* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Der Kläger und der Beklagte zu 2) bildeten die Gesellschafter der Beklagten zu 1), einer GmbH. Das Landgericht hat den Klageanspruch gegen den Beklagten zu 2) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und diesen Beklagten verurteilt, dem Kläger über die im Januar und Februar 1964 an die GmbH aus' Io Von Gesetzes wegen steht dem Kläger kein Anspruch auf Gewinnbeteiligung an einem einzelnen Geschäft der Gesellschaft zu. 2„ Die Entscheidung hängt daher, wie die Revision nicht verkennt, gegenüber der beklagten Gesellschaft davon ab, ob eine Vereinbarung des vom Kläger behaupteten Inhalts wirksam zustande gekommen ist. Das Berufungsgericht hält den Abschluß des vom Kläger für den 20. Denn sie habe bekundet, daß die Gesprächspartner nur den bilanzmäßigen Gewinn, nicht aber einen speziellen Gewinn aus dem "Fernsehgeschäft" im Auge gehabt hätten. Auch die von dieser Zeugin über das mitgehörte Gespräch gefertigte Aktennotiz gebe für eine Zusage gesonderter Abrechnung dieses Geschäfts nichts her. Der Kläger habe damals auch nicht mit Sonderzusagen rechnen können, da sich die Gesellschafter seinerzeit mißtrauisch gegenüber gestanden hätten und der Beklagte zu 2} keine Veranlassung gehabt habe, mehr als das zuzugestehen, was der Kläger auf Grund des Gesellschaftsvertrages zu beanspruchen gehabt habe. Parum ist die Annahme des Berufungsgerichts rechtlich einwandfrei, es sei nicht zu widerlegen, daß der Beklagte zu 2) lediglich versprochen habe, die bis Ende 1963 ausgeführten Lieferungen in die Bilanz einzubeziehen. 3oPas Berufungsgericht hat angenommen, daß der Beklagte zu 2) auch für seine Person nicht zugesagt habe, den Kläger an dem Gewinn des "Fernsehgeschäfts" zu beteiligen. 4o Es kommt daher nicht darauf an, daß der Kläger und der Beklagte zu 2) die Gesellschaft nur gemeinschaftlich oder in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten konnten (§6 des Gesellschaftsvertrages) und ob diese Bestimmung auch bei einer Vereinbarung der Ge~ Seilschaft mit einem der beiden Geschäftsführer einzu-halten ist.

Zitierte Normen: § 29 GmbHG
GeschäftGesellschaftgewinnenBerufungsgerichtGmbHBrKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
t
IM NAMEN DES VOLKES
H_ZR_78_Z66	URTEIL	Verkünde«	.«n
28. März 1968 Heil ,
Justizhauptsekretä
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Kurt Hl
S c
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von
1.	die SdHto~3flHHM»~Fabrikation GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer,
 den Beklagten zu 2),
2.	den Kaufmann Eduard K HGfliHHlstraßel
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br.
2
/
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Br. Kuhn, Dr. Korr, Fleck und Stimpel
 für Hecht erkannt:
Die Revision gegen das am 7. Februar 1966 verkündete Urteil des 8. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Ham-bürg wird auf Kosten des Klägers zurück-gewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger und der Beklagte zu 2) bildeten die Gesellschafter der Beklagten zu 1), einer GmbH. Der Kläger kündigte die Gesellschaft zu dem 31* Dezember 1963* Der Beklagte stimmte der Kündigung zu und machte von dem ihm im Gesellschaftsvertrag eingeräumten Übernahmerecht Gebrauch* Demzufolge trat ihm der Kläger seine Geschäftsanteile durch Vertrag vom 21. November 1963 gegen Zahlung des Nennbetrages ab. Über die Auseinandersetzung zu dem Gesellschaftsvermögen schweben noch Verhandlungen.
Mit der Klage strebt der Kläger eine Gewinnbeteiligung für ein Geschäft mit der	GmbH	an, das nach
 seiner Behauptung noch im Jahre 1963 zustande gekommen sein
 
soll, unstreitig jedoch erst im Jahre 1964 ausgeführt worden ist.
Er verlangt von beiden Beklagten als Gesamtschuldnern Zahlung von 48.000 DM und Rechnungslegung.
Den Anspruch stützt er unter anderem auf die Behauptung , er habe am 20. Oktober 1963 mit dem Beklagten zu 2), der dabei namens der Beklagten zu 1) gehandelt habe, vereinbart, daß ihm der Gewinn aus dem Geschäft mit der F|^^-GmbH zur Hälfte zufalle.
Das Landgericht hat den Klageanspruch gegen den Beklagten zu 2) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und diesen Beklagten verurteilt, dem Kläger über die im Januar und Februar 1964 an die	GmbH aus'
geführten Lieferungen Rechnung zu legen. Dagegen hat es die Klage gegenüber der Gesellschaft abgewiesen,
 Das Berufungsgericht hat die Klage auch gegenüber dem Beklagten zu 2) abgewiesen.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagten bitten, verfolgt der Kläger sowohl den Zahlungs- als auch den Rechnungslegungsantrag weiter.
Io Von Gesetzes wegen steht dem Kläger kein Anspruch auf Gewinnbeteiligung an einem einzelnen Geschäft der Gesellschaft zu. Die Gesellschafter einer GmbH haben nur Anspruch
4
auf den nach der jährlichen Bilanz sich ergehenden Reingewinn (§29 Abs. 1 GmbHG).
2„ Die Entscheidung hängt daher, wie die Revision nicht verkennt, gegenüber der beklagten Gesellschaft davon ab, ob eine Vereinbarung des vom Kläger behaupteten Inhalts wirksam zustande gekommen ist.
Das Berufungsgericht hält den Abschluß des vom Kläger für den 20. Oktober 1963 behaupteten Vertrages nicht für bewiesen. Der Zeuge	habe zwar bekundet, gehört
 zu haben, daß der Beklagte zu 2) dem Kläger erklärt habe, er werde seinen Anteil an dem "Fernsehgeschäft" bekommen, wenn von der	&mbH ein Auftrag erteilt
 werde. Diese Bekundung liefere aber keinen brauchbaren Anhalt, weil nichts für eine "gesonderte” Abrechnung des "Fernsehgeschäfts" spreche. Bin Zugeständnis dieser Art habe der Beklagte ersichtlich nicht gemacht. Ein solches Zugeständnis werde durch das, was die Ehefrau des Klägers über das Gespräch vom 20. Oktober 1963 ausgesagt habe, noch unwahrscheinlicher. Denn sie habe bekundet, daß die Gesprächspartner nur den bilanzmäßigen Gewinn, nicht aber einen speziellen Gewinn aus dem "Fernsehgeschäft" im Auge gehabt hätten. Auch die von dieser Zeugin über das mitgehörte Gespräch gefertigte Aktennotiz gebe für eine Zusage gesonderter Abrechnung dieses Geschäfts nichts her. Der Kläger habe damals auch nicht mit Sonderzusagen rechnen können, da sich die Gesellschafter seinerzeit mißtrauisch gegenüber gestanden hätten und der Beklagte zu 2} keine Veranlassung gehabt habe, mehr als das zuzugestehen, was der Kläger auf Grund des Gesellschaftsvertrages zu beanspruchen gehabt habe.
 
Pie Revision meint, diese Beweiswürdigung sei mit dem protokollierten Beweisergebnis unvereinbar und darum unmöglich *
Pas ist nicht der Fall.
Pas Berufungsgericht hat den Zeugen IV^^, den schon das Landgericht vernommen hatte, seinerseits nochmals gehört. Piese Vernehmung fand vor dem voll besetzten Senat statt. Von dieser Besetzung waren der Vorsitzende und der Berichterstatter an der Fällung des angefochtenen Urteils beteiligt. Bei dieser Verfahrensweise können Unebenheiten zwischen der Würdigung der Zeugenaussage im Berufungsur-teil und der Protokollierung der Aussage nicht als miteinander unvereinbar gewertet werden.
Pas Berufungsurteil trifft auch nicht der Vorwurf, die Beweiswürdigung sei unmöglich.
Parum ist die Annahme des Berufungsgerichts rechtlich einwandfrei, es sei nicht zu widerlegen, daß der Beklagte zu 2) lediglich versprochen habe, die bis Ende 1963 ausgeführten Lieferungen in die Bilanz einzubeziehen.
3oPas Berufungsgericht hat angenommen, daß der Beklagte zu 2) auch für seine Person nicht zugesagt habe, den Kläger an dem Gewinn des "Fernsehgeschäfts" zu beteiligen. Es gründet diese Annahme auf die gegenüber der Beklagten zu 1) vorgenommene Beweiswürdigung. Insoweit kann auf die Ausführungen zuvor verwiesen werden.
4o Es kommt daher nicht darauf an, daß der Kläger und der Beklagte zu 2) die Gesellschaft nur gemeinschaftlich oder in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten konnten (§6 des Gesellschaftsvertrages) und ob diese Bestimmung auch bei einer Vereinbarung der Ge~ Seilschaft mit einem der beiden Geschäftsführer einzu-halten ist.
Dr. Fischer	Br.	Kuhn	Br.	Morr
 Pieck
Stimpel