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BGH · II ZR 78/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 78/69

ADS § 86 Wird beim Seetransport dem Ablader vom Verfrachter ein Container überlassen und das Gut in diesem gepackt dem Verfrachter übergeben, so gehört der Container zur "Verpackung der Güter” im Sinne des § 86 ADS. Werden die Güter im Container nicht genügend befestigt, so daß sie gegeneinander und gegen die Wände des Containers stoßen, so liegt eine "mangelhafte Verpackung der Güter" vor. Der freie Teil des Containers wurde durch die Rückwände der Möbel abgeschlossen, die durch drei waagerechte Kanthölzer von 4 mal 6 cm Stärke oben, unten und in der Mitte Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und geltend gemacht, der Schaden beruhe auf mangelhafter Verpackung. Hansa 1969, 1863) angenommen, daß die Beklagte gemäß § 86 Abs. 1 ADS nicht für den Schaden durch den eingetretenen Totalverlust der Güter haftet, weil er durch mangelhafte Verpackung der Güter verursacht worden ist. Nicht anders ist es, wenn der Befrachter durch den Ablader die Stauung der Möbel in einem besonderen, genormten und vom Verfrachter zur Verfügung gestellten "Container” vornehmen läßt. Er bedient sich in diesem Fall des Containers zu der ihm obliegenden seemäßigen Verpackung der Güter, die auf diese Weise ohne besondere Behälter und Kisten für die Möbel vorgenommen werden konnte. Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die vom Verfrachter vorzunehmende Stauung sich nur auf den vom Ablader zu packenden Container als solchen bezieht. Wurden hierbei die im Seeverkehr allgemein am Abladungsort zur Abladungszeit nach der Auffassung der beteiligten Kreise nötigen Anforderungen nicht erfüllt, so liegt eine "mangelhafte Verpackung" im Sinne des § 86 Abs. 1 ADS vor. Das Berufungsgericht ist auf Grund des unstreitigen Sachverhalts zu der Auffassung gelangt, daß die Möbelstücke unzulänglich im Container befestigt worden sind. Schon ein Laie könne sich vorstellen, daß bei der verhältnismäßig großen Zahl der Möbel (12 Schlafzimmer usw.) ein erheblicher Druck während der Bewegungen auf dem Schiff und den anderen Transportmitteln gegen diese Latten entstehen würde. Das Berufungsgericht konnte ohne Zuziehung eines Sachverständigen den unstreitigen Sachverhalt dahin würdigen, daß die Festlegung der Möbel im Container für eine seemäßige Verpackung nicht ausreichte. Auf einen Antrag der Klägerin, einen Sachverständigen zu vernehmen, kam es nicht an, und das Berufungsgericht hat auch nicht mangels eines Antrages von der Anhörung eines Sachverständigen abgesehen. Für den Haftungsausschluß nach § 86 Abs. 1 ADS genügt es im übrigen, daß der Mangel der Verpackung überwiegend den entstandenen Schaden herbeiführt (Passehl, Die Beschaffenheitsschäden in der Seeversicherung S.

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Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	  nein
ADS § 86
Wird beim Seetransport dem Ablader vom Verfrachter ein Container überlassen und das Gut in diesem gepackt dem Verfrachter übergeben, so gehört der Container zur "Verpackung der Güter” im Sinne des § 86 ADS. Werden die Güter im Container nicht genügend befestigt, so daß sie gegeneinander und gegen die Wände des Containers stoßen, so liegt eine "mangelhafte Verpackung der Güter" vor.
BGH, Urt. v. 18. März 1971 - II ZR 78/69 - OLG Hamburg
LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II 2R 78/69	URTEIL
Verkündet am
18. März 1971 Heil,
 JustizhauptSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der EBHHB	Co.	,
vertreten durch den Geschäftsführer John
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die ABHIH~Versicherungs-AG,
vertreten durch das Vorstandsmitglied Jobst von der MBB
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte
 und
2
/
/
A -t
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Marz 1971 unter Mitwirkung der Bundesrichter Liesecke, Dr. Schulze, Stimpel, Dr. Bauer und Dr. Kellermann
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 6. März 1969 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin begehrt als Versicherte von der Beklagten als Versicherer Versicherungsschutz auf Grund der See-Transportversicherungspolice vom 10. November 1966 über die Beförderung von Schlafzimmer-Einrichtungen (ca. 12.150 kg) in einem Container (40 Fuß lang) von BfH nach (via N# Ifl). Versicherungsnehmer und Ablader war die Firma HöflH & Co. in	die den vom Verfrachter zur
 Verfügung gestellten Container durch die Speditionsfirma Heinrich G. NeflHHR in Bm packen ließ. Der Container wurde nur zu etwa 2/3 von den Möbeln in Anspruch genommen.
Der freie Teil des Containers wurde durch die Rückwände der Möbel abgeschlossen, die durch drei waagerechte Kanthölzer von 4 mal 6 cm Stärke oben, unten und in der Mitte
 
gestützt wurden. Die Kanthölzer waren mit Klötzen an der 4 mm starken Sperrholzinnenwand des Metallcontainers befestigt. Auf dem Transport sind die Kanthölzer gebrochen und die Möbelstücke im Container durcheinandergeworfen worden, so daß sie zu dem Teil zerbrachen. Auch wurde die Lackoberfläche der Möbel so beschädigt, daß sich eine Aufarbeitung nicht mehr lohnte.
Die Klägerin hat mit der Klage von der Beklagten Ersatz ihres auf Grund der Taxe des Havarie-Kommissars auf 25.211,13 DM bezifferten Schadens verlangt. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und geltend gemacht, der Schaden beruhe auf mangelhafter Verpackung. Jedenfalls sei der Schaden schuldhaft vom Ablader verursacht, der sich der Firma Ne^^P zur Stauung in den Container bedient habe.
Das Landgericht hat nach dem Klagantrag erkannt, das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen* Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter, während die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe;
Mit Recht hat das Berufungsgericht (vgl. Hansa 1969, 1863) angenommen, daß die Beklagte gemäß § 86 Abs. 1 ADS nicht für den Schaden durch den eingetretenen Totalverlust der Güter haftet, weil er durch mangelhafte Verpackung der Güter verursacht worden ist.
 
Vergeblich wendet sich die Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Güter mangelhaft verpackt gewesen seien. Der Befrachter hatte die verschifften Güter in einem zu dem Seetransport geeigneten Zustand in der nötigen Verpackung dem Verfrachter zu übergehen. Er konnte sich dabei der herkömmlichen Methode bedienen, nach der Möbel für den Seetransport in Behälter (etwa Lift-Vans für Umzüge, Kisten oder Verschlüge) zu packen sind. In diesen Fällen gehört die sichere Befestigung der Möbel oder ihrer Teile im Behälter usw. zur ordnungsmäßigen Verpackung. Nicht anders ist es, wenn der Befrachter durch den Ablader die Stauung der Möbel in einem besonderen, genormten und vom Verfrachter zur Verfügung gestellten "Container” vornehmen läßt. Er bedient sich in diesem Fall des Containers zu der ihm obliegenden seemäßigen Verpackung der Güter, die auf diese Weise ohne besondere Behälter und Kisten für die Möbel vorgenommen werden konnte. Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die vom Verfrachter vorzunehmende Stauung sich nur auf den vom Ablader zu packenden Container als solchen bezieht. Der Container kann nicht als "Schiffsraum" angesehen werden, soweit die Unterbringung der Güter in ihm in Frage steht. Die richtige Unterbringung im Container ist hier ein Teil der Verrichtungen, die der Befrachter vorzunehmen oder zu veranlassen hat, um die Güter einwandfrei zu verpacken. Wurden hierbei die im Seeverkehr allgemein am Abladungsort zur Abladungszeit nach der Auffassung der beteiligten Kreise nötigen Anforderungen nicht erfüllt, so liegt eine "mangelhafte Verpackung" im Sinne des § 86 Abs. 1 ADS vor.
Das Berufungsgericht ist auf Grund des unstreitigen Sachverhalts zu der Auffassung gelangt, daß die Möbelstücke unzulänglich im Container befestigt worden sind.
Die drei 4 mal 6 cm starken Kanthölzer hätten dem Druck aller Möbel zu dem freien Raum des Containers nicht standhalten können. Schon ein Laie könne sich vorstellen, daß bei der verhältnismäßig großen Zahl der Möbel (12 Schlafzimmer usw.) ein erheblicher Druck während der Bewegungen auf dem Schiff und den anderen Transportmitteln gegen diese Latten entstehen würde. Hinzu komme vor allem, daß die drei Kanthölzer an den Seiten mit Klötzen an den Wänden des Containers nicht ausreichend befestigt gewesen seien.
Die Nägel oder Schrauben hätten in der nur 4 mm starken Sperrholzwand keinen genügenden Halt finden können.
Die Revision greift diese Beurteilung vergeblich an.
Das Berufungsgericht konnte ohne Zuziehung eines Sachverständigen den unstreitigen Sachverhalt dahin würdigen, daß die Festlegung der Möbel im Container für eine seemäßige Verpackung nicht ausreichte. Wenn das Berufungsgericht ausführt, "schon ein Laie" könne den Druck auf die Kanthölzer abschätzen, so hat es gerade nichtseine Sachkunde verneint, sondern eine besonders starke, offensichtliche Unterschätzung der entstehenden Kräfte auf Grund seiner Sachkunde angenommen. Die Zuziehung eines Sachverständigen lag in seinem Ermessen. Es konnte sich hier die genügende eigene Sachkunde ohne Verfahrensverstoß Zutrauen. Auf einen Antrag der Klägerin, einen Sachverständigen zu vernehmen, kam es nicht an, und das Berufungsgericht hat auch nicht mangels eines Antrages von der Anhörung eines Sachverständigen abgesehen. Der Packmeister der Speditionsfirma mag die Kanthölzer für genügend stabil gehalten und
 
auch angenommen haben, die Klötze könnten sich unmöglich von den Wänden lösen. Das Berufungsgericht konnte diese Auffassung angesichts der besonderen neuartigen Verhältnisse, wie sie sich aus der nur teilweisen Füllung eines großen Containers (4-0 Fuß) ergaben, für unrichtig halten. Für § 86 Abs. 1 ADS genügt der objektive Tatbestand der mangelhaften Verpackung. Auf ein Verschulden des Versicherungsnehmers kommt es nicht an (vgl. RG, Sasse, Deutsche Seeversicherung Nr. 41).
Für den Haftungsausschluß nach § 86 Abs. 1 ADS genügt es im übrigen, daß der Mangel der Verpackung überwiegend den entstandenen Schaden herbeiführt (Passehl, Die Beschaffenheitsschäden in der Seeversicherung S. 77). Die Seegefahr kann angesichts der "schon einem Laien einleuchtenden" Unzulänglichkeit der Befestigung der Kanthölzer als "nächste Ursache" des Schadens nicht in Betracht kommen.
Liesecke	Dr.	Schulze	Stimpel
 Dr. Kellerraann
 Dr. Bauer