Gegenüber einem auf § 30 Buchst« a KVO in Verbindung mit § 29 KVO gestützten Anspruch des Absenders auf Ersatz von Schäden, die durch Regen, Schnee, Hagel oder Sturm verursacht worden sind, kann der Unternehmer grundsätzlich nicht einwenden, der Absender hätte das Gut nach § i8 KVO mit einer Verpackung versehen müssen, die gegen derartige Witterungseinflüsse Schutz .bietet® Nach § 29 K?0 müsse sie für alle in der Zeit zwischen Annahme und Ablieferung des Gutes entstandenen Beschädigungen desselben einstehen, nach § 30 Buchst, a KVO insbesondere für die durch Regen oder Sturm verursachten. Wettervoraussagen bei der Planung der Pahrti berücksichtigen müssen* im übrigen sei Versicherung des Gutes gegen Nässeschäden vereinbart worden« Nach alledem brauche er die Transportkosten für die hier in Rede stehenden beiden Transporte in Höhe von 2o904,06 IM nicht zu bezahlen, im übrigen seien ihm folgende Schäden entstanden* Pur die Nachverzinnung der Bleche habe er 9o587,10 DM, für die Begutachtung des Zustandes der Bleche durch Havarie-Sachverständige 165,— IM und für den Rücktransport der Bleche 155,70 DM gezahlt« Die Klägerin ist der Auffassung, es sei nach § 18 KVÜ Sache des Beklagten gewesen, die Bleche so verpacken zu lassen, daß keine Witterungschäden hätten eint re ten können« Tatsächlich habe der Beklagte das Lieferwerk auch angewiesen gehabt, die Bleche in Wellpapier zu verpacken« Da das Lieferwerk dies nicht getan habe, habe der Beklagte den durch das Rosten der Bleche entstandenen Schaden von der Pörderung des Lieferwerkes abgezogen Bei allen vorangegangenen Transporten, die mit gleichartigen Wagen wie die streitigen Transporte durchgeführt worden seien, habe der Beklagte nie beanstandet, daß das verpackte Gut feucht geworden sei« Als einmal im Pebruar 1955 während eines Transportes Bleche «ins Schwitzen" geraten seien*, habe der Beklagte ausdrücklich betont, daß die Pirma Gebr« damit nichts zu tun habe« IIp 1«) Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob und inwieweit die Eostschäden durch Schwitzen der Bleche oder durch eingedrungenes Regenwasser verursacht worden sind« Für beide Möglichkeiten verneint es eine Schadensersatzpflicht der Firma Gebr* GflBP, Es führt dazu aus. das durch Temperatursehwankungen verursachte Schwitzen der Bleche und daraus etwa entstandene Bostschäden seien auf höhere Gewalt zurückzuführen, für die der Unternehmer nach § 34 Buchst» a KVO nicht einzustehen habe» Gegen Regenschäden habe nicht die Firma Gebr« CHUR sondern der Beklagte die Bleche durch eine ausreichende, nach § 18 KVO ihm obliegende Verpackung schützen müssen, da zur Zeit der Durchführung der Transporte, im Hovember, mit schlechtem Wetter zu rechnen gewesen sei und da es sich um sehr empfindliche Bleche gehandelt habe* Eine Umwicklung mit entsprechendem Papier sei, worauf es hier allerdings nicht entscheidend ankomme, auch üblich.» 2.) Der Revision ist zuzugeben, daß das Berufungsgericht die Präge der Schadensursache nicht offenlassen durfte» Auszugehei ist von §§ 29, 30 Buchst, a KVO, wonach der Unternehmer zwischen der Annahme des Gutes zur Beförderung und der Auslieferung entstandene Schäden insbesondere dann zu erstatten hat, wenn sie durch Regen,Schnee, Hagel oder Sturm verursacht worden sind. durch höhere Gewalt verursachte Schäden ausgenommen, soweit es sich nicht ”bei den Schadensursachen um die der Straße und dem Kraftwagen eigentümlichen Gefahren handelt” (§ 34 Buchst, a KVO)» Ausgenommen sind iua« ferner die durch Verschulden des Verfügungsberechtigten entstandenen Schäden (§ 34 Büchst, c KVO)» Die Schadensersatzpflicht der Firma Gebr» entfiele hiernach auch dann, wenn § 18 KVO ergäbe, daß der Beklagte als Absender die Bleche so hätte verpacken müssen, daß sie gegen eindringendes Regenwasser geschützt waren, und wenn die Unterlassung einer derartigen Verpackung die entstandenen Schäden Verursacht hätte, die Schäden also auf Regen zurückzuführen gewesen wären. a; § 18 KVO bestimmt nicht im einzelnen, unter welchen Voraussetzungen Gut zu verpacken ist und wie die Verpackung beschaffen sein muß, sondern stellt allgemein darauf ab, inwieweit "die Natur” des Gutes "eine Verpackung erfordex't", Als Zweck der Verpackung bezeichnet § 18 KVO den Schutz gegen gänzlichen oder teilweisen Verlust und gegen Beschädigung sowie die Verhütung einer Beschädigung von Personen, Betriebsmitteln und anderen Gütern«, Es kommt danach entgegen der Auffassung, zu der das Berufungsgericht zu neigen scheint, nicht auf die Handelsüblichkeit an (Guelde, KVO § 18 Anm« 1, 2; a«A« Hein, KVO § 18 Anm«, 1)9 sondern auf an Hand eines objektiven Maßstabes zu prüfende Erfordernisse o Die Hechtslage ist insofern die gleiche wie im Anwendungsbereich des § 62 $V0 (vglc dazu finger, EVO § 62 Anm« 2, Es ist hiernach einmal zu prüfen, ob das Gut durch eine Verpackung überhaupt erst beförderungsfähig wird, wie z.B« eine Flüssigkeit* Dieser Gesichtspunkt scheidet hier aus« Es kommt weiter darauf an - und dies ist hier die entscheidende Frage welche im Rahmen des § 18 KVO zu berücksichtigenden Gefahren dem betreffenden Gut während der Beförderung drohen oder von ihm ausgehen und darauf, welche Verpackung zur Abwehr solcher Gefahren hei derartigen Gütern nach vernünftigem Ermessen geboten ist* Da es sich hier auch auf seiten des Beklagten um ein Handelsgeschäft handelt (§ 343 HGB), hat er nach § 347 HGB für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns einzüstehen« b) Zu den Gefahren, gegen die das Gut durch eine sichere Verpackung zu schützen ist, können unter Umständen auch die gehören, die von besonderen, zur Zeit der Aufgabe zur Beförderung bestehenden Witterungseinflüssen ausgehen« Bas heißt aber nicht, daß es ganz allgemein Sache des Absenders wäre, das Gut so zu verpacken, daß es gegen Schäden durch Witterungseinflüsse jeder Ax't geschützt wäre« Denn für die durch Regen, Schnee, Hagel und Sturm verursachten Schäden hat nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 30 Buchst» a KVO der Unternehmer aufzukommen., oder er könnte, soweit dieser Binwand nicht durchgreift, geltend machen, daß die den Schaden verursachende Wetterlage ausgeprägten Ausnahmecharakter gehabt habe und als höhere Gewalt im Sinne des § 34 Buchst» a KVO anzusehen sei, so daß er aus diesem Grunde für den Schaden ebenfalls nicht einzustehen brauche, soweit die Schadensursache nicht einer «der Straße und dem Kraftwagen eigentümlichen Gefahr« entspreche * Ein solches Ergebnis kann nicht Sinn einer Vorschrift wie der des § 30 Buchst» a KVO sein, die die in § 29 KVO grundsätzlich statuierte Schadensersatzpflicht des Unternehmers ausdrücklich dahin konkretisiert, daß im Rahmen des § 29 KVO «insbesondere” die durch die bezeichnten Hiederschläge und Sturm verursachten Schäden zu ersetzen seien» § 30 Buchst* a KVO stellt damit klar, daß die von solchen Gefahren ausgehendst* während der Beförderung die Wagenladung im ganzen bedrohenden Gefahren nicht in die Sphäre des Absenders, sondern, wie die Revision zutreffend ausführt, in die des Unternehmers fallen, der die Ladung auch weit eher als der Absender dagegen schützen kann.. 2u den Gefahren, die bei Prüfung der Frage, ob und gegebenenfalls wie zur Beförderung aufgegebenes Gut zu verpacken ist, in Betracht zu ziehen sind, gehören hiernach grundsätzlich nicht die in § 30 Buchst» a KVO genannten, deren Abwehr vielmehr Sache des Unternehmers ist«, 3«) Soweit die Rost Schäden dadurch verursacht sein sollten, daß die Bleche des ersten Lastzuges bei 6 - 8 0 Wärme vet-laden worden sind, in der folgenden Nacht Kältegraden von 8 - 10 0 und am folgenden Tag wiederum Wärmegraden von 8 - 10 0 ausgesetzt waren, sind sie durch Einwirkungen von prost im Rinne des § 34 Buchsto 1 KVO verursacht worden* denn ohne das vorangegangene Absinken der Temperaturen wäre es nicht zu dem bei wieder zunehmender Wärme eingetretenen Schwitzen der Bleche und damit verbundener Rostbildung gekommene Dem Berufungsgericht ist deshalb im Ergebnis insoweit zuzustimmen, als es die Ersatzpflacht der Pirma Gebr» für derartige Schäden verneint, wenn sich auch der Ausschluß der Ersatzpflicht nicht aus § 34 Buchst» a KVO', sondern aus § 34 Buchst» 1 KVO ergibt» Pür die Erwägung, ob die Pirma Gebr» GflHfe diese Schäden nicht hätte vermeiden können, wenn sie die Wettervorhersage bei ihrer Pahrtplanung berücksichtigt hätte, ist im Hinblick auf den eindeutigen Sinn und Wortlaut des § 34 Buchst» 1 KVO, der Schäden der hier in Rede stehenden Art von dem Gefahrenkreis des Unternehmers ausschließt, kein Raum»
24C6 072 Nachschlagewerk % ja * amtliche Sammlungs ja KraftverkehrsO v. 30® März l936«BVkBl B 151, §§ 18, 29, 30 Buchste a Gegenüber einem auf § 30 Buchst« a KVO in Verbindung mit § 29 KVO gestützten Anspruch des Absenders auf Ersatz von Schäden, die durch Regen, Schnee, Hagel oder Sturm verursacht worden sind, kann der Unternehmer grundsätzlich nicht einwenden, der Absender hätte das Gut nach § i8 KVO mit einer Verpackung versehen müssen, die gegen derartige Witterungseinflüsse Schutz .bietet® BGH, Urt* v. 19. November 1959 - II ZR 78/58 OLG Koblenz LG Koblenz XT. ZS 78/5S w Verkündet am 19 o November 1959 Pfauz, Justizangestellter als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit .Kaufmanns Herbert Z^..— Alleininhabers der Pirma Bj ebenda, in -Industrie R Beklagten und Revisionsklägers , - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br» gegen d^^Pig gesetzlicl Br. ftverkehr R h eGmbR in Kl vertreten durch ihre Direktoren und Klägerin und Revisions-beklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19« November 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Nastelski und der Bundesrichter Br. Nörr, Br* Haager, Liesecke und Hill für Recht erkanntt Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 31c Januar 1958 aufgehoben» Die Sache wird zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen o Von Rechts wegen -2— Vf Tatbestands Die Firma Gebr. ein Transportunternehmen in WKtß hat in den Jahren 1951 bis 1956 im Aufträge des Beklagten fortlaufend Walzv/erkerzeugnisse von den Lieferwerken zu dem Betrieb des Beklagten in befördert. Die Klägerin klagt auf Zahlung von aus solchen Transporten herrUhrenden, ihr abgetretenen Restforderungen in Höhe von 12.811,06 LH nebst Zinsen. Der Beklagte stutzt seinen Antrag auf Klageabweisung an erster Linie ‘auf die Aufrechnung mit Schadensersatzforderungei:. Er leitet diese Forderungen daraus her, daß verzinnte, für die Herstellung von Fischdosen bestimmte Bleche, die am 24* und 26dJo-vember 1956 in Hohenlimburg teils unverpackt, teils in Kreppapier verpackt auf zwei Lastzüge der Firma Gebr. GW verladen worden sind, bei ihm am 26, und 27* November 1956 unstreitig mit erheblichen Rostschäden eingetroffen sind, die eine Nachverzinnung erforderlich machten. Die Lastwagen und Anhänger der beiden Lastzüge waren während der Fahrt mit einwandfreien planen überdeckt. Nach der Behauptung des Beklagten sind die Schäden durc? während der Fahrt eingedrungenes Regenwasser verursacht worden. Dagegen führt die Klägerin, ohne eine solche Schadensursache ganz auszuschließen, die Schäden in erster Linie darauf zurück, daß die Bleche zwischen der Verladung und der Ablieferung erheblichen Temperaturschwankungen ausgesetzt waren; sie behauptet ferner, ein Teil der Bleche sei schon in nassem Zustand verladen worden und deshalb angerostet. Der Beklagte meint, die Firma Gebr. GfÜ habe die Schäden in jedem Fall zu vertreten. Nach § 29 K?0 müsse sie für alle in der Zeit zwischen Annahme und Ablieferung des Gutes entstandenen Beschädigungen desselben einstehen, nach § 30 Buchst, a KVO insbesondere für die durch Regen oder Sturm verursachten. Sie habe entweder die Annahme der unverpackten Bleche ablehnen oder von ihm Weisungen einholen müssen; davon abgesehen habe sie die -3- Wettervoraussagen bei der Planung der Pahrti berücksichtigen müssen* im übrigen sei Versicherung des Gutes gegen Nässeschäden vereinbart worden« Nach alledem brauche er die Transportkosten für die hier in Rede stehenden beiden Transporte in Höhe von 2o904,06 IM nicht zu bezahlen, im übrigen seien ihm folgende Schäden entstanden* Pur die Nachverzinnung der Bleche habe er 9o587,10 DM, für die Begutachtung des Zustandes der Bleche durch Havarie-Sachverständige 165,— IM und für den Rücktransport der Bleche 155,70 DM gezahlt« Die Klägerin ist der Auffassung, es sei nach § 18 KVÜ Sache des Beklagten gewesen, die Bleche so verpacken zu lassen, daß keine Witterungschäden hätten eint re ten können« Tatsächlich habe der Beklagte das Lieferwerk auch angewiesen gehabt, die Bleche in Wellpapier zu verpacken« Da das Lieferwerk dies nicht getan habe, habe der Beklagte den durch das Rosten der Bleche entstandenen Schaden von der Pörderung des Lieferwerkes abgezogen Bei allen vorangegangenen Transporten, die mit gleichartigen Wagen wie die streitigen Transporte durchgeführt worden seien, habe der Beklagte nie beanstandet, daß das verpackte Gut feucht geworden sei« Als einmal im Pebruar 1955 während eines Transportes Bleche «ins Schwitzen" geraten seien*, habe der Beklagte ausdrücklich betont, daß die Pirma Gebr« damit nichts zu tun habe« Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen entsprochen und sie nur hinsichtlich eines Teils der Zinsfordeajsmg - abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung mit der Maßgabe surückgewiesen, daß der Beklagte zur Zahlung nur Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche verpflichtet sei, die der Pirma Gebr« Gjgpl gegen ihre Haftpflichtversicherung wegen der streitigen Transporte zuständen. Der Beklagte erstrebt mit der Revision die Abweisung der Klage, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision bittet.« -4- Vf gnt scheidungggrtode $ I* Das Berufungsgericht geht im Ergebnis zutreffend von der Anwendbarkeit der Kraftverkehrsordnung aus* Sie ergibt sich allerdings entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht nur aus der stillschweigenden Unterwerfung der Parteien unter die Bestimmungen der Kraftverkehrsordnung und der ausdrücklichen Bezugnahme darauf9 sondern folgt unmittelbar aus § 106 Abs« 2 GüKG in der Passung des Gesetzes zur Änderung des GüKG vom 3 Juni 1957 (BGBl I, 593). Der Reichskraftwagentarif vom 30* März 1936 (RVkBl B Bo 71) mit späteren Änderungen und Ergänzungen und damit auch die als Teil des Reichskraftwagentarifs erlassene Kraftverkehrs-Ordnung gilt danach als auf Grund des § 21 Abs* 1 und des § 25 GüKG erlassen und ist infolgedessen allgemeinverbindlich und unabdingbar. Die Heufassung des § 106 Abs* 2 GüKG stellt eine authentische Auslegung der früheren Passung dar; ihr kommt, wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 30» April 1959 - II ZB 7/57 = UJW 1959, 1368 im einzelnen dargelegt hat, rückwirkende 1 Kraft für die Zeit bis zu dem Inkrafttreten des Güterkraftverkehrs- \ gesetzes (19« Oktober 1952) zuc IIp 1«) Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob und inwieweit die Eostschäden durch Schwitzen der Bleche oder durch eingedrungenes Regenwasser verursacht worden sind« Für beide Möglichkeiten verneint es eine Schadensersatzpflicht der Firma Gebr* GflBP, Es führt dazu aus. das durch Temperatursehwankungen verursachte Schwitzen der Bleche und daraus etwa entstandene Bostschäden seien auf höhere Gewalt zurückzuführen, für die der Unternehmer nach § 34 Buchst» a KVO nicht einzustehen habe» Gegen Regenschäden habe nicht die Firma Gebr« CHUR sondern der Beklagte die Bleche durch eine ausreichende, nach § 18 KVO ihm obliegende Verpackung schützen müssen, da zur Zeit der Durchführung der Transporte, im Hovember, mit schlechtem Wetter zu rechnen gewesen sei und da es sich um sehr empfindliche Bleche gehandelt habe* Eine Umwicklung mit entsprechendem Papier sei, worauf es hier allerdings nicht entscheidend ankomme, auch üblich.» Die Revision rügt Verletzung des § 286 ZPO, da das Berufungsgericht es unterlassen habe* die angetretenen Beweise darüber zu erheben * ob die Schaden durch Schwitzen der Bleche oder durch eingedrungenes Regenwasser verursacht worden seien. Pur den Palls daß Regen die Schadensursache gewesen sei, sei die Firma Gebr» G^Hfeohne Entlastungsmöglichkeit nach § 30 Buchst, a KVO zu dem Schadenersatz verpflichtet, ohne daß es darauf ankomme, ob die Bleche ausreichend verpackt gewesen seien. Im übrigen sei eine Verpackung derartiger Bleche entgegen der Annahme des Berufungsgerichts auch nicht üblich. § 286 ZPO sei auch dadurch verletzt, daß das Berufungsgericht, über diese Präge kein Sachverständigengutachten eingeholt habe. % 2.) Der Revision ist zuzugeben, daß das Berufungsgericht die Präge der Schadensursache nicht offenlassen durfte» Auszugehei ist von §§ 29, 30 Buchst, a KVO, wonach der Unternehmer zwischen der Annahme des Gutes zur Beförderung und der Auslieferung entstandene Schäden insbesondere dann zu erstatten hat, wenn sie durch Regen,Schnee, Hagel oder Sturm verursacht worden sind. Die Schadensersatzpflicht des Unternehmers ist nach dem Gefährdungsprinzip ausgestaltet (Guelde, KVO Vorbem. zu § 29), findet ihre Grenze jedoch insbesondere in § 34 KVO«. Danach sind von der Schadensersatzpflicht des Unternehmers uua. durch höhere Gewalt verursachte Schäden ausgenommen, soweit es sich nicht ”bei den Schadensursachen um die der Straße und dem Kraftwagen eigentümlichen Gefahren handelt” (§ 34 Buchst, a KVO)» Ausgenommen sind iua« ferner die durch Verschulden des Verfügungsberechtigten entstandenen Schäden (§ 34 Büchst, c KVO)» Die Schadensersatzpflicht der Firma Gebr» entfiele hiernach auch dann, wenn § 18 KVO ergäbe, daß der Beklagte als Absender die Bleche so hätte verpacken müssen, daß sie gegen eindringendes Regenwasser geschützt waren, und wenn die Unterlassung einer derartigen Verpackung die entstandenen Schäden Verursacht hätte, die Schäden also auf Regen zurückzuführen gewesen wären. Auf Verschulden des Absenders kommt es dabei nicht an (Guelde,KVO § 18 Anm. 6, § 34 Anm. 3 d) © 7 a; § 18 KVO bestimmt nicht im einzelnen, unter welchen Voraussetzungen Gut zu verpacken ist und wie die Verpackung beschaffen sein muß, sondern stellt allgemein darauf ab, inwieweit "die Natur” des Gutes "eine Verpackung erfordex't", Als Zweck der Verpackung bezeichnet § 18 KVO den Schutz gegen gänzlichen oder teilweisen Verlust und gegen Beschädigung sowie die Verhütung einer Beschädigung von Personen, Betriebsmitteln und anderen Gütern«, Es kommt danach entgegen der Auffassung, zu der das Berufungsgericht zu neigen scheint, nicht auf die Handelsüblichkeit an (Guelde, KVO § 18 Anm« 1, 2; a«A« Hein, KVO § 18 Anm«, 1)9 sondern auf an Hand eines objektiven Maßstabes zu prüfende Erfordernisse o Die Hechtslage ist insofern die gleiche wie im Anwendungsbereich des § 62 $V0 (vglc dazu finger, EVO § 62 Anm« 2, 4| Schlegelberger/Gessler, HGB 3« Aufl* § 454 Anm« 43 bis 45\ HG EE 49, 51), an dessen Fassung § 18 KVO sich eng anlehnt* Es ist hiernach einmal zu prüfen, ob das Gut durch eine Verpackung überhaupt erst beförderungsfähig wird, wie z.B« eine Flüssigkeit* Dieser Gesichtspunkt scheidet hier aus« Es kommt weiter darauf an - und dies ist hier die entscheidende Frage welche im Rahmen des § 18 KVO zu berücksichtigenden Gefahren dem betreffenden Gut während der Beförderung drohen oder von ihm ausgehen und darauf, welche Verpackung zur Abwehr solcher Gefahren hei derartigen Gütern nach vernünftigem Ermessen geboten ist* Da es sich hier auch auf seiten des Beklagten um ein Handelsgeschäft handelt (§ 343 HGB), hat er nach § 347 HGB für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns einzüstehen« b) Zu den Gefahren, gegen die das Gut durch eine sichere Verpackung zu schützen ist, können unter Umständen auch die gehören, die von besonderen, zur Zeit der Aufgabe zur Beförderung bestehenden Witterungseinflüssen ausgehen« Bas heißt aber nicht, daß es ganz allgemein Sache des Absenders wäre, das Gut so zu verpacken, daß es gegen Schäden durch Witterungseinflüsse jeder Ax't geschützt wäre« Denn für die durch Regen, Schnee, Hagel und Sturm verursachten Schäden hat nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 30 Buchst» a KVO der Unternehmer aufzukommen., Biese Schadensersatzpflicht wird durch die Pflicht des Absenders zur sicheren Verpackung nicht berührt» Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts führt zur völligen Aushöhlung des Grundsatzes des § 30 Buchst, a KVO? denn der Unternehmer könnte sich danach bei Schäden dieser Art in fast allen Fällen entweder darauf berufen, daß der Absender bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt solche Schäden in Betracht hätte ziehen und sie durch eine dagegen schutzbietende Verpackung hätte vermeiden müssen? oder er könnte, soweit dieser Binwand nicht durchgreift, geltend machen, daß die den Schaden verursachende Wetterlage ausgeprägten Ausnahmecharakter gehabt habe und als höhere Gewalt im Sinne des § 34 Buchst» a KVO anzusehen sei, so daß er aus diesem Grunde für den Schaden ebenfalls nicht einzustehen brauche, soweit die Schadensursache nicht einer «der Straße und dem Kraftwagen eigentümlichen Gefahr« entspreche * Ein solches Ergebnis kann nicht Sinn einer Vorschrift wie der des § 30 Buchst» a KVO sein, die die in § 29 KVO grundsätzlich statuierte Schadensersatzpflicht des Unternehmers ausdrücklich dahin konkretisiert, daß im Rahmen des § 29 KVO «insbesondere” die durch die bezeichnten Hiederschläge und Sturm verursachten Schäden zu ersetzen seien» § 30 Buchst* a KVO stellt damit klar, daß die von solchen Gefahren ausgehendst* während der Beförderung die Wagenladung im ganzen bedrohenden Gefahren nicht in die Sphäre des Absenders, sondern, wie die Revision zutreffend ausführt, in die des Unternehmers fallen, der die Ladung auch weit eher als der Absender dagegen schützen kann.. 2u den Gefahren, die bei Prüfung der Frage, ob und gegebenenfalls wie zur Beförderung aufgegebenes Gut zu verpacken ist, in Betracht zu ziehen sind, gehören hiernach grundsätzlich nicht die in § 30 Buchst» a KVO genannten, deren Abwehr vielmehr Sache des Unternehmers ist«, 9 V/ 3«) Soweit die Rost Schäden dadurch verursacht sein sollten, daß die Bleche des ersten Lastzuges bei 6 - 8 0 Wärme vet-laden worden sind, in der folgenden Nacht Kältegraden von 8 - 10 0 und am folgenden Tag wiederum Wärmegraden von 8 - 10 0 ausgesetzt waren, sind sie durch Einwirkungen von prost im Rinne des § 34 Buchsto 1 KVO verursacht worden* denn ohne das vorangegangene Absinken der Temperaturen wäre es nicht zu dem bei wieder zunehmender Wärme eingetretenen Schwitzen der Bleche und damit verbundener Rostbildung gekommene Dem Berufungsgericht ist deshalb im Ergebnis insoweit zuzustimmen, als es die Ersatzpflacht der Pirma Gebr» für derartige Schäden verneint, wenn sich auch der Ausschluß der Ersatzpflicht nicht aus § 34 Buchst» a KVO', sondern aus § 34 Buchst» 1 KVO ergibt» Pür die Erwägung, ob die Pirma Gebr» GflHfe diese Schäden nicht hätte vermeiden können, wenn sie die Wettervorhersage bei ihrer Pahrtplanung berücksichtigt hätte, ist im Hinblick auf den eindeutigen Sinn und Wortlaut des § 34 Buchst» 1 KVO, der Schäden der hier in Rede stehenden Art von dem Gefahrenkreis des Unternehmers ausschließt, kein Raum» 4») Soweit die Schäden schließlich darauf zurückzuführen . sein sollten, daß die Bleche bereits beim Verladen naß waren, liegt innerer Verderb im Sinne des § 34 Buchst» k KVO vor, da insoweit nicht äußere, in die Zeit nach Annahme zur Beförderung fallende Einwirkungen, sondern die Beschaffenheit des Gutes die Schäden bewirkt haben» Daß die Nässe ursprünglich von außen an die Bleche geraten ist, ändert daran nichts, da dieser Vorgang in die 2eit vor der Annahme zur Beförderung fällt und bei der Annahme zur Beförderung die schadenverursachende Beschaffenheit des Gutes bereits vorlag. Schäden solcher Art fallen nicht in den Gefahrenkreis des Unternehmers. Dies gilt auch dann, wenn der Unternehmer oder der mit der Durchführung des Transportes betraute Pahrer das Gut ti'otz Kenntnis einer derartigen Beschaffenheit zur Beförderung annimmt. Die Abgrenzung der Gefahrenkreise wird dadurch ebensowenig beeinflußt wie durch den Umstand, daß der Unternehmer bei der Annahme mangelhaft verpackten Gutes die Mängel der Verpackung erkennt (vgl. dazu Guelde, KVO § 18 Anm* 3,4), -9- HX* Das Berufungsgericht hält es für unerheblich, ob die Firm* Gebr^ Gf^^pdem Beklagten gegenüber schriftlich erklärt hat, daß das zur Beförderung übernommene Gut gegen Unfall, Feuchtigkeit uswo versichert sei, solange es sich auf ihren Fahrzeugen befinde» Es legt eine solche Erklärung dahin aus, daß damit lediglich auf die ohnehin gesetzlich vorgeschriebene Versicherungs-Pflicht des Unternehmers hingewiesen, nicht aber eine darüber hinausgehende Verpflichtung zu dem Abschluß einer "besonderen Fe*uchtigkeitsversicherungwübernomiaen worden sei» Die Revision will anscheinend diese Auslegung, die im übrigen keinen Rechtsirrtum erkennen läßt, nicht angreifen, meint aber, der Gegensatz, den das Berufungsgericht «zwischen den Bedingungen der Kraftverkehrsordnung und der Übernahme dieser besonderen Versicherungspflicht konstruieren« wolle, sei unzutreffend» Diesem Revisionsangriff scheint die Auffassung zugrunde zu liegen, daß auch die gesetzlich vorgeschriebene Versicherung alle hier in Betracht kommenden Schäden umfasse» Diese Auffassung trifft Jedoch nicht zu, § 27 Abs» 1 Satz 1 GüKG - nicht § 38 KVO, der» was das Berufungsgericht nicht beachtet hat, durch § 104 Abs» 2 GüKG erfaßt und damit aufgehoben worden ist - verpflichtet den Unternehmer zu dem Abschluß einer Versicherung "gegen alle Schäden, für die er nach den Beförderungsbedingungen haftet"» Die damit vorgeschriebene Versicherung umfaßt nur die Schäden, für die der Unternehmer ohnehin einzustehen hat, begründet aber keine darüber hinausgehende Schadensersatzpflicht, Dem Berufungsgericht ist deshalb im Ergebnis zuzustimmen, wenn es die hier in Rede stehende Erklärung der Firma Gebr» Greve als für den Umfang ihrer Ersatzpflicht bedeutangs los ansieht» TV- Da nach alledem der Beklagte zwar die durch Temperatur-Schwankungen und durch schon beim Verladen den Blechen anhaftende'Msse verursachten Rostschäden selbst tragen muß, nicht aber die durch Regen und Sturm verursachten, das Berufungsgericht Uber die Schadensursachen aber nicht die angetretenen Beweise erhoben hat, war das Berufungsurteil aufzuheben» Der Rechtsstreit war noch nicht zur Endentscheidung reif» Die Sache war deshalb -10~ zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten vorzubehalten war« In dem weiteren Verfahren wird das Berufungsgericht auch der Behauptung der Klägerin nachzugehen haben, der Beklagte habe sich seinen Schaden bereits durch die Firma Gki4Hfe die Lieferantin der Bleche, ersetzen lassen* Brr Bastelski Br« BÖrr Br« Haager Liesecke Hill