und gegebenenfalls das Sicherungseigentum von Rechtsanwalt Dr. SchflB ablösen, ohne mehr als den vereinbarten Kaufpreis bezahlen zu müssen. Mai 1930 nicht gekannt, sondern nur einen Vorvertrag, in dem als Kaufpreis für die Übertragung des Alleinimporteurrechts und die Werkstatteinrichtung je 100.000 EM und für das Ersatzteillager 250.000 DM vereinbart gewesen sei. Da das Berufungsgericht weiterhin davon ausgegangen ist, daß der Kläger möglicherweise keine Kenntnis von der - unterstellten - Vereinbarung zwischen Ha^B> und der Beklagten gehabt habe, der Wechsel dürfe allenfalls dem Sicherungseigentümer zur Ablösung des Sicherungseigentums übertragen werden, kann die Abweisung der Klage - jedenfalls im Wechselprozeß - auch nicht auf den Einwand der abredewidrigen Begebung des Wechsels gestützt werden. Das Berufungsgericht wird sich bei der weiteren Behänd lung des Rechtsstreits - anders als dies im angefochtenen Urteil der Fall war - darüber Klarheit verschaffen müssen, welchen konkreten Einwand - außer dem der abredewidrigen Weitergabe - die Beklagte HaVB hätte entgegensetzen können Dies ist Voraussetzung für die Prüfung, welchen Einwand die Beklagte gemäß Art. 17 WG gegenüber dem Kläger hat.

Zitierte Normen: § 565 ZPO § 17 WG
BerufungsgerichtWerkstatteinrichtungKlägerKaufpreiswechseln

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
 März 1983 Spengler, Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
II ZR 78/82	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Josef Freiherr von Ke Haus B^n, DrffIBBi 9,
zur Bi
t
Klägers und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und Dr.
gegen
1 • • • •
2. die HAI Lamborghini Vertriebs- und Service GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Jonny H91, CAimi^straße W> DAHB %
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Lind Dr. MUH -
2
/■
st
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 1983 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Bundschuh und Brandes
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. März 1982 aufgehoben, soweit es zu dem Nachteil des Klägers erkannt hat.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 16. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte im Wechselverfahren aus einem Wechsel über 100.000 DM in Anspruch, den der Kaufmann HaMR am 8. August 1980 ausgestellt und die Beklagte akzeptiert hat. Der am 8. November 1980 fällige Wechsel ging mangels Zahlung zu Protest.
Dem Wechsel liegen Ansprüche von HaHB gegen die Beklagte zugrunde. HaHfe, der die Firma Lamborghini in Deutschland als Alleinimporteur vertrat und die entsprechende Werkstatteinrichtung unterhielt, hatte am 16. Mai 1980 die Werkstatteinrichtung zu dem Preis von rund 70.000 DM
an die Beklagte verkauft und mit ihr einen Vertrag abgeschlossen über eine Verkaufskommission wegen des Ersatzteillagers, das zur Werkstatt gehörte. Der Wechsel sollte nach einer von Ha0i ausgestellten Empfangsbestätigung der Zahlung des Kaufpreises für die Werkstatteinrichtung und als ’’Anzahlung für die Ersatzteilübernahme” dienen.
Der Kläger, der mit HaBBI jahrelang enge geschäftliche Beziehungen unterhielt, hatte seinerseits gegen diesen einen Darlehensrückzahlungsanspruch von 120.000 DM. Hahne versprach die Zahlung von zunächst 100.000 DM aus dem Verkauf der Lamborghini-Werkstatt an die Beklagte. Diese wollte den Kaufpreis durch die Beleihung eines Grundstücks finanzieren. In einer Besprechung Anfang August 1980 erfuhr der Kläger, daß die Beklagte auf diese Weise das Geld nicht beschaffen konnte; stattdessen akzeptierte die Beklagte den Wechsel, den HaflB unmittelbar danach an den Kläger indossiert und übergeben hat.
Die Beklagte wendet gegen die Wechselforderung ein,
 Hahne habe den Wechsel abredewidrig weitergegeben. Die Werkstatteinrichtung und das Ersatzteillager seien seit 1974 an Rechtsanwalt Dr. SchBBP für eine Forderung gegen HaBB von 30.000 DM sicherungsübereignet gewesen. Deshalb sei mit HaNR vereinbart worden, daß er den Wechsel vor Ablösung des Sicherungseigentums nicht weitergeben dürfe, es sei denn an den Sicherungseigentümer. Der Kläger habe diese Abrede gekannt. Im übrigen seien die Kaufpreisforderung und die Forderungen aus dem Kommissionsvertrag noch nicht fällig, weil HaSB das Sicherungseigentum von Dr. SchflB nicht abgelöst habe und deshalb ihr kein Eigentum verschaffen könne. Auch dies habe der Kläger gewußt.
2t
Der Kläger bestreitet dies. Er behauptet, der Wechsel sei ihm mit Wissen der Beklagten in Anbetracht seiner bevorstehenden Amerikareise begeben worden. Mit Nichtwissen bestreitet er, daß die Werkstatteinrichtung und das Ersatzteillager an Rechtsanwalt Dr. SchflA sicherungsübereignet und nicht an die Beklagte übereignet worden sind.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und der Beklagten die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren Vorbehalten. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückwei verfolgt der Kläger seinen Klagan
 Entscheidungsgr
Die Revision ist begründet
 Das Berufungsgericht ist sei nicht begründet, weil die ihr den Einwand entgegenhaltei Erwerb des Wechsels bewußt zu Beweisaufnahme durch Parteivernehmung cte^	>ben
 daß diesem die schwierige finanzielle Lage HaSM bekämr» gewesen sei. Der Kläger habe auch gewußt, daß HaMft Rechtsanwalt Dr. SchJMI noch Geld schulde und diesem dafür Sicherheiten gegeben habe. Bei seiner Vernehmung habe der Kläger eingeräumt, es sei ihm als möglich erschienen, daß die Werkstatt und das Ersatzteillager als Sicherheiten hätten dienen können; er habe aber nicht im einzelnen gewußt, welche Gegenstände übereignet gewesen seien. Aufgrund dieser Aussage und des persönlichen Eindrucks vom Kläger ist das Berufungsgericht zu der Überzeugung gelangt, daß der Kläger
 agte beantragt,
 un
 
von der Sicherungsübereignung an Rechtsanwalt Dr. Sch0L wußte. Dann aber - so führt das Berufungsgericht weiter aus -liege es auf der Hand, daß sich der Kläger auch darüber klar gewesen sei, daß bei einem Verkauf der Werkstatteinrichtung und des Ersatzteillagers zuerst die Forderung von Rechtsanwalt Dr. SchfB befriedigt werden müsse. Bei dieser Sachlage habe es dem Kläger nicht verborgen bleiben können, daß die Beklagte den Kaufpreis unter Umständen zweimal bezahlen müsse, wenn Haflfe den Wechsel auf den Kläger übertrage: nämlich um den Wechsel einzulösen und eventuell das Sicherungseigentum von Rechtsanwalt Dr. SchflR abzulösen. Trotz Kenntnis dieser wirtschaftlichen Zusammenhänge habe der Kläger den W'echsel erworben und damit zu demindest in Kauf genommen, die Beklagte als Wechselschuldnerin zu schädigen. Mit dieser Begründung durfte die Klage nicht abgewiesen werden.
Das Berufungsgericht hat übersehen, daß eine Doppelzahlung nicht in Betracht kommt, wenn der Kaufpreis für die Werkstatteinrichtung und das Ersatzteillager insgesamt mehr als 180.000 DM beträgt. In diesem Falle könnte die Beklagte den Wechsel einlösen und gegebenenfalls das Sicherungseigentum von Rechtsanwalt Dr. SchflB ablösen, ohne mehr als den vereinbarten Kaufpreis bezahlen zu müssen. Deshalb hätte das Berufungsgericht, was die Revision rügt, nicht den Vortrag des Klägers übergehen dürfen, er habe die Verträge vom 16. Mai 1930 nicht gekannt, sondern nur einen Vorvertrag, in dem als Kaufpreis für die Übertragung des Alleinimporteurrechts und die Werkstatteinrichtung je 100.000 EM und für das Ersatzteillager 250.000 DM vereinbart gewesen sei. Solange diese Behauptung des Klägers von der Beklagten nicht widerlegt wird, kann nicht ohne weiteres angenommen werden, der Kläger habe eine Schädigung der
2#
Beklagten durch eine eventuelle Doppelzahlung des Kaufpreises in Kauf genommen. Die tragende Begründung des Berufungsgerichts für die Abweisung der Klage entbehrt daher der tatsächlichen Grundlage. Da das Berufungsgericht weiterhin davon ausgegangen ist, daß der Kläger möglicherweise keine Kenntnis von der - unterstellten - Vereinbarung zwischen Ha^B> und der Beklagten gehabt habe, der Wechsel dürfe allenfalls dem Sicherungseigentümer zur Ablösung des Sicherungseigentums übertragen werden, kann die Abweisung der Klage - jedenfalls im Wechselprozeß - auch nicht auf den Einwand der abredewidrigen Begebung des Wechsels gestützt werden.
Nach alledem war das Berufungsurteil aufzuheben. Da weitere tatsächliche Feststellungen notwendig sind, mußte die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Dabei hat der Senat von der Möglichkeit gemäß § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.
Das Berufungsgericht wird sich bei der weiteren Behänd lung des Rechtsstreits - anders als dies im angefochtenen Urteil der Fall war - darüber Klarheit verschaffen müssen, welchen konkreten Einwand - außer dem der abredewidrigen Weitergabe - die Beklagte HaVB hätte entgegensetzen können Dies ist Voraussetzung für die Prüfung, welchen Einwand die Beklagte gemäß Art. 17 WG gegenüber dem Kläger hat. Dabei wird zu berücksichtigen sein, daß der Kläger nicht nur die Sicherungsübereignung an Dr. Schflft bestritten hat, sondern auch, daß die verkauften Gegenstände der Beklagten nicht übereignet worden sind. Wenn in diesem Zusammenhang im angefochtenen Urteil ausgeführt worden ist, der Kläger
 
selbst habe bei seiner Vernehmung nicht vorgebracht, er habe geglaubt, zu dem Zeitpunkt der Übertragung des Wechsels an ihn sei die Sicherungsübereignung von Haflfc durch Befriedigung des Rechtsanwalts Dr. SchBB bereits abgelöst gewesen, besteht Anlaß zu dem Hinweis, daß nicht der Kläger, sondern die Beklagte die Darlegungsund Beweislast dafür trägt, daß die Sicherungsübereignungsverträge nicht abgelöst worden sind.
Stimpel	Dr.	Schulze	Dr.	Bauer
 Bundschuh
Brandes