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BGH · II ZR 78/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 78/67

10 BU)0 1s läßt offen, ob die eigentliche Schiffsbesatzung (Kapitän und Schiffsoffiziere) schuldhaft gehandelt hat oder ob die schuldhafte Verursachung in einer falschen Beratung durch den Hafenlotsen zu erblicken ist* Auf die Ausführungen der Revision, daß ein Anscheinsbeweis gegen das Schiff auszuscheiden habe, kommt es hiernach nicht an. Die Ersatzpflicht der Beklagten für die schuldhafte Beschädigung der Dalbe nebst der beschränkten Haftung ergibt sich, soweit die eigentliche Schiffsbesatzung oder die Besatzung der Schlepper sich schuldhaft verhalten hat, avis §§ 823 BGB, 485 5 481, 486 HGB \vglo BGHZ 22 197)o In seinen Urteil vom 27° Juni 1957 - II ZR 344/55 (VersR 1957, 515) hat der erkennende Senat nach der damaligen Gesetzeslage (ebenso RGrZ 126, 81, 87 unter Berufung auf RGB 13? 4SI HGB gehörto Nachdem durch § 1 Abs„ 1 Satz 2 des Gesetzes über das Seelotsv/esen vom 13 o Oktober 1954 (BGBl IX 1035) bestimmt ist, daß der das Schiff beratende Seelotse nicht zur Schiffsbesatzung gehört, neigt der Senat der Auffassung zu, daß der die gleiche Tätigkeit ausübende Hafenlotse nicht zur Schiffsbesatzung im Sinne des § 481 HGB zu rechnen ist o Haftungsrechtlich ist aber der Seelotse in den durch § 59 Abs» 2 Nr0 1 SeelotsG geänderten Vorschriften der §§ 485 Satz 1, 486 Abs o 1 ITr0 3 HGB einer Person der Schiffsbesatzung gleichgestellto Sinngemäß muß auch der Hafenlotse bei seiner beratenden Tätigkeit eine entsprechende Gleichstellung erfahren vorbehaltlich des Umstandes, daß ihm diese Tätigkeit etwa als Amtspflicht gegenüber dem Reeder übertragen ist® Die Beklagte meint, ihre adjektizische Haftung als Reeder für den Hafenlotsen nach § 485 HGB müsse aber jedenfalls deshalb entfallen, v/eil die Klägerin gegen den Hafenlotsen, der als Beamter oder Angestellter in ihren Diensten stehe, keine Ansprüche v/egen der beschädigten Halbe habeD Br habe die Dotsung in Erfüllung seiner Dienstpflichten vorgenommen und dabei unsachgemäße Weisungen gegeben, die zur Beschädigung der Halbe geführt hätteno Da das Berufungsgericht offengelassen hat, ob das Verschulden die Schiffsbesatzung oder den lotsen trifft, ist für die Revisionsinstanz davon auszugehen, daß der lotse es v/ar, dessen schuldhaftes Verhalten zur Beschädigung der Halbe geführt hat. Häher braucht nicht erörtert zu werden, wie sich die Rechtslage in diesem Fall gestaltet, insbesondere ist nicht zu entscheiden, ob hier eine Haftung des Staates nach Art* 34 GG für die zur Ausv/ahl und Überwachung zuständigen Amts träger oder eine Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht (so SegeIkon, Seelotsenrecht S. Es wird für die Benutzung des Hafens das Hafengeld, eine Gebühr, erhoben, mit der auch die Stellung des etwa in Anspruch genommenen Hafenlotsen abgegolten ist, der Gehalt als Beamter oder Vergütung als Angestellter bezieht. Er wird, wie-das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt, auch nicht dadurch zu dem verantwortlichen Führer des Schiffs, daß er selbst Kommandos an die Schiffsbesatzung gibt (vgl. Bie Revision will die Tätigkeit des Hamburger Hafenlotsen bei der nautischen Beratung der Schiffsführung als Ausübung eines öffentlichen Amtes betrachten, so daß das klagende Land nach Art. 34 GG für ihn einzustehen habe. BGH VersR 1958* 162, 163)« Banach v/crden die Hafenlotsen in Hamburg nach freier Entschließung des Schiffsführers angenommen und können nach seinem Ermessen auch jederzeit aus ihrer Bera-tungotätigkcit entlassen v/erdenp Ein Organisationsakt, der die nautische Tätigkeit des lotsen zur Ausübung eines öffentlichen Amtes macht, ist vom Berufungsgericht dem § 7 Hafengesetz nicht entnommen worden« Insbesondere folgt aus dem Umstand, daß eine Gebühr für die Hafenbenutzung einschließlich des etwa angeforderten lotsen erhoben v/ird, nicht, daß die Klägerin auch die lotsentätigkeit ihrer Bediensteten an Bord als eine Aufgabe nach öffentlichem Hecht übernommen hat. Daß er kein Entgelt vom Schiffsführer erhält, ändert nichts an der entgeltlichen Dienstleistung für den Reeder, Die Klägerin hat nach den Ausführungen des Berufungsgerichts entsprechend der Rechtslage, wie sie seit jeher in Hamburg bestanden hat (vgl. Zutreffend hat auch das Berufungsgericht das Lotsen der Schiffe im Hafen nicht unter die von der Klägerin ira Rahmen ihrer privatrechtlichen Verkehrssicherungspflicht (vgl. BGH LM § 823 EA Nr. 23), nicht aber besteht die Pflicht des Schleusonpersonals, vor Abgabe des grünen Lichtzeichens zu prüfen, ob noch genügend Platz in der Schleusenkammer ist (BGH MLR 1965, 556) * Liese Prüfung hat, wie das navigieren sonst, der Schiffsführer unter seiner Verantwortung vorzunehrneru Lie Verv/altung der Wasserstraße hat also nicht den Verkehr in der Art zu sichern, daß sie der Schiffsführung bei bestimmten nautischen Entscheidungen verant-v/ortliche Hinweise gibt oder sogar wegen der Schwierigkeiten des Hafenbetriebes die laufende Beratung durch einen Lotsen übernimmt. Auch aus dem Hafenbenutzungsvorhältnis, mag dieses öffentlich-rechtlich oder privat^rechtlich geregelt sein, folgt keine Pflicht, die Lotsung der Schiffe im Hafen zu übernehmen. Damit ist zugleich entschieden, daß eine Haftung der Klägerin für ein Verschulden des Lotsen bei der Beratung der Schiffsführung weder aus einer unmittelbaren oder einer entsprechenden Anwendung des Die Klägerin ist hiernach nicht durch beamtenrechtliche oder arbeitsrechtliche Grundsätze gehindert, gegen den Hafenlotsen Ansprüche aus § 823 BGB zu erheben, weil er - wie zu unterstellen ist - schuldhaft ihre Anlagen beschädigt hat, als er die Schiffsführung beriet. Der Oberlotse hat bei den einzelnen Maßnahmen zur Pührung des Schiffs nicht eine ihm gegenüber dem Reeder obliegende Amtspflicht verletzt, sondern seine aus dem privatrechtlichen Vertrag entspringende Pflicht zur ordnungsmäßigen lotsung. Die Klägerin wäre freilich auf Grund ihres Aufsichtsrechts befugt und auch verpflichtet, gegen den Hafenlotsen einzuschreiten, falls er bei Erfüllung der Dienstverträge mit den Reedern 3eine Pflichten vernachlässigt„ Das ändert aber nichts daran, daß sie ihn aus unerlaubter Handlung in Der Gesichtspunkt schadengeneigter Tätigkeit mag dem Dot-sen gegen den Reeder, in dessen Diensten er steht, einen Anspruch auf Freistellung von der Haftung geben, berührt aber nicht die unbeschränkte Haftpflicht des Lotsen gegenüber dem Geschädigten (vgl. adjektizischen Haftung nach § 485 HGB, daß die Klägerin einen Ersatzanspruch gegen den Hafenlotsen hat, der der Schiffsbesatzung haftungorechtlich gleichsteht, ist erfüllt. Voraussetzung der Haftung ist nicht, daß dem Reeder ein Regreßansprueh gegen den Lotsen zusteht. Hiernach ist die Klage auch dann gerechtfertigt, vrenn den Hafenlotsen ein Verschulden an der Beschädigung durch seine Manöver troffen sollte. Das Berufungsgericht hat jedenfalls ein schuldhaftes Manövrieren des Schiffes für erv/iesen erachtet, v/as von der Revision nicht angegriffen wird.

Zitierte Normen: § 34 BGB § 485 HGB § 823 BGB Art. 34 GG § 549 ZPO § 278 BGB § 485 HGB
TätigkeitlotsenBGBReederschiffenHafenlotsenHafenlotseHamburgKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:____________ja
GG Art. 34; BGB § 839 A; HGB §§ 481, 485
a) Der von der Freien und Hansestadt Hamburg angestollte Hafenlotsc wird bei der Beratung der Schiffsführung nicht in Ausübung eines öffentlichen Amtes tätig«
Wird durch sein Verschulden eine Hafenanlage beschädigt, so haftet er der Freien und Hansestadt Hamburg nach § 823 BGB«,
b) Der Hafenlotse steht einer Person der Schiffsbesatzung im Sinne des § 485 HGB gleich.
BGH, Urt. V. 20, Juni 1968 - II ZR 78/67 - OLG Hamburg
LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES
II ZR 78/67	URTEIL
VOLKES
Verkündet am
20 o Juni '1968 Kaufmann,
 Justizange sto111
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
a)
b)
c)
- Prozoßbevollmäehtigters
 Beklagte und Revisionsklägerin, Rechtsanv/alt
 gegen
Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Nörr, Liesecke,
 Dr. Schulze, Stimpel und Dr. Schubath
 für Hecht erkannt;
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 2. März 1967 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Der Dampfer "Mantric" der Beklagten verholte am 29* Oktober 1963 im Hamburger Hafen unter Assistenz von drei Schleppern vom Hansahafen zu einem anderen Liegeplatz. Für diese Fahrt war das Schiff mit dem Öberlof-sen Friedrich SfHHIHVbesetzt.	ist Hafen-
lotse der Klägerin. Er ordnete die Maschinenmanöver an und gab den Schleppern Y/eisungen. Das Schiff kollidierte mit einer Dalbe, die beschädigt wurde. Der Schaden beträgt 60.515*27 DM.'
Die Klägerin verlangt mit der Klage von der Beklag* ten Zahlung dieses Betrages und Duldung der Zwangsvollstreckung in das Schiff. Sie hat geltend gemacht, der Schaden an ihrer Dalbe sei auf fehlerhaftes Verhalten der Schiffeführung zurückzuführen, die die Kommandos
 
des Lotsen nicht ohne Verzug oder überhaupt nicht ausge-führt habe, Hilfsweisc werde ein Verschulden des Hafenlotsen behauptete für ein solches hafte nicht sie, sondern die Beklagte.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragte Sie hat ein Verschulden ihrer Besatzung oder des Hafenlotsen bestritten. Pür ein etwaiges Verschulden des Lotsen hafte zudem die Klägerin, in deren Diensten er stehe.
Das Landgericht hat die Klage abgeuiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zu-rückzuweisen«

Das Berufungsgericht, dessen Urteil in MDR 1967,
596 - Hansa 1967, 1163 abgedruckt ist, erachtet für erwiesen, daß die Kollision mit der Dalbe vom "Schiff" schuldhaft verursacht worden ist (S. 10 BU)0 1s läßt offen, ob die eigentliche Schiffsbesatzung (Kapitän und Schiffsoffiziere) schuldhaft gehandelt hat oder ob die schuldhafte Verursachung in einer falschen Beratung durch den Hafenlotsen zu erblicken ist* Auf die Ausführungen der Revision, daß ein Anscheinsbeweis gegen das Schiff auszuscheiden habe, kommt es hiernach nicht an.
Die Ersatzpflicht der Beklagten für die schuldhafte Beschädigung der Dalbe nebst der beschränkten Haftung ergibt sich, soweit die eigentliche Schiffsbesatzung
 oder die Besatzung der Schlepper sich schuldhaft verhalten hat, avis §§ 823 BGB, 485 5 481, 486 HGB \vglo BGHZ 22 197)o In seinen Urteil vom 27° Juni 1957 - II ZR 344/55 (VersR 1957, 515) hat der erkennende Senat nach der damaligen Gesetzeslage (ebenso RGrZ 126, 81, 87 unter Berufung auf RGB 13? 1143 117) angenommen, daß der Hafonlotse zur Schiffsbcsatzung im Sinne der §§ 736,
4SI HGB gehörto Nachdem durch § 1 Abs„ 1 Satz 2 des Gesetzes über das Seelotsv/esen vom 13 o Oktober 1954 (BGBl IX 1035) bestimmt ist, daß der das Schiff beratende Seelotse nicht zur Schiffsbesatzung gehört, neigt der Senat der Auffassung zu, daß der die gleiche Tätigkeit ausübende Hafenlotse nicht zur Schiffsbesatzung im Sinne des § 481 HGB zu rechnen ist o Haftungsrechtlich ist aber der Seelotse in den durch § 59 Abs» 2 Nr0 1 SeelotsG geänderten Vorschriften der §§ 485 Satz 1, 486 Abs o 1 ITr0 3 HGB einer Person der Schiffsbesatzung gleichgestellto Sinngemäß muß auch der Hafenlotse bei seiner beratenden Tätigkeit eine entsprechende Gleichstellung erfahren vorbehaltlich des Umstandes, daß ihm diese Tätigkeit etwa als Amtspflicht gegenüber dem Reeder übertragen ist®
Die Beklagte meint, ihre adjektizische Haftung als Reeder für den Hafenlotsen nach § 485 HGB müsse aber jedenfalls deshalb entfallen, v/eil die Klägerin gegen den Hafenlotsen, der als Beamter oder Angestellter in ihren Diensten stehe, keine Ansprüche v/egen der beschädigten Halbe habeD Br habe die Dotsung in Erfüllung seiner Dienstpflichten vorgenommen und dabei unsachgemäße Weisungen gegeben, die zur Beschädigung der Halbe geführt hätteno Da das Berufungsgericht offengelassen hat, ob das Verschulden die Schiffsbesatzung
 
oder den lotsen trifft, ist für die Revisionsinstanz davon auszugehen, daß der lotse es v/ar, dessen schuldhaftes Verhalten zur Beschädigung der Halbe geführt hat. Hie Beklagte macht nicht geltend, die Klägerin habe ihr für die Hotsung ihres Schiffes einen ungeeigneten oder nicht ordnungsgemäß überwachten lotsen zur Verfügung gestellt. Häher braucht nicht erörtert zu werden, wie sich die Rechtslage in diesem Fall gestaltet, insbesondere ist nicht zu entscheiden, ob hier eine Haftung des Staates nach Art* 34 GG für die zur Ausv/ahl und Überwachung zuständigen Amts träger oder eine Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht (so SegeIkon, Seelotsenrecht S. 353 f) in Betracht kommt.
Has Berufungsgericht hat den Einwand der Beklagten verworfen, die Klägerin könne keine Ersatzansprüche gegen den lotsen v/egen der schuldhaften Beschädigung der ihr gehörigen Halbe nach § 823 BGB erheben. Hie Beklagte hatte geltend gemacht, der Hafenlotse habe im Rahmen seiner Hienotpflichten gegenüber der Klägerin, nicht aber in Ausführung der ihm vom Reeder übertragenen Schiffsverrichtungen gehandelt. Er sei nach beamtenrechtlichen oder arbcitsrcchtlichen Grundsätzen seinem Hienstherrn nicht haftbar, so daß für eine adjektizische Haftung des Reeders kein Raum sei. Die Rügen der Revision können dieser Auffassung nicht zu dem Erfolg verhelfen.
Hie Tätigkeit des Hafenlotsen im Hafen Hamburg beruht auf §§ 77 ff des Hamburger Hafengesetzes vom 21. Hezember 1954 (GVB1 1954 S. 169). Nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes v/ird Seeschiffen bestimmter Art vom Ober-
 
hafenamt auf Anforderung für den Verkehr im Hafen ein Hafenlotse gestellt. Hr ist entweder Beamter oder Angestellter der Klägerin. Nach § 8 ist er nautischer Berater der Schifisführung. Biese ist auch während der Anwesenheit des lotsen an Bord für die Führung des Schiffes verantwortlich. Nach § 9 des Gesetzes hat er gewisse Aufsichtsbefugnisse. Bie Schiffsführung ist verpflichtet, den Anordnungen des Hafenlotsen zur Burchführung der zoll-, devisen- und paßrechtlichen sowie der gcsundheits-, hafen- und schiffahrtspolizeilichen Vorschriften nachzukomnien. Für die Bienste des Hafenlotsen ist kein besonderes Entgelt vom Reeder zu zahlen. Es wird für die Benutzung des Hafens das Hafengeld, eine Gebühr, erhoben, mit der auch die Stellung des etwa in Anspruch genommenen Hafenlotsen abgegolten ist, der Gehalt als Beamter oder Vergütung als Angestellter bezieht. Ber Hamburger Hafenlotse ist also ein freiwillig angenommener Beratungslotse. Er wird, wie-das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt, auch nicht dadurch zu dem verantwortlichen Führer des Schiffs, daß er selbst Kommandos an die Schiffsbesatzung gibt (vgl. OLG*Hamburg MBR i!9523 681 )<,
Bie Revision will die Tätigkeit des Hamburger Hafenlotsen bei der nautischen Beratung der Schiffsführung als Ausübung eines öffentlichen Amtes betrachten, so daß das klagende Land nach Art. 34 GG für ihn einzustehen habe. Bie Frage, ob der Hafenlotse bei der eigentlichen Lotsontätigkeit ein öffentliches Amt ausübt, unterliegt der Nachprüfung durch das Revisions-geriehtc Soweit allerdings dabei nichtrevisible Normen des hamburgischen Landosrcchts, z.B. § 7 Hafengesetz, ausgelegt werden, ist die Auffassung des Berufungsge-
 
richts bindend (vgl. BGH VersR 1958* 162, 163)« Banach v/crden die Hafenlotsen in Hamburg nach freier Entschließung des Schiffsführers angenommen und können nach seinem Ermessen auch jederzeit aus ihrer Bera-tungotätigkcit entlassen v/erdenp Ein Organisationsakt, der die nautische Tätigkeit des lotsen zur Ausübung eines öffentlichen Amtes macht, ist vom Berufungsgericht dem § 7 Hafengesetz nicht entnommen worden«
Auch sonst verstößt die Auffassung des Berufungsgerichts nicht gegen bundesrechtliche Grundsätze, wie die Revision meint. Insbesondere folgt aus dem Umstand, daß eine Gebühr für die Hafenbenutzung einschließlich des etwa angeforderten lotsen erhoben v/ird, nicht, daß die Klägerin auch die lotsentätigkeit ihrer Bediensteten an Bord als eine Aufgabe nach öffentlichem Hecht übernommen hat. Aus der Erhebung einer Gebühr für bestimmte leistungen staatlicher Einrichtungen folgt allein für sich noch nicht der hoheitsrechtliche Charakter der ausgeübten Tätigkeit (vgl. BGHZ 9, 145? 148 betr. Behandlung in einer Universitätsklinik). Ebensowenig ergibt der Umstand, daß der lotse neben seiner nautischen Beratung amtliche Funktionen ausübt, insbesondere die Aufsicht in schiffahrtspolizeilicher Hinsicht, nichts für einen hoheitlichen Charakter seiner gesamten Tätigkeit, wie die Revision meint. Vielmehr ist jeweils zu unterscheiden, welchem Bereich die getroffene Maßnahme angehört. Solche Verbindung von hoheitlichen und privaten Aufgaben kommt auch sonst vor (s.Bo Jagdaufseher als Eorotachutzbeamter). Hier ist nach dem unterstellten Sachverhalt unzweifelhaft eine seiner nautischen Maßnahmen für den Schaden ursächlich geworden. Der Revision ist auch nicht zu folgen, vrenn sie die Ansicht vertritt, es verstoße
 
gegen die bundesrechtlichen Grundsätze des Beamtenrechts, v/enn die Tätigkeit eines Beamten ausschließlich darin bestehe, auf Anweisung seines Dienstherrn mit Dritten private Dienstverträge abzuschließen; der Bandosgesetz-geber könne nicht öffentlich-rechtliche, durch die Amtstätigkeit eines Beamten begründete Beziehungen zu privatrechtlichen Verträgen zv/ischen Dritten deklarieren« Auch wenn die Beamteneigenschaft des Oberlotsen Schwanitz unterstellt wird, ist die Rüge der Revision unbegründet. Sie beachtet nicht, daß der Hafenlotse neben seiner nautischen Beratung jederzeit amtliche Funktionen ausüben kann, indem er z.B. schiffahrtspolizeiliche Anordnungen (§9 Hafengesetz) erläßt. Fs bestehen auch keine Bedenken dagegen, daß ein Teil der Tätigkeit des Beamten sich in der Art vollzieht, daß er sich zu dem Abschluß von Dienstverträgon mit Privatpersonen zur Verfügung hält. Die Revision bezweifelt auch zu Unrecht, daß Dienstverträge nach §§ 611 ff BGB oder zu dem mindesten dienstvertragsähnliche Rechtsverhältnisse über die einzelnen Boisungcn (vgl. BGHZ 27, 79) vom Hafenlotsen mit dem Reeder vereinbart v/erden. Die Hafengebühr umfaßt das Entgelt auch für den Botsen. Daß er kein Entgelt vom Schiffsführer erhält, ändert nichts an der entgeltlichen Dienstleistung für den Reeder, Die Klägerin hat nach den Ausführungen des Berufungsgerichts entsprechend der Rechtslage, wie sie seit jeher in Hamburg bestanden hat (vgl. :01G Hamburg
 HansGZ 190? HptBl. Nr. 43; HansRZ 1925 Nr. 170), die Botsung der im Hafen Hamburg verkehrenden Schiffe in zulässiger v/eise nicht in den Kreis ihrer staatlichen Aufgaben aufgenommen. Diese Ausführungen sind den Angriffen der Revision nach § 549 ZPO entzogen (vgl. RGZ 114, 197, 200 f).
 
Zutreffend hat auch das Berufungsgericht das Lotsen der Schiffe im Hafen nicht unter die von der Klägerin ira Rahmen ihrer privatrechtlichen Verkehrssicherungspflicht (vgl. BGHZ 9, 337; 20, 57) zu treffenden Maßnahmen gerechnet. Bio Schiffe können im Hafen Hamburg auch ohne Annahme eines Lotsen verkehren (§7 Hafengesots). Die Verwaltung der Wasserstraße hat sich entsprechend § 7 Abs. 1 Hafengesetz beim Hafenbetrieb darauf beschränkt, geeignetes Lotsenpersonal zur Erleichterung des Navigierens zur Verfügung zu stellen. Beim Schleusenbetrieb gehört z.B, das ordnungsmäßige Einschleppcn durch einen Schleppwagen der Kanalverv/al-tung notwendig zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht (vgl. BGH LM § 823 EA Nr. 23), nicht aber besteht die Pflicht des Schleusonpersonals, vor Abgabe des grünen Lichtzeichens zu prüfen, ob noch genügend Platz in der Schleusenkammer ist (BGH MLR 1965, 556) * Liese Prüfung hat, wie das navigieren sonst, der Schiffsführer unter seiner Verantwortung vorzunehrneru Lie Verv/altung der Wasserstraße hat also nicht den Verkehr in der Art zu sichern, daß sie der Schiffsführung bei bestimmten nautischen Entscheidungen verant-v/ortliche Hinweise gibt oder sogar wegen der Schwierigkeiten des Hafenbetriebes die laufende Beratung durch einen Lotsen übernimmt.
Auch aus dem Hafenbenutzungsvorhältnis, mag dieses öffentlich-rechtlich oder privat^rechtlich geregelt sein, folgt keine Pflicht, die Lotsung der Schiffe im Hafen zu übernehmen. Damit ist zugleich entschieden, daß eine Haftung der Klägerin für ein Verschulden des Lotsen bei der Beratung der Schiffsführung weder aus einer unmittelbaren oder einer entsprechenden Anwendung des
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§ 278 BGB auf öffentlich-rechtliche Verhältnisse noch aus § 831 BGB hergclcitet werden kann. Ihren inneren Grund findet diese Regelung der Pflichten der Klägerin darin, daß sie wohl die Einrichtungen des Hafens dein Verkehr in ordnungsmäßigem Zustand zur Verfügung zu stellen hat, aber auf die Benutzung im einzelnen, insbesondere auf die Durchführung der einzelnen lotsung, die hier zudem im Belieben der Schiffsführung steht, keinen Einfluß nehmen kann. Sie hat nur die Möglichkeit, durch richtige Auswahl und Beaufsichtigung der lotsen Gefahren für den Verkehr abzuwenden (vglo Segel-kcn, Seelotsenrecht S„ 354 f)» Auch dort, wo die Benutzung öffentlich-rechtlich geregelt ist und auch eine Pflicht zur Annahme eines Beratungslotsen besteht (zoB. beim Nord-03tsce-Kanal), wird im übrigen die lotsung des einzelnen Schiffes nicht als Aufgabe der Verwaltung der Wasserstraße betrachtet (BGHZ 33? 111, 117)*
Die Klägerin ist hiernach nicht durch beamtenrechtliche oder arbeitsrechtliche Grundsätze gehindert, gegen den Hafenlotsen Ansprüche aus § 823 BGB zu erheben, weil er - wie zu unterstellen ist - schuldhaft ihre Anlagen beschädigt hat, als er die Schiffsführung beriet. Der Oberlotse	hat	bei	den einzelnen
 Maßnahmen zur Pührung des Schiffs nicht eine ihm gegenüber dem Reeder obliegende Amtspflicht verletzt, sondern seine aus dem privatrechtlichen Vertrag entspringende Pflicht zur ordnungsmäßigen lotsung. Die Klägerin wäre freilich auf Grund ihres Aufsichtsrechts befugt und auch verpflichtet, gegen den Hafenlotsen einzuschreiten, falls er bei Erfüllung der Dienstverträge mit den Reedern 3eine Pflichten vernachlässigt„ Das ändert aber nichts daran, daß sie ihn aus unerlaubter Handlung in
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Anspruch nehmen kann, wenn er Hafenanlagen auch nur leicht fahrlässig beschädigt.
Die Revision vermag keinen durchgreifenden Grund für den Wegfall dieses Anspruchs darzutun. Der Gesichtspunkt schadengeneigter Tätigkeit mag dem Dot-sen gegen den Reeder, in dessen Diensten er steht, einen Anspruch auf Freistellung von der Haftung geben, berührt aber nicht die unbeschränkte Haftpflicht des Lotsen gegenüber dem Geschädigten (vgl. BGHZ 41, 203), hier gegenüber der Klägerin, mag er auch zu dieser in einem Beamtenoder Angestelltenverhaltnis stehen.
Die Voraussetzung der sog. adjektizischen Haftung nach § 485 HGB, daß die Klägerin einen Ersatzanspruch gegen den Hafenlotsen hat, der der Schiffsbesatzung haftungorechtlich gleichsteht, ist erfüllt. Voraussetzung der Haftung ist nicht, daß dem Reeder ein Regreßansprueh gegen den Lotsen zusteht.
Hiernach ist die Klage auch dann gerechtfertigt, vrenn den Hafenlotsen ein Verschulden an der Beschädigung durch seine Manöver troffen sollte. Das Berufungsgericht hat jedenfalls ein schuldhaftes Manövrieren des Schiffes für erv/iesen erachtet, v/as von der Revision nicht angegriffen wird. Für die rechtliche Beurteilung ist es gleichgültig, ob die für den Schaden ursächlichen Handlungen oder Unterlassungen von der eigentlichen Schiffsbesatzung oder vom Hafenlotsen
 herrühreno Pur beide haftet die Beklagte«,
Dr.NÖrr t/ieaecke Br «Schulze Stimpel Br«Schubath