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BGH · II ZK 78/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZK 78/75

November 1961 verstorbenen Reeders Ewald BQH| (nachstehend: Erblasser) von der beklagten Bank die Zahlung eines Betrages von 27.624,90 DM, der an diese im Juni 1964 auf einen ihr am 22. Die Reeder stehen dafür ein, daß insoweit nötige Einwilligungen bei einer Rechtsübertragung nach Art. 1 vorliegen oder von ihnen beschafft werden. Die Eventualverpflichtung auf Zahlung des Gegenwertes für die Kommanditeinlage bei Durchführung der Übertragung nach Art. 1 ist durch die Reeder durch Beibringung einer entsprechenden Kreditversicherung zu be-siehern. Wir sind berechtigt, nach vorheriger Rücksprache mit Ihnen gegen Ausgleich Ihres vorher erwähnten KreditSonderkontos, die Abtretung dieser Beteiligung offenzulegen und uns an Ihrer Stelle im Handelsregister als Eigentümer der Beteiligung eintragen zu lassen. Sie bestätigte, gegen Anschaffung dieser Beträge die im einzelnen bezeichneten Sicherheiten freizugeben (was dann auch geschah); im letzten Absatz dieses Schreibens heißt es hinsichtlich der im vorliegenden Verfahren infrage stehenden Lasten-ausgleichsforderung: "Die Abtretung Ihrer eigenen Ansprüche auf Zahlung der Hauptentschädigung im Rahmen des Lastenausgleichsgesetzes verbleibt weiterhin bei uns als Sicherheit für unsere weiteren Forderungen gegen Sie.” Im Juni 1964 erhielt die Beklagte auf den ihr abgetretenen Lastenausglei chsanspmch des Erblassers 27.624,90 DM ausgezahlt; sie verrechnete diesen Betrag mit der Forderung aus dem notariellen Schuldanerkenntnis vom 30. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe die Zahlung auf den Lastenausgleichsanspruch zu Unrecht vereinnahmt. Nach der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht sind die Witwe und die beiden Söhne des Erblassers infolge Anfechtung der Erbschaftsaus-schlagung anstelle der Klägerin gesetzliche Erben geworden, und durch Beschluß des Amtsgerichts Hamburg vom 22. Die Beklagte hat mit Recht die Lastenausgleichsforderung des Erblassers ein gezogen. Die Klage scheitert allerdings nicht schon daran, daß die Witwe und die beiden Söhne des Erblassers die Erbschaftsausschlagung angefochtenen haben und damit anstelle der Klägerin gesetzliche Erben geworden sind (vgl. 1. Erfolglos wendet sich die Revision gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, die Beklagte habe durch die Abtretungserklärung der B0 & FBBB GmbH einen Zahlungsanspruch gegen den Erblasser erlangt. a) Die B(B & GmbH hat aufgrund des von ihr am 10. Januar 1959 ausgeübten Optionsrechts gegen den Erblasser einen - in dieser Höhe nicht bestrittenen -Anspruch auf Zahlung des Wertes ihrer Einlage als Kommanditistin in Höhe von 153.750 DM erworben. Hierbei bedarf es keiner Entscheidung, ob die Übertragung der Kommanditbeteiligung auf die persönlich haftenden Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag der Reederei LflB-Bi KG von der Zustimmung der übrigen Gesellschafter abhängig war; denn der Erblasser und der Reeder LBBBB hatten der Bfl & FBBi GmbH nach Art. 2 der Vereinbarung vom 17. Die Revision greift das Berufungsurteil in diesem Punkte nur mit der Begründung an, die BW & FWIM GmbH sei an einem vorzeitigen Ausscheiden aus steuerrechtlichen Gründen nicht interessiert gewesen und tatsächlich auch bis zu dem 6. Nach dem Vortrag der Parteien und den Feststellungen des Berufungsgerichts ist zwar davon auszugehen, daß die Übertragung der Kommanditbeteiligung auf die Beklagte "weiterer Vereinbarungen mit den Gesellschaftern der Kommanditgesellschaft" bedurft hätte. Entgegen der Auffassung der Revision würde sich daraus aber noch nicht ergeben, daß die Beklagte auch den hier infrage stehenden Zahlungsanspruch nicht erworben hat. Im vorliegenden Falle bedürfen diese Fragen keiner Entscheidung, da aus den Vereinbarungen zwischen der Beklagten und der & FfBmGmbH folgt, daß es diesen schon bei der Abtretungsvereinbarung vom 12. Juni 1959 allein um die Übertragung der gegen den Erblasser und den Reeder I4HHI gerichteten Forderung auf Zahlung ging und die Regelungen über die Kömmanditbeteiligung nicht getroffen worden sind, um der Beklagten die Kommandit isten Stellung zu verschaffen, sondern deshalb, um sicherzustellen, daß die Kömmanditbeteiligung bei Erfüllung des Zahlungsanspruchs Zug um Zug auf den oder die Zahlenden übertragen werden kann. c) Es erhebt sich allerdings die weitere Frage, ob aus dem Umstand, daß die B0 & FflBV GmbH im Zusammenhang mit der Abtretung auf ihre Versicherungsansprüche gegenüber der GKS verzichtet hat, geschlossen werden kann, wie die Revision meint, sie habe auch auf den Zahlungsanspruch gegen die beiden Reeder verzichtet. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, aus dem von der BM & FflMB GmbH gegenüber der GKS ausgesprochenen Verzicht auf die Inanspruchnahme der von ihr abgeschlossenen Kreditversicherung ergebe sich nichts dafür, daß diese auch gegenüber dem Erblasser auf Zahlung verzichtet habe. Aus dem Verzicht auf die Kreditversicherung könnte deshalb nur dann etwas zugunsten der Auffassung der Revision abgeleitet werden, wenn die Rechtsstellung des Erblassers dadurch zu seinem Nachteil beeinträchtigt worden wäre. An dieser Beurteilung kann sich auch dann nichts ändern, wenn man in Ubereinstimmuig mit der Revision berücksichtigt, daß die Beklagte als "Angehörige der Gl^m-Gruppe" durch ihr Verhalten dazu beigetragen hat, der bis Ende 1959 zu dieser Gruppe gehörenden BA & GmbH die Kommanditisten Stellung - bis zur Zahlung des vereinbarten Wertes der Einlage - zu erhalten, und dieser dadurch die Möglichkeit verschafft hat, aufgrund der Verlust Zuweisungen im Rahmen der DSmiBl KO Steuervorteile zu erlangen. Diese Vorteile waren an die Kommanditistenstellung gekoppelt und gingen auf keinen Fall zu Lasten des Erblassers; die Klägerin behauptet nicht, Februar 1961 abgetretene Forderung "auf Auszahlung der Haupt ent schädi -gung" habe auch der Sicherstellung des Zahlungsanspruchs der Beklagten gegen den Erblasser dienen sollen, den ihr die Btt & tttt GmbH am 12. Sitgegen der Auffassung der Revision handelt die Beklagte nicht rechtsmißbräuchlich, wenn sie die bestellte Sicherheit für die ihr abgetretene Forderung in Anspruch nimmt. Da sie ihren Anspruch bereits vor der Sicherungs Abtretung erlangt hat, kann nicht angenommen werden, sie habe einen "wertlosen Anspruch" erworben, um ihm aus den von ihr nicht benötigten Sicherheiten Deckung zu verschaffen. Der vorliegende Fall ist nicht mit dem vergleichbar, welcher der vorstehend angeführten, von der Revision zitierten Entscheidung des Senats zugrunde liegt. Die Revision versucht weiter, der Klage mit der Begründung zu dem Erfolg zu verhelfen, die Einräumung des Optionsrechts nach Art. 1 der Vereinbarung vom 17. Der Senat hat zwar ausgesprochen, die unmittelbare Haftung des Kommanditisten lebe dann wieder auf, wenn ein Mitgesellschafter das Handelsgeschäft übernimmt und den Ausscheidenden abfindet (BGHZ 61, 149). August 1976 ergebe, von der GKS hinsichtlich ihrer Forderungen gegen den Erblasser und 14IBB weitgehend befriedigt worden und habe dieser ihre Rechte aus der Abtretung übertragen (Schriftsatz der Revision vom 23.

Zitierte Normen: § 1975 BGB § 67 WG § 399 BGB
KGAnspruchReederErblasserZahlungAbtretungGmbHKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZK 78/75	URTEIL	Verkündet am
28. März 1977 Kaufmann,
 Justizobersekretärin
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Freien und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Finanzbehörde, Gänsemarkt 36, Hamburg 36,
- Prozeßbevollmächtigter
 Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt
gegen
 die Gf^|^ GlHBi Bank Aktiengesellschaft, vertreten durch ihren Vorstand, Herrn Dr. Hans iweg 13, Hj
 Beklagte und Revisionsbeklagte ,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 1977 durch die Richter Fleck, Dr. Schulze, Dr. Kellermann, Bundschuh und Dr. Skibbe
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlande sgerichts zu Hamburg vom 14. 3viärz 1975 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin verlangt als Rechtsnachfolgerin des am 12. November 1961 verstorbenen Reeders Ewald BQH| (nachstehend: Erblasser) von der beklagten Bank die Zahlung eines Betrages von 27.624,90 DM, der an diese im Juni 1964 auf einen ihr am 22. Februar 1961 vom Erblasser abgetretenen Lastenausgleichsanspruch gezahlt worden ist. Der Abtretung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Erblasser und der Reeder I4HHIA waren persönlich haftende Gesellschafter der Reederei L^HBi KG (später: BflR KG). Am 17. Dezember 1957 beteiligte sich die BA & Ffl^M GmbH an dieser Gesellschaft als Kommanditist in
 
mit einer - bar eingezahlten - Einlage von 150.000 DM.
In einer am gleichen Tage zwischen der BV & PMB GmbH einerseits und den Reedern	und	anderer-
seits getroffenen Vereinbarung wurde unter anderem festgelegt:
MArt. 1
Jede der Parteien kann bis spätestens am 30. Juni 1938 verlangen, daß die Kommandit-beteiligung der B. u. F. zu dem gleichen Wert wie bei Eintritt in die Kommanditgesellschaft auf die Reeder übertragen wird. ...
Art. 2
Im Gesellschafts Statut der Kommanditgesellschaft sind für die Reeder gewisse Vorkaufsrechte festgelegt und Absprachen hinsichtlich der Veränderung von Beteiligungen getroffen worden.
Die Reeder stehen dafür ein, daß insoweit nötige Einwilligungen bei einer Rechtsübertragung nach Art. 1 vorliegen oder von ihnen beschafft werden.
Art. 4
Die Eventualverpflichtung auf Zahlung des Gegenwertes für die Kommanditeinlage bei Durchführung der Übertragung nach Art. 1 ist durch die Reeder durch Beibringung einer entsprechenden Kreditversicherung zu be-siehern. ...”
Die vorgesehene Versicherung wurde auf Kosten der beiden Reeder bei der Qttltt~ Konzern Speziale Kredit-Versicherung AG (nachstehend: GKS) genommen. Am 10. Januar 1959 machte die Btt & Ffltttt GmbH das Optionsrecht nach Art. 1 - nach entsprechender vertraglicher Verlängerung - fristgemäß geltend.
Die beiden Vertragspartner der Btt & Pfltttt GmbH konnten ihre Zahlungsverpflichtungen nur zu einem geringen Teil erfüllen. Auf Veranlassung der Gtttttt GmbH, die damals die BV & Pflltt GmbH beherrschte, verzichtete diese gegenüber der GKS auf eine Inanspruchnahme der Kredit-Versicherung gegen die Gewährung eines Kredits durch die ebenfalls zur sogenannten G^ttflft”GruPPe hörende Rechts Vorgängerin der Beklagten, die GttttP Bank Wtttt & Co. KG (im folgenden: Beklagte) in Höhe von 145.466,88 DM. In dem in diesem Zusammenhang geschlossenen Vertrag zwischen der Beklagten und der Btt & Ffltttt GmbH heißt es (vgl. Schreiben vom 12. 6. 59 - GA 23):
“Als Sicherheit für diesen Kredit treten Sie uns Ihre Beteiligung an der Reederei Lfltttt KG mit den dazugeh origen Nebenansprüchen gegenüber den Herren IttHHtt und Bfltt in stiller Form ab. Wir sind berechtigt, nach vorheriger Rücksprache mit Ihnen gegen Ausgleich Ihres vorher erwähnten KreditSonderkontos, die Abtretung dieser Beteiligung offenzulegen und uns an Ihrer Stelle im Handelsregister als Eigentümer der Beteiligung eintragen zu lassen. Sie verpflichten sich, uns über alle wesentlichen Vorkommnisse im Zusammenhang mit dieser Beteiligung und ihren Neben-rechten in Kenntnis zu setzen. Wir erklären uns bereit, in neue Verhandlungen über vorstehende Kreditgewährung einzutreten, wenn die Herren Lfltttttt und Btti ihre Verpflichtungen Ihnen gegenüber nicht oder nicht vollkommen erfüllen.”
 
Als Ende 1959 die BB & Ffl|| GmbH aus der GIBBBI-Gruppe ausschied, vereinbarten die Beklagte und die GBBB GmbH einerseits und der neue Inhaber der mehrheitlichen Geschäftsanteile der BB & FiBBI GmbH andererseits, daß diese die Forderung gegenüber den Reedern LBHHR und BBP verwalten, gleichzeitig jedoch aus dem Risiko der komman di t is tischen Beteiligung an der LBHB KG bzw. der Forderung gegen die beiden Reeder freigestellt werden sollte.
In der Folgezeit bemühten sich sowohl die Beklagte als auch die BB) & FBBB GmbH um die Realisierung der Forderung. Es kam zu Klageerhebungen und - um "hinsicht lieh der Verjährungsfristen etc. eindeutige Klarheit zu haben” - am 30. September I960 zur Abgabe eines notariellen Schuld anerkenn tnisses durch BfB über 157.069,40 DM und zur Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen.
In dieser Zeit standen der Erblasser und seine Mutter auch als Kreditnehmer in Geschäftsverbindung mit der Beklagten. Am 22. Februar 1961 mterzeichnete er dieser gegenüber folgende Abtretungserklärung:
”Der Kreditnehmer hat aufgrund der gesetzlichen Erbfolge nach Herrn Otto BBR Ansprüche auf Hauptentschädigung im Rahmen des Lastenausgleichs beim Bezirksamt Nord - Ausgleichsamt - unter dem Aktenzeichen No. 4BIB K aus der kommanditistischen Beteiligung des Herrn Otto BB)an der Firma BB) Go(BBfeB& Co., HäiBBB» FeBHBstraße 56, geltend gemacht.
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Die SchadensfestStellung bezüglich Herrn Otto	beläuft	sich	auf	RM	383.818,—.
Der Kreditnehmer tritt hiermit sämtliche Ansprüche auf Auszahlung der Haupt entschädigung sowie noch etwaige andere im Zusammenhang mit diesem Verfahren entstehende Ansprüche an die Bank ab. Der Kreditnehmer versichert hiermit, daß die zuvor bezeichneten Ansprüche nicht bereits anderweitig abgetreten oder verpfändet sind.
Die Abtretung dient zur Sicherstellung aller gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche der Bank gegen den Kreditnehmer. ...w
Eine mit Ausnahme der Schadenssumme - die hier mit 511.076 RM angegeben ist - gleichlautende Erklärung gab er - als Generalbevollmächtigter - im Namen seiner Mutter ab.
Mit Schreiben vom 1. November 1961 teilte ihm die Beklagte mit, die "KontoforderungenM gegen ihn und seine Mutter beliefen sich auf 190.152,25 DM. Sie bestätigte, gegen Anschaffung dieser Beträge die im einzelnen bezeichneten Sicherheiten freizugeben (was dann auch geschah); im letzten Absatz dieses Schreibens heißt es hinsichtlich der im vorliegenden Verfahren infrage stehenden Lasten-ausgleichsforderung: "Die Abtretung Ihrer eigenen Ansprüche auf Zahlung der Hauptentschädigung im Rahmen des Lastenausgleichsgesetzes verbleibt weiterhin bei uns als Sicherheit für unsere weiteren Forderungen gegen Sie.”
Nach dem Tode Ewald B^Rs am 12. November 1961 legte die B9 &	GmbH in einem Schreiben vom 19. Dezember 1961 den Erben gegenüber die Abtretungsverhältnisse offen. Es heißt dort unter anderem:
 
1... Wir zeigen Ihnen hiermit an, daß wir unsere gesamten Ansprüche Ihnen gegenüber in diesem Zusammenhang, mögen sie Namen haben wie immer sie wollen, unabhängig von ihrem Entstehung sgrund, auf die OflHBBank KG WflV & Co. ,	Weg 13
(Beklagte) übertragen haben. Diese hat - soweit es sich um Anspruchsabtretungen handelt - die Abtretungen angenommen. Soweit Zug um Zug gegen die von Ihnen beanspruchten Leistungen Gegenleistungen verlangt werden können, etwa Übertragung von Betei ligungsrechten an der Reederei , wären hierzu jeweils wir als auch die GrWKKB Bank KG,	&	Co., jederzeit bei Erfüllung
 der dortigen Verpflichtungen bereit. Diese Präge dürfte wirtschaftlich keine praktische Bedeutung mehr haben, weil, wie Sie wissen, die Reederei in Liquidation ist.
Um das Liquidationsverfahren nicht zu erschweren, werden wir unter unserem Namen insoweit die Rechte der GflHV Bank KG, W^BB & Co., weiter ausüben.”
Im Juni 1964 erhielt die Beklagte auf den ihr abgetretenen Lastenausglei chsanspmch des Erblassers 27.624,90 DM ausgezahlt; sie verrechnete diesen Betrag mit der Forderung aus dem notariellen Schuldanerkenntnis vom 30. September I960.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe die Zahlung auf den Lastenausgleichsanspruch zu Unrecht vereinnahmt. Die Abtretungserklärung vom 22. Februar 1961 habe nur zur Sicherheit der Darlehnsansprüche der Beklagten gegen den Erblasser als Kreditnehmer dienen sollen. Außerdem sei die Forderung der BS & FflUV GmbH gar nicht entstanden - weil diese Kommanditistin geblieben sei - , jedenfalls aber sei sie erloschen - weil die BflP & FBMH GtabH auf die aus der Kreditversicherung erwachsene Versicherungssumme verzichtet habe; schließlich sei sie nicht übertragbar.
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Das Landgericht hat der Klage auf Zahlung von 27.624,90 DM nebst Zinsen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Nach der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht sind die Witwe und die beiden Söhne des Erblassers infolge Anfechtung der Erbschaftsaus-schlagung anstelle der Klägerin gesetzliche Erben geworden, und durch Beschluß des Amtsgerichts Hamburg vom 22. August 1975 ist Nachlaß Verwaltung angeordnet und zur Nachlaßverwalterin Rechtsanwältin DitfIBHB bestellt worden.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet. Die Beklagte hat mit Recht die Lastenausgleichsforderung des Erblassers ein gezogen.
I. Die Klage scheitert allerdings nicht schon daran, daß die Witwe und die beiden Söhne des Erblassers die Erbschaftsausschlagung angefochtenen haben und damit anstelle der Klägerin gesetzliche Erben geworden sind (vgl. den gemeinschaftlichen Erbschein des Amtsgerichts Hamburg vom 3. Juli 1975).
Mit der am 22. August 1975 gemäß § 1975 BGB angeordneten Nachlaßverwaltung haben die Erben die Befugnis, den Nachlaß zu verwalten und über ihn zu verfügen, verloren.
 
Ihr Verwaltungs- und Verfügungsrecht wird von der gleichzeitig bestellten NachlaßVerwalterin ausgeübt, der auch die Prozeß führungsbefugnis zusteht (§§ 198^ ff BGB). Diese hat die Klägerin ermächtigt, den zu dem Nachlaß gehörenden Zahlungsanspruch im eigenen Namen geltend zu machen. Eine solche Ermächtigung ist materiell-rechtlich zulässig (vgl. § 185 Abs. 1 BGB) und berechtigt zur Klage, wenn der Ermächtigte ein eigenes schütz-würdiges Interesse daran hat. Das ist hier der Fall.
II. 1. Erfolglos wendet sich die Revision gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, die Beklagte habe durch die Abtretungserklärung der B0 & FBBB GmbH einen Zahlungsanspruch gegen den Erblasser erlangt.
a)	Die B(B &	GmbH	hat	aufgrund	des	von	ihr
 am 10. Januar 1959 ausgeübten Optionsrechts gegen den Erblasser einen - in dieser Höhe nicht bestrittenen -Anspruch auf Zahlung des Wertes ihrer Einlage als Kommanditistin in Höhe von 153.750 DM erworben. Hierbei bedarf es keiner Entscheidung, ob die Übertragung der Kommanditbeteiligung auf die persönlich haftenden Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag der Reederei LflB-Bi KG von der Zustimmung der übrigen Gesellschafter abhängig war; denn der Erblasser und der Reeder LBBBB hatten der Bfl & FBBi GmbH nach Art. 2 der Vereinbarung vom 17. Dezember 1957 dafür einzustehen, daß insoweit nötige Einwilligungen vorliegen oder von ihnen beschafft werden.
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Die Revision greift das Berufungsurteil in diesem Punkte nur mit der Begründung an, die BW & FWIM GmbH sei an einem vorzeitigen Ausscheiden aus steuerrechtlichen Gründen nicht interessiert gewesen und tatsächlich auch bis zu dem 6. Dezember 1965 (dem Abschluß des Liquidations-vergleichs) Kommanditistin geblieben. Insoweit hat das Berufungsgericht jedoch zutreffend ausgeführt, daß sie ("notgedrungen") nur bis zur eventuellen Erfüllung ihres Abfindungsanspruchs Kommanditistin blieb. Nach Ausübung des Optionsrechts nach Art. 1 der Vereinbarung vom 17. Dezember 1937 hatte die BW & FdM GmbH die Kommanditbeteiligung nur Zug um Zug gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts zu übertragen.
b)	Die BW & FWIW GmbH hat den so entstandenen Zahlungsanspruch rechtswirksam auf die Beklagte übertragen .
Nach dem Vortrag der Parteien und den Feststellungen des Berufungsgerichts ist zwar davon auszugehen, daß die Übertragung der Kommanditbeteiligung auf die Beklagte "weiterer Vereinbarungen mit den Gesellschaftern der Kommanditgesellschaft" bedurft hätte. Demgemäß wäre die Abtretungserklärung vom 12. Juni 1959 unwirksam, wenn und soweit die Vertragschließenden die Abtretung des Gesellschaftsanteils gewollt hätten. Entgegen der Auffassung der Revision würde sich daraus aber noch nicht ergeben, daß die Beklagte auch den hier infrage stehenden Zahlungsanspruch nicht erworben hat. In diesem Falle wäre vielmehr zu fragen, ob die an sich unwirksame Übertragung - im Wege der Konversion - als Abtretung der Vermögens -rechtlichen Bezüge aufrechterhalten werden könnte (vgl. hierzu Hueck, Das Recht der oHG, 4. Aufl. § 27 II 1).
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Im vorliegenden Falle bedürfen diese Fragen keiner Entscheidung, da aus den Vereinbarungen zwischen der Beklagten und der & FfBmGmbH folgt, daß es diesen schon bei der Abtretungsvereinbarung vom 12. Juni 1959 allein um die Übertragung der gegen den Erblasser und den Reeder I4HHI gerichteten Forderung auf Zahlung ging und die Regelungen über die Kömmanditbeteiligung nicht getroffen worden sind, um der Beklagten die Kommandit isten Stellung zu verschaffen, sondern deshalb, um sicherzustellen, daß die Kömmanditbeteiligung bei Erfüllung des Zahlungsanspruchs Zug um Zug auf den oder die Zahlenden übertragen werden kann.
c)	Es erhebt sich allerdings die weitere Frage, ob aus dem Umstand, daß die B0 & FflBV GmbH im Zusammenhang mit der Abtretung auf ihre Versicherungsansprüche gegenüber der GKS verzichtet hat, geschlossen werden kann, wie die Revision meint, sie habe auch auf den Zahlungsanspruch gegen die beiden Reeder verzichtet. In diesem Falle wäre die Abtretung ins Leere gegangen. Diese Frage ist zu verneinen.
Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, aus dem von der BM & FflMB GmbH gegenüber der GKS ausgesprochenen Verzicht auf die Inanspruchnahme der von ihr abgeschlossenen Kreditversicherung ergebe sich nichts dafür, daß diese auch gegenüber dem Erblasser auf Zahlung verzichtet habe. Daß der Erblasser dies - entgegen der Auffassung der Revision - auch nicht angenommen hat, kommt darin zu dem Ausdruck, daß er noch am 30. September I960 vor dem Notar ein Schuldanerkenntnis abgegeben hat.
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Aus dem Verzicht auf die Kreditversicherung könnte deshalb nur dann etwas zugunsten der Auffassung der Revision abgeleitet werden, wenn die Rechtsstellung des Erblassers dadurch zu seinem Nachteil beeinträchtigt worden wäre. Dies ist Jedoch nicht der Fall. Denn mit der Zahlung der Versicherungssumme wären seine Verbindlichkeiten nicht erloschen; an die Stelle der W &
GmbH wäre nach § 67 WG vielmehr die Versicherungsgesellschaft getreten. Diese Vorschrift würde selbst dann eingreifen, wenn der Erblasser Versicherungsnehmer gewesen wäre. Denn er hätte nur ein fremdes Interesse, das der B(H & Fm GmbH, versichert (vgl. hierzu - zu der ähnlich gelagerten Personen kautionsVersicherung -BGHZ 339 97; BGH, Urt. v. 24. 11. 71 - IV ZR 71/70,
WM 1972 , 222). Das Berufungsgericht hat hierzu zutreffend festgestellt, daß das Kreditrisiko in vollem Umfange bei den Unternehmen der G^jjHB-Gruppe verblieben ist.
An dieser Beurteilung kann sich auch dann nichts ändern, wenn man in Ubereinstimmuig mit der Revision berücksichtigt, daß die Beklagte als "Angehörige der Gl^m-Gruppe" durch ihr Verhalten dazu beigetragen hat, der bis Ende 1959 zu dieser Gruppe gehörenden BA &
GmbH die Kommanditisten Stellung - bis zur Zahlung des vereinbarten Wertes der Einlage - zu erhalten, und dieser dadurch die Möglichkeit verschafft hat, aufgrund der Verlust Zuweisungen im Rahmen der DSmiBl KO Steuervorteile zu erlangen. Diese Vorteile waren an die Kommanditistenstellung gekoppelt und gingen auf keinen Fall zu Lasten des Erblassers; die Klägerin behauptet nicht,
 
daß dem Erblasser dadurch mögliche steuerliche Vergünstigungen oder sonstige Vorteile entgangen oder Nachteile entstanden seien, was zudem nur eine Folge der Nichterfüllung seiner Zahlungspflicht gewesen wäre.
d)	Die Unwirksamkeit der Forderungsübertragung folgt auch nicht aus § 399 BGB.
Daß die Vertragsbeteiligten die Abtretbarkeit durch Vereinbarung ausgeschlossen hätten, wird von der Klägerin nicht geltend gemacht. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß durch die Forderungsübertragung die von dem Erblasser zu erbringende Leistung zu seinen Lasten verändert worden wäre. Die Erfüllung der Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung (die Übertragung der Kommandit-beteiligung) war gewährleistet.
2.	Erfolglos wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die am 22. Februar 1961 abgetretene Forderung "auf Auszahlung der Haupt ent schädi -gung" habe auch der Sicherstellung des Zahlungsanspruchs der Beklagten gegen den Erblasser dienen sollen, den ihr die Btt & tttt GmbH am 12. Juni 1939 übertragen hat.
Die Revision vermag nicht aufzuzeigen, daß der Tatrichter bei der Auslegung gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze oder gegen Denkgesetze verstoßen oder wesentlichen Auslegungsstoff außer acht gelassen hat. Sie könnte Überdies auch deshalb nicht durchdringen, weil jedenfalls die Vorschrift der Nr. 19 Abs. 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken, die nicht abbedungen worden ist, zu dem Tragen käme. Danach haften der Bank unter anderem
 
alle ihr als Sicherheit dienenden Werte auch dann für sämtliche Ansprüche, wenn sie nur für einen besonderen Anspruch als Sicherheit gegeben worden sind. Hierzu hat der Senat ausgesprochen, daß diese Sicherheiten auch für abgetretene Forderungen in Anspruch genommen werden können, ohne daß es dazu einer besonderen Einwilligung des Kunden bedarf (SenUrt. v. 24. 4. 58 - II ZR 94/57, WM 1958 , 722).
Sitgegen der Auffassung der Revision handelt die Beklagte nicht rechtsmißbräuchlich, wenn sie die bestellte Sicherheit für die ihr abgetretene Forderung in Anspruch nimmt. Da sie ihren Anspruch bereits vor der Sicherungs Abtretung erlangt hat, kann nicht angenommen werden, sie habe einen "wertlosen Anspruch" erworben, um ihm aus den von ihr nicht benötigten Sicherheiten Deckung zu verschaffen. Der vorliegende Fall ist nicht mit dem vergleichbar, welcher der vorstehend angeführten, von der Revision zitierten Entscheidung des Senats zugrunde liegt.
3.	Die Revision versucht weiter, der Klage mit der Begründung zu dem Erfolg zu verhelfen, die Einräumung des Optionsrechts nach Art. 1 der Vereinbarung vom 17. Dezember 1957 sei gemäß §§ 138, 134 BGB nichtig. Die Rückgewähr der Einlage eines Kommanditisten verstoße auch dann gegen die Grundlagen unseres Rechts, wenn der persönlich haftende Gesellschafter aus seinem Privatvermögen leiste. Dem kann nicht gefolgt werden.
 
Der Senat hat zwar ausgesprochen, die unmittelbare Haftung des Kommanditisten lebe dann wieder auf, wenn ein Mitgesellschafter das Handelsgeschäft übernimmt und den Ausscheidenden abfindet (BGHZ 61, 149). Das mag, wie die Revision meint, auch dann gelten, wenn ein persönlich haftender Gesellschafter den Gesellschaftsanteil eines Kommanditisten hinzuerwirbt. Daraus könnte jedoch für den vorliegenden Fall nur geschlossen werden, daß die 6^ & FflHD GmbH weiterhin den Gläubigern der Reederei	KG	haftet« Die im Rahmen der Vertrags-
freiheit grundsätzlich bestehende Befugnis der Gesellschafter untereinander, Vereinbarungen über die Übertragung eines Gesellschaftsanteils zu treffen und entsprechende Zahlungsverpflichtungen zu begründen , würde dadurch nicht berührt.
4.	Soweit die Revision geltend macht, die Beklagte sei, wie sich aus ihrem Schreiben vom 24. August 1976 ergebe, von der GKS hinsichtlich ihrer Forderungen gegen den Erblasser und 14IBB weitgehend befriedigt worden und habe dieser ihre Rechte aus der Abtretung übertragen (Schriftsatz der Revision vom 23. 11. 1976 - eingegangen
 
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 am 9. 12. 1976), handelt es sich um neues Vorbringen, das in der Revisionsinstanz nicht mehr berücksichtigt werden kann.
Fleck Dr. Schulze Dr. Kellermann Bundschuh Dr. Skibbe